Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 357/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 113/08 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann zumindest dann nicht zugleich als Widerspruch gewertet werden, wenn der Antragsteller nach seinem Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt Widerspruch eingelegt hat.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 27.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2008 aufzuheben und
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Ausschreibungsverfahren für seinen Vertragsarztsitz unter der Kennziffer 28/07 PPTh (VT) weiter zu betreiben,
2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Vertragsarztsitz in der nächstmöglichen Ausgabe ihres amtlichen Mitteilungsblatt auszuschreiben,
ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Anträge abgelehnt.
Der Hauptantrag ist unzulässig, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2008, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach eigenen Angaben am 19. Juni 2008 zugegangen – dies entspricht der gesetzlichen Fiktion einer Zustellung am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz) -, bestandskräftig wurde und die Bestandskraft des die begehrte Leistung versagenden Verwaltungsaktes einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich entgegen steht.
Unstreitig ist innerhalb der am 21. Juli 2008 (Montag) endenden einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) kein als solcher bezeichneter Widerspruch erhoben worden. Der am 18. Juli 2008 bei Gericht eingegangene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann im vorliegenden Fall nicht zugleich als - fristgerechter - Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juni 2008 angesehen werden. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers wurde ein Widerspruch bereits am 7. Juli 2008 in den Kanzleiräumen seiner Prozessbevollmächtigten gefertigt und von der Büroleiterin L auf den Postweg gebracht. Dann aber fehlt es an Anhaltspunkten, dass aus der Sicht des Antragstellers auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einen Widerspruch beinhalten sollte.
Der mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Widerspruch des Antragstellers vom 13. Oktober 2008 ändert hieran nichts. Denn der Wiedereinsetzungsantrag ist offensichtlich aussichtslos. Zum einen ist die beigefügte eidesstattliche Versicherung der Büroleiterin L, auf deren mögliches Verschulden es zurückzuführen sein soll, dass der am 7. Juli 2008 gefertigte Widerspruch nicht bei der Antragsgegnerin einging, nicht unterschrieben. Zum anderen bleibt nach dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers offen, ob ihre Büroleiterin das Widerspruchsschreiben noch am 7. Juli 2008 in einen Briefkasten eingeworfen hat oder das Widerspruchsschreiben aufgrund ihres Verschuldens auf dem Weg zur Post verloren ging. Im Widerspruch hierzu steht, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit dem am 17. Juli 2008 gefertigten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorbrachten, "zeitgleich" mit dem Antrag - d.h. nach dem Verständnis des Senats: am gleichen Tage - sei Widerspruch gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin eingelegt worden.
Der Hauptantrag ist jedoch aus den vom Sozialgericht genannten Gründen auch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass durch die Klage der Bewerberin Stoll gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom 11. Juli 2007 das durch den Antrag des Antragstellers vom 28. Dezember 2006 eingeleitete Nachbesetzungsverfahren mit der Kennziffer 06/07 PPTh noch nicht beendet ist. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Aus demselben Grund ist auch der Hilfsantrag erfolglos.
Auf die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Nachbesetzung zurückgenommen werden kann, kommt es somit in diesem Verfahren nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG analog i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 GKG. Ausgehend vom mittleren Wert der vom Antragsteller benannten Bedeutung der Sache - angestrebter Verkaufspreis von 50.000,00 EUR bis 60.000,00 EUR - und entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung hat der Senat den für das Klageverfahren maßgeblichen Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2008 aufzuheben und
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Ausschreibungsverfahren für seinen Vertragsarztsitz unter der Kennziffer 28/07 PPTh (VT) weiter zu betreiben,
2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Vertragsarztsitz in der nächstmöglichen Ausgabe ihres amtlichen Mitteilungsblatt auszuschreiben,
ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Anträge abgelehnt.
Der Hauptantrag ist unzulässig, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2008, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach eigenen Angaben am 19. Juni 2008 zugegangen – dies entspricht der gesetzlichen Fiktion einer Zustellung am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz) -, bestandskräftig wurde und die Bestandskraft des die begehrte Leistung versagenden Verwaltungsaktes einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich entgegen steht.
Unstreitig ist innerhalb der am 21. Juli 2008 (Montag) endenden einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) kein als solcher bezeichneter Widerspruch erhoben worden. Der am 18. Juli 2008 bei Gericht eingegangene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann im vorliegenden Fall nicht zugleich als - fristgerechter - Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juni 2008 angesehen werden. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers wurde ein Widerspruch bereits am 7. Juli 2008 in den Kanzleiräumen seiner Prozessbevollmächtigten gefertigt und von der Büroleiterin L auf den Postweg gebracht. Dann aber fehlt es an Anhaltspunkten, dass aus der Sicht des Antragstellers auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einen Widerspruch beinhalten sollte.
Der mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Widerspruch des Antragstellers vom 13. Oktober 2008 ändert hieran nichts. Denn der Wiedereinsetzungsantrag ist offensichtlich aussichtslos. Zum einen ist die beigefügte eidesstattliche Versicherung der Büroleiterin L, auf deren mögliches Verschulden es zurückzuführen sein soll, dass der am 7. Juli 2008 gefertigte Widerspruch nicht bei der Antragsgegnerin einging, nicht unterschrieben. Zum anderen bleibt nach dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers offen, ob ihre Büroleiterin das Widerspruchsschreiben noch am 7. Juli 2008 in einen Briefkasten eingeworfen hat oder das Widerspruchsschreiben aufgrund ihres Verschuldens auf dem Weg zur Post verloren ging. Im Widerspruch hierzu steht, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit dem am 17. Juli 2008 gefertigten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorbrachten, "zeitgleich" mit dem Antrag - d.h. nach dem Verständnis des Senats: am gleichen Tage - sei Widerspruch gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin eingelegt worden.
Der Hauptantrag ist jedoch aus den vom Sozialgericht genannten Gründen auch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass durch die Klage der Bewerberin Stoll gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom 11. Juli 2007 das durch den Antrag des Antragstellers vom 28. Dezember 2006 eingeleitete Nachbesetzungsverfahren mit der Kennziffer 06/07 PPTh noch nicht beendet ist. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Aus demselben Grund ist auch der Hilfsantrag erfolglos.
Auf die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Nachbesetzung zurückgenommen werden kann, kommt es somit in diesem Verfahren nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG analog i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 GKG. Ausgehend vom mittleren Wert der vom Antragsteller benannten Bedeutung der Sache - angestrebter Verkaufspreis von 50.000,00 EUR bis 60.000,00 EUR - und entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung hat der Senat den für das Klageverfahren maßgeblichen Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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