Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 RA 319/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 R 64/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1.841,50 EUR für die verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.
Die am X.XXXXXXX 1968 geborene G. R. (im Folgenden: Referendarin bzw. Versicherte) absolvierte bei der Klägerin vom 1. April 1998 bis zum Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung am 20. Juli 2000 - mit einer Unterbrechung durch Beurlaubung ohne Bezüge vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2000 - den juristischen Vorbereitungsdienst als Beamtin auf Widerruf (Rechtsreferendarin). Die für die Führung ihrer Personalakte zuständige Dienststelle der Klägerin, die Personalstelle für Referendare beim Hanseatischen Oberlandesgericht (HansOLG), zeigte dem für Nachversicherungen zuständigen Personalamt/Zentrale Personaldienste der Klägerin mit dem dafür vorgesehenen Formular (Vordruck P 10 6’9 – 4.84) für die - wie es dort heißt – "gegebenenfalls vorzunehmende Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung" mit Datum vom 12. September 2000 an, dass die Referendarin R. ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sei, und übermittelte die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung und die in dieser erzielten Gesamtbruttobezüge in Höhe von 63.154,95 DM. Das im Personalamt am 7. Dezember 2000 mit der Personalakte eingegangene Formular enthält auf seiner Vorderseite den vorgedruckten Hinweis, dass die Anzeige dem Senatsamt für den Verwaltungsdienst der Klägerin - Besoldungs- und Versorgungsstelle - zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Schäden der Ausgeschiedenen sofort nach deren Ausscheiden zuzuleiten sei. Der Hinweis nimmt Bezug auf entsprechende Anordnungen, die in der länger zurückliegenden Vergangenheit im Mitteilungsblatt der Klägerin "Mitteilungen für die Verwaltung" (MittVw) veröffentlicht worden waren. Die Anzeige wurde von der Klägerin erstmalig am 7. Februar 2002 ("Vordr. 5. 1. ab") bearbeitet. Am 27. Januar 2003 übersandte sie der Beklagten die Bescheinigung über die Nachversicherung der Referendarin R ... Das nachzuversichernde Entgelt bezifferte die Klägerin mit 67.504,33 DM und die Beiträge zur Nachversicherung mit 6.730,31 EUR (13.163,34 DM). Dieser Betrag ging der Beklagten am 10. Februar 2003 zu (Datum der Wertstellung).
Mit Bescheid vom 16. Mai 2003 erhob die Beklagte unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) - von der Klägerin, ohne diese angehört zu haben, Säumniszuschläge in Höhe von 1.841,50 EUR. Hierbei ging sie von 29 Säumnismonaten - gerechnet vom 21. Oktober 2000 an - aus, wobei sie das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55) berücksichtigte, nach welchem der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden solle. Ausgehend von einem Ausscheiden der Referendarin R. aus der Beschäftigung am 20. Juli 2000 sei der Nachversicherungsbeitrag am 21. Oktober 2000 fällig geworden. Die Nachversicherungsschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit bezifferte die Beklagte mit 12.451,64 DM.
Die Klägerin hat hiergegen Klage und dann auch Widerspruch erhoben, dessen Bescheidung die Beklagte mit der Begründung ablehnte, gemäß § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei, wenn ein Land klage, der Widerspruch nicht statthaft.
Zur Begründung der Klage hat sie ausgeführt, im Erlass des angefochtenen Bescheides liege eine unzulässige Rechtsausübung. Die Beklagte verstoße mit der Erhebung von Säumniszuschlägen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sei es unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, sei es unter dem des widersprüchlichen Verhaltens. Die Beklagte habe mehr als acht Jahre ihr Recht auf Erhebung von Säumniszuschlägen nicht ausgeübt, obwohl ab dem 1. Januar 1995 gemäß § 24 SGB IV die Erhebung von Säumniszuschlägen dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr in ihr Ermessen gestellt gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 28. März 2003, das bei ihr - der Klägerin - am 2. April 2003 eingegangen sei, habe die Beklagte sie davon in Kenntnis gesetzt, ihre bisherige Rechtsauffassung aufzugeben und "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge" zu erheben. Sie, die Klägerin, habe auf Grund dieses Verhaltens und der angekündigten, in die Zukunft gerichteten Änderung dieser Praxis darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihr Recht nicht für zurückliegende Zeiträume geltend machen werde. Es sei nicht redlich, das Kriterium "künftig" im Sinne des Zeitpunkts des Forderungsbescheides zu interpretieren. Andernfalls stünde es im Belieben der Beklagten, dieses Kriterium zu erfüllen. Vorliegend sei die Wertstellung bereits vor der ihr am 2. April zugegangenen Ankündigung künftiger Praxisänderung erfolgt.
Mit der Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Fällen, in denen - wie hier - das Ausscheiden der Bediensteten schon längere Zeit zurückliege, entstünden ihr, der Klägerin, unzumutbare Nachteile. Sie habe nämlich keinerlei Möglichkeit, durch eigenes Verhalten das Entstehen von Säumniszuschlägen zu verhindern. Hingegen habe sie zukunftsbezogene organisatorische Maßnahmen treffen können, um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu unterbinden. Durch das aufgezeigte widersprüchliche Verhalten der Beklagten werde sie in eine Situation gebracht, welche ihr die Erfüllung der ihr nach Art. 109 Grundgesetz (GG) i. V. m. der Vorschriften der Hamburgischen Landeshaushaltsordnung bestehenden Verpflichtung, das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts zu verfolgen, erschwere. Schließlich bestehe die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen für die Zeit ab Juli 2002 schon deshalb nicht, weil insoweit die Verzögerung der Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge nicht von ihr, sondern ausschließlich von der nachversicherten Referendarin verschuldet sei. Diese habe sich auf mehrere ihrer - der Klägerin - Anfragen nach ihren weiteren beruflichen Absichten nicht geäußert, und zwar weder auf die erste und zweite Anfrage vom 7. Februar 2002 bzw. vom 24. Juli 2002 noch auf die dritte Anfrage vom 10. Oktober 2002. Deshalb habe sie - die Klägerin - nicht feststellen können, ob ein Grund für einen Aufschub der Nachversicherung nach § 184 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), den sie vorsorglich geltend mache, vorliege. Im Übrigen habe sie die Nachversicherung - gerechnet vom 10. November 2002 an - nach weiteren drei Monaten durchgeführt. Insgesamt habe sich durch ihr Verschulden die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge (nur) um acht Monate verzögert.
Das SG hat die für zulässig gehaltene Klage durch das Urteil vom 25. Januar 2006 abgewiesen. Der Erhebung der Klage habe ein Widerspruchsverfahren gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht vorausgehen müssen. Die Klägerin sei zur Zahlung von Säumniszuschlägen zu den Beiträgen zur Nachversicherung der Referendarin R. verpflichtet, weil sie insoweit nicht unverschuldet säumig gewesen sei. Dass sie Ermittlungen zum Vorliegen von Aufschubgründen nicht zeitnah, sondern nach mehr als einem Jahr aufgenommen habe, spreche für ein erhebliches Organisationsverschulden ihrerseits an der Verzögerung der Nachversicherung. Die Beklagte verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sie Säumniszuschläge erhebe, soweit die Klägerin über die ersten drei Monate nach dem Ausscheiden der Betroffenen aus dem Beamtendienst hinaus die Nachversicherungsbeiträge nicht entrichtet habe. Die Beklagte habe den Anspruch auf Säumniszuschläge weder verwirkt noch mit dem Erlass der Säumnisbescheide eine unzulässige Rückwirkung vorgenommen. Schließlich entstehe der Klägerin durch die Erhebung der Säumniszuschläge auch kein unzumutbarer Nachteil.
