L 18 B 2285/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 18400/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2285/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M für das Klageverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die auf Neubescheidung des Antrags auf Gewährung einer Ausrüstungsbeihilfe gerichtete Klage hat keine ausreichenden Aussichten auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Nach der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Ermessensentscheidung des Beklagten. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) i. V. mit § 53 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten und als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, zu denen auch Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe; § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) zählen, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.

Eine Förderung kommt somit von vornherein nur in Betracht, wenn die Ausrüstungsbeihilfe zur Aufnahme der Ausbildung durch die Klägerin objektiv unverzichtbar gewesen wäre, d. h. das Anlernverhältnis ohne Gewährung der Ausrüstungsbeihilfe nicht zu Stande gekommen wäre (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Oktober 2007 – L 9 AL 76/06 = info also 2008, 67-69; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. März 2007 – L 3 AL 75/06 – veröffentlicht in juris -; Thüringer LSG, Beschluss vom 6. November 2003 – L 3 AL 755/01 – veröffentlicht in juris -; Stratmann in: Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 53 Rz. 5 mwN). Dies war vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Denn die Klägerin hat ihre Entscheidung, das Anlernverhältnis zum 1. September 2007 anzutreten, von der Gewährung der Ausrüstungsbeihilfe nicht abhängig gemacht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der bereits am 20. Juli 2007 geschlossene Anlernvertrag von der Gewährung derartiger Hilfen, die die Klägerin erst nach Vertragsschluss am 14. August 2007 beantragt hatte, abhängig gemacht worden wäre. Da somit bereits eine Notwendigkeit der Förderung "zur Aufnahme" des Ausbildungsverhältnisses bzw. der Beschäftigung nicht gegeben war, bestand und besteht keine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Ermessensentscheidung des Beklagten.

Es kann daher dahinstehen, ob die weitere tatbestandliche Voraussetzung, nämlich die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. § 53 Abs. 1 SGB III) bzw. der Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis (vgl. § 53 Abs. 4 SGB III), erfüllt ist. Indes dürfte § 53 Abs. 4 SGB III nur Ausbildungsuchende im Sinne von § 15 SGB III umfassen, die in ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 59 f. SGB III eintreten. Eine Berufsausbildung gemäß § 60 SGB III liegt hier aber – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - gerade nicht vor.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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