Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 257/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 9/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 2109 und 2102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1941 geborene Kläger, der von der Rentenversicherung Rheinland ab dem 01.08.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielt, arbeitete - nach seiner Einlassung - in der Zeit von 1970 bis Mai 2001 als Kraftfahrer, wobei er seit 1978 im Güterkraftverkehr tätig war; bei der Beklagten war er seit 1977 als Unternehmer versichert. Im Oktober 2004 teilte er der Beklagten mit, er leide unter Erkrankungen an den Knien und an der Wirbelsäule. Dazu bezog er sich auf ein Attest des Facharztes für Innere Medizin T (vom 05.06.2002), in dem u. a. von einem Kreuzbandschaden links und einem Bandscheibenprolaps der Lendenwirbelsäule die Rede ist. Die Beklagte zog darauf hin über den Kläger vorliegende medizinische Unterlagen bei und schaltete ihren beratenden Arzt C1 ein. Dieser äußerte unter dem 27.01.2005, der Nachweis seiner Bandscheibenverlagerung im Halswirbelsäulenbereich sei bisher nicht erbracht. Bei den vorliegenden degenerativen Veränderung C 3 bis C 6 sei von einer schicksalhaften Osteochondrose in typischer Lokalisation aus körpereigener Ursache auszugehen. Bei Fehlen belastungsadaptiver degenerativer Veränderungen im Bereich der übrigen Halswirbelsäule sei ein belastungskonformes Schadensbild nicht erkennbar. Das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 sei auch unter Berücksichtigung der beruflichen Anamnese nicht wahrscheinlich. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 03.03.2005). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, tatsächlich sei bei ihm sowohl eine Bandscheibenverlagerung als auch eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule sowie eine Verschiebung der Wirbel untereinander vorhanden. Ausgelöst worden seien diese gravierenden Beschwerden insbesondere dadurch, dass er bei seiner Tätigkeit gezwungen gewesen sei Sammelgut der E C2, dass sich regelmäßig in 200 l Fässern befunden habe von seinem LKW auf- und abzuladen und darüber hinaus diese extrem schwere Fässer über relativ weite Strecken habe rollen müssen. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005) verfolgt der Kläger sein Begehren im Wege der Klage weiter. Die Klage ist beim Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 16 U 183/05 geführt worden und sodann mit dem Verfahren S 16 U 257/05, dessen Gegenstand die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV ist, verbunden worden. In dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren hatte C1 auf der Grundlage der beigezogenen medizinischen Unterlagen keinen Hinweis auf eine Meniskuserkrankung feststellen können. Von Seiten des Technischen Aufsichtsdienstes war die Ansicht geäußert worden, die Tätigkeit des Klägers sei nicht geeignet gewesen, eine Meniskusgefährdung zu begründen. Die Beklagte hatte daraufhin durch Bescheid vom 22.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2005 die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV abgelehnt. Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, als langjähriger Fuhrunternehmer habe er täglich mindestens 30 mal von seiner erhöhten Fahrerkabine abspringen müssen. Nicht nur zum Ein- und Aussteigen seien diese Sprünge aus enormer Höhe erforderlich gewesen, sondern auch für die häufigen Be- und Entladungen. Diese enorme Anzahl von Sprüngen habe eindeutig zu den von ihm geltend gemachten Knie- und Meniskusschäden geführt. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien diese Sprünge auch regelmäßig auf groben Boden und Unebenheiten erfolgt. Dies habe sich insbesondere bei den Fahrten für die E C2 nicht verhindern lassen, da er hier auf unwegsamen Gleisbereich habe be- und entladen müssen. Außerdem lägen bei ihm bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule in erheblichem Umfang vor, die auf seine Tätigkeit als Fuhrunternehmer zurückzuführen seien. Dazu bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 03.03.2005 und 22.02.2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17.06.2005 und 06.09.2005 festzustellen, dass bei ihm Berufskrankheiten nach den Nrn. 2109 und 2102 der Anlage zur BKV vorliegen und zu entschädigen sind.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
die Klageabweisung.
