L 18 B 1441/08 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1096/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1441/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf höchstens 738,41 EUR beläuft (= vom Kläger mit seinem Prozessantrag vom 28. Mai 2008 geltend gemachte Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 130,- EUR - 650,- EUR - zzgl. angerechnetes Einkommen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 29,47 EUR - 88,41 EUR - = 738,41 EUR ), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Dabei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen erst ab September 2005 Mietzahlungen in Höhe von monatlich 130,- EUR geleistet hat, während die Miete sich zuvor auf monatlich 107,- EUR monatlich belaufen habe. Der Beschwerdewert dürfte sich daher ungeachtet dessen, dass der Kläger sich mit seiner Beschwerdeschrift ohnehin nur gegen das angefochtene Urteil wendet, soweit darin die Klage auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung abgewiesen worden ist, selbst unter Einbeziehung der um Einkommen geminderten Regelleistung lediglich auf 715,41 EUR belaufen.

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor.

Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel - lediglich diesen Zulassungsgrund macht er geltend - bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Er rügt zwar eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Sozialgericht (SG), ohne aber darzulegen, zu welchen weiteren Ermittlungen im Einzelnen sich das SG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, auf die abzustellen ist, hätte gedrängt sehen müssen. Letztlich wendet er sich mit seiner Aufklärungsrüge inhaltlich gegen das auf der Beweiswürdigung des SG beruhende Ergebnis. Eine derartige Rüge stellt aber keine Verfahrensrüge dar, sie richtet sich vielmehr gegen die vom SG vorgenommene materielle Rechtsanwendung (vgl. z. B. BSG, Beschluss vom 25. April 2001 - B 11 AL 27/01 B - veröffentlicht in juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels ausreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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