L 25 B 1746/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 17617/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1746/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2007 aufgehoben und dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt M K, Kstraße , B, bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die in § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Wie sich insbesondere aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 22/07 R –, zitiert nach juris) zu der hier streitigen Frage ergibt, ob anderweitig bereit gestellte Vollverpflegungen bis Ende 2007 bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) als Einkommen zu berücksichtigen sind, bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint überdies nicht mutwillig. Zudem ist der Kläger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dazu in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur anteilig aufzubringen.

Schließlich erweist sich die Beiordnung des im Tenor genannten Rechtsanwalts als geboten, weil der Kläger die Beiordnung dieses Rechtsanwalts beantragt hat und – bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, der hier mit dem Antragseingang zusammenfällt – die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Hieran ändert nichts, dass für den Kläger eine rechtliche Betreuung u. a. mit den Wirkungskreisen Vermögenssorge und Vertretung vor Behörden eingerichtet und zum berufsmäßigen Betreuer ein Rechtsanwalt bestellt worden ist. Denn wie der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2006 – XII ZB 118/03 – (zitiert nach juris) zutreffend ausgeführt hat, müsste ihm gegebenenfalls sogar der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt für das Klageverfahren beigeordnet werden. Denn dieser Rechtsanwalt, der eine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt, ist unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung dazu verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des von ihm Betreuten Prozesskostenhilfe zu beantragen, weil er im Fall ihrer Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach § 49 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhält (vgl. z. B. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2008 – L 15 B 162/08 SO – unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren, vom Sozialgericht in dem angegriffenen Beschluss zitierten Rechtsprechung). Kann jedoch sogar der zum berufsmäßigen Betreuer bestellte Rechtsanwalt selbst dem Betreuten im Klageverfahren beigeordnet werden, gilt dies erst recht für einen von ihm mit der gerichtlichen Wahrnehmung der Interessen des Betreuten beauftragten weiteren Rechtsanwalt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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