Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 661/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1610/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1948 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Ingenieurschule für A G in der Fachstudienrichtung Anlagenbau/Rohrleitungen und Isolierung die Berufsbezeichnung Ingenieur (Urkunde vom 28. Juli 1972). Von September 1972 bis Juni 1973 war der Kläger im Volkseigenen Betrieb (VEB) Maschinen- und Apparatebau G als Heizwerkingenieur tätig. Anschließend arbeitete er bis Januar 1976 im VEB (K) S T H als Technischer Leiter. Von Februar 1976 bis Dezember 1980 war der Kläger im VEB H C als Ingenieur für Kooperation und Invest bzw. Ingenieur für Produktion tätig. Ab 1. Januar 1981 arbeitete er im VEB B- und M (BMK) Kund E K Fund P C (im Folgenden: KFPC) als Brigade- bzw. Abteilungsleiter. Der Kläger, der keine Versorgungszusage erhalten hatte, trat zum 1. Mai 1987 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Nach Maßgabe der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14, S 107; Umwandlungs-VO) wurde der KFPC in die ARCUSP und B B mbH C umgewandelt (ARCUS), die am 14. Juni 1990 in das Handelsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen wurde. Am selben Tag wurde der KFPC aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft von Amts wegen gelöscht.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 mit der Begründung ab, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der einschlägigen Versorgungsordnung und auch nicht in einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Das AAÜG sei daher auf den Kläger nicht anwendbar.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Zeitraum vom 1. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2006 hat das Sozialgericht (SG) Cottbus die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Dem Kläger sei vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Ihm stehe kein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Versorgungszusage zu, denn er sei zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Sein damaliger Arbeitgeber ARCUS gehöre als GmbH nicht zu den volkseigenen Betrieben. Ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliege nicht dem Anwendungsbereich der AVTI. Der frühere Arbeitgeber des Klägers KFPC sei mit der Eintragung der ARCUS in das Handelsregister am 14. Juni 1990 erloschen. Die ARCUS sei auch kein gleichgestellter Betrieb, insbesondere gehöre sie nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Konstruktionsbüros.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor: Wie sich aus dem Sozialversicherungsausweis ergebe, sei sein Gehalt bis zum 30. Juni 1990 vom KFPC gezahlt worden. Der KFPC sei ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen. Er habe die Aufgabe gehabt, produktionsvorbereitend und produktionsbegleitend zu konstruieren, zu projektieren und die funktionsgerechte Herstellung zu überwachen. Die Aufgaben seien nicht von einem Tag auf den anderen alleine wegen der staatlich verordneten Umorganisation des Volkseigentums an den Betrieben weggefallen, sondern auch in der Zeit vom 15. bis 30. Juni 1990 weiter wahrgenommen worden. Mit der Umwandlungs-VO sei weder in den Bestand des Volkseigentums noch in die daran geknüpften Rechte der Werktätigen der umzuorganisierenden Betriebe eingegriffen worden. Es sei lediglich die Art der Zuordnung der umzuwandelnden Betriebe geändert worden. Auch nach der Umwandlung seien die umgewandelten Betriebe über die Zuordnung zur Treuhandanstalt zu 100 % dem Volkseigentum zugeordnet gewesen. Ferner gingen das "Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen" vom 7. März 1990 und die "Anordnung über die Führung des Registers für private und gemischtwirtschaftliche Unternehmen und für treuhänderisch verwaltete Kapitalgesellschaften" vom 19. März 1990 davon aus, dass es sich bei den umgewandelten Kapitalgesellschaften weder um privatisierte noch um gemischt-wirtschaftliche Unternehmen handle. Dementsprechend seien die vor dem 30. Juni 1990 entstandenen treuhänderisch verwalteten Kapitalgesellschaften als volkseigene Betriebe im Sinne der Versorgungsordnung für die Zusatzversorgung der Angehörigen der technischen Intelligenz anzusehen. Für die versorgungsrechtliche Einordnung komme es nicht auf die Eintragung in ein bestimmtes Register an. Er habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 auch ein Anwartschaftsrecht auf die Zusatzversorgung erworben gehabt. Da er nach den gesetzlich geregelten Kriterien versorgungsberechtigt gewesen sei, habe er mit der Erteilung einer Versorgungszusage rechnen können. Lediglich das Erteilungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Möglicherweise habe sein Werkdirektor bereits einen ihn umfassenden Versicherungsvorschlag eingereicht gehabt. Abgesehen davon hätte er einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung aufgrund der vom Bundessozialgericht (zeitweise) vorgenommenen "verfassungskonformen" Erweiterung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Mit der Eintragung der ARCUS in das Handelsregister sei der KFPC erloschen. Die ARCUS sei als dessen Nachfolger auch kein Konstruktionsbüro, sondern ein Projektierungsbetrieb gewesen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere besteht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen die Beklagte zur isolierten Überprüfung der von ihr insoweit abgelehnten Datenfeststellungen nach dem AAÜG. Denn neben der vorliegenden Klage auf Vormerkung der begehrten Daten ist ein Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte nicht anhängig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – veröffentlicht in juris, zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Dass der Kläger, wie er vorbringt, mit der Erteilung einer Versorgungszusage habe rechnen können, ist demgegenüber rechtlich unbeachtlich. Denn die Erwartung auf Erteilung einer Versorgungszusage lässt sich einer bestehenden Versorgungszusage nicht gleichsetzen. Die Beklagte hat zudem weder in den angefochtenen Bescheiden noch mit einem sonstigen Verwaltungsakt eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen. Eine solche Einbeziehung hat der Kläger auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung nach Maßgabe des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erlangt.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage am 1. August 1991 einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG -: vgl. z. B. Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 sowie vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 6). Allein maßgebend sind insoweit die Texte der Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI-VO) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und § 1 Abs. 1 der 2. DB, soweit diese am 30. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind. Die genannten Vorschriften der DDR sind dabei unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – veröffentlicht in juris). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch im Bereich der AVTI nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung: vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, die ihm mit der Ingenieururkunde der Ingenieurschule für A G vom 28. Juli 1972 zuerkannte Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, und erfüllt damit die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVTI.
Ein fingierter Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitert jedoch daran, dass der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllt. Er war am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) noch in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der 2. DB) beschäftigt.
Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R – SozR 4-8570 § 5 Nr. 3). Ausschlaggebend hierfür sind die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990. Arbeitgeber des Klägers im vorgenannten Sinne war am Stichtag nicht der KFPC, denn dieser Betrieb war zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existent.
Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl I 1990, S. 107) - THA - B - (aufgehoben zum 1. Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens – Treuhandgesetz - vom 17. Juni 1990, GBl I 1990, S. 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom 1. März 1990 die Treuhandanstalt als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand, sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B). Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Umwandlungs-VO, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt ( § 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden war (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz der DDR, für die einer AG das Aktiengesetz der DDR. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Aus § 7 Umwandlungs-VO ergibt sich damit, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestehende volkseigene Betrieb untergegangen und der neue Betrieb, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr war (vgl. hierzu auch das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4, das der vor Eintragung der GmbH bestehenden Vorgesellschaft keinen "VEB-Status" zuerkennt). Ausgehend von diesem neuen gesellschaftsrechtlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform ist nicht wesentlich, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war. (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2007 - L 22 R 520/07 -). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die allein versorgungsrechtlich zu beurteilende Frage eines Anspruchs auf Einbeziehung in die AVTI (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R-, veröffentlicht in juris) in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die "arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen" durch die Umwandlung des KFPC in die ARCUS keine Veränderung erfahren hatten.