Gegen dieses ihr am 6. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. April 2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihre Ausführungen im Verfahren vor dem SG wiederholt und vertieft. Insbesondere beruft sie sich auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, die vorliegend der Erhebung der Säumniszuschläge entgegen stünden. Zwar mache sie nicht geltend, dass sie auf eine Fortsetzung der von der Beklagten bis April 2003 geübten Praxis, keine Säumniszuschläge zu fordern, habe vertrauen dürfen. Sie wende sich aber dagegen, dass die Beklagte Säumniszuschläge für davor liegende Zeiträume erhebe. Entgegen der Ansicht des SG sei der streitige Nachversicherungsfall bereits abgeschlossen gewesen, bevor die Beklagte sie von der beabsichtigten Änderung ihrer Praxis in Angelegenheiten der Nachversicherung und der Säumniszuschläge unterrichtet habe. In der Erhebung des Säumniszuschlags für die Vergangenheit liege hier ein Fall unzulässiger Rückwirkung. Soweit das SG meine, sie - die Klägerin - müsse von sich aus bedacht sein, rechtmäßig zu handeln, schließe dies einen Vertrauenstatbestand, den das Handeln bzw. Unterlassen der Beklagten geschaffen habe, nicht aus. Anders als das SG meine, bestehe kein allgemeiner Grundsatz, dass nur derjenige Rechtspositionen geltend machen könne, der sich selbst rechtstreu verhalten habe. Bestehe aber ein schützenswertes Vertrauen darauf, nicht rückwirkend mit Säumniszuschlägen belastet zu werden, so sei der durch die Rückwirkung entstehende finanzielle Nachteil evident und auch nicht zumutbar.
Bis zum 2. April 2003 sei ihr nicht bekannt gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein müssen, dass die Beklagte bisher in solchen Fällen zu Unrecht Säumniszuschläge nicht erhoben habe. Sie, die Klägerin, habe zu einer solchen Annahme keine Veranlassung gehabt. Letztlich habe erst nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Februar 2004 (B 13 RJ 28/03 R, NZS 2005, 153ff) festgestanden, dass auch auf Nachversicherungsbeiträge Säumniszuschläge zu erheben sind.
Im Übrigen sei die Anzahl der Säumnismonate und damit auch der Säumniszuschlag zu hoch angesetzt. Zwar habe wegen der erfolgten Beitragszahlung ab dem 18. September 2000 kein Grund für einen Aufschub der Nachversicherung vorgelegen habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Verzögerung der Nachversicherung um acht Monate (vom Juli 2002 bis Februar 2003) nicht von ihr - der Klägerin -, sondern von der Versicherten R. verschuldet worden sei. Die Versicherte habe sich nämlich nicht auf ihre - der Klägerin - Anschreiben geäußert. Hätte die Versicherte sich ordnungsgemäß auf das Schreiben vom Februar 2002 geäußert, wäre die Nachversicherung spätestens Juni 2002 durchgeführt und von der späteren Änderung der Praxis der Beklagten nicht erfasst worden. Vielmehr hätte die Beklagte entsprechend ihrer damaligen Verwaltungspraxis keine Säumniszuschläge erhoben.
Dem könnten auch nicht die Entscheidungsgründe des BSG im Urteil vom 12. April 2004 (B 13 RJ 28/03 R, a. a. O.) entgegengehalten werden. Das BSG habe dort zwar eine erst circa neun Monate nach dem Ausscheiden vorgenommene Ermittlungstätigkeit als verschuldete Säumnis bewertet und dies damit begründet, dass trotz Vorliegens einer ausgefüllten Erklärung zur Nachversicherung keine weiteren Ermittlungen angestellt worden seien. Über die hier vorliegende Fallkonstellation der Nichtmitwirkung der Nachzuversichernden habe das BSG jedoch nicht zu entscheiden gehabt. Während in der Sache B 13 RJ 28/03 R auf die weitere Nachfrage des Nachversicherungsschuldners jenes Verfahrens sich der Nachzuversichernde zeitnah geäußert habe, fehle es vorliegend gerade an solchen zeitnahen Äußerungen. Zwar habe sie, die Klägerin, durch ihre anfängliche Untätigkeit eine Ursache für die Entstehung der Säumniszuschläge selbst gesetzt. Die letzte entscheidende Ursache liege jedoch außerhalb ihres Verantwortungsbereichs, nämlich bei der Nachzuversichernden. Deren fehlende Reaktion habe überhaupt erst dazu geführt, dass die Beklagte den vorliegenden Säumniszuschlagsbescheid erlassen hat. Wenn aber sie, die Klägerin, im Hinblick auf die Säumniszuschläge wegen unverschuldeter Säumnis im Ergebnis so zu stellen sei, als wäre die Nachversicherung spätestens im Juni 2002 erfolgt, müsse sich die Beklagte nach Treu und Glauben an ihrer eigenen Verwaltungspraxis festhalten lassen und dürfe vorliegend keinen Säumniszuschlag erheben. Deshalb sei der angefochtene Bescheid insgesamt aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Zahl der noch mit der Beklagten strittigen Nachversicherungsfälle, in denen es um Säumniszuschläge gehe, mit einigen Hundert beziffert, Einzelheiten über die Gründe für die Dauer der Bearbeitung gegenwärtig aber nicht mehr nennen können. Sie hat vermutet, dass der hohe Arbeitsanfall dafür verantwortlich gewesen sei. Des Weiteren hat sie ausdrücklich auf die Nachholung der Anhörung nach § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verzichtet. Soweit sie bisher (hilfsweise) die Aufrechnung wegen zuviel gezahlter Nachversicherungsbeträge erklärt bzw. geltend gemacht hatte, macht die Klägerin diese nicht (mehr) geltend, weil sie einen entsprechenden Erstattungsanspruch, dessen Erfüllung die Beklagte abgelehnt hat, in einem bei dem SG anhängigen Musterverfahren gesondert verfolgt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verteidigt ihren Bescheid im Wesentlichen unter Hinweis auf ihr Vorbringen in erster Instanz, welches sie vertieft. Soweit die Klägerin darauf vertraut habe, dass weiterhin Säumniszuschläge nicht erhoben würden, sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Wegen weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Gerichtsakten der Verfahren L 6 RJ 63/06 und 65/06 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des SG ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, weil es eines Vorverfahrens nach Maßgabe von § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht bedurfte, jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 16. Mai 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass die Beklagte das klagende Land vor Erlass dieses Bescheides nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört hat, begründet nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, weil die Klägerin auf ihre Rechte aus diesem Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2008 wirksam verzichtet hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. 11. 2007 - B 13 R 48/06 R, SozR 4-2600 § 186 Nr. 1 m. w. N.). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 24 Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein vom Hundert des rückständigen, auf 50 EURuro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gelten die Vorschriften dieses Buches auch für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung, die im SGB VI geregelt ist. Eine eigenständige - abweichende - Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Beiträge, die nach § 1 Abs. 3 SGB IV unberührt bliebe, enthält das SGB VI nicht. Der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV stehen auch nicht die Regelungen der Nachversicherung in den §§ 181 bis 186 SGB VI entgegen. Insbesondere verdrängen § 181 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI nicht als Spezialvorschriften die allgemeinen Säumnisregeln. Die in § 181 Abs. 1, Abs. 4 SGB VI enthaltene Regelung verfolgt nicht denselben Sinn und Zweck wie die Bestimmung über die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV und ist somit nicht geeignet, die Anwendung der allgemeinen Vorschrift über die Erhebung von Säumniszuschlägen auf fällige (Nachentrichtungs-)Beiträge auszuschließen. § 24 SGB IV sanktioniert die verspätete Beitragszahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits Druck auf den Schuldner ausgeübt, andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich vorgenommen wird. Es soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und zudem ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt. Demgegenüber modifiziert § 181 SGB VI die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge, wenn der Dienstherr die in der Vergangenheit liegende und bis zum Ausscheiden des Nachzuversichernden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Als Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge werden gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum vorausgesetzt. Die Vorschrift dient somit allein dazu, die Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln; sie ist jedoch nicht als Sanktion ausgestaltet für eine verspätete Beitragszahlung, und es fehlt dieser Regelung der mit § 24 SGB IV bezweckte Zahlungsanreiz. Ebenso wenig dient sie einem standardisierten Mindestschadensausgleich. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 28/03 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat.
