Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 28399/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 2093/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin haben die miteinander verheirateten, 1949 und 1950 geborenen Antragsteller (Ast) mit am 18. September 2008 dort eingegangenem Schreiben vom Vortag wörtlich beantragt, die Antragsgegnerin (Ageg) zu verurteilen, über den Antrag der Ast zu 1. vom 14. August 2008 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erneut unter der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Diesen in den Beschlussgründen so wiedergegebenen Antrag hat das SG mit dem im Tenor genannten Beschluss als sowohl unzulässig wie auch als unbegründet abgewiesen.
Die am 23. Oktober 2008 eingelegten Beschwerden der Ast sind unbegründet.
Der Senat entnimmt dem zum Ausdruck gebrachten Begehren der Ast die - zulässigen - Anträge, die Agegn im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihnen für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht für sechs Monate (Regelbewilligungszeitraum nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) als anteilige Einzelansprüche (vgl zum Individualcharakter der Leistungsansprüche nach dem SGB II Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07. November 2006 – B 7b 8/06 R - juris RdNr 12 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) Arbeitslosengeld II (Alg II) in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Soweit die Ast Alg II bereits für Zeiten vor der Entscheidung des Senats begehren, steht ihnen ein Anordnungsgrund nicht zur Seite, da derartige Ansprüche nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Aufgabe einstweiligen Rechtsschutzes der vorliegenden Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Nur ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit von Geldleistungen für die Vergangenheit zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich.
Aber auch für die Zeit ab der Senatsentscheidung ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Prozessverhalten der Ast zeigt vielmehr, dass die begehrte einstweilige Regelung nicht dringlich ist. Nachdem sie die einmonatige Beschwerdefrist nahezu vollständig ausgeschöpft hatten, haben sie mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2008 darum gebeten, ihnen zur Beschwerdebegründung eine Frist bis zum 31. Dezember 2008 einzuräumen. Zwar sind sie dann der unter Hinweis auf den Eilcharakter des vorliegenden Verfahrens ergangenen Aufforderung des Senats, die Beschwerde bis zum 20. November 2008 zu begründen, am letzten Tag der Frist nachgekommen. Zur Dringlichkeit der Sache findet sich dort jedoch nur die nicht näher substantiierte und unbelegte Mitteilung der Ast, sie würden das – bei Alg II-Antragstellung unstreitig vorhandene - Kontovermögen von insgesamt etwa ,- EUR "seit geraumer Zeit aufzehren" (Bl 43 der Gerichtsakten), sowie der Hinweis darauf, bei einer zu veranschlagenden Dauer des Klageverfahrens von ein bis zwei Jahren nach Abschluss des laufenden Widerspruchsverfahrens sei eine Überbrückung selbst unter Zugrundelegung des vorhandenen Vermögens nicht möglich. Diese allgemeinen und spekulativen Hinweise reichen nicht aus, die Eilbedürftigkeit des Begehrens einer vorläufigen Entscheidung über Leistungsansprüche bis Mitte März 2009 glaubhaft zu machen, zumal die Ast den im Hinweisschreiben vom 24. November 2008 enthaltenen Überlegungen zu anspruchsausschließenden und –begrenzenden Gesichtspunkten nicht mehr entgegen getreten sind. Da sich der Senat schon aus diesen Erwägungen nicht vom Bestehen eines Anordnungsgrundes überzeugen konnte, bedurfte keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang das nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II nicht anspruchshindernde (Konto-)Schonvermögen dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegensteht. Dies erscheint jedenfalls im vorliegenden Fall nicht fern liegend. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die von der Mutter des Ast zu 2. bewohnte Eigentumswohnung der Ast als weiteres Vermögen einzusetzen ist, ist im Tatsächlichen – Verwertbarkeit der Wohnung – und auch rechtlich – Beleihungsobliegenheit – ungewiss. Soweit danach hier im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden wäre (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05) und nur eine vorläufige und darlehensweise (vgl § 23 Abs 5 SGB II) Gewährung in Frage steht, könnte die Existenz von liquidem Schonvermögen an der Obergrenze des gesetzlich möglichen Betrages ergebnisrelevant zu Lasten der Ast zu berücksichtigen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin haben die miteinander verheirateten, 1949 und 1950 geborenen Antragsteller (Ast) mit am 18. September 2008 dort eingegangenem Schreiben vom Vortag wörtlich beantragt, die Antragsgegnerin (Ageg) zu verurteilen, über den Antrag der Ast zu 1. vom 14. August 2008 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erneut unter der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Diesen in den Beschlussgründen so wiedergegebenen Antrag hat das SG mit dem im Tenor genannten Beschluss als sowohl unzulässig wie auch als unbegründet abgewiesen.
