S 16 U 19/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 19/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Im April 2003 meldete die AOK Rheinland einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten mit der Begründung an, der Kläger habe sich bei einem Arbeitsunfall am 14.01.2003 eine Nierenverletzung zugezogen. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, in der Nacht zum 14.01. gegen 2.00 Uhr morgens habe sich der von ihm auf dem Werksgelände der E1 AG gefahrene Truck aufgeschauckelt, er sei aus dem Sitz gehoben worden und habe sich beim Zurückfallen an der Sitzlehne gestoßen. Danach habe er bis 06.00 Uhr morgens ohne Probleme weiter gearbeitet. Als er nach Hause gekommen sei, habe er Kreislaufprobleme und Druckschmerzen zum Herzen hin gehabt. Gegen 8.00 Uhr sei er mit dem Rettungswagen in die Universitätsklinik E2 gebracht worden. Um die Mittagszeit sei er mit der Diagnose "Nierenriss" konfrontiert worden. Er sei sich sicher, dass dies nur auf der Arbeit passiert sein könne. Von Seiten des Arbeitgebers, der E1 AG, wurde ein Unfall verneint. In einem Arztbrief der Urologischen Klinik des Universitätsklinikums E2 vom 10.02.2003 ist von einem Nierentrauma rechts mit ausgedehntem retroperitonealen Hämatom rechts die Rede. Weiter heißt es, bei dem Kläger sei es im Rahmen eines Arbeitsunfalls zu einem Sturz aus einem Lastwagen gekommen. Nach eigenen Angaben sei es dabei zu einem Anpralltrauma im Bereich der linken Flankenregion gekommen. Aufgrund von erheblichen linksseitigen Flankenschmerzen und Makrohämaturie sei der Kläger notfallmäßig in der Urologischen Ambulanz vorgestellt worden. Auf Nachfrage der Beklagten wurde von Seiten der Urologischen Klinik mitgeteilt, tatsächlich habe sich das unfallbedingte Nierentrauma im Bereich der linken Niere ereignet. Mit Befundbericht vom 28.06.2003 bestätigte der Facharzt für Urologie H einen Zustand nach Nierentrauma links ... Nachdem der Kläger geäußert hatte, er sei bei dem Geschehen am 14.01.2003 mit dem Rücken gegen die auf der rechten Seite befindliche Armlehne des Fahrzeugs gestoßen, schaltete die Beklagte ihre Präventionsabteilung ein, die zu dem Ergebnis kam, das Fahrzeug, mit dem der Kläger seiner Einlassung zufolge verunfallt war, sei damals so ausgestattet gewesen, dass sich ausschließlich auf der rechten Seite eine Armlehne befunden habe. Ein An- bzw. Aufprall mit der linken Seite an die Armlehne sei von daher nicht möglich gewesen. Zu einer Verletzung hätte es nur auf der rechten Seite kommen können. Auf dieser Grundlage lehnte es die Beklagte ab, das Geschehen vom 14.01.2003 als Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII festzustellen (Bescheid vom 24.08.2004). Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2005) macht der Kläger im Wege der Klage geltend, das Fahrzeug sei damals auf dem ehemaligen S im Baustellenbereich aufgeschaukelt, als er von hartem auf weichen Untergrund gekommen sei. Er sei vom Gaspedal geraten, so dass das Fahrzeug zum Stehen gekommen sei und aufgebockt habe. Dabei sei er aus seinem Sitz geschleudert, mit verdrehtem Körper zurück in den Sitz geprallt und dabei auf der linken Seite im Bereich der Niere an die rechte Armlehne gestoßen.

Schriftsätzlich begehrt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2005 das Ereignis vom 14.01.2003 als Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII anzuerkennen und Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen.

Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

die Klageabweisung.