Die Voraussetzungen, unter denen § 24 SGB IV die Erhebung von Säumniszuschlägen (zwingend) vorschreibt, liegen hier vor. Die Säumnisregeln für Beiträge sind - ebenso wie diejenigen zur Verjährung - auf nachzuentrichtende Beiträge uneingeschränkt anwendbar (BSG a. a. O.). Durch die erst zum 10. Februar 2003 erfolgte Zahlung ist auch Säumnis eingetreten, denn die Klägerin hat die Beiträge zur Nachversicherung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt.
Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV nach § 184 Abs. 1 SGB VI. Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorhanden sind. Der Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls und wird in der Regel zugleich fällig (BSG 20.12.2001 – B 4 RA 38/01 R, SozR 3-2600 § 181 Nr. 1). Für den Fall der Nachversicherung enthält § 184 Abs. 1 SGB VI gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV eine Sonderregelung zu der allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 bis 3 SGB IV über die Fälligkeit von Beiträgen. Der "Nachversicherungsfall" war hier mit dem unversorgten Ausscheiden der Referendarin aus dem Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des 20. Juli 2000 eingetreten. Sie war nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 181 Abs. 5 SGB VI mit Wirkung vom 21. Juli 2000 durch die Klägerin nachzuversichern, weil Aufschubtatbestände im Sinne des § 184 Abs. 2 SGB VI nicht ersichtlich geworden sind. Sie werden im Übrigen von der Klägerin auch nicht substantiiert geltend gemacht. Seit dem 21. Juli 2000 war die Klägerin hinsichtlich der Beiträge säumig und hatte für jeden angefangenen Monat der Säumnis den gesetzlichen Zuschlag zu entrichten. Wenn gleichwohl der angefochtene Bescheid der Beklagten von einer Säumnis erst ab dem 21. Oktober 2000 ausgeht, so ist die Klägerin dadurch nicht beschwert.
Der Erhebung des Säumniszuschlages steht auch nicht § 24 Abs. 2 SGB IV entgegen. Nach dieser Vorschrift ist - wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird - ein hierauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. a. a. O.) ist es geboten, diese Vorschrift entsprechend in den Fällen anzuwenden, in denen - wie hier - die Beitragsschuld vom Beitragsschuldner selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass Beitragsforderungen zwar regelmäßig bereits mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes entstehen und auf Grund gesetzlicher Regelungen fällig werden, dem Beitragsschuldner aber unter Umständen die Unkenntnis der Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Eine solche Situation kann gerade bei der Nachversicherung eintreten, weil zwar objektiv der Nachversicherungsfall und die Fälligkeit der Beiträge bereits mit dem unversorgten Ausscheiden vorliegen, der Versorgungsträger aber unter Umständen noch nicht feststellen kann, ob etwaige Aufschubgründe gegeben sind, weil etwa der Nachzuversichernde noch keine hinreichend sicheren Angaben über seine weitere Beschäftigung machen kann. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat, weil sie - anders als die offenbar entgegenstehende Praxis der Versicherungsträger - den Schwierigkeiten in Nachversicherungsfällen Rechnung trägt.
Die Klägerin hat nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Sie hat keine Gründe dafür vorgebracht, dass sie auf Grund ihr nicht zurechenbarer Umstände keine Kenntnis von dieser Zahlungspflicht erlangt hat. Dass diese Zahlungspflicht möglicherweise bestehen würde, wusste die Klägerin bereits mit Erhalt der Anzeige der Personalstelle für Referendare beim HansOLG am 7. Dezember 2000. Da sie es damals unterließ unverzüglich abzuklären, ob ein Aufschubgrund hinsichtlich der Nachversicherung vorlag, verblieb sie (sofern bei ihr überhaupt diesbezüglich Unkenntnis vorlag) zumindest fahrlässig, also schuldhaft, in Unkenntnis der Zahlungsverpflichtung. Diese schuldhafte Unkenntnis war dafür ursächlich, dass eine alsbaldige Nachentrichtung unterblieb, die Klägerin insoweit säumig war. Der von der Klägerin vorgelegte, die Nachversicherung der Referendarin R. betreffende Verwaltungsvorgang entlastet sie insoweit nicht. Er dokumentiert vielmehr, dass die Klägerin den Vorgang erstmals am 7. Februar 2002 bearbeitet hat, als sie die ehemalige Referendarin (bei Notierung einer Wiedervorlagefrist von über fünf Monaten) anschrieb und um Mitteilung bat, ob Aufschubgründe für eine Nachversicherung bestehen. Die Klägerin räumt insoweit selbst ein, dass es auf ein in ihrem Bereich aufgetretenes Organisationsverschulden zurückzuführen ist, dass nahezu anderthalb Jahre zwischen der Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Referendarin und dem ersten Versuch einer Kontaktaufnahme zu ihr durch das Schreiben vom 7. Februar 2002 verstrichen. Dass eine Fehlorganisation in der Personalverwaltung der Klägerin für die verspätete Nachversicherung ursächlich war, belegt auch der Umstand, dass in einer Vielzahl weiterer Fälle - die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat deren Zahl mit einigen Hundert, die Beklagte mit etwa 500, die Deutsche Rentenversicherung Nord allein die dort noch im Verwaltungsverfahren anhängigen mit 110 angegeben - Nachversicherungen ebenfalls über Jahre nicht durchgeführt wurden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat bei ihr auch im Zeitraum zwischen dem ersten Versuch der Kontaktaufnahme mit der Referendarin (7. Februar 2002) und der Durchführung der Nachversicherung keine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen. Vielmehr unterliegt auch dieser Zeitraum hier nicht dem Schuldnerschutz des § 24 Abs. 2 SGB IV. Die bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Oktober 2000 bis 6. Februar 2002 (zumindest) bereits bestehende schuldhafte Unkenntnis und daraus resultierende schuldhafte Zahlungssäumnis wandelte sich nicht dadurch, dass sich die Referendarin auf die Schreiben der Klägerin vom 7. Februar, 24. Juli und 10. Oktober 2002 nicht meldete, in eine nunmehrige schuldlose Unkenntnis der Zahlungsverpflichtung mit der Folge schuldloser Säumnis. Eine solche Konstruktion überzeugt vorliegend nicht. Denn dafür fehlt es an einem Tatbestand - etwa einer unzutreffenden Information durch die Referendarin -, dem die Klägerin etwa hätte entnehmen können, dass ein Aufschubgrund vorlag. Zwar mag die Versicherte selbst auch hinsichtlich einer Mitwirkungspflicht säumig gewesen sein. Jedoch wäre dieses Fehlverhalten allein dem Rechtskreis der Klägerin zuzurechnen. Denn allein sie hätte es in der Hand gehabt, durch den sofortigen und erforderlichenfalls durch amtliche Aufenthaltsermittlung unternommenen Versuch der Kontaktaufnahme Klarheit über das Vorliegen etwaiger Aufschubgründe zu gewinnen und - für den Fall fehlender Äußerung - die Nachversicherungsbeiträge wegen des Fehlens von Aufschubgründen sofort zu entrichten und so eine Säumnis zu vermeiden. Im Übrigen ergab sich aus der am 7. Dezember 2000 eingegangenen Anzeige, dass die ehemalige Referendarin eine andere Tätigkeit im öffentlichen Dienst bisher nicht aufgenommen hatte. Ein Anhalt für die Annahme, dass aus einem Grund des § 184 Abs. 2 SGB VI die Beitragszahlung aufgeschoben war, so dass der Referendarin und der Beklagten eine Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI hätte erteilt werden müssen, bestand für die Klägerin nicht. So vermittelt schließlich der Akteninhalt auch den Eindruck, dass die Klägerin nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungsverpflichtung hatte, sondern allenfalls keine Kenntnis davon, dass Säumniszuschläge auch bei säumiger Nachentrichtung zwingend anfallen.