Zur Klärung der Zusammenhangsfrage hat das Gericht orthopädischerseits M gehört. Dieser hat das Vorliegen einer Meniskuserkrankung und einer Bandscheibenerkrankung der Halswirbelsäule verneint. Außerdem hat das Gericht die Vorprozessakten S 39 RJ 171/02 beigezogen. Diesen Akten ist ein Gutachten des Arztes für Orthopädie K (vom 22.04.2003) beigefügt, in dem es u. a. heißt, bei der Untersuchung hätte sich kein Meniskuszeichen gezeigt. Kernspintomographisch sei eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes bei Verschleißveränderungen beider Kniegelenke im Sinne einer Gonarthrose nachgewiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Vorprozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 03.03.2005 und 22.02.2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17.06.2005 und 06.09.2005 sind rechtmäßig. Beim Kläger liegt weder eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 noch eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheit vor. Dementsprechend scheidet auch eine Entschädigungsanspruch des Klägers aus. Definitionsgemäß gehören zur Berufskrankheit nach Nr. 2109 bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter. Nach der Arbeitsbeschreibung des Klägers hat er regelmäßig 200 l Fässer von seinem LKW auf- und abladen und darüber hinaus über relativ weite Strecken rollen müssen. Diese Arbeitsbeschreibung lässt ein Tragen schwerer Lasten auf der Schulter nicht erkennen. Es fehlt daher bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser Berufskrankheit. Darüber hinaus sind auch die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV nicht nachweisbar. Zwar beklagt der Kläger Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schulterregion. Eine Ausstrahlung in die Arme hat er jedoch bei der Untersuchung durch M nicht angegeben. Damit fehlt ein Hinweis darauf, dass den Beschwerden des Klägers eine sog. radikuläre Beschwerdesymptomatik zu Grunde liegt, die insbesondere auf bandscheibenbedingte Veränderungen hinweist. M hat weiter ausgeführt, dass auch das vom Kläger beschriebene Taubheitsgefühl im Bereich des gesamten linken distalen Unterarms und der gesamten linken Hand keinen sicheren Hinweis auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Problematik im Bereich der Halswirbelsäule darstellt, da die Lokalisation dieser (angegebenen) Gefühlsstörung ebenfalls nicht sicher auf eine Nervenwurzelschädigung oder Irritation im Bereich der Halswirbelsäule zurückgeführt werden kann. Auch den röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen in dem Bereich der Halswirbelsäule mit Betonung des Segments C 5/C 6 kann eine Bandscheibenschädigung nicht entnommen werden, so dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung letztlich nicht nachweisbar ist. Darüber hinaus sind auch die medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV nicht nachweisbar. Dieser Berufskrankheiten sind Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten zuzurechnen. Unterstellt man zu Gunsten des Klägers, dass er während seines Berufslebens in überdurchschnittlichem Maße meniskusschädigend tätig gewesen ist, lässt sich eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV dennoch nicht feststellen, da es an den medizinichen Voraussetzungen fehlt. Weder M noch K ist es gelungen, eine primäre Meniskopathie zu ermitteln. Beide Gutachter haben das Vorliegen von Meniskuszeichen verneint. K hat die Kniebeschwerden des Klägers auf Verschleißveränderungen beider Kniegelenke im Sinne einer Gonarthrose zurückgeführt. Diese Erkrankung kann ohne nachgewiesene Meniskusschäden nicht als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV festgestellt werden (vgl. Mehrtens/ Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheiten-Verordnung, M 2102 Rn. 2.2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 2109 und 2102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1941 geborene Kläger, der von der Rentenversicherung Rheinland ab dem 01.08.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielt, arbeitete - nach seiner Einlassung - in der Zeit von 1970 bis Mai 2001 als Kraftfahrer, wobei er seit 1978 im Güterkraftverkehr tätig war; bei der Beklagten war er seit 1977 als Unternehmer versichert. Im Oktober 2004 teilte er der Beklagten mit, er leide unter Erkrankungen an den Knien und an der Wirbelsäule. Dazu bezog er sich auf ein Attest des Facharztes für Innere Medizin T (vom 05.06.2002), in dem u. a. von einem Kreuzbandschaden links und einem Bandscheibenprolaps der Lendenwirbelsäule die Rede ist. Die Beklagte zog darauf hin über den Kläger vorliegende medizinische Unterlagen bei und schaltete ihren beratenden Arzt C1 ein. Dieser äußerte unter dem 27.01.2005, der Nachweis seiner Bandscheibenverlagerung im Halswirbelsäulenbereich sei bisher nicht erbracht. Bei den vorliegenden degenerativen Veränderung C 3 bis C 6 sei von einer schicksalhaften Osteochondrose in typischer Lokalisation aus körpereigener Ursache auszugehen. Bei Fehlen belastungsadaptiver degenerativer Veränderungen im Bereich der übrigen Halswirbelsäule sei ein belastungskonformes Schadensbild nicht erkennbar. Das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 sei auch unter Berücksichtigung der beruflichen Anamnese nicht wahrscheinlich. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 03.03.2005). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, tatsächlich sei bei ihm sowohl eine Bandscheibenverlagerung als auch eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule sowie eine Verschiebung der Wirbel untereinander vorhanden. Ausgelöst worden seien diese gravierenden Beschwerden insbesondere dadurch, dass er bei seiner Tätigkeit gezwungen gewesen sei Sammelgut der E C2, dass sich regelmäßig in 200 l Fässern befunden habe von seinem LKW auf- und abzuladen und darüber hinaus diese extrem schwere Fässer über relativ weite Strecken habe rollen müssen. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005) verfolgt der Kläger sein Begehren im Wege der Klage weiter. Die Klage ist beim Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 16 U 183/05 geführt worden und sodann mit dem Verfahren S 16 U 257/05, dessen Gegenstand die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV ist, verbunden worden. In dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren hatte C1 auf der Grundlage der beigezogenen medizinischen Unterlagen keinen Hinweis auf eine Meniskuserkrankung feststellen können. Von Seiten des Technischen Aufsichtsdienstes war die Ansicht geäußert worden, die Tätigkeit des Klägers sei nicht geeignet gewesen, eine Meniskusgefährdung zu begründen. Die Beklagte hatte daraufhin durch Bescheid vom 22.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2005 die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV abgelehnt. Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, als langjähriger Fuhrunternehmer habe er täglich mindestens 30 mal von seiner erhöhten Fahrerkabine abspringen müssen. Nicht nur zum Ein- und Aussteigen seien diese Sprünge aus enormer Höhe erforderlich gewesen, sondern auch für die häufigen Be- und Entladungen. Diese enorme Anzahl von Sprüngen habe eindeutig zu den von ihm geltend gemachten Knie- und Meniskusschäden geführt. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien diese Sprünge auch regelmäßig auf groben Boden und Unebenheiten erfolgt. Dies habe sich insbesondere bei den Fahrten für die E C2 nicht verhindern lassen, da er hier auf unwegsamen Gleisbereich habe be- und entladen müssen. Außerdem lägen bei ihm bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule in erheblichem Umfang vor, die auf seine Tätigkeit als Fuhrunternehmer zurückzuführen seien. Dazu bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 03.03.2005 und 22.02.2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17.06.2005 und 06.09.2005 festzustellen, dass bei ihm Berufskrankheiten nach den Nrn. 2109 und 2102 der Anlage zur BKV vorliegen und zu entschädigen sind.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
die Klageabweisung.
Zur Klärung der Zusammenhangsfrage hat das Gericht orthopädischerseits M gehört. Dieser hat das Vorliegen einer Meniskuserkrankung und einer Bandscheibenerkrankung der Halswirbelsäule verneint. Außerdem hat das Gericht die Vorprozessakten S 39 RJ 171/02 beigezogen. Diesen Akten ist ein Gutachten des Arztes für Orthopädie K (vom 22.04.2003) beigefügt, in dem es u. a. heißt, bei der Untersuchung hätte sich kein Meniskuszeichen gezeigt. Kernspintomographisch sei eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes bei Verschleißveränderungen beider Kniegelenke im Sinne einer Gonarthrose nachgewiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Vorprozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 03.03.2005 und 22.02.2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17.06.2005 und 06.09.2005 sind rechtmäßig. Beim Kläger liegt weder eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 noch eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheit vor. Dementsprechend scheidet auch eine Entschädigungsanspruch des Klägers aus. Definitionsgemäß gehören zur Berufskrankheit nach Nr. 2109 bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter. Nach der Arbeitsbeschreibung des Klägers hat er regelmäßig 200 l Fässer von seinem LKW auf- und abladen und darüber hinaus über relativ weite Strecken rollen müssen. Diese Arbeitsbeschreibung lässt ein Tragen schwerer Lasten auf der Schulter nicht erkennen. Es fehlt daher bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser Berufskrankheit. Darüber hinaus sind auch die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV nicht nachweisbar. Zwar beklagt der Kläger Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schulterregion. Eine Ausstrahlung in die Arme hat er jedoch bei der Untersuchung durch M nicht angegeben. Damit fehlt ein Hinweis darauf, dass den Beschwerden des Klägers eine sog. radikuläre Beschwerdesymptomatik zu Grunde liegt, die insbesondere auf bandscheibenbedingte Veränderungen hinweist. M hat weiter ausgeführt, dass auch das vom Kläger beschriebene Taubheitsgefühl im Bereich des gesamten linken distalen Unterarms und der gesamten linken Hand keinen sicheren Hinweis auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Problematik im Bereich der Halswirbelsäule darstellt, da die Lokalisation dieser (angegebenen) Gefühlsstörung ebenfalls nicht sicher auf eine Nervenwurzelschädigung oder Irritation im Bereich der Halswirbelsäule zurückgeführt werden kann. Auch den röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen in dem Bereich der Halswirbelsäule mit Betonung des Segments C 5/C 6 kann eine Bandscheibenschädigung nicht entnommen werden, so dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung letztlich nicht nachweisbar ist. Darüber hinaus sind auch die medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV nicht nachweisbar. Dieser Berufskrankheiten sind Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten zuzurechnen. Unterstellt man zu Gunsten des Klägers, dass er während seines Berufslebens in überdurchschnittlichem Maße meniskusschädigend tätig gewesen ist, lässt sich eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV dennoch nicht feststellen, da es an den medizinichen Voraussetzungen fehlt. Weder M noch K ist es gelungen, eine primäre Meniskopathie zu ermitteln. Beide Gutachter haben das Vorliegen von Meniskuszeichen verneint. K hat die Kniebeschwerden des Klägers auf Verschleißveränderungen beider Kniegelenke im Sinne einer Gonarthrose zurückgeführt. Diese Erkrankung kann ohne nachgewiesene Meniskusschäden nicht als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV festgestellt werden (vgl. Mehrtens/ Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheiten-Verordnung, M 2102 Rn. 2.2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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