L 21 R 730/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 164/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 730/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die in der T, M, geborene Klägerin zog am 16. August 1973 in die Bundesrepublik Deutschland. Sie verfügt über einen Personalausweis, ausgestellt am 02. Dezember 1999, in dem als Geburtsdatum der ausgewiesen ist. In ihrem (türkischen) Reisepass, ausgestellt am 26. Juli 1973, ist ebenfalls als Geburtsdatum der vermerkt. Im Auszug aus dem Einwohnerbuch ihrer Heimatgemeinde wurde als Geburtsdatum der geführt. In einem Auszug aus dem Einwohnerbuch vom 09. Juli 2003 ist das Geburtsdatum vermerkt. Der Klägerin wurde bei Aufnahme ihrer ersten Beschäftigung im August 1973 zunächst die Versicherungsnummer A vergeben. Am 21. Februar 1980 wurde eine neue Versicherungsnummer vergeben, nämlich die Nummer Am 01. April 1999 machte die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten geltend, ihr Sozialversicherungsausweis sei abhanden gekommen. Im Zuge der Vergabe einer neuen Versicherungsnummer legte die Klägerin einen Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch vom 22. Juli 1999 vor, worin als Geburtsdatum der vermerkt war. Daraufhin vergab die Beklagte als neue Versicherungsnummer die Nr. und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 12.Oktober 1999 auf, nur noch diese Versicherungsnummer zu verwenden.

Unter dem 21. Februar 2002 teilte die Krankenkasse (BKK Berlin) der Beklagten mit, dass die vergebene Versicherungsnummer hinsichtlich des Geburtsdatums fehlerhaft sei, da die Klägerin mit dem Geburtsdatum gemeldet sei. Eingereicht wurde u. a. eine von dem Türkischen Generalkonsulat Berlin am 15. September 1999 ausgestellte Geburtsurkunde, mit der das Geburtsdatum angegeben ist. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass weiterhin die Versicherungsnummer zu verwenden sei.

Mit Schreiben vom 25. März 2002 machte die Klägerin bei der Beklagten geltend, dass das Geburtsdatum zu berücksichtigen sei. Mit Bescheid vom 19. April 2002 verfügte die Beklagte, dass das Datum, das sich aus der ersten Angabe der Klägerin gegenüber dem Sozialleistungsträger ergebe, richtig sei.

Mit ihrem Widerspruch vom 04. Juni 2002 (Eingang bei der Beklagten, Schreiben vom 31. Mai 2002) macht die Klägerin geltend, sie habe wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls ihres Sohnes das Schreiben der Beklagten nicht früher beantworten können. Ihr Geburtsdatum sei nicht der, sondern der. Sie übersandte die Geburtsurkunde des Türkischen Generalkonsulats in Berlin vom 15. November 1999 sowie eine Übersetzung eines Urteils der 3. Kammer des Amtsgerichts M vom 10. März 1971, mit dem entschieden worden war, dass das Geburtsdatum der Klägerin im Einwohnerregister auf den zu korrigieren sei.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei verspätet eingelegt worden. Letzter Tag zur fristgemäßen Einlegung des Widerspruchs sei, nachdem der Bescheid am 26. April 2002 gemäß § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - als zugestellt gelte, Montag der 27. Mai 2002 gewesen. Der Widerspruch sei jedoch erst am 04. Juni 2002 eingegangen und damit nicht innerhalb der Frist des § 84 SGG. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Zudem gehe aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch vom 22. Juli 1999 das Geburtsdatum hervor. Ein Änderungsvermerk sei nicht zu erkennen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Urteil aus 1971 keine Rechtsgültigkeit erlangt habe.

Mit ihrer am 04. Februar 2003 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, sie sei wegen des plötzlichen Todes ihres Sohnes am 19. Mai 2002 gehindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ihr Sohn sei am 24. Mai 2002 bestattet worden.

