S 42 AS 24/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
42
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 42 AS 24/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1.Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 wird aufgehoben. 2.Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige im Sinne von § 33 Sozialgesetzbuch (SGB II) in der bis zum 31.07.2005 gültigen Fassung.

Der 1954 geborene Kläger ist Rentner (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) und erhielt bis Juni 2005 eine monatliche Rente in Höhe von 1.161,47 EUR; ab Juli 2005 in Höhe von 1.155,73 EUR. Er ist Vater des 1995 geborenen Q H und von der Kindesmutter, Frau E H, geschieden. Der Sohn Q lebt bei der Mutter.

Mit Schreiben vom 06.12.2004 forderte die Stadt T den Kläger auf, ab 01.01.2005 den laufenden Unterhalt in Höhe von 159,52 EUR für Q H an dessen Mutter zu überweisen. Auf Grund des Inkrafttretens des SGB II gingen die Unterhaltsansprüche ab Januar 2005 nicht mehr Kraft Gesetzes auf den Leistungsträger über. Das Schreiben vom 06.12.2004 erreichte den Kläger nicht. Mit weiterem Schreiben vom 02.02.2005 hörte die Beklagte den Kläger betreffend einer geplanten Überleitung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 33 SGB II an. Sie teilte zugleich mit, sein Sohn sowie seine geschiedene Ehefrau bezögen seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der zur Zeit monatlich gezahlte Unterhalt in Höhe von 159,52 EUR seit ab dem 01.03.2005 weiter an Frau E H zu überweisen. Zur Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung werde ihm Gelegenheit gegeben, sich bis zum 02.03.2005 zur Höhe seines Einkommens und Vermögens zu erklären.

Nach Erinnerung nahm der Kläger hierzu mit Schreiben vom 09.05.2005 Stellung und erklärte, seine Leistungsfähigkeit sei auf den bislang gezahlten Unterhalt in Höhe von 159,52 EUR beschränkt. Bei seiner eher geringen Rente, erheblichen Schulden sowie Aufwendungen wegen seiner Diabetes-Erkrankung sei ihm eine höhere Unterhaltszahlung nicht möglich.

Nach mehreren Zahlungsaufforderungen seitens der Beklagten leitete die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2005 Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II über. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Das dagegen anhängige Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 42 AS 71/06 beim hiesigen Gericht ist inzwischen seit dem 17.11.2008 durch Vergleich abgeschlossen. Auf die dortigen Einzelheiten wird Bezug genommen.

Mit weiterem Bescheid vom 21.10.2005 sowie Zahlungsaufforderung vom gleich Tag leitete die Beklagte erneut Ansprüche betreffend des Sohnes Q H nach § 33 SGB II über. Als Unterhalt für den Sohn Q H werde bis einschließlich Juni 2005 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 241,- Euro gefordert. Auf Grund der ab Juli 2005 verringerten Rente werde ab Juli 2005 ein Unterhalt in Höhe von 232,- Euro gefordert. Von der Überleitung des Unterhaltsanspruches könne im vorliegenden Fall auch nicht abgesehen werden, da das öffentliche Interesse an der Überleitung gegenüber den individuellen Interessen des Klägers als Unterhaltsverpflichtetem deutlich überwiege. Dem Bescheid vom 21.10.2005 widersprach der Kläger erneut. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 ebenfalls als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 03.04.2006 Klage erhoben und begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006. Mangels weiterer Leistungsfähigkeit sei ihm maximal eine Unterhaltszahlung in Höhe von 159,52 EUR möglich. Darüber hinaus sei es rechtswidrig, die Unterhaltsansprüche rückwirkend seit dem 01.01.2005 über zuleiten. Eine ordnungsgemäße Inverzugsetzung sei nicht erfolgt. Für die vom Kläger bereits geleisteten Zahlungen an die Kindesmutter scheide eine Überleitung ohne hin aus.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem – hier nicht streitgegenständlichen – Bescheid vom 19.08.2005 seien die Unterhaltsansprüche des Sohnes gegenüber dem Kläger dem Grunde nach übergeleitet worden. Mit dem weiteren hier streitigen Bescheid vom 21.10.2005 seien die Unterhaltsansprüche der Höhe nach übergeleitet worden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat weitere Unterlagen zu seinen laufenden monatlichen Belastungen vorgelegt. Auf die diesbezüglichen Einzelheiten (Blatt 57ff Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich im Rahmen des Erörterungstermins am 07.11.2008 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte S 42 AS 71/06 Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, denn der zugrunde liegende Sachverhalt ist aufgeklärt und die dem Streit zugrunde liegenden Probleme sind einfacher Natur.

