L 10 B 1586/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 25 AS 262/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1586/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. März 2008 hinsichtlich der Höhe der monatlichen Ratenzahlung abgeändert. Dem Kläger wird auferlegt, eine monatliche Rate von 30,00 Euro zu leisten. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die allein vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist zulässig. Auf die Beschwerde ist die Festsetzung der Höhe der Ratenzahlung abzuändern. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat mit Beschluss vom 20. März 2008 dem Kläger nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe bewilligt für das bereits 2007 durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendete Klageverfahren und dabei die zu zahlende Monatsrate in Höhe von 115,00 Euro festgesetzt. Gegenstand der Beschwerde ist mithin nicht die Entscheidung über die (rückwirkende) Gewährung von Prozesskostenhilfe in bereits beendeten Verfahren, sondern ausschließlich die Entscheidung über die Höhe der festgesetzten Ratenzahlung.

Die gegen die Höhe der festgesetzten Ratenzahlung gerichtete Beschwerde ist nach § 172 Abs 1 SGG statthaft. Ein Fall des zum 01. April 2008 mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 444) eingeführten § 172 Abs 3 Nr 2 SGG, wonach die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat, liegt nicht vor, auch wenn die für den Kläger belastenden Auswirkungen des Beschlusses ausschließlich in der Würdigung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse durch das SG begründet sind. Der Senat legt die das Beschwerderecht einschränkenden Vorschriften entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit in erster Linie am Wortlaut aus, mit der Folge, dass ein Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben ist (vgl. bereits Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 05. Juni 2008, L 28 B 852/08 AS, aA (LSG) Rheinland-Pfalz vom 05. Juni 2008, L 5 B 138/08 KR, beide zitiert nach juris).

Die vom SG Potsdam mit Beschluss vom 20. März 2008 festgesetzte monatliche Rate iHv 115,00 Euro ist auf die Beschwerde des Antragstellers hin abzuändern. Den maßgeblichen Einkommensverhältnissen entspricht eine monatliche Rate von 30,00 Euro.

Nach § 73 a SGG iVm § 115 Abs 1 S 2 ZPO sind bei der Festlegung der monatlichen Rate die Einkommensverhältnisse maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Auch im Falle einer rückwirkenden Prozesskostenhilfebewilligung sind nicht die in der Vergangenheit liegenden Einkommensverhältnisse maßgebend, da erst mit der Bewilligung die Entscheidung über die Höhe der Rate zu treffen ist. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 120 Abs 4 ZPO, wonach das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern kann, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, dass bei einer Entscheidung über die Höhe der Ratenzahlung jeweils die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend sind (vgl auch Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2008, 21 Ta 1105/08, zitiert nach juris). Daraus folgt, dass das SG am 20. März 2008 bei der Entscheidung über die rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 01. März 2006 die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Jahr 2008 zu betrachten hatte.

Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten aktuellen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Kläger und Antragsteller über ein Nettoeinkommen von 979,95 Euro sowie über Leistungen der Grundsicherung iHv 794,47 Euro, dh insgesamt über monatliche Einkünfte iHv 1.774,42 Euro verfügt. An Abzügen nach § 82 Abs 2 SGB XII sind nachgewiesen die Unfallversicherung iHv 19,03 Euro und die Haftpflichtversicherung mit 3,75 Euro. Weiter sind als Werbungskosten nach § 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII (mit der Erzielung des (Erwerbs-)Einkommens verbundene notwendige Ausgaben) in der Form von Fahrtkosten zur Arbeit Kosten iHv 83,52 Euro nachgewiesen. Die Summe der Freibeträge beläuft sich auf 556,00 Euro (Erwerbsfreibetrag 174,00 Euro, Freibetrag der Partei 382,00 Euro). Neben den Wohnkosten iHv 443,47 Euro sind aktuelle Unterhaltszahlungen an die Kinder iHv 598,00 Euro nachgewiesen, so dass sich die Summe aller Abzüge auf 1.703,77 Euro beläuft. Aus dem somit anrechenbaren Einkommen von 70,65 Euro ergibt sich eine monatliche Rate von 30,00 Euro.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren kommt nach § 73a SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht in Betracht.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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