Sie sei bereits seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Geburtsdatum geführt worden und habe die Versicherungsnummer erhalten. Erst als ihr der Sozialversicherungsausweis Anfang des Jahres 1999 abhanden gekommen sei, habe sie die Erteilung eines neuen Sozialversicherungsausweises beantragt. Daraufhin sei eine Sozialversicherungsnummer fälschlich mit dem Geburtsdatum erteilt worden. Ihr Geburtsdatum sei bereits vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durch das Urteil des Amtsgerichts M berichtigt worden. Auch ihr Reisepass aus dem Jahre 1973 führe das Geburtsjahr. Diesen Reisepass habe sie auch bei ihrer Einreise vorgelegt. Bei ihrer Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland sei ebenfalls von dem Geburtsdatum ausgegangen worden.

Die Klägerin hat einen Auszug aus dem Einwohnerbuch vom 09. Juli 2003 eingereicht, worin das Geburtsdatum vermerkt ist und hierzu ausgeführt, nach ihrer Information sei entweder das Urteil nicht rechtzeitig dem Einwohneramt gemeldet worden oder die Behörde habe die Änderung nicht unmittelbar nach Vorlage des Urteils umgesetzt. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie habe auch 1974 ihr Geburtsjahr nicht mit angegeben, sondern bereits bei ihrer ersten Anmeldung nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik mit angegeben. Das türkische Urteil habe zudem Rechtskraft erlangt. Auf der Grundlage dieses Urteils seien sämtliche offizielle Belege bereits vor der Einreise in die Bundesrepublik geändert worden. Soweit von der Beklagten eine Kopie der Mitgliedschaftsbescheinigung übersandt worden sei, sei nicht zu ersehen, ob die Änderung des Geburtsdatums nachträglich vorgenommen worden sei.

Die Klägerin hat Ablichtungen ihres Reisepasses, eines gemeinschaftlichen Erbscheines vom 26. August 2002, eines Gebührenbescheides über eine Bestattung vom 28. Mai 2002, eine Sterbeurkunde vom 24. Mai 2002 sowie eine beglaubigte Kopie einer Übersetzung aus dem Türkischen des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts M vom 10. März 1971 zur Gerichtsakte gereicht.

Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend geltend gemacht, aus der Mitgliedschaftsbescheinigung der AOK Memmingen, Geschäftsstelle T, vom 17. November 2004 gehe hervor, dass die Klägerin bei Aufnahme der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung im Jahre 1973 der zuständigen Einzugsstelle das Geburtsdatum angegeben habe. Deshalb sei am 22. März 1974 die Versicherungsnummer vergeben worden. Dieses Geburtsdatum werde durch den Auszug aus dem Einwohnerbuch vom 22. Juli 1999 bestätigt. Aus welchen Gründen es im Jahre 1980 zur Vergabe einer fehlerhaften Versicherungsnummer gekommen sei, sei nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte hat eine Auskunft der AOK Bayern nebst Ablichtung einer Mitgliedskarte zur Gerichtsakte gereicht.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 03. April 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei Wiedereinsetzung gemäß § 67 SGG zu gewähren gewesen. Sie habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass die zuletzt vergebene Versicherungsnummer geändert werde Nach § 33 a Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - sei das Geburtsdatum maßgeblich, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergebe. Dies sei hier der gewesen. Es gehe aus keiner Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Erstangabe ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum hervor. Das vorgelegte türkische Urteil sei zwar vor der Erstangabe des Geburtsdatums der Klägerin ausgestellt worden. Es könne jedoch nicht außer Acht bleiben, auf welche Art und Weise die Entscheidung mit dem Urteil zustande gekommen sei. Sie beruhe auf der Aussage eines im Urteil nicht genannten Zeugen, der keine näheren Angaben zu dem Tag und dem Monat der Geburt habe machen können. Die erkennende Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass sich aus dem Urteil des Amtsgerichts M zweifelsfrei das Geburtsdatum ergebe.

Gegen das ihr am 19. April 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Mai 2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag geltend, dass ihre erste Versicherungsnummer in der Bundesrepublik Deutschland zutreffend mit dem Geburtsjahr gebildet worden sei. Aufgrund der vorliegenden öffentlichen Urkunden (Reisepass der Klägerin, Kopie des Versicherungsausweises und der Versicherungsnummer mit Geburtsdatum) könne sie bei ihrer ersten Einreise nicht mit dem Geburtsdatum geführt worden sein. Dieses Geburtsdatum sei damals weder in den Unterlagen der Klägerin noch in denen der Beklagten aufgetaucht. Die Bedenken des Sozialgerichts gegen das Urteil des türkischen Gerichts seien nicht nachvollziehbar. In dem Urteil werde angeführt, dass der Zeuge unter Eid angehört worden sei. In einem Urteil müsse der Zeuge nicht namentlich benannt werden. Es müsse insoweit ausreichen, dass die Überzeugungsbildung des Gerichts dem Urteil zu entnehmen sei. Das erkennende Gericht in der Türkei habe vor seiner Entscheidung die Staatsanwaltschaft und das zuständige Einwohneramt gehört, die jeweils keine Bedenken gegen die Änderung des Geburtsdatums gehabt hätten. Nach allem müsse das Geburtsdatum der Klägerin bei der Vergabe der Versicherungsnummer geändert werden.

Die Klägerin hat ihren türkischen Reisepass im Original sowie ein Abschlusszeugnis der Grundschule, ausgestellt am 28.März 1972 nebst Übersetzung aus dem Türkischen sowie Anträge auf Arbeitserlaubnis vom 30. Januar 1975 und 25. März 1975 zu Gerichtsakte gereicht.

Sie beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2002 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 14. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1. Januar 1949 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht die zulässige Klage abgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer.

Dabei ist der Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Klagebegehren die Ablehnung der Beklagten mit Bescheid vom 19. April 2002 entgegenstünde. Dieser Bescheid ist nämlich nicht nach § 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG - bestandskräftig geworden. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt für die Beteiligten dann bindend, wenn gegen ihn der gegebene Rechtsbehelf nicht (rechtzeitig) eingelegt worden ist.

Die Klägerin hat gegen den ihr Begehren ablehnenden Bescheid mit Schreiben vom 31. Mai 2002 Widerspruch eingelegt, der am 04. Juni 2002 bei der Beklagten eingegangen ist. Dieser Widerspruch ist zwar nicht innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 SGG erhoben worden, das Sozialgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass Wiedereinsetzung zu gewähren war. Nach § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, einzulegen. Nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der - wie hier - durch die Post übermittelt wird, mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach dem Vermerk auf dem Entwurf des Bescheides ist der Verwaltungsakt vom 19. April 2002 am 23. April 2002 zur Post gegeben worden. Dies hat die Beklagte bestätigt, unter diesem Datum hat sie zuletzt verfügt. Damit galt der Bescheid, wie von der Beklagten zutreffend angenommen, am 26. April 2002 als der Klägerin bekannt gegeben. Der Widerspruch war daher bis spätestens 27. Mai 2002, einem Montag, einzulegen. Diese Frist ist von der Klägerin nicht gewahrt worden.

Die Klägerin hat jedoch glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung des Widerspruchs einzuhalten, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Wie das Sozialgericht zu Recht angenommen hat, hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen, sie habe wegen des Todes ihres Sohnes erst verspätet das Schreiben der Beklagten vom 19. April 2004, d.h. den Bescheid, "beantworten" können, einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG gestellt. Für die Form des Antrages gelten die Vorschriften über eine versäumte Prozesshandlung der Zivilprozessordnung - ZPO - gemäß § 202 SGG entsprechend. Danach ist keine ausdrückliche Antragstellung erforderlich. Es genügt, dass sich der Wille, die Prozess-/Verfahrenshandlung solle als rechtzeitig angesehen werden, ergibt. Dies ist hier der Fall. Dieser Wille ergibt sich hier aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Mai 2002. Die Klägerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung des Widerspruchs nach § 84 SGG einzuhalten. Ohne Verschulden handelt, wenn die Fristversäumnis nicht vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung der Vorwerfbarkeit kommt es auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen an. Dabei können die Beteiligten eine Frist bis zum Ende ausschöpfen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, Rn. 3 f. § 67). Unverschuldet ist die Fristversäumnis dann, wenn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumnis nicht vermeidbar war, wobei daran keine überspitzten Anforderungen gestellt werden dürfen (Keller a.a.O., Rn. 3b). Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie wegen des überraschenden Unfalltodes ihres Sohnes am 19. Mai 2005 und damit vor Ablauf der Widerspruchsfrist gehindert war, noch rechtzeitig, d.h. bis zum 27. Mai 2002, den Widerspruch einzulegen. Die Bestattung ihres Sohnes ist nach den von der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen am 24. Mai 2002 in Berlin erfolgt, so dass der Klägerin die Versäumung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs aus persönlichen Gründen nicht vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Klageanspruch ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte für sie eine neue Versicherungsnummer vergibt. Ein Anspruch könnte sich allein aus § 147 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in Verbindung mit § 3 Satz 2 und 3 der auf der Grundlage des § 152 Nr. 1 bis 6 SGB VI erlassenen Versicherungsnummern -, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsordnung - VKVV - vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475) ergeben.

Nach § 147 Abs. 1 SGB VI kann der Träger der Rentenversicherung für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach dem SGB VI versicherten Personen, also auch für die Klägerin, die aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung zu dem nach § 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Personen gehört hat, hat die Beklagte eine Versicherungsnummer zu vergeben.

Zum Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung einer neuen Versicherungsnummer mit Schreiben vom 25. März 2002 verfügte die Klägerin über eine Versicherungsnummer, nämlich über die Nummer. Die Geltung dieser Versicherungsnummer ist der Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 seitens der Beklagten mitgeteilt worden. Ebenfalls mit Schreiben vom 30. März 2002 ist die Klägerin auf die Gültigkeit dieser Versicherungsnummer hingewiesen worden. Somit verfügt die Klägerin über eine Versicherungsnummer. Da eine Versicherungsnummer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VKVV nur einmal vergeben und in der Regel nicht berichtigt wird, kommt die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VKVV nur unter den in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen in Betracht.

Nach § 3 Satz 3 VKVV i. V. m. § 3 Satz 2 VKVV erhalten Versicherte eine neue Versicherungsnummer, wenn die bisher vergebene Versicherungsnummer hinsichtlich des Geburtsdatums oder der Seriennummer unrichtig ist oder fehlerhaft geworden ist. Diese Voraussetzungen für die Berichtigung der Versicherungsnummer liegen nicht vor.

Nach § 2 VKVV wird die Versicherungsnummer aus einer Bereichsnummer, dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, einer Seriennummer und einer Prüfziffer und dem Geburtsdatum des Versicherten gebildet. Hiernach ist die von der Beklagten bereits vergebene Versicherungsnummer richtig. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob bei der Bildung der Versicherungsnummer das richtige Geburtsdatum eingestellt worden ist. Dies ist der Fall.

Nach § 33 Abs. 3 SGB VI i. V. m. § 33 a Abs. 1 SGB VI sind für die Bildung der Versicherungsnummer die Geburtsdaten maßgebend, die sich aus der Erstangabe des Versicherten oder eines Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder gegenüber dem Arbeitgeber ergeben. Dieses Geburtsdatum bleibt für die Vergabe der Versicherungsnummer grundsätzlich maßgebend.

Zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der von der Beklagten beigezogenen und der von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen hat die Klägerin bei ihrer ersten Anmeldung einer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Arbeitgeber oder bei der zuständigen Einzugsstelle, der AOK Bayern, als ihr Geburtsdatum den angegeben. Dies ergibt sich aus der über die Beklagte eingereichten Mitgliedskarte der AOK Bayern. Aus dieser geht hervor, dass die Klägerin am 17. August 1973, d.h. unmittelbar nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 16. August 1973, eine Tätigkeit im Kurheim SB W aufgenommen hat. Als Geburtsdatum wurde auf der Mitgliedskarte der vermerkt. Dieses Geburtsdatum muss die Klägerin entweder bei ihrem Arbeitgeber oder bei der AOK, der zuständigen Einzugsstelle für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, angegeben haben. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen anderen Gründen es ansonsten zu der Eintragung dieses Geburtsdatums kommen konnte. Der Arbeitgeber hatte die Beschäftigung bei der zuständigen Einzugsstelle, der AOK Bayern, zu melden und dabei auch das Geburtsdatum der Klägerin anzugeben. Dieses Geburtsdatum ist mit einer Schreibmaschine auf der Mitgliedskarte vermerkt worden. Handschriftlich ist aus diesem Geburtsdatum durch Ergänzung auf der Mitgliedskarte die Versicherungsnummer gebildet worden, indem der Buchstabe und die Ziffern und dem Geburtsdatum handschriftlich vorangestellt und vor den mit Schreibmaschine eingetragenen Ziffern und jeweils handschriftlich eine vermerkt worden ist sowie nach dem Geburtsjahr handschriftlich der Buchstabe und die Ziffern angefügt worden sind. Das auf der Mitgliedskarte vermerkte Geburtsdatum ist damit entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht geändert, sondern zu einer Versicherungsnummer ergänzt worden. Dies ändert nichts daran, dass sich aus der Mitgliedskarte die Erstangabe der Klägerin zu ihrem Geburtsdatum ergibt. Für einen anderen Geschehensablauf ergeben sich keine Hinweise. Insbesondere ergibt sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens kein Hinweis darauf, dass die Klägerin bereits bei ihrer ersten Anmeldung einer Beschäftigung bei einem Sozialversicherungsträger (bzw. bei der Aufnahme der ersten Beschäftigung bei einem Arbeitgeber) ihr Geburtsjahr mit 1949 angegeben hat. Diesen Vortrag stützende Dokumente hat die Klägerin nicht vorgelegt. Der von ihr eingereichte Reisepass, in dem als Geburtsdatum der vermerkt ist, kann den Vortrag der Klägerin nicht stützen. Die Eintragung dieses Geburtsdatum in dem Reisedokument trifft keine Aussage darüber, welches Geburtsdatum die Klägerin bei der Aufnahme ihrer ersten Beschäftigung gegenüber ihrem Arbeitgeber bzw. der Einzugsstelle angegeben hat. Auch der Vortrag der Klägerin, der Reisepass sei bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgelegt worden, ändert nichts an der mit der Mitgliedskarte belegten Erstangabe des Geburtsdatums. Zum einen reicht die Vorlage eines Reisedokuments bei anderen staatlichen Stellen nach der eindeutigen Regelung des § 33 a SGB I nicht aus, da das Gesetz insoweit auf die Erstangabe gegenüber einem Sozialversicherungsträger bzw. einem Arbeitgeber abstellt. Zum anderen hat die Klägerin die Vorlage des Reisedokuments bei der Erstanmeldung gegenüber den in § 33 a Abs. 1 SGB I genannten Stellen nicht belegt.

Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei zunächst eine Versicherungsnummer mit Geburtsjahr vergeben worden, kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt, ist an die Klägerin im Februar 1980 (am 21. oder 28. Februar 1980) die Versicherungsnummer vergeben worden. Die bis dahin geltende Nummer ist am 04. April 1980 stillgelegt worden. Diese Versicherungsnummer entsprach der Eintragung auf der Mitgliedskarte der AOK Bayern.

Zutreffend ist die Beklagte nunmehr bei der Vergabe der Versicherungsnummer nach Verlust des Sozialversicherungsausweises von dem bei der Erstanmeldung angegebenen Geburtsdatum ausgegangen. Dieses Datum war nämlich nach § 33a Abs. 1 SGB I weiter maßgebend.

Von diesem Geburtsdatum dürfte die Beklagte nur dann abweichen, wenn dieses nach Maßgabe des § 33 a Abs. 2 SGB I unrichtig wäre, was nicht der Fall ist.

Nach § 33 a Abs. 2 SGB I darf von dem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn festgestellt wird, dass ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Ein Schreibfehler liegt offensichtlich nicht vor, denn die Beklagte hat das Geburtsjahr bewusst den Angaben der Klägerin und dem ihr vorliegenden Register des Einwohnermeldeamtes entnommen.

Auch die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I liegen nicht vor. Es liegt keine Urkunde vor, aus der sich ein anderes Geburtsdatum ergibt und deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber 1973 bzw. gegenüber der AOK Bayern ausgestellt worden ist. Eine Urkunde ist eine durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I enthält keine Beschränkung auf die Berücksichtigung von einer nur einer bestimmten Art von Urkunde, der Urkundsbegriff richtet sich nach allgemeinen Bestimmungen (BSG vom 05.04.2001, B 13 RJ 35/00 R, juris). In Betracht kommen im Rahmen des § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nur solche Urkunden, die vor der nach Abs. 1 maßgeblichen Erstangabe des Versicherten ausgestellt worden sind, das heißt hier vor August 1973. Dabei muss die Urkunde nicht im Original vorliegen, eine beglaubigte Kopie reicht aus. In Betracht kommen hier daher nur im Rahmen der Anwendung des § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I die beglaubigte Abschrift und Übersetzung des Gerichtsurteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts M vom 10. März 1971, der Reisepass der Klägerin, der im Juli 1973 ausgestellt worden ist, sowie das Abschlusszeugnis der Grundschule vom 28. März 1972. Alle anderen von der Klägerin angeführten Urkunden bzw. Unterlagen mit dem Geburtsjahr sind nach August 1973 ausgestellt worden, insbesondere auch der Auszug aus dem Register des Einwohneramtes. Bei diesem ist jedoch zu beachten, dass die Klägerin bis März 2002 im Einwohnerbuch ihrer Herkunftsgemeinde noch mit dem Geburtsdatum vermerkt war, so dass die Klägerin auch noch zum Zeitpunkt ihrer Erstmeldung und davor mit dem Geburtsjahr beim Staatlichen Einwohneramt in der T registriert war.

Das Urteil des türkischen Zivilgerichts ist im vorliegenden Fall als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO zu behandeln (vgl. BSG vom 05.04.2001, B 13 RJ 35/00, R a.a.O.). Das Original des Urteils ist auch vor der Erstangabe der Klägerin 1973, nämlich im Jahr 1971, ausgestellt worden. Zwar ist mit dem Urteil des türkischen Zivilgerichts entschieden worden, dass das Geburtsdatum der Klägerin im Einwohnerregister in zu ändern war. Dies führt jedoch nicht dazu, dass auch die Versicherungsnummer der Klägerin entsprechend geändert werden muss.

Aus § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I folgt nicht, dass das Geburtsdatum der ersten Angabe gegenüber einem Sozialversicherungsträger bzw. einem Arbeitgeber automatisch durch das Geburtsdatum, welches in einer älteren Urkunde genannt wird, ersetzt wird (Juris PK-SGB I, § 33 a Rn. 49; BSG vom 05. April 2001, B 13 RJ 35/00 R, a.a.O.). Aus dem Wortlaut des § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, dem Wort "ergibt" folgt nämlich, dass das nach Abs. 1 maßgebende Geburtsdatum lediglich dann durch ein anderes Geburtsdatum zu ersetzen ist, wenn die ältere Urkunde ihrem Charakter nach geeignet ist, die Richtigkeit des darin angegebenen Geburtsdatums zu belegen und nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts nunmehr das sich aus einer älteren Urkunde ergebende Geburtsdatum zugrunde zu legen ist.

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier aus dem Urteil des türkischen Zivilgerichts kein Geburtsdatum, dass die Richtigkeit des 1973 angegebenen und nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatums verdrängt.

Aus dem Urteil als Urkunde folgt zunächst nicht, dass diesem von vornherein höhere Beweiskraft zukommt als den eigenen Angaben der Klägerin bei der Erstmeldung. Die Urkunde kann lediglich den dokumentierten Vorgang als solchen und nicht den Inhalt und damit auch nicht die Richtigkeit des darin dokumentierten Geburtsdatums beweisen (BSG v. 05. April 2001, B 13 RJ 35/00 R, a.a.O; § 415 ZPO).