Auf Anregung des Gerichts ist versucht worden das Geschehen vom 14.01.2003 im Beisein des Klägers und seines Bevollmächtigten nachzuvollziehen. Eine Besprechung ist am 02.06.2006 bei der E1 AG in E2 erfolgt. Über das Ergebnis der Besprechung wird von Seiten der Präventionsabteilung der Beklagten u. a. berichtet, bei dem Fahrzeug habe es sich um eine Zugmaschine gehandelt, die auf einer maximale Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h voreingestellt sei. Das Fahrzeug sei mit einer schwingungsgedämpften Kabine und mit einem schwingungsgedämpften Fahrersitz ausgestattet, wobei die Armlehnen sowohl auf der rechten wie auf der linken Seite nach oben hin weggeklappt werden könnten. Am 14.01.2003 um ca. 02.00 Uhr nachts sei der Kläger die Strecke zum ehemaligen S gefahren, die teilweise noch nicht befestigt gewesen sei. Die Beteiligten seien sich darin einig gewesen, dass es beim Übergang von einer unbefestigten auf eine befestigte Strecke zu einem sogenannten "Aufschaukeln" der Zugmaschinen kommen könne. Der Kläger habe angegeben, dass er in Eile gewesen sei und deshalb die Fahrstrecke zügig bzw. zu schnell befahren habe, um einen Anhänger abzuholen. Weiter habe er angegeben, dass die Armlehne auf der rechten Seite runtergeklappt und auf der linken Seite nach hinten hoch/weggeklappt gewesen sei. Er sei bei der Aufschaukelbewegung des Fahrzeugs bedingt durch den Baustellenbereich und das Abrutschen vom Gaspedal zum Stehen gekommen, aus dem Sitz gehoben worden und anschließend ohne Körperdrehung in den Sitz zurückgefallen. Auch sei er nicht mit dem Kopf an das Fahrerdach gestoßen. Das Fahrzeug sei technisch in Ordnung gewesen. Beim Nachstellen der Situation habe keine Körperdrehung nachvollzogen werden können, um sich die linke Körperhälfte an der rechten Armlehne zu prellen. Die Besprechungsteilnehmer seien sich darin einig gewesen, dass es beim Aufschaukeln zu keiner Körperdrehung kommen könne, die Armlehne links nach hinten weggeklappt gewesen sei (praktisch nicht vorhanden), keine losen Gegenstände sich im Fahrzeug befunden hätten und dass es nicht zu einem An- bzw. Aufprall mit der linken Körperseite an bzw. auf die rechte Armlehne gekommen sei.

Der Kläger hat dazu ausgeführt, er habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, sich mit der linken Körperhälfte gestoßen zu haben. Bei dem Termin am 02.06.2006 habe sich eindeutig herausgestellt, dass er sich an der rechten Armlehne beim Zurückfallen in den Sitz mit seiner rechten Körperhälfte gestoßen habe. Er gehe gleichwohl weiterhin davon aus, dass seine Verletzungen sowohl an der linken Niere als auch an seiner Wirbelsäule durch diesen Unfall hervorgerufen worden seien.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 24.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat am 14.01.2003 keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII erlitten. Die Feststellung eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, das Unfallereignis, d. h. das zeitlich begrenzte äußere Ereignis, der Gesundheitserstschaden und die Unfallfolgen mit Gewissheit bewiesen sind (vgl. Bereiter/Hahn/Mehrtens, Handkommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 8 Rn. 10.1). Im vorliegenden Fall ist das Unfallereignis mit dem damit verbundenem Gesundheitserstschaden nicht bewiesen. Der Kläger führt ein Nierentrauma links auf ein Ereignis zurück, das seiner Schilderung nach nur ein Nierentrauma rechts zur Folge gehabt haben kann: Er macht geltend, es sei damals zu einem Aufschaukeln der Zugmaschine gekommen, wobei er aus dem Sitz gehoben worden sei und anschließend wieder in den Sitz zurückgefallen sei. Die Beteiligten sind sich dabei darin einig, dass die Armlehne auf der linken Seite des Fahrersitzes nach hinten hoch weggeklappt war. Unter diesen Voraussetzungen lässt sich ein Trauma der linken Körperseite nicht nachvollziehen, da ein Auf- oder Anprall mit der linken Körperseite an die rechte Armlehne nicht möglich gewesen ist, auch darin sind sich die Beteiligten einig. Damit steht fest, dass das vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen nicht geeignet gewesen ist, ein Trauma der linken Niere zu verursachen. Soweit der Kläger nunmehr nachschiebt auch eine Wirbelsäulenverletzung erlitten zu haben, vermag dies die Kammer ebenfalls nicht zu überzeugen: Die Fahrerkabine der Zugmaschine ist - nach den Feststellungen der Präventionsstelle der Beklagten - ebenso wie der Fahrersitz schwingungsgedämpft gewesen. Auch wenn man unterstellt, dass es dem Kläger damals aus dem Sitz "gehoben" hat - lässt sich eine Wirbelsäulenfraktur durch das anschließende Zurückfallen auf den schwingungsgedämpften, gepolsterten Sitz, nicht erklären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved