Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 SO 89/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten der Klägerin für die Zeit vom 10.10.2003 bis zum 31.12.2004 nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die am 00.00.1921 geborene Klägerin lebt seit dem 05.03.2003 im Seniorenzentrum C. Bis dahin hatte sie ihren Wohnsitz in Niedersachsen.
Mit Bescheid vom 03.04.2003 gewährte der Kreis Höxter Pflegewohngeldleistungen nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen. Mit Bescheiden vom 06.10.2003 und 23.10.2003 lehnte der Kreis Höxter dann die Weiterbewilligung des Pflegewohngeldes mit der Begründung ab, dass nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster nun Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz nur noch für die Personen zu gewähren sei, die vor der Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen gehabt hätten.
Am 10.10.2003 stellte die Klägerin daraufhin einen Antrag auf Hilfe zur Pflege bei dem Beklagten.
Mit Bescheid vom 12.12.2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der Renten der Klägerin und der Leistungen der Pflegekasse bestehe ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Höhe von 173,46 EUR in Form der ungedeckten Heimpflegekosten. Dieser Bedarf müsse jedoch durch Pflegewohngeldzahlungen gedeckt werden, da der Klägerin ein Anspruch auf Pflegewohngeld zustehe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 30.12.2003 Widerspruch ein. Zunächst wurde ausgeführt, der Widerspruch werde nur fristwahrend erhoben, da der Anspruch in erster Linie gegen den Kreis Höxter (Pflegewohngeld) weiterverfolgt werden solle. Die Klägerin legte dann einen Widerspruchsbescheid des Kreises Höxter vom 21.05.2004 vor, in dem der Widerspruch gegen die Ablehnung der Pflegewohngeldleistungen zurückgewiesen wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 12.12.2003 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Sozialhilfe bestehe nicht, da die Leistungen der Sozialhilfe nachrangig und der Anspruch auf Pflegewohngeld vorrangig sei. Hier bestehe für die Klägerin ein Anspruch auf Pflegewohngeldleistungen nach dem Landespflegegesetz, der gegen den Kreis Höxter geltend gemacht werden müsse. Der Rechtsauffassung des OVG Münster und des Kreises Höxter, wonach Pflegewohngeldleistungen nicht für Personen zu zahlen seien, die vor der Heimaufnahme ihren Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen gehabt hätten, sei nicht zu folgen. Nach der PflegeeinrichtungsVO aus dem Jahre 2003 sei der Träger der Sozialhilfe für das Pflegewohngeld zuständig, in dessen Bezirk sich der Heimbewohner tatsächlich aufhalte. Dies sei der Kreis Höxter. Für den Sozialhilfeträger bestehe keine Verpflichtung der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege, da der nach § 98 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständige Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 5 SGB XII zur Kostenübernahme nur verpflichtet sei, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung zur Übernahme der Investitionskosten abgeschlossen worden sei. Diese liege jedoch nicht vor.
Dagegen richtet sich die 11.04.2005 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII begehrt. Zur Begründung wird vorgetragen, das Klageverfahren gegen den Kreis Höxter auf Gewährung von Pflegewohngeldleistungen vor dem Verwaltungsgericht Minden sei ohne Erfolg geblieben. Nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen bestehe ein Anspruch auf Pflegewohngeld für die Personen nicht, die vor der Heimaufnahme ihren Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen gehabt hätten. Diesbezüglich bestehe ein Anspruch gegen den zuständigen Sozialhilfeträger. Ab dem 01.01.2005 gewähre der Kreis Höxter nun aufgrund einer Gesetzesänderung Pflegewohngeld, so dass die Heimkosten gedeckt seien. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2004 habe jedoch kein Anspruch auf Pflegewohngeld bestanden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2005 zu verurteilen, die ungedeckten Heimpflegekosten der Klägerin für die Zeit vom 10.10.2003 bis zum 31.12.2004 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, trotz der Rechtsprechung des OVG Münster bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Pflege, da die Übernahme von Investitionskosten aus Sozialhilfemitteln gemäß § 75 Abs. 5 SGB XII den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe voraussetze, die hier nicht vorliege. Eine Kostenübernahme als Einzelfallregelung im Sinne des § 74 Abs. 4 SGB XII komme ebenfalls nicht in Betracht. Für den Bereich der Investitionskosten stelle die Vorschrift des § 75 Abs. 5 SGB XII bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI eine abschließende Sonderregelung dar, die einen Rückgriff auf § 75 Abs. 4 SGB XII nicht zulasse. Da eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 SGB XII jedoch nicht vorliege, bestehe keine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Kosten.
Bezüglich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 12.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Der Beklagte hat zu Recht die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 10.10.2003 bis zum 31.12.2004 abgelehnt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten nach §§ 68 ff BSHG / § 61 ff SGB XII, da die Heimpflegekosten bis auf die Investitionskosten durch die Leistungen der Pflegeversicherung und die Renten der Klägerin gedeckt sind. Bezüglich der nicht gedeckten Investitionskosten besteht jedoch kein Anspruch auf Übernahme gegen den Beklagten.
Nach der zutreffenden Berechnung des Beklagten im Bescheid vom 12.12.2003 sind die monatlichen an das Pflegeheim zu leistenden Investitionskosten in Höhe von 582,01 EUR in Höhe von 173,46 EUR ungedeckt. Auch nachdem diesbezüglich ein Anspruch auf Pflegewohngeld gegen den Kreis Höxter rechtskräftig abgewiesen wurde, besteht kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Nach § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG / § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII richten sich bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstätionären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des 8. Kapitels des Elften Buches. Nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG / § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem 10. Kapitel getroffen worden sind.
Bei den hier im Streit stehenden Investitionskosten handelt es sich um solche im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI, wonach Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen dürfen. Bei der Pflegeeinrichtung, in der die Klägerin sich befindet, handelt es sich um eine nicht nach Landesrecht geförderte, da in Frage stehende Fördermöglichkeit nach dem Landespflegegesetz keine Förderung im Sinne des § 82 Abs. 3 / § 9 SGB XI darstellt. Das nach dem Landespflegegesetz gewährte Pflegewohngeld ist abhängig von der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des betroffenen Heimbewohners, so dass es sich dabei um einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss und nicht um eine Objektförderung der jeweiligen Pflegeeinrichtung handelt. Es stellt daher keine öffentliche Förderung im Sinne des §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI dar (BSG, Urteil vom 24.07.2003, Az.: B 3 P 1/03 R; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.2004, Az.: 12 LA 402/04).
Da zwischen dem Seniorenzentrum C und dem Träger der Sozialhilfe unstreitig keine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII / § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG geschlossen worden ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme ergibt sich auch nicht nach § 75 Abs. 4 SGB XII / § 93 Abs. 3 BSHG als Einzelfallregelung. Für den Bereich der Investitionskosten stellt nämlich die Vorschrift des § 75 Abs. 5 SGB XII / § 93 Abs. 7 BSHG bei zugelassenen Pflegeein- richtungen im Sinne des § 72 SGB XI, wozu das Seniorenheim C gehört, eine abschließende Sonderregelung dar, die einen Rückgriff auf § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII / § 93 Abs. 3 BSHG nicht zulässt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine der in § 75 Abs. 3 SGB XII / § 93 Abs. 2 BSHG bezeichneten Vereinbarungen nicht abgeschlossen worden ist. Die Vergütung für die Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI wird aber gerade nicht in einer Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG / § 75 Abs. 3 SGB XII geregelt, sondern richtet sich gemäß § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG / § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nach den Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI. Auch die in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG / § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII genannte Vereinbarung über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI kann nicht als
Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG / § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII angesehen werden. Denn wie sich § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI entnehmen lässt, gehören die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht zur Vergütung für die von der Einrichtung geleistete Pflege und können eben deshalb allenfalls nach § 82 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB XI gesondert berechnet werden (Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluss vom 23.09.2003, Az.: 12 S 742/03).
Da eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII / § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nicht vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten in Form der Investitionskosten.
Sofern das OVG Münster in seiner Entscheidung vom 31.01.2006, Az.: 16 A 4434/04, ausführt, dass die dargestellte Rechtslage bezüglich der Gewährung des Pflegewohngeldes für heimpflegebedürftige Personen, die vordem in einem anderen Bundesland als Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, nicht die sozialpolitisch bedenkliche Folge eines aus finanziellen Gründen erzwungenen Heimwechsels nach sich ziehen müsse, so sind diese Ausführungen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Auch wenn das OVG in seiner Entscheidung ausführt, es sei davon auszugehen, dass der die finanziellen Möglichkeiten des Pflegebedürftigen übersteigende Teil der Heimpflegekosten als ergänzende Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz geltend gemacht werden könne, so setzt sich das OVG mit der hier behandelten Problematik bei Fehlen einer Vereinbarung bezüglich der Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII / § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten der Klägerin für die Zeit vom 10.10.2003 bis zum 31.12.2004 nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die am 00.00.1921 geborene Klägerin lebt seit dem 05.03.2003 im Seniorenzentrum C. Bis dahin hatte sie ihren Wohnsitz in Niedersachsen.
