L 32 B 1958/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AS 343/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1958/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Juni 2008 wird aufgehoben. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam sowie für das hiesige Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Bevollmächtigte Rechtsanwältin C F beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Den Klägern ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn das Verfahren völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).

Die Erfolgschancen der Klage hier sind nicht nur ganz Entfernt: Es spricht zwar viel für die Annahme des SG, die Kläger und die Mitbewohnerin MS bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, weil zwischen dem Kläger zu 1) und Frau S eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe und die angebliche Trennung nur vorgeschoben bzw. nicht durchgeführt worden sei. Allerdings handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil das SG auf diese rechtliche Bewertung nicht vorab hingewiesen hat. Die Beklagte selbst geht nämlich von getrennten Bedarfsgemeinschaften aus, obwohl sie bereits am 9. November 2005 eine Wohnungsbesichtigung vorgenommen hat (VV Bedarfsgemeinschaft BG Bl. 157), und im Protokoll auch Äußerungen vermerkt sind, die auf eine Scheintrennung hindeuten könnten. Da hier streitgegenständlich Leistungen für die ersten Monate nach der behaupteten Trennung im Juni 2005 sind, kann diese Bewertung der Beklagten richtig sein, auch wenn der Umstand, dass die Beteiligten auch 2007 noch in derselben Wohnung leben, dagegen spricht.

Es kann auch nicht sicher genug davon ausgegangen werden, dass den Klägern keine Mietkosten entstanden sind, weil die Vermieterin Seine Miete nicht ernsthaft fordere. Nicht jede Forderung, die der Gläubiger wohl nie zwangsweise durchsetzen will, ist als rechtlich unverbindlich anzusehen.

Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Da der Bevollmächtige des Antragsstellers jedoch für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr verlangen kann (vgl. Nr. 3500 Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), ist als Konsequenz der erstinstanzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache Prozesskostenhilfe auch für das hiesige Beschwerdeverfahren zu gewähren. Es ist den Klägern nämlich auch nicht zuzumuten, das Beschwerdeverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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