Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 5024/06**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SF 193/08 U KO
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 08.09.2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 08.09.2008 ist nach § 66 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig, aber nicht begründet.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage des Kostenansatzes ist § 197a Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Letzteres ist bezogen auf das Berufungsverfahren L 18 U 452/07, um dessen Kosten es vorliegend geht, der Fall. Denn weder der Antragsteller noch die Beklagte des Berufungsverfahrens gehört zu den in § 183 SGG genannten Personen. Die nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personen müssen in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte am Verfahren teilnehmen, d.h. sie müssen Rechte oder Ansprüche geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger usw. resultieren. Nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind Personen, die sich als Adressaten von Zuständigkeitsbescheiden einer Berufsgenossenschaft gegen diese zur Wehr setzen oder Beitragsbescheide anfechten (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B, Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.05.2007 - L 3 B 8/07 U).
Auch im Übrigen ist der Kostenansatz nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Gerichtskosten sind nach § 6 Abs 1 Nr 4 GKG bereits mit der Einreichung der Berufungsschrift fällig geworden und gemäß §§ 3, 34 GKG in Verbindung mit Nr 7120 des Kostenverzeichnisses auch der Höhe nach zutreffend auf 484,00 EUR festgesetzt worden. Zutreffend wurde als vorläufiger Streitwert der Betrag von 5.000,00 EUR angesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei Beitragsstreitigkeiten mindestens der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR zu Grunde zu legen, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B).
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch den als Einzelrichter zuständigen Berichterstatter des Senats (vgl. § 66 Abs 6 Satz 1 GKG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs 8 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 66 Abs 3 Satz 3 GKG).
Der Beschluss ergeht kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 08.09.2008 ist nach § 66 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig, aber nicht begründet.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage des Kostenansatzes ist § 197a Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Letzteres ist bezogen auf das Berufungsverfahren L 18 U 452/07, um dessen Kosten es vorliegend geht, der Fall. Denn weder der Antragsteller noch die Beklagte des Berufungsverfahrens gehört zu den in § 183 SGG genannten Personen. Die nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personen müssen in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte am Verfahren teilnehmen, d.h. sie müssen Rechte oder Ansprüche geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger usw. resultieren. Nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind Personen, die sich als Adressaten von Zuständigkeitsbescheiden einer Berufsgenossenschaft gegen diese zur Wehr setzen oder Beitragsbescheide anfechten (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B, Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.05.2007 - L 3 B 8/07 U).
Auch im Übrigen ist der Kostenansatz nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Gerichtskosten sind nach § 6 Abs 1 Nr 4 GKG bereits mit der Einreichung der Berufungsschrift fällig geworden und gemäß §§ 3, 34 GKG in Verbindung mit Nr 7120 des Kostenverzeichnisses auch der Höhe nach zutreffend auf 484,00 EUR festgesetzt worden. Zutreffend wurde als vorläufiger Streitwert der Betrag von 5.000,00 EUR angesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei Beitragsstreitigkeiten mindestens der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR zu Grunde zu legen, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B).
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch den als Einzelrichter zuständigen Berichterstatter des Senats (vgl. § 66 Abs 6 Satz 1 GKG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs 8 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 66 Abs 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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