Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 327/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 86/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. zu gewähren ist.
Der 1964 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt Inhaber eines Imbisses. Er wurde am 23. November 2002 als Radfahrer beim Überqueren einer Kreuzung von einem Auto erfasst. Dabei erlitt er einen nicht verschobenen Kniescheibenbruch links (Patellaquerfraktur ohne Dislokation). Nach der Erstbehandlung im Krankenhaus der B. fand eine stationäre Behandlung im Klinikum der Universität A-Stadt statt. Die weiterbehandelnden Chirurgen Dres. S./G. teilten am 21. Januar 2003 mit, der Bewegungsumfang habe sich weiter verbessert. Die zu erwartende MdE liege voraussichtlich unter 10 v.H. Ab 25. Februar 2003 sei der Kläger wieder arbeitsfähig.
In der Folgezeit gab der Kläger noch Schmerzen im linken Knie an. Dres. S./G. diagnostizierten am 25. Juni 2003 Schmerzen nach knöchern fest verheiltem Kniescheibenbruch links. Arbeitsunfähigkeit bestand erneut vom 25. März 2004 bis 19. August 2004. Das Klinikum A-Stadt bescheinigte am 27. Januar und 17. Mai 2004 eine MdE unter 10 v.H. Es bestehe ein vorderer Knieschmerz links. Der Bandapparat sei stabil, die Patella eingeschränkt mobil. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei noch eingeschränkt.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Dr. S. vom 25. Oktober 2004 ein. Danach bestünden noch belastungsabhängige Schmerzen im rechten (wohl linken) Kniegelenk mit diskreter Schwellneigung nach knöchern fest verheiltem Kniescheibenlängsbruch links. Die MdE betrage seit 25. Februar 2003 bis auf Weiteres 10 v.H.
Dres. S./G. berichteten am 8. März 2005 über akute Schmerzen des Klägers im linken Kniegelenk, die zu einer erneuten unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis 30. März 2005 geführt hätten. Die MdE sei wie bisher zu bewerten. Es folgten weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte zog Unterlagen zu einem anerkannten Arbeitsunfall vom 14. Februar 2001 (MdE unter 10 v.H.) bei und holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. B. vom 15. Februar 2006 ein. Er schätzte die MdE ebenfalls auf 10 v.H. ein.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2006 erkannte die Beklagte einen Arbeitsunfall mit der Folge eines knöchern fest verheilten Kniescheibenbruchs links und diskreter Schwellneigung des linken Kniegelenks an. Sie lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006 zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg, das Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie die einschlägigen Röntgenaufnahmen beizog und ein Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 17. Oktober 2007 einholte. Durch den Arbeitsunfall sei es zu einem unverschobenen Kniescheibenbruch links ohne erkennbare Funktionseinbußen gekommen. Bei der Untersuchung am 16.10.2007 sei die Kniegelenksbeweglichkeit nicht mehr eingeschränkt gewesen. Es sei weder eine signifikante Verschmächtigung der Beinmuskulatur noch eine Umfangsvermehrung oder Überwärmung des rechten Kniegelenks festzustellen gewesen. Die MdE betrage unter 10 v.H.
Dres. S./G. attestierten am 14. November 2007 einen erheblichen Schaden des linken Knies. Es handele sich um einen Dauerschaden, der chronische Schmerzen bereite.
Das Sozialgericht verband mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 das Klageverfahren mit einer späteren zum selben Streitgegenstand eingereichten Klage (Az.: S 4 U 7/07). Mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2007 wies es letztere Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig und die weitere Klage als unbegründet ab. Es bezog sich auf das Gutachten des Dr. H ...
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung auf ein weiteres Attest der Dres. S./G. vom 14. Februar 2008 verwiesen. Darin heißt es, der Kläger habe sich im Februar 2001 einen Bruch des körperfernen linken Oberschenkels und im November 2002 einen Bruch der linken Kniescheibe zugezogen. Es liege ein Dauerschaden mit chronischen Schmerzen vor.
Der Senat hat auf die Bewertung eines knöchern fest verheilten Kniescheibenbruchs in der Fachliteratur hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Dezember 2007 und unter Abänderung des Bescheides vom
3. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 zu verurteilen, ihm Rente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), insbesondere ist sie fristgemäß erhoben. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 16. Januar 2008 zugestellt. Zwar ging die Berufung erst am 18. Februar 2008 - beim Sozialgericht - ein, doch endete die Frist gemäß § 64 Abs. 3 SGG erst am Montag, den 18. Februar 2008.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen Folgen des von der Beklagten als Arbeitsunfall nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) anerkannten Ereignisses vom 23. November 2003. Gesundheitsstörungen, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers in rentenberechtigendem Ausmaß mindern würden, sind nicht verblieben.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens,
§ 56 Abs. 2 S. 2 SGB VII.