Gegenüber der Festsetzung der Säumniszuschläge kann die Klägerin sich auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 28. März 2003 berufen. In dessen Formulierung (Ankündigung), "künftig Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge" erheben zu wollen, liegt weder ein Verzicht auf die streitige Forderung noch die Zusicherung, von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Falle absehen zu wollen. Einen Verzicht konnte die Beklagte als Träger öffentlicher Verwaltung nur in der Form des Erlasses aussprechen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV kommt dies aber nur in Betracht, wenn die Einziehung der Forderung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dies setzt das Bestehen der Forderung und die Prüfung der Umstände im Einzelfall voraus (vgl. BSG 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90, SozR 3-2400 § 76 Nr. 1; 09. 02. 1995 - 7 RAr 78/93, SozR 3-4427 § 5 Nr. 1). Hieran fehlt es offensichtlich, zumal sich das Schreiben auf keinen Einzelfall bezieht, in dem Zuschläge bereits festgesetzt wurden. Ebenso wenig enthält das Schreiben die Zusicherung, von einer Festsetzung absehen zu wollen. Zwar genügt es den aus § 34 SGB X sich ergebenden Formerfordernissen. Jedoch kann ihm nicht entnommen werden, die Beklagte wolle im Sinne einer "Stichtagsregelung" Festsetzungen von Säumniszuschlägen erst nach Zugang des Schreibens und auch nur für diejenigen Nachversicherungsfälle vornehmen, die künftig anfallen. Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf das beigefügte "Informationsblatt" der Beklagten, in dem davon die Rede ist, dass "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen" Säumniszuschläge erhoben werden, und ferner daraus, dass dort ausdrücklich auf den 1. Januar 1995, den Zeitpunkt der Änderung des geltenden Rechts, als frühesten Zeitpunkt der Säumnis abgehoben wird. Nach allem handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Anpassung an die geänderte Rechtauffassung der Beklagten sei ihr, was den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffe, schlechterdings nicht zumutbar. Dieselben Maßnahmen - ob personeller oder verfahrensordnender Natur -, die die Klägerin ihren Angaben zufolge nach Bekanntwerden der Änderung der Praxis der Beklagten getroffen hat, um eine Säumnis bei der Durchführung der Nachversicherung zu vermeiden, hätte sie schon vorher treffen können, zwar nicht zur Vermeidung von Säumniszuschlägen, aber in Erfüllung der ihr bekannten Verpflichtung, die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen. Der Klägerin war bewusst, dass sie zur Vermeidung von Nachteilen für die Versicherte - aber auch für die Beklagte - die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen hatte. Der im verwendeten Vordruck für die Anzeige eines unversorgten Ausscheidens eines versicherungsfrei Beschäftigten angebrachte und an die Personalstellen gerichtete Hinweis auf die Dringlichkeit dieser Anzeige ist insofern eindeutig.
Die Klägerin kann sich gegenüber der Festsetzung der Säumniszuschläge auch nicht auf Verwirkung berufen. Hierfür kann dahingestellt bleiben, ob die Forderung nach der Entrichtung von Säumniszuschlägen dann als unbillig anzusehen ist, wenn Schuldnerin und Gläubigerin über Jahre das geltende Recht falsch anwenden, indem einerseits die Schuldnerin in einer Vielzahl von Fällen ohne Vorliegen von Aufschubgründen die Nachversicherung verspätet vornimmt und andererseits die Gläubigerin es unterlässt, dies durch die Erhebung von Säumniszuschlägen zu sanktionieren. Zwar ist das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung eines in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes, wonach der Schuldner eine Leistung so zu bewirken hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, auch für das öffentliche Recht und hier namentlich auch auf Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung (vgl. BSG 14. 07. 2004 - B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 4) im Grundsatz anwendbar. Indes führt dieses Rechtsinstitut hier bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung, weil die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern durch die eindeutige gesetzliche Regelung verpflichtet war und ist, die entsprechenden Festsetzungen vorzunehmen. Nach der durch das Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) eingeführten und mit Wirkung vom 1. Januar 1995 geltenden Fassung des § 24 SGB IV steht es nämlich nicht mehr im Ermessen des Versicherungsträgers, einen Säumniszuschlag festzusetzen, vielmehr "ist dieser zu zahlen". Dem entspricht im Rahmen ihrer aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung an Recht und Gesetz die Verpflichtung der Beklagten zur entsprechenden Festsetzung, wie sie einfachgesetzlich in § 76 Abs. 1 SGB IV in dem Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung ihren Ausdruck findet. Der Gesetzgeber hat des Weiteren angeordnet, dass besonderen Umständen, aus denen sich im Einzelfall die Unbilligkeit der Abgabeerhebung ergeben könnte, gesondert, nämlich durch Stundung oder Erlass nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 SGB IV Rechnung zu tragen ist. Der Lücken ausfüllenden Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung bedarf es im Streit um die Festsetzung folglich nicht. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen bleibt dem Einziehungsverfahren und hier namentlich der Entscheidung über Erlass und Stundung der Forderung vorbehalten. Beides ist vorliegend nicht im Streit.
Die getroffene Festsetzung kann von der Klägerin mit Erfolg schließlich auch der Höhe nach nicht beanstandet werden. Ausgehend von einem Ausscheiden der betroffenen Bediensteten am 20. Juli 2000 und einer Wertstellung am 10. Februar 2003 ergeben sich 32 angefangene Monate der Säumnis, von denen die Beklagte im Hinblick auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 - 224 012/55 - ) nur 29 Monate berücksichtigt hat. Soweit die Beklagte ihrer Berechnung eine Nachversicherungsschuld in Höhe von lediglich 14.773,46 DM (= 7.553,55 EUR) zugrunde gelegt hat, ist dieses womöglich rechtswidrig. Hierdurch ist die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar schreibt § 181 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor, dass die Berechnung auf den Tag des Einganges des Nachversicherungsbeitrages zu beziehen ist. Bei entsprechender Berechnung ergäbe sich für das Jahr 2003 infolge der Beitragssatzerhöhung auf 19,5 % ein Beitrag in Höhe von 7.631,82 EUR, der zu einem entsprechend höheren Säumniszuschlag führen müsste. Jedoch ist die Klägerin hierdurch nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin, die als Bundesland nach § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist, dem Grunde nach auch die Kosten des Berufungsverfahrens, d. h. nach § 162 VwGO auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beklagten, zu tragen, da weder diese noch sie zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1.841,50 EUR für die verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.
