L 3 U 197/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 U 761/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 197/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 287/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.04.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Unfalls vom 27.06.1978.

Der 1945 geborene Kläger, zum Unfallzeitpunkt Führer einer Straßenbahn in Ost-B-Stadt, erlitt am 27.06.1978 einen Arbeitsunfall, als die Straßenbahn mit einem LKW kollidierte. Der Kläger wurde durch den Aufprall zur Seite geschleudert und traf mit seinem Kniegelenk einen Sicherungskasten.

In der Unfallmeldung vom 27.06.1978 werden als Unfallfolgen oberflächliche Verletzungen und Prellungen im Bereich der Hüfte, der Beine und Füße angegeben. In einem von der staatlichen Versicherung der DDR eingeholten Gutachten vom 20.11.1981 ist festgehalten, dass als Befund nach der ersten Untersuchung ein Zustand nach Knieprellung bei mäßiger Arthrose erhoben wurde. Am 24.11.1983 wurde der Außenmeniskus rechts operativ vollständig entfernt. Der behandelnde Arzt Dr.S. im Krankenhaus K. bestätigte in einem Schreiben vom 20.12.1983, der Basisausriss des rechten Außenmeniskus sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge des Arbeitsunfalls von 1978. Mit Bescheid vom 13.07.1978 erkannte die Betriebsgewerkschaftsleistung, Rat für Sozialversicherung, den Unfall als Arbeitsunfall an.

Mit Schreiben vom 14.10.1994 machte die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse eine Wiedererkrankung des Klägers infolge des Arbeitsunfalles von 1978 geltend. Die Beklagte zog Auskünfte der B. Verkehrsbetriebe (B.) vom 08.12.1994, die Krankenunterlagen hinsichtlich der stationären Behandlung im Krankenhaus K. in der Zeit vom 21.11.1983 bis 28.12.1983, Krankheitsberichte des Dr.S., Arzt für Orthopädie sowie eine Auskunft des Landesamts für Arbeitsschutz und technische Sicherheit vom 09.08.1995 bei. Mit Bescheid vom 07.02.1997 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die Ermittlungen hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte hinsichtlich der Unfallfolgen ergeben. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten des Chirurgen Dr.G. vom 13.11.1997 ein. Dieser stellte fest, dass infolge eines degenerativen Meniskusschadens an beiden Kniegelenken eine Entfernung des Außenmeniskus am rechten Kniegelenk erfolgt sei. Eine Verletzung des rechten Kniegelenks aufgrund des Unfalles 1978 sei nicht gesichert. Eine traumatische Entstehung des Außenmeniskusschadens am rechten Kniegelenk durch den Unfall lasse sich nicht annehmen. Kontusionen könnten keine unfallbedingten Meniskuszerreißungen verursachen. Der geschilderte Unfallablauf lasse nicht erkennen, dass das rechte Kniegelenks bzw. der rechte Unterschenkel eingeklemmt gewesen sei und es dabei zu einer massiven Verdrehung zwischen Ober- und Unterschenkel gekommen sei. Ein echter Unfallriss am Meniskus stelle ein gravierendes Unfallereignis dar, mit dem z.B. ein hämorrhagischer Erguss, eine deutliche Bewegungs- und Belastungsminderung und Zeichen einer bedeutsamen Kniebinnenverletzung einhergingen. Derartige Befunde seien im erstbehandelnden Krankenhaus nicht festgestellt worden. Auch wäre die Meniskusoperation sicher früher durchgeführt worden, wenn sich bereits nach dem Unfall 1978 Hinweise auf einen Riss des Außenmeniskus ergeben hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Im anschließenden Klageverfahren zog das Sozialgericht München (SG) die Akte der staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung, insbesondere die Unfallmeldung und das Gutachten der Staatlichen Versicherung der DDR vom 11.03.1982 bei. Dort ist als Unfallfolge eine Knieprellung rechts, ein leichter Muskelschwund am Unterschenkel sowie das mögliche Vorliegen eines Meniskusschadens beschrieben. Das SG holte zudem die einschlägigen Röntgenaufnahmen, Befundberichte der Dres.O. und des Dr.K. sowie ein Gutachten des Dr.Dr.K., Chirurg, vom 05.05.1990/22.04.2000 ein.

