Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 656/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 883/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.06.2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente, hilfsweise die Höhe der erstatteten Beiträge streitig.
Der 1937 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland wurden in seinem Kontospiegel Pflichtbeitragszeiten vom 7.6.1971 bis 17.3.1972 und vom 2.5.1973 bis 14.11.1977 festgestellt.
Am 14.11.1977 reiste er aus Deutschland aus und beantragte am 28.12.1979 bei
bei der LVA Westfalen die Erstattung seiner Beiträge. Mit Bescheid vom 20.8.1980 erstattete die LVA Westfalen dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 1.10.1977 bis zum 14.11.1977 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 165,30 DM. Vom 12.10.1977 bis 31.10.1977 sei eine stationäre Heilmaßnahme in H. gewährt worden. Die Erstattung der früheren Beiträge lehnte sie wegen Inanspruchnahme dieser Sachleistung ab.
Am 30.3.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Mit Bescheid vom 4.5.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung die Wartezeit für eine Rentengewährung in Ermangelung anrechnungsfähiger Versicherungszeiten nicht erfüllt sei. Mit Widerspruch vom 27.5.2004 hiergegen machte der Kläger geltend, dass er für 7 Jahre Arbeit nur 150,00 DM erhalten habe. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2004 mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung wie im angefochtenen Ausgangsbescheid zurück. Die vom 7.6.1971 bis 30.9.1977 entrichteten Beiträge könnten deshalb nicht erstattet werden, weil hieraus bereits eine Sachleistung (Regelleistung) vom Kläger in Anspruch genommen worden sei. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht mehr entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 13.8.2004 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Am 20.8.1980 habe er nur 165,00 DM überwiesen bekommen. Sei der Betrag von 165,00 DM für 6,5 Jahre gerecht? Er sei im Jahre 1972 in einem Krankenhaus nur wegen TBC 13 Monate stationär behandelt worden. Zur Zeit habe er keine Arbeit. Er verfüge über kein Einkommen. Er beziehe keine Rente. Seine Tochter bestreite mit ihrem Erwerbseinkommen auch seinen Lebensunterhalt.
Mit Gerichtsbescheid vom 6.6.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte. Die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit sei aufgrund der Beitragserstattung nicht erfüllt. An die Bestandskraft des Beitragserstattungsbescheids vom 20.8.1980 seien die Beteiligten und das Gericht gebunden, § 39 Abs.2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X), § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dem zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gültigen Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) schließe die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus, §1303 Abs.7 RVO. Mit der Beitragserstattung erlöschen die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis in ihrer Gesamtheit und nicht nur hinsichtlich des erstatteten Arbeitnehmeranteils. Auch nach § 210 Abs.6 Sätze 2 und 3 SGB VI werde mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten bestünden nicht mehr. Ferner würden Rentenversicherungsbeiträge auch weiterhin nur in der Höhe erstattet, in der die Versicherten diese getragen hätten, § 210 Abs.3 Satz 1 SGB VI. Durch die im Oktober 1977 gewährte medizinische Rehabilitationsmaßnahme seien alle vor der Maßnahme entrichteten Beiträge von der Erstattung ausgeschlossen. Die LVA Westfalen habe den Kläger auf diese Konsequenz und die Unzweckmäßigkeit einer Beitragserstattung ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl habe der Kläger in Kenntnis der nachteiligen Folgen auf einer Beitragserstattung bestanden. Es bestehe damit auch kein Anspruch auf Erstattung weiterer Beitragsanteile.
Der Gerichtsbescheid wurde laut Rückschein an den Kläger am 15.6.2007 zugestellt.
Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die beim SG am 20.11.2007 und beim Bayer. Landessozialgericht am 3.12.2007 eingegangene Berufung des Klägers. Er könne die Entscheidung nicht akzeptieren und beantrage deren Überprüfung. Er wäre dem Gericht dankbar, wenn es ihm helfen könnte. Die gerichtliche Nachfrage vom 20.12.2007, ob beim Kläger Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, hat dieser nicht beantwortet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth und den Bescheid der
Beklagten vom 4.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
23.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Altersrente zu gewähren,
hilfsweise,
weitere Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Bayreuth vom 06.06.2007 als unzulässig zu verwerfen.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 6.6.2007 sei am 15.6.2007 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung habe somit am 16.06 2007 begonnen und am 17.9.2007 geendet (15./16.9.2007 = Samstag/Sonntag). Die Berufungsschrift sei jedoch erst am 20.11.2007 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangen. Die Erhebung des Rechtsbehelfs sei deshalb infolge Fristversäumnis nicht mehr zulässig.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das SG durfte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 105 Abs.1 Satz 1 SGG. Mit gerichtlichem Schreiben vom 8.5.2007 sind die Beteiligten auch vorher gehört worden, § 105 Abs.1 Satz 2 SGG.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden, §§ 105 Abs.2 Satz 1, 151 Abs.1 iVm § 153 Abs.1 iVm § 87 Abs.1 Satz 2 SGG.
Nach § 105 Abs.2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
Nach §§ 151 Abs.1 iVm § 153 Abs.1 iVm § 87 Abs.1 Satz 2 SGG ist die Berufung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids einzulegen. Der Gerichtsbescheid enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Laut Rückschein wurde der Gerichtsbescheid des SG dem Kläger am 15.6.2007 persönlich zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann gemäß § 64 Abs.1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung, d.h. am 16.6.2007, zu laufen.
Gemäß § 64 Abs.2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags, § 64 Abs.3 SGG.
Im vorliegenden Fall fiel das Fristende auf einen Samstag 15.9.2007, so dass die Frist am 17.9.2007 endete. Die Berufung ist jedoch erst am 20.11.2007 eingegangen und somit nicht fristgerecht eingelegt worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG ist nicht zu gewähren.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 Abs.1 SGG.
Die gerichtliche Nachfrage vom 20.12.2007, ob beim Kläger Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, blieb vom Kläger unbeantwortet. Auch dem Akteninhalt sind keine Anhaltpunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Berufungsfrist einzuhalten.
Nach alledem ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Altersrente noch auf Erstattung weiterer Beiträge hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente gemäß § 35 Nr 2 SGB VI, weil er die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB VI) nicht erfüllt hat. Der Kläger verfügt nämlich über keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten mehr, weil seine Rentenanwartschaftszeiten aufgrund der mit Bescheid vom 20.08.1980 durchgeführten Beitragserstattung erloschen sind. Mit der Beitragserstattung erlöschen die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis in ihrer Gesamtheit und nicht nur hinsichtlich des erstatteten Arbeitnehmeranteils. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Erstattung weiterer Arbeitnehmeranteile zu, denn die LVA Westfalen hat dem Kläger im Zeitraum vom 12.10.1977 bis 31.10.1977 ein stationäres Heilverfahren in der Fachklinik H. gewährt, sodass die vor dieser Maßnahme entrichteten Beiträge gemäß § 1303 Abs 5 RVO in der Fassung vom 22.12.1983 von der Erstattung ausgeschlossen sind (s. hierzu Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 23.09.1981, 11 RA 74/80). Ein Anspruch auf Erstattung weiterer Arbeitnehmeranteile ergibt sich auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entsprechend §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), denn zum einen hat die LVA Westfalen den Kläger auf diese Konsequenz und die Unzweckmäßigkeit einer Beitragserstattung mit Schreiben vom 20.02.1980 ausdrücklich hingewiesen, sodass schon keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Zum anderen darf ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht auf eine rechtswidrige Amtshandlung gerichtet sein (siehe BSG SozR 2200 § 1407 Nr 2 ; BSGE 53, 144 = SozR 2200 § 182 Nr 80 =NZA 1986, 691, 693), sodass die Erstattung von Beiträgen, die vor der Gewährung einer Regelleistung aus der Versicherung entrichtet worden sind, nach § 1303 Abs. 5 RVO a.F. ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente, hilfsweise die Höhe der erstatteten Beiträge streitig.