Dabei muss die Gesundheitsbeeinträchtigung in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen. Verursacht sind die Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z.B. Vorerkrankungen, nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache). Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung mit dem Arbeitsunfall ist zu bejahen, wenn hierfür Wahrscheinlichkeit vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn nach der medizinisch-wissen- schaftlichen Lehrmeinung zu Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Sie ist aber letztendlich eine Frage der richterlichen Würdigung.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen als unbegründet zurückweist. Zutreffend stützte sich das Sozialgericht dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H ... Im Übrigen wies es die verbundene weitere Klage richtigerweise wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig ab.
Soweit der Kläger auf Atteste der Dres. S./G. verweist, verkennt er, dass darin nichts zu lesen ist, was im Widerspruch zum Gutachten des Dr. S. vom 25. Oktober 2004 im Verwaltungsverfahren bzw. in dessen früheren Zwischenberichten stünde. Der Sachverständige berücksichtigte in seinem Gutachten bereits belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk sowie eine diskrete Schwellneigung. Der Kniescheibenbruch links war, wie in allen anderen ärztlichen Unterlagen davor schon festgestellt, knöchern fest verheilt. Dr. S. gelangte jedoch zu keiner MdE-Einschätzung von mindestens 20 v.H.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger tatsächlich noch Schmerzen im linken Kniegelenk hat. Allerdings führten diese bislang nicht zu einer wesentlichen Funktionseinschränkung. Dr. H. hebt insoweit hervor, dass Anzeichen für eine Schonhaltung des linken Knies nicht erkennbar sind. Nach herrschender Meinung in der Fachliteratur (z.B. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 724) ist ein ohne wesentliche Behinderung knöchern verheilter Kniescheibenbruch mit einer MdE von
0 v.H. zu bewerten. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schmerzen, die allerdings nicht so stark sind, dass Anzeichen einer Schonhaltung festzustellen wären, ist eine MdE von 10 v.H. wie von Dr. S. angenommen, vertretbar. Ein Rentenanspruch wird dadurch nicht begründet, weil kein Stützrententatbestand gegeben ist.
Der Senat kommt daher zum Ergebnis, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Rente nach einer MdE um 20 v.H. zusteht. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. zu gewähren ist.
Der 1964 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt Inhaber eines Imbisses. Er wurde am 23. November 2002 als Radfahrer beim Überqueren einer Kreuzung von einem Auto erfasst. Dabei erlitt er einen nicht verschobenen Kniescheibenbruch links (Patellaquerfraktur ohne Dislokation). Nach der Erstbehandlung im Krankenhaus der B. fand eine stationäre Behandlung im Klinikum der Universität A-Stadt statt. Die weiterbehandelnden Chirurgen Dres. S./G. teilten am 21. Januar 2003 mit, der Bewegungsumfang habe sich weiter verbessert. Die zu erwartende MdE liege voraussichtlich unter 10 v.H. Ab 25. Februar 2003 sei der Kläger wieder arbeitsfähig.
In der Folgezeit gab der Kläger noch Schmerzen im linken Knie an. Dres. S./G. diagnostizierten am 25. Juni 2003 Schmerzen nach knöchern fest verheiltem Kniescheibenbruch links. Arbeitsunfähigkeit bestand erneut vom 25. März 2004 bis 19. August 2004. Das Klinikum A-Stadt bescheinigte am 27. Januar und 17. Mai 2004 eine MdE unter 10 v.H. Es bestehe ein vorderer Knieschmerz links. Der Bandapparat sei stabil, die Patella eingeschränkt mobil. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei noch eingeschränkt.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Dr. S. vom 25. Oktober 2004 ein. Danach bestünden noch belastungsabhängige Schmerzen im rechten (wohl linken) Kniegelenk mit diskreter Schwellneigung nach knöchern fest verheiltem Kniescheibenlängsbruch links. Die MdE betrage seit 25. Februar 2003 bis auf Weiteres 10 v.H.