Die am 23. Oktober 2008 eingelegten Beschwerden der Ast sind unbegründet.
Der Senat entnimmt dem zum Ausdruck gebrachten Begehren der Ast die - zulässigen - Anträge, die Agegn im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihnen für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht für sechs Monate (Regelbewilligungszeitraum nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) als anteilige Einzelansprüche (vgl zum Individualcharakter der Leistungsansprüche nach dem SGB II Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07. November 2006 – B 7b 8/06 R - juris RdNr 12 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) Arbeitslosengeld II (Alg II) in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Soweit die Ast Alg II bereits für Zeiten vor der Entscheidung des Senats begehren, steht ihnen ein Anordnungsgrund nicht zur Seite, da derartige Ansprüche nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Aufgabe einstweiligen Rechtsschutzes der vorliegenden Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Nur ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit von Geldleistungen für die Vergangenheit zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich.
Aber auch für die Zeit ab der Senatsentscheidung ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Prozessverhalten der Ast zeigt vielmehr, dass die begehrte einstweilige Regelung nicht dringlich ist. Nachdem sie die einmonatige Beschwerdefrist nahezu vollständig ausgeschöpft hatten, haben sie mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2008 darum gebeten, ihnen zur Beschwerdebegründung eine Frist bis zum 31. Dezember 2008 einzuräumen. Zwar sind sie dann der unter Hinweis auf den Eilcharakter des vorliegenden Verfahrens ergangenen Aufforderung des Senats, die Beschwerde bis zum 20. November 2008 zu begründen, am letzten Tag der Frist nachgekommen. Zur Dringlichkeit der Sache findet sich dort jedoch nur die nicht näher substantiierte und unbelegte Mitteilung der Ast, sie würden das – bei Alg II-Antragstellung unstreitig vorhandene - Kontovermögen von insgesamt etwa ,- EUR "seit geraumer Zeit aufzehren" (Bl 43 der Gerichtsakten), sowie der Hinweis darauf, bei einer zu veranschlagenden Dauer des Klageverfahrens von ein bis zwei Jahren nach Abschluss des laufenden Widerspruchsverfahrens sei eine Überbrückung selbst unter Zugrundelegung des vorhandenen Vermögens nicht möglich. Diese allgemeinen und spekulativen Hinweise reichen nicht aus, die Eilbedürftigkeit des Begehrens einer vorläufigen Entscheidung über Leistungsansprüche bis Mitte März 2009 glaubhaft zu machen, zumal die Ast den im Hinweisschreiben vom 24. November 2008 enthaltenen Überlegungen zu anspruchsausschließenden und –begrenzenden Gesichtspunkten nicht mehr entgegen getreten sind. Da sich der Senat schon aus diesen Erwägungen nicht vom Bestehen eines Anordnungsgrundes überzeugen konnte, bedurfte keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang das nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II nicht anspruchshindernde (Konto-)Schonvermögen dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegensteht. Dies erscheint jedenfalls im vorliegenden Fall nicht fern liegend. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die von der Mutter des Ast zu 2. bewohnte Eigentumswohnung der Ast als weiteres Vermögen einzusetzen ist, ist im Tatsächlichen – Verwertbarkeit der Wohnung – und auch rechtlich – Beleihungsobliegenheit – ungewiss. Soweit danach hier im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden wäre (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05) und nur eine vorläufige und darlehensweise (vgl § 23 Abs 5 SGB II) Gewährung in Frage steht, könnte die Existenz von liquidem Schonvermögen an der Obergrenze des gesetzlich möglichen Betrages ergebnisrelevant zu Lasten der Ast zu berücksichtigen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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