Die am X.XXXXXXX 1968 geborene G. R. (im Folgenden: Referendarin bzw. Versicherte) absolvierte bei der Klägerin vom 1. April 1998 bis zum Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung am 20. Juli 2000 - mit einer Unterbrechung durch Beurlaubung ohne Bezüge vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2000 - den juristischen Vorbereitungsdienst als Beamtin auf Widerruf (Rechtsreferendarin). Die für die Führung ihrer Personalakte zuständige Dienststelle der Klägerin, die Personalstelle für Referendare beim Hanseatischen Oberlandesgericht (HansOLG), zeigte dem für Nachversicherungen zuständigen Personalamt/Zentrale Personaldienste der Klägerin mit dem dafür vorgesehenen Formular (Vordruck P 10 6’9 – 4.84) für die - wie es dort heißt – "gegebenenfalls vorzunehmende Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung" mit Datum vom 12. September 2000 an, dass die Referendarin R. ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sei, und übermittelte die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung und die in dieser erzielten Gesamtbruttobezüge in Höhe von 63.154,95 DM. Das im Personalamt am 7. Dezember 2000 mit der Personalakte eingegangene Formular enthält auf seiner Vorderseite den vorgedruckten Hinweis, dass die Anzeige dem Senatsamt für den Verwaltungsdienst der Klägerin - Besoldungs- und Versorgungsstelle - zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Schäden der Ausgeschiedenen sofort nach deren Ausscheiden zuzuleiten sei. Der Hinweis nimmt Bezug auf entsprechende Anordnungen, die in der länger zurückliegenden Vergangenheit im Mitteilungsblatt der Klägerin "Mitteilungen für die Verwaltung" (MittVw) veröffentlicht worden waren. Die Anzeige wurde von der Klägerin erstmalig am 7. Februar 2002 ("Vordr. 5. 1. ab") bearbeitet. Am 27. Januar 2003 übersandte sie der Beklagten die Bescheinigung über die Nachversicherung der Referendarin R ... Das nachzuversichernde Entgelt bezifferte die Klägerin mit 67.504,33 DM und die Beiträge zur Nachversicherung mit 6.730,31 EUR (13.163,34 DM). Dieser Betrag ging der Beklagten am 10. Februar 2003 zu (Datum der Wertstellung).
Mit Bescheid vom 16. Mai 2003 erhob die Beklagte unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) - von der Klägerin, ohne diese angehört zu haben, Säumniszuschläge in Höhe von 1.841,50 EUR. Hierbei ging sie von 29 Säumnismonaten - gerechnet vom 21. Oktober 2000 an - aus, wobei sie das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55) berücksichtigte, nach welchem der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden solle. Ausgehend von einem Ausscheiden der Referendarin R. aus der Beschäftigung am 20. Juli 2000 sei der Nachversicherungsbeitrag am 21. Oktober 2000 fällig geworden. Die Nachversicherungsschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit bezifferte die Beklagte mit 12.451,64 DM.
Die Klägerin hat hiergegen Klage und dann auch Widerspruch erhoben, dessen Bescheidung die Beklagte mit der Begründung ablehnte, gemäß § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei, wenn ein Land klage, der Widerspruch nicht statthaft.
Zur Begründung der Klage hat sie ausgeführt, im Erlass des angefochtenen Bescheides liege eine unzulässige Rechtsausübung. Die Beklagte verstoße mit der Erhebung von Säumniszuschlägen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sei es unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, sei es unter dem des widersprüchlichen Verhaltens. Die Beklagte habe mehr als acht Jahre ihr Recht auf Erhebung von Säumniszuschlägen nicht ausgeübt, obwohl ab dem 1. Januar 1995 gemäß § 24 SGB IV die Erhebung von Säumniszuschlägen dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr in ihr Ermessen gestellt gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 28. März 2003, das bei ihr - der Klägerin - am 2. April 2003 eingegangen sei, habe die Beklagte sie davon in Kenntnis gesetzt, ihre bisherige Rechtsauffassung aufzugeben und "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge" zu erheben. Sie, die Klägerin, habe auf Grund dieses Verhaltens und der angekündigten, in die Zukunft gerichteten Änderung dieser Praxis darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihr Recht nicht für zurückliegende Zeiträume geltend machen werde. Es sei nicht redlich, das Kriterium "künftig" im Sinne des Zeitpunkts des Forderungsbescheides zu interpretieren. Andernfalls stünde es im Belieben der Beklagten, dieses Kriterium zu erfüllen. Vorliegend sei die Wertstellung bereits vor der ihr am 2. April zugegangenen Ankündigung künftiger Praxisänderung erfolgt.
Mit der Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Fällen, in denen - wie hier - das Ausscheiden der Bediensteten schon längere Zeit zurückliege, entstünden ihr, der Klägerin, unzumutbare Nachteile. Sie habe nämlich keinerlei Möglichkeit, durch eigenes Verhalten das Entstehen von Säumniszuschlägen zu verhindern. Hingegen habe sie zukunftsbezogene organisatorische Maßnahmen treffen können, um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu unterbinden. Durch das aufgezeigte widersprüchliche Verhalten der Beklagten werde sie in eine Situation gebracht, welche ihr die Erfüllung der ihr nach Art. 109 Grundgesetz (GG) i. V. m. der Vorschriften der Hamburgischen Landeshaushaltsordnung bestehenden Verpflichtung, das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts zu verfolgen, erschwere. Schließlich bestehe die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen für die Zeit ab Juli 2002 schon deshalb nicht, weil insoweit die Verzögerung der Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge nicht von ihr, sondern ausschließlich von der nachversicherten Referendarin verschuldet sei. Diese habe sich auf mehrere ihrer - der Klägerin - Anfragen nach ihren weiteren beruflichen Absichten nicht geäußert, und zwar weder auf die erste und zweite Anfrage vom 7. Februar 2002 bzw. vom 24. Juli 2002 noch auf die dritte Anfrage vom 10. Oktober 2002. Deshalb habe sie - die Klägerin - nicht feststellen können, ob ein Grund für einen Aufschub der Nachversicherung nach § 184 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), den sie vorsorglich geltend mache, vorliege. Im Übrigen habe sie die Nachversicherung - gerechnet vom 10. November 2002 an - nach weiteren drei Monaten durchgeführt. Insgesamt habe sich durch ihr Verschulden die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge (nur) um acht Monate verzögert.
Das SG hat die für zulässig gehaltene Klage durch das Urteil vom 25. Januar 2006 abgewiesen. Der Erhebung der Klage habe ein Widerspruchsverfahren gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht vorausgehen müssen. Die Klägerin sei zur Zahlung von Säumniszuschlägen zu den Beiträgen zur Nachversicherung der Referendarin R. verpflichtet, weil sie insoweit nicht unverschuldet säumig gewesen sei. Dass sie Ermittlungen zum Vorliegen von Aufschubgründen nicht zeitnah, sondern nach mehr als einem Jahr aufgenommen habe, spreche für ein erhebliches Organisationsverschulden ihrerseits an der Verzögerung der Nachversicherung. Die Beklagte verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sie Säumniszuschläge erhebe, soweit die Klägerin über die ersten drei Monate nach dem Ausscheiden der Betroffenen aus dem Beamtendienst hinaus die Nachversicherungsbeiträge nicht entrichtet habe. Die Beklagte habe den Anspruch auf Säumniszuschläge weder verwirkt noch mit dem Erlass der Säumnisbescheide eine unzulässige Rückwirkung vorgenommen. Schließlich entstehe der Klägerin durch die Erhebung der Säumniszuschläge auch kein unzumutbarer Nachteil.