Die Eintragung der ARCUS erfolgte nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus am 14. Juni 1990. Zu diesem Zeitpunkt erlosch mithin der KFPC (vgl. auch die entsprechende Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft vom 14. Juni 1990). Zugleich übernahm die ARCUS als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin des KFPC gemäß § 7 Satz 2 Umwandlungs-VO die Rechte und Pflichten des KFPC aus dem zwischen dem Kläger und diesem geschlossenen Arbeitsvertrag. Angesichts dieser objektiv gegebenen Lage kommt dem Umstand, dass der Kläger noch bis 30. Juni 1990 im Sozialversicherungsausweis als Abteilungsleiter geführt worden war, keine rechtliche Bedeutung zu. Abgesehen davon sind die das erste Halbjahr des Jahres 1990 betreffenden Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers uneinheitlich, denn der Gesamtarbeitsverdienst sowie die FZR-Beiträge für diesen Zeitraum wurden gerade nicht mehr in dem rechten Teil der Spalte wie in den Jahren zuvor vom KFPC bescheinigt, sondern insofern trat bereits die ARCUS als bestätigender Betrieb auf. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sprechen demnach die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis dagegen, dass der Arbeitsverdienst auch noch am 30. Juni 1990 vom KFPC gezahlt worden ist. Wegen des gesetzlich bewirkten Erlöschens des KFPC kommt es zudem auch nicht darauf an, ob der KFPC noch als Urheber der Gehaltsabrechnung des Klägers für Juni 1990 aufgetreten wäre. Als Arbeitnehmer der ARCUS war der Kläger zum Stichtag, dem 30. Juni 1990, indes nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens iS von § 1 Abs. 1 der 2. DB beschäftigt, denn ein in Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVTI (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Damit ist zugleich rechtlich ohne Bedeutung, wer zum 30. Juni 1990 Inhaber des Betriebs oder der Geschäftsanteile der GmbH war (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 zur Umwandlung von volkseigenen Betrieben in Kapitalgesellschaften).
Der Kläger war am Stichtag auch nicht in einem Betrieb beschäftigt, der gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war. Es handelte sich bei der ARCUS insbesondere - andere der in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten gleichgestellten Einrichtungen sind nicht einschlägig - nicht um ein Konstruktionsbüro, das auch in der Rechtsform einer GmbH geführt werden konnte (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11).
Die Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts hat sich strikt am Wortlaut zu orientieren (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in juris). Nach dem Sprachverständnis der DDR war zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros entsprechend deren unterschiedlichen Aufgabenbereichen zu unterscheiden. Ausgangspunkt für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 I Nr. 59 S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterung und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen. Dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon hieraus erhellt, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten hatten; die Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen. Diese im Vergleich zur Konstruktion übergeordnete Funktion der Projektierung ergibt sich auch aus der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen – Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. II Nr. 115 S. 909). Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1), die am 30. Juni 1990 maßgeblich war, unterschied zwischen Konstruktion und Projektierung. An die genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR knüpfen auch die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses. Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen, insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben, erbracht wurden. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden. Beide Definitionen zeigen somit deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.
Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Differenzierungskriterien steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger am Stichtag nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem – u.a. als Generalauftragnehmer (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - veröffentlicht in juris, zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen) auftretenden - Projektierungsbetrieb beschäftigt war. Unternehmensgegenstand der ARCUS war nach dem am 31. Mai 1990 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag laut Registereintrag die Ausführung von Vorbereitungs- und Planungsleistungen für Hoch- und Tiefbauten einschließlich Rekonstruktion, insbesondere von Industriebauten, aber auch die Vermittlung von Gewerbebauten, Grundstücken und die Finanzierung einschließlich möglicher schlüsselfertiger Leistungen als Generalunternehmer im eigenen Namen und im Auftrag des Bauherrn und Bauträgermaßnahmen aller Art. Die Bezugnahme auf Vorbereitungs- und Planungsleistungen und Bauträgermaßnahmen aller Art belegt ebenso wie die in Anspruch genommene Rolle als Generalunternehmer, dass die ARCUS sich nicht in erster Linie mit Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder Anlagen befasste, sondern sich darüber hinausgehend der umfassenden Lösung von Investitionsaufgaben in technischer und sogar – wie