Dres. S./G. berichteten am 8. März 2005 über akute Schmerzen des Klägers im linken Kniegelenk, die zu einer erneuten unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis 30. März 2005 geführt hätten. Die MdE sei wie bisher zu bewerten. Es folgten weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte zog Unterlagen zu einem anerkannten Arbeitsunfall vom 14. Februar 2001 (MdE unter 10 v.H.) bei und holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. B. vom 15. Februar 2006 ein. Er schätzte die MdE ebenfalls auf 10 v.H. ein.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2006 erkannte die Beklagte einen Arbeitsunfall mit der Folge eines knöchern fest verheilten Kniescheibenbruchs links und diskreter Schwellneigung des linken Kniegelenks an. Sie lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006 zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg, das Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie die einschlägigen Röntgenaufnahmen beizog und ein Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 17. Oktober 2007 einholte. Durch den Arbeitsunfall sei es zu einem unverschobenen Kniescheibenbruch links ohne erkennbare Funktionseinbußen gekommen. Bei der Untersuchung am 16.10.2007 sei die Kniegelenksbeweglichkeit nicht mehr eingeschränkt gewesen. Es sei weder eine signifikante Verschmächtigung der Beinmuskulatur noch eine Umfangsvermehrung oder Überwärmung des rechten Kniegelenks festzustellen gewesen. Die MdE betrage unter 10 v.H.
Dres. S./G. attestierten am 14. November 2007 einen erheblichen Schaden des linken Knies. Es handele sich um einen Dauerschaden, der chronische Schmerzen bereite.
Das Sozialgericht verband mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 das Klageverfahren mit einer späteren zum selben Streitgegenstand eingereichten Klage (Az.: S 4 U 7/07). Mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2007 wies es letztere Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig und die weitere Klage als unbegründet ab. Es bezog sich auf das Gutachten des Dr. H ...
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung auf ein weiteres Attest der Dres. S./G. vom 14. Februar 2008 verwiesen. Darin heißt es, der Kläger habe sich im Februar 2001 einen Bruch des körperfernen linken Oberschenkels und im November 2002 einen Bruch der linken Kniescheibe zugezogen. Es liege ein Dauerschaden mit chronischen Schmerzen vor.
Der Senat hat auf die Bewertung eines knöchern fest verheilten Kniescheibenbruchs in der Fachliteratur hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Dezember 2007 und unter Abänderung des Bescheides vom
3. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 zu verurteilen, ihm Rente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), insbesondere ist sie fristgemäß erhoben. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 16. Januar 2008 zugestellt. Zwar ging die Berufung erst am 18. Februar 2008 - beim Sozialgericht - ein, doch endete die Frist gemäß § 64 Abs. 3 SGG erst am Montag, den 18. Februar 2008.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen Folgen des von der Beklagten als Arbeitsunfall nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) anerkannten Ereignisses vom 23. November 2003. Gesundheitsstörungen, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers in rentenberechtigendem Ausmaß mindern würden, sind nicht verblieben.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens,
§ 56 Abs. 2 S. 2 SGB VII.
Dabei muss die Gesundheitsbeeinträchtigung in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen. Verursacht sind die Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z.B. Vorerkrankungen, nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache). Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung mit dem Arbeitsunfall ist zu bejahen, wenn hierfür Wahrscheinlichkeit vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn nach der medizinisch-wissen- schaftlichen Lehrmeinung zu Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Sie ist aber letztendlich eine Frage der richterlichen Würdigung.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen als unbegründet zurückweist. Zutreffend stützte sich das Sozialgericht dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H ... Im Übrigen wies es die verbundene weitere Klage richtigerweise wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig ab.
Soweit der Kläger auf Atteste der Dres. S./G. verweist, verkennt er, dass darin nichts zu lesen ist, was im Widerspruch zum Gutachten des Dr. S. vom 25. Oktober 2004 im Verwaltungsverfahren bzw. in dessen früheren Zwischenberichten stünde. Der Sachverständige berücksichtigte in seinem Gutachten bereits belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk sowie eine diskrete Schwellneigung. Der Kniescheibenbruch links war, wie in allen anderen ärztlichen Unterlagen davor schon festgestellt, knöchern fest verheilt. Dr. S. gelangte jedoch zu keiner MdE-Einschätzung von mindestens 20 v.H.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger tatsächlich noch Schmerzen im linken Kniegelenk hat. Allerdings führten diese bislang nicht zu einer wesentlichen Funktionseinschränkung. Dr. H. hebt insoweit hervor, dass Anzeichen für eine Schonhaltung des linken Knies nicht erkennbar sind. Nach herrschender Meinung in der Fachliteratur (z.B. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 724) ist ein ohne wesentliche Behinderung knöchern verheilter Kniescheibenbruch mit einer MdE von
0 v.H. zu bewerten. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schmerzen, die allerdings nicht so stark sind, dass Anzeichen einer Schonhaltung festzustellen wären, ist eine MdE von 10 v.H. wie von Dr. S. angenommen, vertretbar. Ein Rentenanspruch wird dadurch nicht begründet, weil kein Stützrententatbestand gegeben ist.
Der Senat kommt daher zum Ergebnis, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Rente nach einer MdE um 20 v.H. zusteht. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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