Gegen dieses ihr am 6. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. April 2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihre Ausführungen im Verfahren vor dem SG wiederholt und vertieft. Insbesondere beruft sie sich auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, die vorliegend der Erhebung der Säumniszuschläge entgegen stünden. Zwar mache sie nicht geltend, dass sie auf eine Fortsetzung der von der Beklagten bis April 2003 geübten Praxis, keine Säumniszuschläge zu fordern, habe vertrauen dürfen. Sie wende sich aber dagegen, dass die Beklagte Säumniszuschläge für davor liegende Zeiträume erhebe. Entgegen der Ansicht des SG sei der streitige Nachversicherungsfall bereits abgeschlossen gewesen, bevor die Beklagte sie von der beabsichtigten Änderung ihrer Praxis in Angelegenheiten der Nachversicherung und der Säumniszuschläge unterrichtet habe. In der Erhebung des Säumniszuschlags für die Vergangenheit liege hier ein Fall unzulässiger Rückwirkung. Soweit das SG meine, sie - die Klägerin - müsse von sich aus bedacht sein, rechtmäßig zu handeln, schließe dies einen Vertrauenstatbestand, den das Handeln bzw. Unterlassen der Beklagten geschaffen habe, nicht aus. Anders als das SG meine, bestehe kein allgemeiner Grundsatz, dass nur derjenige Rechtspositionen geltend machen könne, der sich selbst rechtstreu verhalten habe. Bestehe aber ein schützenswertes Vertrauen darauf, nicht rückwirkend mit Säumniszuschlägen belastet zu werden, so sei der durch die Rückwirkung entstehende finanzielle Nachteil evident und auch nicht zumutbar.
Bis zum 2. April 2003 sei ihr nicht bekannt gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein müssen, dass die Beklagte bisher in solchen Fällen zu Unrecht Säumniszuschläge nicht erhoben habe. Sie, die Klägerin, habe zu einer solchen Annahme keine Veranlassung gehabt. Letztlich habe erst nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Februar 2004 (B 13 RJ 28/03 R, NZS 2005, 153ff) festgestanden, dass auch auf Nachversicherungsbeiträge Säumniszuschläge zu erheben sind.
Im Übrigen sei die Anzahl der Säumnismonate und damit auch der Säumniszuschlag zu hoch angesetzt. Zwar habe wegen der erfolgten Beitragszahlung ab dem 18. September 2000 kein Grund für einen Aufschub der Nachversicherung vorgelegen habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Verzögerung der Nachversicherung um acht Monate (vom Juli 2002 bis Februar 2003) nicht von ihr - der Klägerin -, sondern von der Versicherten R. verschuldet worden sei. Die Versicherte habe sich nämlich nicht auf ihre - der Klägerin - Anschreiben geäußert. Hätte die Versicherte sich ordnungsgemäß auf das Schreiben vom Februar 2002 geäußert, wäre die Nachversicherung spätestens Juni 2002 durchgeführt und von der späteren Änderung der Praxis der Beklagten nicht erfasst worden. Vielmehr hätte die Beklagte entsprechend ihrer damaligen Verwaltungspraxis keine Säumniszuschläge erhoben.
Dem könnten auch nicht die Entscheidungsgründe des BSG im Urteil vom 12. April 2004 (B 13 RJ 28/03 R, a. a. O.) entgegengehalten werden. Das BSG habe dort zwar eine erst circa neun Monate nach dem Ausscheiden vorgenommene Ermittlungstätigkeit als verschuldete Säumnis bewertet und dies damit begründet, dass trotz Vorliegens einer ausgefüllten Erklärung zur Nachversicherung keine weiteren Ermittlungen angestellt worden seien. Über die hier vorliegende Fallkonstellation der Nichtmitwirkung der Nachzuversichernden habe das BSG jedoch nicht zu entscheiden gehabt. Während in der Sache B 13 RJ 28/03 R auf die weitere Nachfrage des Nachversicherungsschuldners jenes Verfahrens sich der Nachzuversichernde zeitnah geäußert habe, fehle es vorliegend gerade an solchen zeitnahen Äußerungen. Zwar habe sie, die Klägerin, durch ihre anfängliche Untätigkeit eine Ursache für die Entstehung der Säumniszuschläge selbst gesetzt. Die letzte entscheidende Ursache liege jedoch außerhalb ihres Verantwortungsbereichs, nämlich bei der Nachzuversichernden. Deren fehlende Reaktion habe überhaupt erst dazu geführt, dass die Beklagte den vorliegenden Säumniszuschlagsbescheid erlassen hat. Wenn aber sie, die Klägerin, im Hinblick auf die Säumniszuschläge wegen unverschuldeter Säumnis im Ergebnis so zu stellen sei, als wäre die Nachversicherung spätestens im Juni 2002 erfolgt, müsse sich die Beklagte nach Treu und Glauben an ihrer eigenen Verwaltungspraxis festhalten lassen und dürfe vorliegend keinen Säumniszuschlag erheben. Deshalb sei der angefochtene Bescheid insgesamt aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Zahl der noch mit der Beklagten strittigen Nachversicherungsfälle, in denen es um Säumniszuschläge gehe, mit einigen Hundert beziffert, Einzelheiten über die Gründe für die Dauer der Bearbeitung gegenwärtig aber nicht mehr nennen können. Sie hat vermutet, dass der hohe Arbeitsanfall dafür verantwortlich gewesen sei. Des Weiteren hat sie ausdrücklich auf die Nachholung der Anhörung nach § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verzichtet. Soweit sie bisher (hilfsweise) die Aufrechnung wegen zuviel gezahlter Nachversicherungsbeträge erklärt bzw. geltend gemacht hatte, macht die Klägerin diese nicht (mehr) geltend, weil sie einen entsprechenden Erstattungsanspruch, dessen Erfüllung die Beklagte abgelehnt hat, in einem bei dem SG anhängigen Musterverfahren gesondert verfolgt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verteidigt ihren Bescheid im Wesentlichen unter Hinweis auf ihr Vorbringen in erster Instanz, welches sie vertieft. Soweit die Klägerin darauf vertraut habe, dass weiterhin Säumniszuschläge nicht erhoben würden, sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Wegen weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Gerichtsakten der Verfahren L 6 RJ 63/06 und 65/06 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des SG ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, weil es eines Vorverfahrens nach Maßgabe von § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht bedurfte, jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 16. Mai 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass die Beklagte das klagende Land vor Erlass dieses Bescheides nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört hat, begründet nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, weil die Klägerin auf ihre Rechte aus diesem Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2008 wirksam verzichtet hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. 11. 2007 - B 13 R 48/06 R, SozR 4-2600 § 186 Nr. 1 m. w. N.). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 24 Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein vom Hundert des rückständigen, auf 50 EURuro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gelten die Vorschriften dieses Buches auch für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung, die im SGB VI geregelt ist. Eine eigenständige - abweichende - Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Beiträge, die nach § 1 Abs. 3 SGB IV unberührt bliebe, enthält das SGB VI nicht. Der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV stehen auch nicht die Regelungen der Nachversicherung in den §§ 181 bis 186 SGB VI entgegen. Insbesondere verdrängen § 181 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI nicht als Spezialvorschriften die allgemeinen Säumnisregeln. Die in § 181 Abs. 1, Abs. 4 SGB VI enthaltene Regelung verfolgt nicht denselben Sinn und Zweck wie die Bestimmung über die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV und ist somit nicht geeignet, die Anwendung der allgemeinen Vorschrift über die Erhebung von Säumniszuschlägen auf fällige (Nachentrichtungs-)Beiträge auszuschließen. § 24 SGB IV sanktioniert die verspätete Beitragszahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits Druck auf den Schuldner ausgeübt, andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich vorgenommen wird. Es soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und zudem ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt. Demgegenüber modifiziert § 181 SGB VI die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge, wenn der Dienstherr die in der Vergangenheit liegende und bis zum Ausscheiden des Nachzuversichernden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Als Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge werden gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum vorausgesetzt. Die Vorschrift dient somit allein dazu, die Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln; sie ist jedoch nicht als Sanktion ausgestaltet für eine verspätete Beitragszahlung, und es fehlt dieser Regelung der mit § 24 SGB IV bezweckte Zahlungsanreiz. Ebenso wenig dient sie einem standardisierten Mindestschadensausgleich. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 28/03 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat.
