L 27 B 953/07 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 191/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 953/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht die durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung ab 1. April 2008 angefügte Regelung in Absatz 3 Nr. 3 des § 172 SGG nicht entgegen, wonach die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist, weil die Neuregelung erst nach Einlegung der vorliegenden Beschwerde am 15. Januar 2007 in Kraft trat. Zwar wurde § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ohne Übergangsregelung eingeführt, mit der Folge, dass seit 1. April 2008 die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG generell ausgeschlossen ist. Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, erfährt jedoch aus den in Rechtssicherheit und Vertrauensschutz liegenden Gründen des in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Rechtsstaatsprinzips in Fällen ohne ausdrückliche gegenteilige Regelung eine Ausnahme dahingehend, dass bereits rechtshängige Rechtsmittel statthaft bleiben, auch wenn das Rechtsmittel nachträglich beschränkt wird (Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90 -, zitiert nach juris Rn. 42 ff.; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2008 - L 32 B 758/08 AS -, zitiert nach juris Rn. 2).

Die Beschwerde ist indes unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Anordnung einer Kostenerstattung abgelehnt.

Bei der hier nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG zu treffenden Kostenentscheidung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dies bedeutet für den Fall der Erledigung einer – wie hier - nach Ablauf der aus § 88 SGG folgenden Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage, dass grundsätzlich die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erstatten muss, wenn diese mit einer Bescheidung vor Ablauf der Sperrfrist rechnen durfte. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund der Klägerin mitteilte oder diese den Grund kannte (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 13c). Gerade so liegt es hier. Denn der frühere Kläger und Rechtsvorgänger der Klägerin durfte in für die Klägerin zurechenbarer Weise nicht davon ausgehen, dass die Beklagte seinen Widerspruch vor Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist bescheiden würde. Der damalige Kläger durfte überhaupt erst nach seiner am 1. März 2001 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchsbegründung mit einer Bescheidung rechnen, nachdem der zunächst aufgetretene Verfahrensbevollmächtigte im Widerspruchsschreiben vom 17. November 2000 darum gebeten hatte, das Widerspruchsverfahren bis zum 31. Januar 2001 ruhen zu lassen, und die in der Folgezeit hinzugezogenen Prozessbevollmächtigten ferner mit Schreiben vom 23. Januar 2001 um Fristverlängerung bis zum 3. März 2001 gebeten hatten. Dass die Bescheidung bei alldem länger als drei Monate und über den Zeitpunkt der Klageerhebung am 20. Juni 2001 hinaus dauern würde, ergab sich aus dem Hinweisschreiben der Beklagten vom 9. März 2001 und der Zwischennachricht über die Weiterleitung des Vorgangs an den Träger der Zusatzversorgung vom 20. März 2001.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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