Nach der Entscheidung mit dem Urteil war das Alter der Klägerin durch Veränderung des Geburtsjahres im Register des Einwohneramtes in zu korrigieren. Grundlage der Entscheidung war nach den Entscheidungsgründen die Aussage eines unter Eid gehörten Zeugen sowie die Tatsache, dass der Korrektur des Geburtsdatums im Register des Einwohneramtes keine "Hindernisse" entgegenstanden. Der stellvertretende Staatsanwalt und der Vertreter des Einwohneramtes hatten keine Bedenken. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass die anwesende Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung am 10. März 1971 von ihrer äußeren Erscheinung etwas bis Jahre alt war. Nicht festgestellt werden konnte nach den Urteilsgründen in welchem Monat und an welchem Tag die Klägerin geboren wurde.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Ersteintragungen von Geburten in der Tim Register des Einwohneramtes nicht selten mehrere Jahre nach der Geburt vorgenommen wurden und daher kein genauer Zeitpunkt der Geburt bei der Eintragung bekannt war und mithin auch dem Eintrag im Register kein hoher Beweiswert hinsichtlich des tatsächlichen Geburtstages zukommen kann, ergibt sich aus dem Urteil des türkischen Zivilgerichts hier kein solcher Vorgang, dem höherer Beweiswert bezüglich des "festgestellten" Geburtstages zukommt als der Eintragung im Register des Einwohneramtes. Nach dem Urteil hat ein - nicht namentlich aufgeführter und auch nicht mit den Beziehungen zu der Klägerin beschriebener Zeuge - eine um ein Jahr frühere Geburt der Klägerin bestätigt. Da das Gericht aber nach dem Urteil nicht den Monat und nicht den Tag feststellen konnte, dies offenbar auch nicht der Zeuge bestätigen konnte, ist mit dem Urteil auch nicht belegt, dass die Klägerin ein Jahr vor dem geboren wurde. Nach den weiteren Feststellungen des Gerichts, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergeben, könnte die Klägerin auch im Dezember und daher kurz vor geboren worden sein. Auch die weitere Grundlage der Feststellung des Gerichts ist nicht geeignet, von der Erstangabe der Klägerin abzuweichen. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach Augenschein etwa bis Jahre alt war, könnte dafür sprechen, dass die Klägerin oder geboren wurde, da sie zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme bei einer Geburt am im Lebensjahr war. Das Gericht konnte nach Augenscheinsnahme gerade nicht das genaue Geburtsjahr feststellen.

Zwar ist nach § 33 a Abs. 1 SGB I nicht das wahre historische Datum der Geburt zu ermitteln. Ein solches "ergibt" sich auch nicht aus dem Urteil der Zivilkammer der T. Dass die Klägerin tatsächlich schon geboren wurde, ist mit dem Urteil nicht dokumentiert, sondern lediglich, auf welcher Grundlage, der Inaugenscheinnahme der Klägerin und einer eidlichen Zeugenaussage, das Gericht zu der Entscheidung gelangt ist, dass das Geburtsregister hinsichtlich des Geburtsjahres der Klägerin geändert werden müsse. Dem Urteil kommt hinsichtlich der Richtigkeit des in ihm genannten Geburtstages keine Beweiskraft zu, so dass sich aus ihm auch nicht ein anderes (tatsächliches) Geburtsjahr als das hier nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebende ergibt.

Auch aus der vorliegenden Ablichtung des Reisepasses ergibt sich kein Geburtsdatum, dass die Erstangabe ersetzt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses war die Klägerin noch in dem Register des Einwohneramtes mit dem Geburtsjahr registriert. Mit Ausnahme des Urteils des türkischen Gerichts liegen für die Zeit vor Ausstellung des Reisepasses im Juli 1973 keine Dokumente vor, in denen die Klägerin mit einem anderen Geburtsjahr geführt wird. Es spricht daher viel dafür, dass – wie von der Klägerin auch angegeben ("alle Dokumente sind geändert worden") – die Eintragung im Reisepass auch auf das Urteil des türkischen Zivilgerichts zurückgeht. Da sich aus diesem – wie dargestellt – nicht das tatsächliche Geburtsjahr der Klägerin ergibt, kann sich auch aus dem Reisepass kein anderes Geburtsdatum im Sinne des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ergeben. Zudem ist in dem Reisepass das Geburtsdatum des Kindes falsch mit dem 21. August eingetragen gewesen, der tatsächlich nach den Angaben des Vaters am 15. August geboren wurde. Dass das im Reisepass eingetragene Geburtsdatum der Klägerin daher richtig sein muss, ist schon wegen der fehlerhaften Eintragung des Geburtsdatums des Sohnes nicht belegt. Auch das Zeugnis der Grundschule ist erst nach dem Urteil des türkischen Zivilgerichts ausgestellt worden, wobei als Geburtsdatum angegeben ist: "korrigiert: ".

Der Anwendung der Regelungen des § 33a SGB I auf Arbeitnehmer türkischer Herkunft steht auch nicht das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige entgegen, was der Europäische Gerichtshof bereits auf Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts (v. 31.03.1998, B 8 KN 7/95 R) entschieden hat (EuGH v. 14.03.2000, C-102/98, juris).

Nach allem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergabe einer geänderten Versicherungsnummer.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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