Die Voraussetzungen, unter denen § 24 SGB IV die Erhebung von Säumniszuschlägen (zwingend) vorschreibt, liegen hier vor. Die Säumnisregeln für Beiträge sind - ebenso wie diejenigen zur Verjährung - auf nachzuentrichtende Beiträge uneingeschränkt anwendbar (BSG a. a. O.). Durch die erst zum 10. Februar 2003 erfolgte Zahlung ist auch Säumnis eingetreten, denn die Klägerin hat die Beiträge zur Nachversicherung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt.
Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV nach § 184 Abs. 1 SGB VI. Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorhanden sind. Der Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls und wird in der Regel zugleich fällig (BSG 20.12.2001 – B 4 RA 38/01 R, SozR 3-2600 § 181 Nr. 1). Für den Fall der Nachversicherung enthält § 184 Abs. 1 SGB VI gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV eine Sonderregelung zu der allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 bis 3 SGB IV über die Fälligkeit von Beiträgen. Der "Nachversicherungsfall" war hier mit dem unversorgten Ausscheiden der Referendarin aus dem Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des 20. Juli 2000 eingetreten. Sie war nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 181 Abs. 5 SGB VI mit Wirkung vom 21. Juli 2000 durch die Klägerin nachzuversichern, weil Aufschubtatbestände im Sinne des § 184 Abs. 2 SGB VI nicht ersichtlich geworden sind. Sie werden im Übrigen von der Klägerin auch nicht substantiiert geltend gemacht. Seit dem 21. Juli 2000 war die Klägerin hinsichtlich der Beiträge säumig und hatte für jeden angefangenen Monat der Säumnis den gesetzlichen Zuschlag zu entrichten. Wenn gleichwohl der angefochtene Bescheid der Beklagten von einer Säumnis erst ab dem 21. Oktober 2000 ausgeht, so ist die Klägerin dadurch nicht beschwert.
Der Erhebung des Säumniszuschlages steht auch nicht § 24 Abs. 2 SGB IV entgegen. Nach dieser Vorschrift ist - wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird - ein hierauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. a. a. O.) ist es geboten, diese Vorschrift entsprechend in den Fällen anzuwenden, in denen - wie hier - die Beitragsschuld vom Beitragsschuldner selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass Beitragsforderungen zwar regelmäßig bereits mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes entstehen und auf Grund gesetzlicher Regelungen fällig werden, dem Beitragsschuldner aber unter Umständen die Unkenntnis der Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Eine solche Situation kann gerade bei der Nachversicherung eintreten, weil zwar objektiv der Nachversicherungsfall und die Fälligkeit der Beiträge bereits mit dem unversorgten Ausscheiden vorliegen, der Versorgungsträger aber unter Umständen noch nicht feststellen kann, ob etwaige Aufschubgründe gegeben sind, weil etwa der Nachzuversichernde noch keine hinreichend sicheren Angaben über seine weitere Beschäftigung machen kann. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat, weil sie - anders als die offenbar entgegenstehende Praxis der Versicherungsträger - den Schwierigkeiten in Nachversicherungsfällen Rechnung trägt.
Die Klägerin hat nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Sie hat keine Gründe dafür vorgebracht, dass sie auf Grund ihr nicht zurechenbarer Umstände keine Kenntnis von dieser Zahlungspflicht erlangt hat. Dass diese Zahlungspflicht möglicherweise bestehen würde, wusste die Klägerin bereits mit Erhalt der Anzeige der Personalstelle für Referendare beim HansOLG am 7. Dezember 2000. Da sie es damals unterließ unverzüglich abzuklären, ob ein Aufschubgrund hinsichtlich der Nachversicherung vorlag, verblieb sie (sofern bei ihr überhaupt diesbezüglich Unkenntnis vorlag) zumindest fahrlässig, also schuldhaft, in Unkenntnis der Zahlungsverpflichtung. Diese schuldhafte Unkenntnis war dafür ursächlich, dass eine alsbaldige Nachentrichtung unterblieb, die Klägerin insoweit säumig war. Der von der Klägerin vorgelegte, die Nachversicherung der Referendarin R. betreffende Verwaltungsvorgang entlastet sie insoweit nicht. Er dokumentiert vielmehr, dass die Klägerin den Vorgang erstmals am 7. Februar 2002 bearbeitet hat, als sie die ehemalige Referendarin (bei Notierung einer Wiedervorlagefrist von über fünf Monaten) anschrieb und um Mitteilung bat, ob Aufschubgründe für eine Nachversicherung bestehen. Die Klägerin räumt insoweit selbst ein, dass es auf ein in ihrem Bereich aufgetretenes Organisationsverschulden zurückzuführen ist, dass nahezu anderthalb Jahre zwischen der Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Referendarin und dem ersten Versuch einer Kontaktaufnahme zu ihr durch das Schreiben vom 7. Februar 2002 verstrichen. Dass eine Fehlorganisation in der Personalverwaltung der Klägerin für die verspätete Nachversicherung ursächlich war, belegt auch der Umstand, dass in einer Vielzahl weiterer Fälle - die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat deren Zahl mit einigen Hundert, die Beklagte mit etwa 500, die Deutsche Rentenversicherung Nord allein die dort noch im Verwaltungsverfahren anhängigen mit 110 angegeben - Nachversicherungen ebenfalls über Jahre nicht durchgeführt wurden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat bei ihr auch im Zeitraum zwischen dem ersten Versuch der Kontaktaufnahme mit der Referendarin (7. Februar 2002) und der Durchführung der Nachversicherung keine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen. Vielmehr unterliegt auch dieser Zeitraum hier nicht dem Schuldnerschutz des § 24 Abs. 2 SGB IV. Die bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Oktober 2000 bis 6. Februar 2002 (zumindest) bereits bestehende schuldhafte Unkenntnis und daraus resultierende schuldhafte Zahlungssäumnis wandelte sich nicht dadurch, dass sich die Referendarin auf die Schreiben der Klägerin vom 7. Februar, 24. Juli und 10. Oktober 2002 nicht meldete, in eine nunmehrige schuldlose Unkenntnis der Zahlungsverpflichtung mit der Folge schuldloser Säumnis. Eine solche Konstruktion überzeugt vorliegend nicht. Denn dafür fehlt es an einem Tatbestand - etwa einer unzutreffenden Information durch die Referendarin -, dem die Klägerin etwa hätte entnehmen können, dass ein Aufschubgrund vorlag. Zwar mag die Versicherte selbst auch hinsichtlich einer Mitwirkungspflicht säumig gewesen sein. Jedoch wäre dieses Fehlverhalten allein dem Rechtskreis der Klägerin zuzurechnen. Denn allein sie hätte es in der Hand gehabt, durch den sofortigen und erforderlichenfalls durch amtliche Aufenthaltsermittlung unternommenen Versuch der Kontaktaufnahme Klarheit über das Vorliegen etwaiger Aufschubgründe zu gewinnen und - für den Fall fehlender Äußerung - die Nachversicherungsbeiträge wegen des Fehlens von Aufschubgründen sofort zu entrichten und so eine Säumnis zu vermeiden. Im Übrigen ergab sich aus der am 7. Dezember 2000 eingegangenen Anzeige, dass die ehemalige Referendarin eine andere Tätigkeit im öffentlichen Dienst bisher nicht aufgenommen hatte. Ein Anhalt für die Annahme, dass aus einem Grund des § 184 Abs. 2 SGB VI die Beitragszahlung aufgeschoben war, so dass der Referendarin und der Beklagten eine Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI hätte erteilt werden müssen, bestand für die Klägerin nicht. So vermittelt schließlich der Akteninhalt auch den Eindruck, dass die Klägerin nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungsverpflichtung hatte, sondern allenfalls keine Kenntnis davon, dass Säumniszuschläge auch bei säumiger Nachentrichtung zwingend anfallen.