der Hinweis auf Vermittlungs- und Finanzierungstätigkeiten zeigt – kaufmännischer Hinsicht widmete. Dieses weit gefächerte Aufgabenspektrum verdeutlicht, dass die ARCUS nicht die eng begrenzte Aufgabe eines Konstruktionsbüros verfolgte, sondern sich vielmehr als eine marktwirtschaftlich orientierte Fortentwicklung des oben beschriebenen, planwirtschaftlich geprägten Projektierungsbüros verstand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Schreiben vom 24. Oktober 2005 der Geschäftsführung der ARCUS. Danach seien durch den KFPC und die ARCUS "zum 30.06.1990" von insgesamt 330 Mitarbeitern Projektierungsleistungen und Konstruktionszeichnungen in den Einzelgewerken Hochbauplanung, Verkehrs- und Tiefbauplanung, Heizungs-, Lüftung-, Sanitär- und Elektroplanung, Ingenieur- und Tragwerkplanung erbracht worden. Daneben seien weitere 100 Mitarbeiter mit der Bauleitung und Bauüberwachung auf den Baustellen des VEB B K und E und dessen Nachfolgebetrieben befasst gewesen. Diese Ausführungen lassen – das verkennt der Kläger - gerade erkennen, dass das Erstellen von Konstruktionszeichnungen nur eine von vielen Aufgaben des KFPC und der ARCUS gewesen war, der im Vergleich zu den vielfältigen Projektierungstätigkeiten und sonstigen Leistungen keine den Betrieb prägende Bedeutung zugekommen ist. Auch der Kläger behauptet im Übrigen nicht, dass Konstruktionsaufgaben den Schwerpunkt der Tätigkeit des KFPC und nachfolgend der ARCUS gebildet hätten. Insoweit trägt er lediglich unter Bezugnahme auf das angeführte Schreiben vom 24. Oktober 2005 vor, dass er und die übrigen Mitarbeiter Projektierungsunterlagen, d.h. Projektzeichnungen, Detailzeichnungen, Rohrverlegungspläne, E-Pläne, Leitungspläne für Trinkwasser, Brauchwasser, Konstruktionszeichnungen, Ausführungspläne des Tragwerks sowie Material- und Stücklisten zu diesen Planungen "produziert" sowie die Umsetzung dieser Pläne geleitet und überwacht hätten. Aus dieser Aufzählung der verschiedenen Tätigkeitsfelder ergibt sich jedoch ebenfalls nicht, dass der Bereich der Konstruktion dem jeweiligen Betrieb das Gepräge gegeben hatte. Die Aufzählung legt im Gegenteil den Schluss nahe, dass die Konstruktionsaufgaben nur als Teil einer darüber hinausgehenden Vorbereitung und Umsetzung von Investitionsvorhaben im Rahmen eines weitergehenden Gesamtkonzepts durchgeführt wurden.
Eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG angelegte Modifikation hinaus, die eine Einbeziehung des Klägers in das AAÜG ermöglichte, ist nicht erlaubt, so dass ein Analogieverbot besteht (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11; BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 – B 4 RS 133/07 B – veröffentlicht in juris – m. w. Nachw.). Diese verfassungsrechtliche Wertung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. z. B. Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1948 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Ingenieurschule für A G in der Fachstudienrichtung Anlagenbau/Rohrleitungen und Isolierung die Berufsbezeichnung Ingenieur (Urkunde vom 28. Juli 1972). Von September 1972 bis Juni 1973 war der Kläger im Volkseigenen Betrieb (VEB) Maschinen- und Apparatebau G als Heizwerkingenieur tätig. Anschließend arbeitete er bis Januar 1976 im VEB (K) S T H als Technischer Leiter. Von Februar 1976 bis Dezember 1980 war der Kläger im VEB H C als Ingenieur für Kooperation und Invest bzw. Ingenieur für Produktion tätig. Ab 1. Januar 1981 arbeitete er im VEB B- und M (BMK) Kund E K Fund P C (im Folgenden: KFPC) als Brigade- bzw. Abteilungsleiter. Der Kläger, der keine Versorgungszusage erhalten hatte, trat zum 1. Mai 1987 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Nach Maßgabe der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14, S 107; Umwandlungs-VO) wurde der KFPC in die ARCUSP und B B mbH C umgewandelt (ARCUS), die am 14. Juni 1990 in das Handelsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen wurde. Am selben Tag wurde der KFPC aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft von Amts wegen gelöscht.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 mit der Begründung ab, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der einschlägigen Versorgungsordnung und auch nicht in einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Das AAÜG sei daher auf den Kläger nicht anwendbar.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Zeitraum vom 1. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2006 hat das Sozialgericht (SG) Cottbus die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Dem Kläger sei vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Ihm stehe kein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Versorgungszusage zu, denn er sei zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Sein damaliger Arbeitgeber ARCUS gehöre als GmbH nicht zu den volkseigenen Betrieben. Ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliege nicht dem Anwendungsbereich der AVTI. Der frühere Arbeitgeber des Klägers KFPC sei mit der Eintragung der ARCUS in das Handelsregister am 14. Juni 1990 erloschen. Die ARCUS sei auch kein gleichgestellter Betrieb, insbesondere gehöre sie nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Konstruktionsbüros.