Der 1937 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland wurden in seinem Kontospiegel Pflichtbeitragszeiten vom 7.6.1971 bis 17.3.1972 und vom 2.5.1973 bis 14.11.1977 festgestellt.
Am 14.11.1977 reiste er aus Deutschland aus und beantragte am 28.12.1979 bei
bei der LVA Westfalen die Erstattung seiner Beiträge. Mit Bescheid vom 20.8.1980 erstattete die LVA Westfalen dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 1.10.1977 bis zum 14.11.1977 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 165,30 DM. Vom 12.10.1977 bis 31.10.1977 sei eine stationäre Heilmaßnahme in H. gewährt worden. Die Erstattung der früheren Beiträge lehnte sie wegen Inanspruchnahme dieser Sachleistung ab.
Am 30.3.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Mit Bescheid vom 4.5.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung die Wartezeit für eine Rentengewährung in Ermangelung anrechnungsfähiger Versicherungszeiten nicht erfüllt sei. Mit Widerspruch vom 27.5.2004 hiergegen machte der Kläger geltend, dass er für 7 Jahre Arbeit nur 150,00 DM erhalten habe. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2004 mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung wie im angefochtenen Ausgangsbescheid zurück. Die vom 7.6.1971 bis 30.9.1977 entrichteten Beiträge könnten deshalb nicht erstattet werden, weil hieraus bereits eine Sachleistung (Regelleistung) vom Kläger in Anspruch genommen worden sei. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht mehr entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 13.8.2004 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Am 20.8.1980 habe er nur 165,00 DM überwiesen bekommen. Sei der Betrag von 165,00 DM für 6,5 Jahre gerecht? Er sei im Jahre 1972 in einem Krankenhaus nur wegen TBC 13 Monate stationär behandelt worden. Zur Zeit habe er keine Arbeit. Er verfüge über kein Einkommen. Er beziehe keine Rente. Seine Tochter bestreite mit ihrem Erwerbseinkommen auch seinen Lebensunterhalt.
Mit Gerichtsbescheid vom 6.6.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte. Die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit sei aufgrund der Beitragserstattung nicht erfüllt. An die Bestandskraft des Beitragserstattungsbescheids vom 20.8.1980 seien die Beteiligten und das Gericht gebunden, § 39 Abs.2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X), § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dem zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gültigen Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) schließe die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus, §1303 Abs.7 RVO. Mit der Beitragserstattung erlöschen die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis in ihrer Gesamtheit und nicht nur hinsichtlich des erstatteten Arbeitnehmeranteils. Auch nach § 210 Abs.6 Sätze 2 und 3 SGB VI werde mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten bestünden nicht mehr. Ferner würden Rentenversicherungsbeiträge auch weiterhin nur in der Höhe erstattet, in der die Versicherten diese getragen hätten, § 210 Abs.3 Satz 1 SGB VI. Durch die im Oktober 1977 gewährte medizinische Rehabilitationsmaßnahme seien alle vor der Maßnahme entrichteten Beiträge von der Erstattung ausgeschlossen. Die LVA Westfalen habe den Kläger auf diese Konsequenz und die Unzweckmäßigkeit einer Beitragserstattung ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl habe der Kläger in Kenntnis der nachteiligen Folgen auf einer Beitragserstattung bestanden. Es bestehe damit auch kein Anspruch auf Erstattung weiterer Beitragsanteile.
Der Gerichtsbescheid wurde laut Rückschein an den Kläger am 15.6.2007 zugestellt.
Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die beim SG am 20.11.2007 und beim Bayer. Landessozialgericht am 3.12.2007 eingegangene Berufung des Klägers. Er könne die Entscheidung nicht akzeptieren und beantrage deren Überprüfung. Er wäre dem Gericht dankbar, wenn es ihm helfen könnte. Die gerichtliche Nachfrage vom 20.12.2007, ob beim Kläger Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, hat dieser nicht beantwortet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth und den Bescheid der
Beklagten vom 4.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
23.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Altersrente zu gewähren,
hilfsweise,
weitere Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Bayreuth vom 06.06.2007 als unzulässig zu verwerfen.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 6.6.2007 sei am 15.6.2007 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung habe somit am 16.06 2007 begonnen und am 17.9.2007 geendet (15./16.9.2007 = Samstag/Sonntag). Die Berufungsschrift sei jedoch erst am 20.11.2007 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangen. Die Erhebung des Rechtsbehelfs sei deshalb infolge Fristversäumnis nicht mehr zulässig.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das SG durfte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 105 Abs.1 Satz 1 SGG. Mit gerichtlichem Schreiben vom 8.5.2007 sind die Beteiligten auch vorher gehört worden, § 105 Abs.1 Satz 2 SGG.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden, §§ 105 Abs.2 Satz 1, 151 Abs.1 iVm § 153 Abs.1 iVm § 87 Abs.1 Satz 2 SGG.
Nach § 105 Abs.2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
Nach §§ 151 Abs.1 iVm § 153 Abs.1 iVm § 87 Abs.1 Satz 2 SGG ist die Berufung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids einzulegen. Der Gerichtsbescheid enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Laut Rückschein wurde der Gerichtsbescheid des SG dem Kläger am 15.6.2007 persönlich zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann gemäß § 64 Abs.1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung, d.h. am 16.6.2007, zu laufen.
Gemäß § 64 Abs.2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags, § 64 Abs.3 SGG.
Im vorliegenden Fall fiel das Fristende auf einen Samstag 15.9.2007, so dass die Frist am 17.9.2007 endete. Die Berufung ist jedoch erst am 20.11.2007 eingegangen und somit nicht fristgerecht eingelegt worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG ist nicht zu gewähren.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 Abs.1 SGG.
Die gerichtliche Nachfrage vom 20.12.2007, ob beim Kläger Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, blieb vom Kläger unbeantwortet. Auch dem Akteninhalt sind keine Anhaltpunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Berufungsfrist einzuhalten.
Nach alledem ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Altersrente noch auf Erstattung weiterer Beiträge hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente gemäß § 35 Nr 2 SGB VI, weil er die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB VI) nicht erfüllt hat. Der Kläger verfügt nämlich über keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten mehr, weil seine Rentenanwartschaftszeiten aufgrund der mit Bescheid vom 20.08.1980 durchgeführten Beitragserstattung erloschen sind. Mit der Beitragserstattung erlöschen die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis in ihrer Gesamtheit und nicht nur hinsichtlich des erstatteten Arbeitnehmeranteils. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Erstattung weiterer Arbeitnehmeranteile zu, denn die LVA Westfalen hat dem Kläger im Zeitraum vom 12.10.1977 bis 31.10.1977 ein stationäres Heilverfahren in der Fachklinik H. gewährt, sodass die vor dieser Maßnahme entrichteten Beiträge gemäß § 1303 Abs 5 RVO in der Fassung vom 22.12.1983 von der Erstattung ausgeschlossen sind (s. hierzu Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 23.09.1981, 11 RA 74/80). Ein Anspruch auf Erstattung weiterer Arbeitnehmeranteile ergibt sich auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entsprechend §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), denn zum einen hat die LVA Westfalen den Kläger auf diese Konsequenz und die Unzweckmäßigkeit einer Beitragserstattung mit Schreiben vom 20.02.1980 ausdrücklich hingewiesen, sodass schon keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Zum anderen darf ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht auf eine rechtswidrige Amtshandlung gerichtet sein (siehe BSG SozR 2200 § 1407 Nr 2 ; BSGE 53, 144 = SozR 2200 § 182 Nr 80 =NZA 1986, 691, 693), sodass die Erstattung von Beiträgen, die vor der Gewährung einer Regelleistung aus der Versicherung entrichtet worden sind, nach § 1303 Abs. 5 RVO a.F. ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
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