Die form- und fristgerecht erhobene und nach § 54 Abs. 1, 4 SGG statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 21.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten.

Nach § 33 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung können die Träger der Leistungen nach dem SGB II Ansprüche der Hilfeempfänger gegen Dritte, die nicht ihrerseits Leistungsempfänger sind, durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten. Soweit der Bescheid vom 21.10.2005 erneut die Unterhaltsansprüche des Sohnes auf den Sozialleistungsträger überleitet, wiederholt er lediglich die bereits im Bescheid vom 19.08.2005 getroffenen Regelungen und ist insofern kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Soweit er aber erstmals eine Regelung zur Höhe des übergeleiteten Anspruchs trifft, handelt es sich um eine erstmalige Setzung von Rechtsfolgen und damit einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Der Beklagte hat das ihm vom Gesetzgeber in § 33 Abs. 1 SGB II a.F. eröffnete Ermessen nicht pflichtgemäß im Sinne von § 39 SGB I ausgeübt. Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nimmt das Gericht keine Zweckmäßigkeitsprüfung sondern nur eine Rechtmäßigkeitsprüfung vor. Hierbei prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (sog. Ermessensüberschreitungen), von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (sog. Ermessensmissbrauch) oder ob die Verwaltung das ihr eröffnete Ermessen nicht erkannt hat (sog. Ermessensausfall). Insbesondere aus der Begründung eines Bescheides oder Widerspruchsbescheides muss sich ergeben, dass die Behörde vom ihr eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2008, Az. L 7 AS 5846/07 ER -B).

Vorliegend hat der Beklagte nicht erkennen lassen, dass sie das ihr durch § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. eingeräumt Ermessen im erforderlichen Umfang erkannt hat. Die Entscheidung über einen Unterhaltsanspruches berührt in maßgeblicher Weise nicht nur die Interessen des Adressaten, d. h. die Interessen des Schuldners, sondern maßgeblich auch die Interessen des Gläubigers. Der Gläubiger der übergeleiteten Forderung verliert durch den Forderungsübergang seine Rechtsposition als Gläubiger. Hierbei ist bei einer Überleitungsanzeige nach § 33 Abs. 2 SGB II a.F. erforderlich, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung sowohl die Interessen des Schuldners als auch die Interessen des Gläubigers der übergeleiteten Forderung in hinreichendem Maße gewürdigt werden (LSG Baden-Württemberg a.a.O., Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 1. Auflage, § 33 Rnr. 42).

Der Beklagte hat weder im Bescheid vom 21.10.2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 erkennen lassen, dass er bei seiner Entscheidung auch die Interessen des Gläubigers, d. h. die des unterhaltsberechtigten Sohnes, gesehen und gewürdigt hat. Bei der Ermessensentscheidung hat er allein, wie sich insbesondere aus dem Bescheid vom 21.10.2005 ergibt, allein die Interessen des Klägers und diejenigen der Allgemeinheit abgewogen. Gerade bei - wie vorliegend - engen familiären Verhältnissen hätte der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung aber auch gewichten müssen, in wieweit durch die Überleitung mögliche Rechte und Interessen des von der Überleitung betroffenen Sohnes tangiert werden.

Da der Bescheid bereits aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig ist, bedurfte es keiner Frage, ob der Kläger unterhaltsrechtlich zur Zahlung der von dem Beklagten der Höhe nach übergeleiteten Ansprüche verpflichtet ist. Lediglich ergänzend sei daher angemerkt, dass das Gericht für die von dem Beklagten vorgenommen Überleitungsanzeige "der Höhe nach" in der hier vorgenommenen Form Zweifel hat, ob sich hierfür eine Rechtsgrundlage im Gesetz findet. Für die Wirksamkeit einer Überleitungsanzeige ist die zahlenmäßige Bestimmung des überzuleitenden Anspruchs nicht erforderlich (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Die Überleitungsanzeige wie sie in § 33 SGB II geregelt ist, sagt nichts über den Bestand, die Höhe und den Inhalt des übergeleiteten Anspruchs aus; übergeleitet wird lediglich ein vermuteter bzw. ein behaupteter Anspruch (LSG NRW, Beschluss vom 28.02.2007, Az. L 20 B 5/07 AS).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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