Mit Bescheid vom 03.04.2003 gewährte der Kreis Höxter Pflegewohngeldleistungen nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen. Mit Bescheiden vom 06.10.2003 und 23.10.2003 lehnte der Kreis Höxter dann die Weiterbewilligung des Pflegewohngeldes mit der Begründung ab, dass nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster nun Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz nur noch für die Personen zu gewähren sei, die vor der Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen gehabt hätten.
Am 10.10.2003 stellte die Klägerin daraufhin einen Antrag auf Hilfe zur Pflege bei dem Beklagten.
Mit Bescheid vom 12.12.2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der Renten der Klägerin und der Leistungen der Pflegekasse bestehe ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Höhe von 173,46 EUR in Form der ungedeckten Heimpflegekosten. Dieser Bedarf müsse jedoch durch Pflegewohngeldzahlungen gedeckt werden, da der Klägerin ein Anspruch auf Pflegewohngeld zustehe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 30.12.2003 Widerspruch ein. Zunächst wurde ausgeführt, der Widerspruch werde nur fristwahrend erhoben, da der Anspruch in erster Linie gegen den Kreis Höxter (Pflegewohngeld) weiterverfolgt werden solle. Die Klägerin legte dann einen Widerspruchsbescheid des Kreises Höxter vom 21.05.2004 vor, in dem der Widerspruch gegen die Ablehnung der Pflegewohngeldleistungen zurückgewiesen wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 12.12.2003 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Sozialhilfe bestehe nicht, da die Leistungen der Sozialhilfe nachrangig und der Anspruch auf Pflegewohngeld vorrangig sei. Hier bestehe für die Klägerin ein Anspruch auf Pflegewohngeldleistungen nach dem Landespflegegesetz, der gegen den Kreis Höxter geltend gemacht werden müsse. Der Rechtsauffassung des OVG Münster und des Kreises Höxter, wonach Pflegewohngeldleistungen nicht für Personen zu zahlen seien, die vor der Heimaufnahme ihren Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen gehabt hätten, sei nicht zu folgen. Nach der PflegeeinrichtungsVO aus dem Jahre 2003 sei der Träger der Sozialhilfe für das Pflegewohngeld zuständig, in dessen Bezirk sich der Heimbewohner tatsächlich aufhalte. Dies sei der Kreis Höxter. Für den Sozialhilfeträger bestehe keine Verpflichtung der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege, da der nach § 98 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständige Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 5 SGB XII zur Kostenübernahme nur verpflichtet sei, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung zur Übernahme der Investitionskosten abgeschlossen worden sei. Diese liege jedoch nicht vor.
Dagegen richtet sich die 11.04.2005 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII begehrt. Zur Begründung wird vorgetragen, das Klageverfahren gegen den Kreis Höxter auf Gewährung von Pflegewohngeldleistungen vor dem Verwaltungsgericht Minden sei ohne Erfolg geblieben. Nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen bestehe ein Anspruch auf Pflegewohngeld für die Personen nicht, die vor der Heimaufnahme ihren Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen gehabt hätten. Diesbezüglich bestehe ein Anspruch gegen den zuständigen Sozialhilfeträger. Ab dem 01.01.2005 gewähre der Kreis Höxter nun aufgrund einer Gesetzesänderung Pflegewohngeld, so dass die Heimkosten gedeckt seien. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2004 habe jedoch kein Anspruch auf Pflegewohngeld bestanden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2005 zu verurteilen, die ungedeckten Heimpflegekosten der Klägerin für die Zeit vom 10.10.2003 bis zum 31.12.2004 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, trotz der Rechtsprechung des OVG Münster bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Pflege, da die Übernahme von Investitionskosten aus Sozialhilfemitteln gemäß § 75 Abs. 5 SGB XII den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe voraussetze, die hier nicht vorliege. Eine Kostenübernahme als Einzelfallregelung im Sinne des § 74 Abs. 4 SGB XII komme ebenfalls nicht in Betracht. Für den Bereich der Investitionskosten stelle die Vorschrift des § 75 Abs. 5 SGB XII bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI eine abschließende Sonderregelung dar, die einen Rückgriff auf § 75 Abs. 4 SGB XII nicht zulasse. Da eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 SGB XII jedoch nicht vorliege, bestehe keine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Kosten.