Dr.Dr.K. führte aus, ein Vollbeweis für eine Kniegelenksmitbeteiligung rechts bei dem Arbeitsunfall 1978 liege nicht vor. Zwar sei der Kläger ab dem Unfalltag 99 Tage krank gewesen, jedoch ergebe sich aus dem Diagnoseschlüssel keine Beinbeteiligung. Nach der damaligen Verschlüsselung seien Unfallschäden offenbar nur am Oberkörper, der oberen Extremität und am Kopf gewesen. Da es am Nachweis einer rechtsseitigen Kniegelenksmitbeteiligung fehle, könne auch nicht von einem Kniebinnenschaden rechts ausgegangen werden.

In der mündlichen Verhandlung am 13.07.2000 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass sie sich darüber einig seien, dass der Kläger am 27.06.1998 einen Arbeitsunfall erlitten habe.

Mit Schreiben vom 25.08.2000 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Er legte die Unterlagen der staatlichen Versicherung der DDR sowie eine Erklärung der Zeugin W. T. vom 13.04.2000 vor, wonach die Verletzungen am Knie nach dem Unfall langwierig und kompliziert gewesen seien.

Mit Schreiben vom 23.02.2001 nahm der Kläger diesen Antrag zurück.

Am 15.02.2002 beantragte er erneut die Überprüfung der bisher ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X. Die Beklagte befragte am 21.06.2002 die Zeugin W. T ... Sie konnte lediglich bestätigen, dass der Kläger aufgrund des Unfalles arbeitsunfähig gewesen war, nicht jedoch, welche Verletzungsfolgen vorlagen oder weitere Einzelheiten. Der Kläger legte einen ärztlichen Bericht des Prof.Dr.B./Dr.S. vom 11.07.2001 vor. Folge des Arbeitsunfalls vom 27.06.1978 sei ein direktes Kniegelenkstrauma mit Knorpel- und Meniskusverletzungen. Die daraus entstandene Chondropathia patellae gehe mit einer Funktionseinschränkung und glaubhaften subjektiven Beschwerden einher, die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. zu bewerten seien.

Mit Bescheid vom 13.08.2000 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 07.02.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.1998 ab. Neue Tatsachen oder Beweismittel lägen nicht vor. Der Nachweis einer Verletzung am rechten Kniegelenk durch den Arbeitsunfall sei nicht erbracht. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2002 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2002 aufzuheben und festzustellen, dass die beim Kläger vorliegende Knieverletzung und Behinderung des Bewegungsapparats eine Folge des Arbeitsunfalls vom 27.06.1978 ist sowie die Beklagte zu verurteilen, vom Eintritt des Versicherungsfalls an dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Das SG hat die Personalakten der B. beigezogen, schriftliche Auskünfte der Zeugin W. T. und des Zeugen T. H. eingeholt und im Erörterungstermin am 22.11.2006 den Zeugen H. einvernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Außerdem hat es die einschlägigen Röntgenaufnahmen sowie einen Befundbericht des Dr.N. vom 02.03.2004 beigezogen und ein Gutachten des Chirurgen Dr.L. vom 27.12.2006 eingeholt.

