L 6 R 95/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 42 RA 680/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 R 95/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten in der früheren DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Die am XX.XXXXXX 1947 in K./Sachsen-Anhalt geborene Klägerin besuchte vom 1. September 1968 bis zum 15. August 1971 die Ingenieurschule E ... Sie legte dort am 30. Juli 1971 mit Erfolg die staatliche Abschlussprüfung ab, woraufhin ihr der akademische Grad Diplomingenieurin verliehen wurde. Anschließend war sie vom 16. August 1971 bis zum 28. September 1989 - am folgenden Tage verließ sie die DDR und gelangte über Ungarn in die Bundesrepublik - als Systemanalytiker, Problemanalytiker und - ab 1. Januar 1989 - als Softwareingenieur beim VEB M. Kombinat W. beschäftigt, bei dem sie Anfang der sechziger Jahre eine Ausbildung zum Mess- und Regelungsmechaniker durchlaufen und anschließend bis zum Besuch der Ingenieurschule als Mechaniker gearbeitet hatte. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 trat die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei, und es wurden entsprechende Beiträge für sie abgeführt. Aufgrund ihrer Ingenieurschulausbildung und der anschließenden ingenieurtechnischen Tätigkeit im VEB gehörte sie zum Kreis der so genannten technischen Intelligenz, für die in der DDR mit Wirkung vom 17. August 1950 durch Verordnung vom selben Tage eine zusätzliche Altersversorgung (AVITech) eingeführt worden war. Die Einbeziehung des einzelnen Beschäftigten in die AVITech erfolgte nicht automatisch durch Aufnahme der Beschäftigung, sondern durch Zuerkennung (Einzelfallentscheidung/Einzelvertrag) und Einbeziehungsverfahren (Zustimmung). Eine solche Einbeziehung - d. h. eine förmliche Versorgungszusage zur AVITech in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - ist im Falle der Klägerin bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im September 1989 unstreitig nicht erfolgt.

Am 25. April 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVITech unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 94/97 - sowie B 4 RA 11/97. Aufgrund ihrer ununterbrochenen Tätigkeit im VEB M. Kombinat W. vom 16. August 1971 bis zum 29. September 1989 würde sie nach der einschlägigen Versorgungsordnung Anspruch auf Einbeziehung in die AVITech gehabt haben. Sie habe jedoch eine entsprechende Versorgungszusage nicht erhalten. Nach der Rechtsprechung des BSG sei sie nunmehr hinsichtlich ihrer Rentenansprüche so zu stellen, als sei ihr in der DDR eine Versorgung gemäß der Altersversorgung der technischen Intelligenz zugesagt worden. Die Beklagte habe daher die Zeit ab Beginn ihrer Tätigkeit als Ingenieur gemäß § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetz (AAÜG - in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11.11.1996 - BGBl. I S. 1674) - als Zeit der Zugehörigkeit zur AVITech festzustellen, die diesbezüglichen Daten dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 2003 ab. Die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung seien nicht erfüllt. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder sei der Klägerin in der DDR habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) erteilt worden, noch habe sie am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar (BSG, Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, B 4 36/01 R - und vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R; vgl. hierzu Stoew/Schwitzer, DAngVers 2003, S. 312, Schwitzer/Recktenwald, DAngVers 2004, S. 563).

Im anschließenden Vorverfahren machte die Klägerin geltend, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Ingenieur im VEB M. Kombinat W. habe sie faktisch eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung nach der Verwaltungspraxis der DDR erworben und würde eine solche bei Weiterbestehen der DDR bei Eintritt des Leistungsfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhalten haben. Sie müsse ebenso behandelt werden, wie ihr aus ihrer damaligen Tätigkeit bekannte Ingenieure und Diplom-Ingenieure, die eine gleiche oder ähnliche Funktion wie sie ausgeübt hätten und deren Zusatzversorgungsanspruch die Beklagte anerkannt habe. Die Gesellschaft für Sanierung und Strukturentwicklung M. L. habe ihr bestätigt, dass sie ab dem 16. August 1971 wissenschaftlich-technische Arbeiten als Ingenieur in der Kombinatsleitung geleistet habe, und zwar vom 16. August 1971 bis zum 31. Dezember 1974 und vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1983 als Systemanalytiker und vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1980 sowie vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1985 als Problemanalytiker. Ab dem 1. Januar 1986 bis zum illegalen Verlassen der DDR am 29.September 1989 sei sie als Mitarbeiter Prozessprojektierung in der Kombinatsleitung als Themen leitender Ingenieur tätig gewesen.

Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 zurück. Die Klägerin habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht erworben. Sie sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe sie einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Am 30. Juni 1990 habe sie im Beitrittsgebiet keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Sie sei damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 beschäftigt gewesen. Nur die bundesrechtskonforme Anwendung bewirke, dass trotz des Verbotes der Neueinbeziehung, welches bereits die DDR erlassen habe, auch die Personen bundesrechtliche Versorgungsanwartschaften haben, die aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bereits einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hatten.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) hat die Klägerin ihr Vorbringen im wesentlichen wiederholt und zur Bekräftigung darauf hingewiesen, dass eine ehemalige Kollegin, Frau P. S., mit gleicher Ausbildung und gleicher Tätigkeit in derselben Abteilung desselben Betriebes von der Beklagten eine Zusage für die Anerkennung ihrer Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung erhalten habe.

Die Beklagte hat ihr Vorbringen vertieft und folgendes ausgeführt: Nach den Vorgaben des AAÜG, wie sie vom BSG konkretisiert worden seien, müsse am Stichtag 30. Juni 1991 eine Versorgungsanwartschaft bestanden haben. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil sie am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt habe, für die ihr bei Eintritt des Leistungsfalles Leistungen aus dem Zusatzversorgungssystem der AVITech gewährt worden wären. Aus welchen Gründen sie die Beschäftigung aufgegeben habe, sei für die Anwendung des AAÜG unerheblich.

Das SG hat die Klage durch das Urteil vom 12. Mai 2006 abgewiesen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG, insbesondere auch nicht in der vom BSG in Erweiterung der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG formulierten Fassung. Sie habe am Stichtag 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Position in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb (mehr) innegehabt, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der DDR gelebt habe. Insofern unterscheide sich ihre Situation von der ihrer ehemaligen Kollegin S., die noch am Stichtag im M. Kombinat tätig gewesen sei. Etwaige Härten, die mit dieser Stichtagsregelung verbunden seien, seien auch mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot hinzunehmen. Insoweit werde auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verwiesen.

Gegen das ihr am 30. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Juni 2006 Berufung eingelegt. Die Entscheidung des SG verletze das Gleichbehandlungsgebot und stelle eine unzumutbare Härte für sie dar. Sie benachteilige Personen, die den Mut gehabt hätten, unter Einsatz ihres Lebens politische Veränderungen in der DDR dadurch zu bewirken, dass sie diese illegal verließen und somit dazu beitrugen, politische Verhältnisse in Deutschland zu schaffen, die eine Wiedervereinigung ermöglichten. Sie habe entsprechend den Festlegungen im AAÜG eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Versorgungsleistung erworben, indem sie die persönliche Voraussetzung (Berufsbezeichnung als Ingenieur), die sachliche Voraussetzung (Tätigkeit als System- und Problemanalytiker) und die betriebliche Voraussetzung (Arbeit im VEB M. Kombinat W. für achtzehn Jahre) erfüllt habe. Ihr Fall unterscheide sich von demjenigen ihrer Kollegin S. nur dadurch, dass sie am Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr im Betrieb beschäftigt gewesen sei, weil sie im September 1989 über Ungarn die DDR verlassen und damit die Tätigkeit mit Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung unterbrochen habe. Bei einer Rückkehr in die DDR und Aufnahme der gleichen Tätigkeit wäre diese Anwartschaft wiederbelebt worden. Durch achtzehnjährige Tätigkeit erworbene Ansprüche könnten nicht durch eine Stichtagsregelung zum Erlöschen gebracht werden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Mai 2006 und den Bescheid vom 14. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 16. August 1971 bis zum 28. September 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Mai 2006 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVO-TechInt) vom 17. August 1950 (GBl I S. 884) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl I S. 487), der allein nach Lage der Dinge zur Anwendung des AAÜG auf die Klägerin führen könne, bestehe nicht, weil es an einem nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung geforderten Angestelltenverhältnis zu einem volkseigenen oder ihn gleich gestellten Betrieb zum Stichtag 30. Juni 1990 fehle.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Zugehörigkeit ihrer Tätigkeit vom 16. August 1971 bis 28. September 1989 zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte. Der Senat hält die Erwägungen des SG, die sich auf die - gefestigte - Rechtsprechung des BSG und auch des BVerfG stützen, für überzeugend. Er macht sie sich zueigen und nimmt vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren geben keinen Anlass zu einer für sie günstigeren rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts. Sie enthalten keinen Gesichtspunkt, mit dem sich das SG nicht schon auseinandergesetzt hat. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin unverändert gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und die ihres Erachtens mit dem Abstellen auf den Stichtag 30. Juni 1990 für sie verbundene unzumutbare Härte.