Bezüglich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 12.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Der Beklagte hat zu Recht die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 10.10.2003 bis zum 31.12.2004 abgelehnt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten nach §§ 68 ff BSHG / § 61 ff SGB XII, da die Heimpflegekosten bis auf die Investitionskosten durch die Leistungen der Pflegeversicherung und die Renten der Klägerin gedeckt sind. Bezüglich der nicht gedeckten Investitionskosten besteht jedoch kein Anspruch auf Übernahme gegen den Beklagten.
Nach der zutreffenden Berechnung des Beklagten im Bescheid vom 12.12.2003 sind die monatlichen an das Pflegeheim zu leistenden Investitionskosten in Höhe von 582,01 EUR in Höhe von 173,46 EUR ungedeckt. Auch nachdem diesbezüglich ein Anspruch auf Pflegewohngeld gegen den Kreis Höxter rechtskräftig abgewiesen wurde, besteht kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Nach § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG / § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII richten sich bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstätionären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des 8. Kapitels des Elften Buches. Nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG / § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem 10. Kapitel getroffen worden sind.
Bei den hier im Streit stehenden Investitionskosten handelt es sich um solche im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI, wonach Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen dürfen. Bei der Pflegeeinrichtung, in der die Klägerin sich befindet, handelt es sich um eine nicht nach Landesrecht geförderte, da in Frage stehende Fördermöglichkeit nach dem Landespflegegesetz keine Förderung im Sinne des § 82 Abs. 3 / § 9 SGB XI darstellt. Das nach dem Landespflegegesetz gewährte Pflegewohngeld ist abhängig von der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des betroffenen Heimbewohners, so dass es sich dabei um einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss und nicht um eine Objektförderung der jeweiligen Pflegeeinrichtung handelt. Es stellt daher keine öffentliche Förderung im Sinne des §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI dar (BSG, Urteil vom 24.07.2003, Az.: B 3 P 1/03 R; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.2004, Az.: 12 LA 402/04).
Da zwischen dem Seniorenzentrum C und dem Träger der Sozialhilfe unstreitig keine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII / § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG geschlossen worden ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme ergibt sich auch nicht nach § 75 Abs. 4 SGB XII / § 93 Abs. 3 BSHG als Einzelfallregelung. Für den Bereich der Investitionskosten stellt nämlich die Vorschrift des § 75 Abs. 5 SGB XII / § 93 Abs. 7 BSHG bei zugelassenen Pflegeein- richtungen im Sinne des § 72 SGB XI, wozu das Seniorenheim C gehört, eine abschließende Sonderregelung dar, die einen Rückgriff auf § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII / § 93 Abs. 3 BSHG nicht zulässt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine der in § 75 Abs. 3 SGB XII / § 93 Abs. 2 BSHG bezeichneten Vereinbarungen nicht abgeschlossen worden ist. Die Vergütung für die Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI wird aber gerade nicht in einer Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG / § 75 Abs. 3 SGB XII geregelt, sondern richtet sich gemäß § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG / § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nach den Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI. Auch die in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG / § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII genannte Vereinbarung über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI kann nicht als
Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG / § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII angesehen werden. Denn wie sich § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI entnehmen lässt, gehören die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht zur Vergütung für die von der Einrichtung geleistete Pflege und können eben deshalb allenfalls nach § 82 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB XI gesondert berechnet werden (Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluss vom 23.09.2003, Az.: 12 S 742/03).
Da eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII / § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nicht vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten in Form der Investitionskosten.
Sofern das OVG Münster in seiner Entscheidung vom 31.01.2006, Az.: 16 A 4434/04, ausführt, dass die dargestellte Rechtslage bezüglich der Gewährung des Pflegewohngeldes für heimpflegebedürftige Personen, die vordem in einem anderen Bundesland als Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, nicht die sozialpolitisch bedenkliche Folge eines aus finanziellen Gründen erzwungenen Heimwechsels nach sich ziehen müsse, so sind diese Ausführungen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Auch wenn das OVG in seiner Entscheidung ausführt, es sei davon auszugehen, dass der die finanziellen Möglichkeiten des Pflegebedürftigen übersteigende Teil der Heimpflegekosten als ergänzende Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz geltend gemacht werden könne, so setzt sich das OVG mit der hier behandelten Problematik bei Fehlen einer Vereinbarung bezüglich der Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII / § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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