Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 141 AS 19138/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 2112/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 15. Oktober 2008 ist, soweit sie aufrecht erhalten bleibt, unbegründet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht für die Zeit nach dem 31. Dezember 2008 generell und für die Zeit ab 1. November 2008 hinsichtlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgelehnt worden. Zum Sachverhalt und zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in der angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts mit der Maßgabe Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), dass nach Aktenlage Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt vorläufig bis 31. Oktober 2008 bewilligt sind:
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Es ist aber auch in Eilfällen nicht Aufgabe des Gerichts, an die Stelle der Behörde zu treten. Ein Eilantrag vor Gericht setzt grundsätzlich eine vorherige Befassung der Behörde voraus (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - L 32 B 1558/07 AS ER -). Der Antragsteller kann und muss deshalb Leistungen für die Zeit ab November 2008 erst direkt beim Antragsgegner beantragen. Der Senat hat dies dem Antragsteller auch bereits mit Verfügung vom 4./5. November 2008 mitgeteilt. Ein Eilantrag bei Sozialgericht kann zulässig erst wieder erhoben werden, wenn die Behörde die aktuell beantragten Leistungen ablehnt oder nicht zeitnah entscheidet, obgleich sie dies müsste. Es liegt auch keine Situation vor, dass eine solche Ablehnung sicher zu gegenwärtigen wäre.
Der Antragsteller kann weiter eine endgültige Entscheidung im Eilverfahren von vornherein nicht erreichen. Deshalb scheidet auch eine Verbindung mit dem oder den Hauptsacheverfahren aus. Im Übrigen - also für die Vergangenheit - hat der Antragsteller mitgeteilt, keine Entscheidung mehr zu begehren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend. Gerichtskosten hat der Antragsteller allerdings nicht zu zahlen. Insoweit ist das Verfahren kostenfrei.
Da die Beschwerde hinsichtlich des Eilverfahrens unbegründet war und ist, kann auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht gewährt werden; denn nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus, an der es vorliegend fehlt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll zwar nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des jeweiligen Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Erfolgsaussichten fehlen daher nur dann, wenn der Antrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f). Die Erfolgschancen der Beschwerde hier sind aber allenfalls ganz entfernt liegend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 15. Oktober 2008 ist, soweit sie aufrecht erhalten bleibt, unbegründet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht für die Zeit nach dem 31. Dezember 2008 generell und für die Zeit ab 1. November 2008 hinsichtlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgelehnt worden. Zum Sachverhalt und zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in der angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts mit der Maßgabe Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), dass nach Aktenlage Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt vorläufig bis 31. Oktober 2008 bewilligt sind:
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Es ist aber auch in Eilfällen nicht Aufgabe des Gerichts, an die Stelle der Behörde zu treten. Ein Eilantrag vor Gericht setzt grundsätzlich eine vorherige Befassung der Behörde voraus (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - L 32 B 1558/07 AS ER -). Der Antragsteller kann und muss deshalb Leistungen für die Zeit ab November 2008 erst direkt beim Antragsgegner beantragen. Der Senat hat dies dem Antragsteller auch bereits mit Verfügung vom 4./5. November 2008 mitgeteilt. Ein Eilantrag bei Sozialgericht kann zulässig erst wieder erhoben werden, wenn die Behörde die aktuell beantragten Leistungen ablehnt oder nicht zeitnah entscheidet, obgleich sie dies müsste. Es liegt auch keine Situation vor, dass eine solche Ablehnung sicher zu gegenwärtigen wäre.
Der Antragsteller kann weiter eine endgültige Entscheidung im Eilverfahren von vornherein nicht erreichen. Deshalb scheidet auch eine Verbindung mit dem oder den Hauptsacheverfahren aus. Im Übrigen - also für die Vergangenheit - hat der Antragsteller mitgeteilt, keine Entscheidung mehr zu begehren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend. Gerichtskosten hat der Antragsteller allerdings nicht zu zahlen. Insoweit ist das Verfahren kostenfrei.
Da die Beschwerde hinsichtlich des Eilverfahrens unbegründet war und ist, kann auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht gewährt werden; denn nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus, an der es vorliegend fehlt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll zwar nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des jeweiligen Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Erfolgsaussichten fehlen daher nur dann, wenn der Antrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f). Die Erfolgschancen der Beschwerde hier sind aber allenfalls ganz entfernt liegend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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