Ohne Erfolg beklagt die Klägerin den Verlust vermeintlicher - durch achtzehnjährige Tätigkeit erworbener - Ansprüche durch die von der Beklagten - nach den Vorgaben des BSG - praktizierte Stichtagsregelung. Schon ihre Rechtsauffassung, sie habe eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Versorgungsleistung erworben, indem sie die persönliche (Berufsbezeichnung als Ingenieur), sachliche Voraussetzung (Tätigkeit als System- und Problemanalytiker) und betriebliche (Arbeit im VEB M. Kombinat W. für achtzehn Jahre) Voraussetzung erfüllt habe, trifft nicht zu. Aufgrund des von ihr geschilderten Sachverhalts gehörte sie zwar zur so genannten technischen Intelligenz, für die die AVITech bestimmt war. Dieser Umstand allein begründet jedoch keinen Anspruch und keine Anwartschaft und unterliegt nicht dem Schutz durch das AAÜG. Dieses gilt gemäß dessen § 1 für Ansprüche - d. h. Leistungsansprüche nach eingetretenem Leistungsfall - und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Die hiernach gesicherten Rechtspositionen sollen nach dem Willen des gesamtdeutschen Gesetzgebers erhalten und in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden. Einer solchen gesicherten Rechtsposition gleichzustellen ist nach dem Willen des Gesetzgebers auch der – hier nicht vorliegende - Fall, dass die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen; insofern soll dieser Verlust als nicht eingetreten gelten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Zugehörigkeit der Klägerin zur technischen Intelligenz ist indes nicht gleichbedeutend mit der Zugehörigkeit zur AVITech und dem Besitz einer solchen gesicherten Rechtsposition.

Die Einbeziehung des einzelnen Beschäftigten in die AVITech erfolgte nämlich nicht automatisch durch Aufnahme der Beschäftigung, sondern (erst) durch Zuerkennung (Einzelfallentscheidung/ Einzelvertrag) und Einbeziehungsverfahren (Zustimmung). Eine solche Einbeziehung - d. h. eine förmliche Versorgungszusage zur AVITech in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - ist bei der Klägerin bis zu ihrer Übersiedlung in die die Bundesrepublik Deutschland Ende September 1989 unstreitig nicht erfolgt.

Zu Unrecht meint die Klägerin, die Anwendung der Stichtagsregelung führe bei Personen, die wie sie vor dem Stichtag aus der DDR geflohen sind, zu unzumutbaren Härten. Die von ihr angegriffene Stichtagsregelung (vgl. hierzu Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, S. 361) dient der Erweiterung des Kreises der durch das AAÜG zu schützenden Anwartschaften. Werden nämlich vom Wortlaut des § 1 AAÜG nur bestehende Ansprüche und Anwartschaften sowie vormals begründete, aber in Verlust geratene Anwartschaften erfasst, gebietet nach Auffassung des BSG eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung, dass Personen, die bereits am 30. Juni 1990 - d. h. noch vor der Schließung aller Zusatzversorgungssysteme ab dem 1. Juli 1990 durch § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 495; ber. S. 1457) - in ein Versorgungssystem zwar nicht einbezogen waren, aber nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regeln eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten, nicht anders, insbesondere nicht schlechter, behandelt werden dürfen, als diejenigen, die eine solche Zusage zuvor besessen und rechtmäßig verloren hatten. Das BVerfG hat diese Auslegung ausdrücklich gebilligt. Hiernach liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass das BSG bei der Anwendung seiner Grundsätze zum Bestehen fiktiver Ansprüche auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem an das In-Kraft-Treten des Verbots der Neueinbeziehung nach § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz anknüpft und damit nur diejenigen Sozialpflichtversicherten nach diesen Grundsätzen behandelt, die am 30. Juni 1990 einen fiktiven Anspruch hatten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 -, juris). Die Klägerin hätte am 30. Juni 1990 in der AVITech aus bundesrechtlicher Sicht keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Versorgungszusage gehabt, da sie zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigung, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre, tatsächlich nicht (mehr) ausgeübt hat (vgl. Urteile des BSG vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01, B 4 RA 41/01 R, B 4 RA 3/02 R - ).

Aus welchen Gründen die Klägerin vor diesem Stichtag aus einer solchen Beschäftigung ausgeschieden ist, ist unerheblich (vgl. BSG, Urteile vom 10., Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R juris, vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R, juris). Deshalb ist der Umstand, dass sie nach dem Recht der DDR am 29. September 1989 illegal diesen Staat verlassen hat, hier unbeachtlich. Auch ist eine Gleichstellung weiterer Personengruppen, die wie die Klägerin vor dem 30. Juni 1990 aus einem von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigungsverhältnis ausschieden und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVITech) die Voraussetzungen für eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR und an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u. a. zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVITech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs 1 und Abs 3 GG gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R, SozR 4-8570 § 1 Nr 4, B 4 RA 12/04 R, juris).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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