Dr.L. hat ausgeführt, der Arbeitsunfall habe zu einer schweren lateralen Knieprellung geführt. Der am 24.11.1983 beschriebene basisnahe Abriss des Außenmeniskus sei nicht Folge des Unfalls. Der Kläger wäre bei einem Abriss bewegungsunfähig gewesen, bei der klinischen Bestandsaufnahme zum Unfallzeitpunkt hätten sich gravierende Zeichen einer schwersten Kniegelenksverletzung gezeigt mit einer daraus folgenden zwingenden sofortigen Operation. Ein isolierter traumatischer Meniskusschaden sei zudem extrem selten. Im Regelfall ereigne er sich in Kombination mit Brüchen oder Bandverletzungen. Außerdem sei er nur in Verbindung mit einem Drehsturz zu diskutieren. Nach der Schilderung des Unfallhergangs durch den Kläger liege ein solcher Drehsturz jedoch nicht vor. Die arthrotische Entwicklung des rechten Kniegelenks sei primäre Folge der Totalentfernung des degenerativ veränderten Außenmeniskus. Der Zustand nach am 07.12.2005 erfolgter Implantation einer zementierten Endoprothese sei daher nicht unfallbedingt.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei beim Arbeitsunfall lediglich zu einer Kniegelenksprellung rechts gekommen. Ein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente bestehe nicht. Die Erkrankung des Kniegelenks als Folge einer degenerativen Meniskusläsion könne nach dem überzeugenden Gutachten des Dr.L. nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. Das SG habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitunfall und den vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen des rechten Kniegelenks zu Unrecht verneint. Der Sachverständige Dr.L. sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Meniskusentfernung 1983 die Arthrose im rechten Kniegelenk verursacht habe. Allerdings habe er zu Unrecht den Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Meniskusverletzung verneint. Eine Knieprellung sei grundsätzlich geeignet, eine Meniskusläsion lateral hervorzurufen und den Knorpel derart zu schädigen, dass eine Meniskusschädigung Folge sei. Dass im Krankenblatt der ehemaligen Dienststelle der Diagnoseschlüssel Knieluxation (N 836), Verstauchung und Zerrung des Knies (N 844) oder Fraktur der Patella (N 822) nicht aufgeführt wurde, mache deutlich, dass man sich anfangs des Umfangs der Knieverletzung nicht bewusst war.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.04.2007 sowie den Bescheid vom 13.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 07.02.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.1998 eine Meniskusläsion als Folge des Unfalls vom 27.06.1998 festzustellen und dem Kläger Verletztenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zum frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und Zahlung einer Verletztenrente. Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2002 ist damit rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München ist damit ebenfalls rechtmäßig.

Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist und deshalb Leistungen zu Unrecht nicht gewährt wurden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Unfall vor dem in Kraft treten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist (Art.36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG), §§ 212 ff. SGB VII).

Ein Anspruch auf Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalles besteht jedoch nicht. Zwar hat der Kläger am 27.06.1978 einen Arbeitsunfall im Sinne von §§ 547 Abs.1, 550 RVO erlitten. Sein Unfall hat sich in der ehemaligen DDR ereignet. Nach § 215 Abs.1 SGB VII ist für die Übernahme der vor dem 01.01.1992 in der ehemaligen DDR eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs.2 und 3 RVO weiter anzuwenden, also über das in Kraft treten des SGB VII am 01.01.1997 hinaus. Nach § 1150 Abs.2 Satz 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01.01.1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches RVO. Eine Ausnahme nach § 1150 Abs.2 Satz 2 Nr.1 RVO ist ebenfalls nicht gegeben, da der streitgegenständliche Arbeitsunfall auch nach dem dritten Buch RVO zu entschädigen wäre.

Der Senat ist jedoch nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen der Überzeugung, dass der Arbeitsunfall keine bleibenden Gesundheitsstörungen, insbesondere am rechten Knie, hinterlassen hat. Das beim Kläger bestehende Krankheitsbild ist nicht im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen.

Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalles, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden voll, d.h. mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d.h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernstliche Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger am 27.06.1978 einen Arbeitsunfall erlitt, der keine Gesundheitsstörungen zur Folge hatte, die bleibende Schäden hervorgerufen haben. Der Arbeitsunfall hat zu einer Prellung des Knies geführt. Ein Abriss des Außenmeniskus ist nicht Folge des Unfalls. Der Senat stützt sich dabei auf die überzeugenden Ausführungen des Dr.L ... Dieser hat darauf hingewiesen, dass der Kläger in diesem Fall bewegungsunfähig gewesen wäre, sich hinsichtlich der klinischen Befunderhebung gravierende Zeichen einer schwersten Kniebinnenverletzung gezeigt hätten und eine sofortige Operation erforderlich gewesen wäre. Der Kläger wurde indes nach seinen eigenen Angaben zunächst ambulant am 27.06.1998 im Krankenhaus F. versorgt. Dies deckt sich mit der Unfallmeldung, in der ebenfalls von einer ambulanten Untersuchung berichtet wird. Im Behandlungszeitraum vom 27.06. bis 03.10.1978 ist eine Verletzung der unteren Extremitäten nicht dokumentiert. Die Behandlung erfolgte vielmehr wegen Kopfprellung, Prellung und Quetschung der Arme. Das beigezogene Krankenblatt wurde am 01.07.1978 mit dem Diagnoseschlüssel 927 bzw. 920 für "Quetschung obere Extremität, Kontusion/Bluterguss Gesicht, Kopfhaut und Hals" versehen. Eine Meniskusverletzung aufgrund des Unfallereignisses ist nicht nachgewiesen. Sie ist weder dokumentiert noch aufgrund der bestehenden Verletzungen und des Unfallhergangs anzunehmen. Dr.L. hat darauf hingewiesen, dass bei einer vom Kläger geschilderten Ohnmacht bzw. bei gravierender Verletzung der Kniebinnenstrukturen und einer damit verbundenen Gehunfähigkeit ein stationärer Aufenthalt unabdingbar gewesen wäre. Der echte Unfallriss stellt ein gravierendes Unfallereignis dar mit unübersehbarer Primärsymptomatik sowie einer deutlichen Bewegungs- und Belastungsminderung bei Hämarthrose. Das beigezogene Krankenblatt enthält aber keine Hinweise für entsprechende Verletzungen, die nach den Ausführungen des Dr.L. für den behandelnden Arzt nicht zu verkennen gewesen wären. Ein Diagnoseschlüssel, der auf das rechte Bein oder speziell das rechte Kniegelenk hinwies, fehlt.

Ein einfaches Anstoßen ist zudem nicht geeignet, einen unfallbedingten Meniskusriss herbeizuführen. Der frische Unfallriss entsteht durch eine unmittelbare Gewalteinwirkung. Das charakteristische Unfallereignis ist eine plötzliche gewaltsame Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk und feststehendem Unterschenkel. Der Kläger ist mit dem rechten Knie stark an den Sicherungskasten geprallt. Er wurde durch den Zusammenstoß nach rechts geschleudert und stieß mit der Außenseite des Kniegelenks an des Kasten. Ein Unfallhergang, der geeignet wäre, einen Meniskusschaden zu verursachen, ist damit nicht gegeben.

Beim Kläger ist vielmehr von einer unfallunabhängigen endogenen Entstehung des Meniskusschadens auszugehen. Dafür spricht das beidseitige Auftreten. Der Kläger leidet auch am linken Knie an einer Meniskus- und Knorpelschädigung.

Das ärztliche Gutachten der Staatlichen Versicherung vom 12.03.1982 ergibt keine andere Beurteilung. Auch hier ist ein Zustand nach Knieprellung bei mäßiger Arthrose beschrieben. Soweit Dr.S. im Schreiben vom 20.12.1983 den Basisausriss des rechten Außenmeniskus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Folge des Arbeitsunfalls angibt, ist dies nicht überzeugend. Die Entfernung des Außenmeniskus 1983 war aufgrund eines degenerativ veränderten Außenmeniskus erforderlich. Die arthrotische Entwicklung des rechten Kniegelenks war primär Folge der Totalentfernung des degenerativ geschädigten Außenmeniskus. Auch das Gutachten des Prof.Dr.B. vom 11.07.2001 ist nicht überzeugend. In diesem Gutachten wird eine Knorpel- und Meniskusverletzung ohne nähere Begründung angenommen. Ein schweres direktes Kniegelenkstrauma mit Knorpel- und Meniskusverletzung wird unterstellt und daraus eine posttraumatische Chondropathia patellae angenommen. Dies kann unter Berücksichtigung sowohl des Unfallhergangs als auch der notwendigen Behandlung und der klinischen Befunderhebung zum Unfallzeitpunkt nicht überzeugen.

Ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörung ist somit nicht hinreichend wahrscheinlich.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.04.2007 war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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