Gegenüber der Festsetzung der Säumniszuschläge kann die Klägerin sich auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 28. März 2003 berufen. In dessen Formulierung (Ankündigung), "künftig Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge" erheben zu wollen, liegt weder ein Verzicht auf die streitige Forderung noch die Zusicherung, von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Falle absehen zu wollen. Einen Verzicht konnte die Beklagte als Träger öffentlicher Verwaltung nur in der Form des Erlasses aussprechen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV kommt dies aber nur in Betracht, wenn die Einziehung der Forderung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dies setzt das Bestehen der Forderung und die Prüfung der Umstände im Einzelfall voraus (vgl. BSG 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90, SozR 3-2400 § 76 Nr. 1; 09. 02. 1995 - 7 RAr 78/93, SozR 3-4427 § 5 Nr. 1). Hieran fehlt es offensichtlich, zumal sich das Schreiben auf keinen Einzelfall bezieht, in dem Zuschläge bereits festgesetzt wurden. Ebenso wenig enthält das Schreiben die Zusicherung, von einer Festsetzung absehen zu wollen. Zwar genügt es den aus § 34 SGB X sich ergebenden Formerfordernissen. Jedoch kann ihm nicht entnommen werden, die Beklagte wolle im Sinne einer "Stichtagsregelung" Festsetzungen von Säumniszuschlägen erst nach Zugang des Schreibens und auch nur für diejenigen Nachversicherungsfälle vornehmen, die künftig anfallen. Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf das beigefügte "Informationsblatt" der Beklagten, in dem davon die Rede ist, dass "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen" Säumniszuschläge erhoben werden, und ferner daraus, dass dort ausdrücklich auf den 1. Januar 1995, den Zeitpunkt der Änderung des geltenden Rechts, als frühesten Zeitpunkt der Säumnis abgehoben wird. Nach allem handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Anpassung an die geänderte Rechtauffassung der Beklagten sei ihr, was den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffe, schlechterdings nicht zumutbar. Dieselben Maßnahmen - ob personeller oder verfahrensordnender Natur -, die die Klägerin ihren Angaben zufolge nach Bekanntwerden der Änderung der Praxis der Beklagten getroffen hat, um eine Säumnis bei der Durchführung der Nachversicherung zu vermeiden, hätte sie schon vorher treffen können, zwar nicht zur Vermeidung von Säumniszuschlägen, aber in Erfüllung der ihr bekannten Verpflichtung, die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen. Der Klägerin war bewusst, dass sie zur Vermeidung von Nachteilen für die Versicherte - aber auch für die Beklagte - die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen hatte. Der im verwendeten Vordruck für die Anzeige eines unversorgten Ausscheidens eines versicherungsfrei Beschäftigten angebrachte und an die Personalstellen gerichtete Hinweis auf die Dringlichkeit dieser Anzeige ist insofern eindeutig.
Die Klägerin kann sich gegenüber der Festsetzung der Säumniszuschläge auch nicht auf Verwirkung berufen. Hierfür kann dahingestellt bleiben, ob die Forderung nach der Entrichtung von Säumniszuschlägen dann als unbillig anzusehen ist, wenn Schuldnerin und Gläubigerin über Jahre das geltende Recht falsch anwenden, indem einerseits die Schuldnerin in einer Vielzahl von Fällen ohne Vorliegen von Aufschubgründen die Nachversicherung verspätet vornimmt und andererseits die Gläubigerin es unterlässt, dies durch die Erhebung von Säumniszuschlägen zu sanktionieren. Zwar ist das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung eines in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes, wonach der Schuldner eine Leistung so zu bewirken hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, auch für das öffentliche Recht und hier namentlich auch auf Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung (vgl. BSG 14. 07. 2004 - B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 4) im Grundsatz anwendbar. Indes führt dieses Rechtsinstitut hier bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung, weil die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern durch die eindeutige gesetzliche Regelung verpflichtet war und ist, die entsprechenden Festsetzungen vorzunehmen. Nach der durch das Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) eingeführten und mit Wirkung vom 1. Januar 1995 geltenden Fassung des § 24 SGB IV steht es nämlich nicht mehr im Ermessen des Versicherungsträgers, einen Säumniszuschlag festzusetzen, vielmehr "ist dieser zu zahlen". Dem entspricht im Rahmen ihrer aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung an Recht und Gesetz die Verpflichtung der Beklagten zur entsprechenden Festsetzung, wie sie einfachgesetzlich in § 76 Abs. 1 SGB IV in dem Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung ihren Ausdruck findet. Der Gesetzgeber hat des Weiteren angeordnet, dass besonderen Umständen, aus denen sich im Einzelfall die Unbilligkeit der Abgabeerhebung ergeben könnte, gesondert, nämlich durch Stundung oder Erlass nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 SGB IV Rechnung zu tragen ist. Der Lücken ausfüllenden Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung bedarf es im Streit um die Festsetzung folglich nicht. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen bleibt dem Einziehungsverfahren und hier namentlich der Entscheidung über Erlass und Stundung der Forderung vorbehalten. Beides ist vorliegend nicht im Streit.
Die getroffene Festsetzung kann von der Klägerin mit Erfolg schließlich auch der Höhe nach nicht beanstandet werden. Ausgehend von einem Ausscheiden der betroffenen Bediensteten am 20. Juli 2000 und einer Wertstellung am 10. Februar 2003 ergeben sich 32 angefangene Monate der Säumnis, von denen die Beklagte im Hinblick auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 - 224 012/55 - ) nur 29 Monate berücksichtigt hat. Soweit die Beklagte ihrer Berechnung eine Nachversicherungsschuld in Höhe von lediglich 14.773,46 DM (= 7.553,55 EUR) zugrunde gelegt hat, ist dieses womöglich rechtswidrig. Hierdurch ist die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar schreibt § 181 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor, dass die Berechnung auf den Tag des Einganges des Nachversicherungsbeitrages zu beziehen ist. Bei entsprechender Berechnung ergäbe sich für das Jahr 2003 infolge der Beitragssatzerhöhung auf 19,5 % ein Beitrag in Höhe von 7.631,82 EUR, der zu einem entsprechend höheren Säumniszuschlag führen müsste. Jedoch ist die Klägerin hierdurch nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin, die als Bundesland nach § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist, dem Grunde nach auch die Kosten des Berufungsverfahrens, d. h. nach § 162 VwGO auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beklagten, zu tragen, da weder diese noch sie zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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