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor: Wie sich aus dem Sozialversicherungsausweis ergebe, sei sein Gehalt bis zum 30. Juni 1990 vom KFPC gezahlt worden. Der KFPC sei ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen. Er habe die Aufgabe gehabt, produktionsvorbereitend und produktionsbegleitend zu konstruieren, zu projektieren und die funktionsgerechte Herstellung zu überwachen. Die Aufgaben seien nicht von einem Tag auf den anderen alleine wegen der staatlich verordneten Umorganisation des Volkseigentums an den Betrieben weggefallen, sondern auch in der Zeit vom 15. bis 30. Juni 1990 weiter wahrgenommen worden. Mit der Umwandlungs-VO sei weder in den Bestand des Volkseigentums noch in die daran geknüpften Rechte der Werktätigen der umzuorganisierenden Betriebe eingegriffen worden. Es sei lediglich die Art der Zuordnung der umzuwandelnden Betriebe geändert worden. Auch nach der Umwandlung seien die umgewandelten Betriebe über die Zuordnung zur Treuhandanstalt zu 100 % dem Volkseigentum zugeordnet gewesen. Ferner gingen das "Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen" vom 7. März 1990 und die "Anordnung über die Führung des Registers für private und gemischtwirtschaftliche Unternehmen und für treuhänderisch verwaltete Kapitalgesellschaften" vom 19. März 1990 davon aus, dass es sich bei den umgewandelten Kapitalgesellschaften weder um privatisierte noch um gemischt-wirtschaftliche Unternehmen handle. Dementsprechend seien die vor dem 30. Juni 1990 entstandenen treuhänderisch verwalteten Kapitalgesellschaften als volkseigene Betriebe im Sinne der Versorgungsordnung für die Zusatzversorgung der Angehörigen der technischen Intelligenz anzusehen. Für die versorgungsrechtliche Einordnung komme es nicht auf die Eintragung in ein bestimmtes Register an. Er habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 auch ein Anwartschaftsrecht auf die Zusatzversorgung erworben gehabt. Da er nach den gesetzlich geregelten Kriterien versorgungsberechtigt gewesen sei, habe er mit der Erteilung einer Versorgungszusage rechnen können. Lediglich das Erteilungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Möglicherweise habe sein Werkdirektor bereits einen ihn umfassenden Versicherungsvorschlag eingereicht gehabt. Abgesehen davon hätte er einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung aufgrund der vom Bundessozialgericht (zeitweise) vorgenommenen "verfassungskonformen" Erweiterung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Mit der Eintragung der ARCUS in das Handelsregister sei der KFPC erloschen. Die ARCUS sei als dessen Nachfolger auch kein Konstruktionsbüro, sondern ein Projektierungsbetrieb gewesen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere besteht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen die Beklagte zur isolierten Überprüfung der von ihr insoweit abgelehnten Datenfeststellungen nach dem AAÜG. Denn neben der vorliegenden Klage auf Vormerkung der begehrten Daten ist ein Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte nicht anhängig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – veröffentlicht in juris, zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Dass der Kläger, wie er vorbringt, mit der Erteilung einer Versorgungszusage habe rechnen können, ist demgegenüber rechtlich unbeachtlich. Denn die Erwartung auf Erteilung einer Versorgungszusage lässt sich einer bestehenden Versorgungszusage nicht gleichsetzen. Die Beklagte hat zudem weder in den angefochtenen Bescheiden noch mit einem sonstigen Verwaltungsakt eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen. Eine solche Einbeziehung hat der Kläger auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung nach Maßgabe des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erlangt.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage am 1. August 1991 einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG -: vgl. z. B. Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 sowie vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 6). Allein maßgebend sind insoweit die Texte der Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI-VO) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und § 1 Abs. 1 der 2. DB, soweit diese am 30. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind. Die genannten Vorschriften der DDR sind dabei unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – veröffentlicht in juris). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch im Bereich der AVTI nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung: vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, die ihm mit der Ingenieururkunde der Ingenieurschule für A G vom 28. Juli 1972 zuerkannte Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, und erfüllt damit die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVTI.
Ein fingierter Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitert jedoch daran, dass der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllt. Er war am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) noch in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der 2. DB) beschäftigt.
Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R – SozR 4-8570 § 5 Nr. 3). Ausschlaggebend hierfür sind die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990. Arbeitgeber des Klägers im vorgenannten Sinne war am Stichtag nicht der KFPC, denn dieser Betrieb war zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existent.
Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl I 1990, S. 107) - THA - B - (aufgehoben zum 1. Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens – Treuhandgesetz - vom 17. Juni 1990, GBl I 1990, S. 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom 1. März 1990 die Treuhandanstalt als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand, sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B). Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Umwandlungs-VO, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt ( § 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden war (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz der DDR, für die einer AG das Aktiengesetz der DDR. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Aus § 7 Umwandlungs-VO ergibt sich damit, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestehende volkseigene Betrieb untergegangen und der neue Betrieb, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr war (vgl. hierzu auch das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4, das der vor Eintragung der GmbH bestehenden Vorgesellschaft keinen "VEB-Status" zuerkennt). Ausgehend von diesem neuen gesellschaftsrechtlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform ist nicht wesentlich, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war. (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2007 - L 22 R 520/07 -). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die allein versorgungsrechtlich zu beurteilende Frage eines Anspruchs auf Einbeziehung in die AVTI (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R-, veröffentlicht in juris) in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die "arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen" durch die Umwandlung des KFPC in die ARCUS keine Veränderung erfahren hatten.
Die Eintragung der ARCUS erfolgte nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus am 14. Juni 1990. Zu diesem Zeitpunkt erlosch mithin der KFPC (vgl. auch die entsprechende Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft vom 14. Juni 1990). Zugleich übernahm die ARCUS als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin des KFPC gemäß § 7 Satz 2 Umwandlungs-VO die Rechte und Pflichten des KFPC aus dem zwischen dem Kläger und diesem geschlossenen Arbeitsvertrag. Angesichts dieser objektiv gegebenen Lage kommt dem Umstand, dass der Kläger noch bis 30. Juni 1990 im Sozialversicherungsausweis als Abteilungsleiter geführt worden war, keine rechtliche Bedeutung zu. Abgesehen davon sind die das erste Halbjahr des Jahres 1990 betreffenden Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers uneinheitlich, denn der Gesamtarbeitsverdienst sowie die FZR-Beiträge für diesen Zeitraum wurden gerade nicht mehr in dem rechten Teil der Spalte wie in den Jahren zuvor vom KFPC bescheinigt, sondern insofern trat bereits die ARCUS als bestätigender Betrieb auf. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sprechen demnach die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis dagegen, dass der Arbeitsverdienst auch noch am 30. Juni 1990 vom KFPC gezahlt worden ist. Wegen des gesetzlich bewirkten Erlöschens des KFPC kommt es zudem auch nicht darauf an, ob der KFPC noch als Urheber der Gehaltsabrechnung des Klägers für Juni 1990 aufgetreten wäre. Als Arbeitnehmer der ARCUS war der Kläger zum Stichtag, dem 30. Juni 1990, indes nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens iS von § 1 Abs. 1 der 2. DB beschäftigt, denn ein in Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVTI (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Damit ist zugleich rechtlich ohne Bedeutung, wer zum 30. Juni 1990 Inhaber des Betriebs oder der Geschäftsanteile der GmbH war (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 zur Umwandlung von volkseigenen Betrieben in Kapitalgesellschaften).
Der Kläger war am Stichtag auch nicht in einem Betrieb beschäftigt, der gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war. Es handelte sich bei der ARCUS insbesondere - andere der in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten gleichgestellten Einrichtungen sind nicht einschlägig - nicht um ein Konstruktionsbüro, das auch in der Rechtsform einer GmbH geführt werden konnte (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11).
Die Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts hat sich strikt am Wortlaut zu orientieren (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in juris). Nach dem Sprachverständnis der DDR war zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros entsprechend deren unterschiedlichen Aufgabenbereichen zu unterscheiden. Ausgangspunkt für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 I Nr. 59 S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterung und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen. Dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon hieraus erhellt, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten hatten; die Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen. Diese im Vergleich zur Konstruktion übergeordnete Funktion der Projektierung ergibt sich auch aus der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen – Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. II Nr. 115 S. 909). Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1), die am 30. Juni 1990 maßgeblich war, unterschied zwischen Konstruktion und Projektierung. An die genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR knüpfen auch die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses. Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen, insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben, erbracht wurden. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden. Beide Definitionen zeigen somit deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.
Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Differenzierungskriterien steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger am Stichtag nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem – u.a. als Generalauftragnehmer (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - veröffentlicht in juris, zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen) auftretenden - Projektierungsbetrieb beschäftigt war. Unternehmensgegenstand der ARCUS war nach dem am 31. Mai 1990 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag laut Registereintrag die Ausführung von Vorbereitungs- und Planungsleistungen für Hoch- und Tiefbauten einschließlich Rekonstruktion, insbesondere von Industriebauten, aber auch die Vermittlung von Gewerbebauten, Grundstücken und die Finanzierung einschließlich möglicher schlüsselfertiger Leistungen als Generalunternehmer im eigenen Namen und im Auftrag des Bauherrn und Bauträgermaßnahmen aller Art. Die Bezugnahme auf Vorbereitungs- und Planungsleistungen und Bauträgermaßnahmen aller Art belegt ebenso wie die in Anspruch genommene Rolle als Generalunternehmer, dass die ARCUS sich nicht in erster Linie mit Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder Anlagen befasste, sondern sich darüber hinausgehend der umfassenden Lösung von Investitionsaufgaben in technischer und sogar – wie der Hinweis auf Vermittlungs- und Finanzierungstätigkeiten zeigt – kaufmännischer Hinsicht widmete. Dieses weit gefächerte Aufgabenspektrum verdeutlicht, dass die ARCUS nicht die eng begrenzte Aufgabe eines Konstruktionsbüros verfolgte, sondern sich vielmehr als eine marktwirtschaftlich orientierte Fortentwicklung des oben beschriebenen, planwirtschaftlich geprägten Projektierungsbüros verstand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Schreiben vom 24. Oktober 2005 der Geschäftsführung der ARCUS. Danach seien durch den KFPC und die ARCUS "zum 30.06.1990" von insgesamt 330 Mitarbeitern Projektierungsleistungen und Konstruktionszeichnungen in den Einzelgewerken Hochbauplanung, Verkehrs- und Tiefbauplanung, Heizungs-, Lüftung-, Sanitär- und Elektroplanung, Ingenieur- und Tragwerkplanung erbracht worden. Daneben seien weitere 100 Mitarbeiter mit der Bauleitung und Bauüberwachung auf den Baustellen des VEB B K und E und dessen Nachfolgebetrieben befasst gewesen. Diese Ausführungen lassen – das verkennt der Kläger - gerade erkennen, dass das Erstellen von Konstruktionszeichnungen nur eine von vielen Aufgaben des KFPC und der ARCUS gewesen war, der im Vergleich zu den vielfältigen Projektierungstätigkeiten und sonstigen Leistungen keine den Betrieb prägende Bedeutung zugekommen ist. Auch der Kläger behauptet im Übrigen nicht, dass Konstruktionsaufgaben den Schwerpunkt der Tätigkeit des KFPC und nachfolgend der ARCUS gebildet hätten. Insoweit trägt er lediglich unter Bezugnahme auf das angeführte Schreiben vom 24. Oktober 2005 vor, dass er und die übrigen Mitarbeiter Projektierungsunterlagen, d.h. Projektzeichnungen, Detailzeichnungen, Rohrverlegungspläne, E-Pläne, Leitungspläne für Trinkwasser, Brauchwasser, Konstruktionszeichnungen, Ausführungspläne des Tragwerks sowie Material- und Stücklisten zu diesen Planungen "produziert" sowie die Umsetzung dieser Pläne geleitet und überwacht hätten. Aus dieser Aufzählung der verschiedenen Tätigkeitsfelder ergibt sich jedoch ebenfalls nicht, dass der Bereich der Konstruktion dem jeweiligen Betrieb das Gepräge gegeben hatte. Die Aufzählung legt im Gegenteil den Schluss nahe, dass die Konstruktionsaufgaben nur als Teil einer darüber hinausgehenden Vorbereitung und Umsetzung von Investitionsvorhaben im Rahmen eines weitergehenden Gesamtkonzepts durchgeführt wurden.
Eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG angelegte Modifikation hinaus, die eine Einbeziehung des Klägers in das AAÜG ermöglichte, ist nicht erlaubt, so dass ein Analogieverbot besteht (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11; BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 – B 4 RS 133/07 B – veröffentlicht in juris – m. w. Nachw.). Diese verfassungsrechtliche Wertung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. z. B. Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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