L 5 KR 2/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 300/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 2/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 17. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die 1921 geborene Klägerin ist seit 1977 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Als Ruheständlerin bezieht sie u.a. Leistungen der A. Lebensversicherung einer einmaligen Kapitalzahlung in Gestalt einer "Sofort-Rente". Ihr Ehemann bezieht eine entsprechende "Sofort-Rente" der V. Versicherung.

Mit Bescheiden vom 06.11.2003, 30.12.2003 und 03.05.2004, diese jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2004, lehnte es die Beklagte ab, die "Sofort-Renten" der A. Lebensversicherungs AG an die Klägerin sowie der V. Lebensversicherung an ihren Ehemann nicht der Beitragspflicht oder nur mit dem Ertrags-, nicht aber mit dem Kapitalanteil zu Grunde zu legen. Zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung sei nach den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Satzung der Beklagten die gesamte Leistungsfähigkeit des Versicherten zu Grunde zu legen. Zu berücksichtigen seien damit alle laufenden Einkünfte, ohne dass nach deren Herkunft zu unterscheiden wäre, sowie die Hälfte der Laufenden Einkünfte des Ehemannes der Klägerin.

Die dagegen zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 17.11.2006).

Die Klägerin hat mit der Berufung geltend gemacht, erst 16 Jahre nach Eintritt in den Ruhestand hätten sie und ihr Ehemann bisher beitragsfreies Vermögen verwandt um eine Sofort-Rente zu erhalten. Die daraus resultierenden laufenden Zahlungen der A. und V. seien also reine Vermögens-Umschichtungen und dürften der Beitragspflicht ebenso wenig unterfallen, wie zB eine Anlage als Festgeld, in verzinslichen Papieren oder in Immobilien. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zudem dürfe bei einer "Sofort-Rente" allenfalls der Ertragsanteil aus der laufenden Zahlung berücksichtigt werden, nicht aber der Auszahlungsanteil, der aus dem eingezahlten Kapital herrühre. Die Beklagte dürfe deshalb die Zahlungen aus den "Sofort-Renten" nicht der Beitragspflicht unterwerfen.

Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 17.11.2006 sowie die Bescheide vom 06.11.2003, 30.12.2003 und 03.05.2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2004 abzuändern und bei der Beitragsbemessung die Leistungen der A. Lebensversicherungs AG und der V. Lebensversicherungs AG nicht zu Grunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet.

Streitgegenstand sind die Bescheide vom 06.11.2003, 30.12.2003 und 03.05.2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2004 Dort hat die Beklagte zu Recht die Leistungsfähigkeit der Klägerin als Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu Grunde gelegt und dabei die Hälfte der "Sofort-Renten" der Klägerin und des Ehemanns berücksichtigt. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 17.11.2006 ist nicht zu beanstanden.

Nach § 240 SGB V i.V.m. § 21 Abs.4 der Satzung der Beklagten ist bei freiwillig kranken- und pflegeversicherten Personen deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Bemessung der Beitragshöhe maßgeblich, so dass sämtliche Einnahmen und Geldmittel ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragspflicht unterliegen. Nach § 240 SGB V i.V.m. § 21 Abs.7 der Satzung der Beklagten sind auch die Einnahmen des Ehegatten der Klägerin, der nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, hälftig zu berücksichtigen. Anders als bei in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner Versicherten werden im Falle der Klägerin also nicht nur gesetzliche Renten der Beitragspflicht unterworfen, sondern sämtliche Einkünfte, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Diese Regelung ist von dem Gedanken getragen, dass freiwillig Versicherte anders als gesetzlich Pflichtversicherte die Möglichkeit haben, durch Wahl der Krankenversicherungsart selbst Art, Umfang und Beitrag der Versicherung zu bestimmen. Die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt damit auch nicht gegen höherrangiges Recht, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden und das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung zu § 44 Abs.2 SGB V mehrfach betont haben (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2007, B 1 A 4/06 R; Urteil vom 09.08.2006,
B 12 KR 8/06 R jeweils mwN).

Dementsprechend ist der Argumentation der Klägerin nicht zu folgen, sie hätte anstatt sich in eine "Sofortrente" einzukaufen das bestehende Vermögen auch in Immobiliarvermögen oder verzinsliche Geldanlageformen umwandeln können. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinseinkünfte wären stets der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte wie die Klägerin zu unterwerfen. Es ist auch nicht zwischen Ertrags- und Kapitalanteil zu unterscheiden oder eine Quotelung vorzunehmen. Anders als bei gesetzlich Pflichtversicherten ist Beitragsmaßstab der freiwilligen Krankenversicherten deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie bestimmt sich im Falle der Klägerin nach dem, worauf sie zurückgreifen kann und umfasst deshalb die Leistungen der "Sofort-Renten" ohne Unterscheidung in Kapital- oder Ertragsanteil (zur Beitragspflicht des Zahlbetrags und nicht des Ertragsanteils BSG USK 85233). Bei Renten - auch bei solchen wie hier gezahlt - bestimmt der Zahlbetrag die Leistungsfähigkeit auch dann, wenn sie kein ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen. So wie Sozialrenten mit deren Zahlbetrag, welcher die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmt, der Beitragspflicht unterliegen, so bestimmt auch im Falle der Klägerin der Zahlbetrag der Sofortrenten wesentlich ihre aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BSG DStR 2002, 1314).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Beitragsrecht der Krankenversicherung bereits der Beitragspflicht unterworfene Einnahmen, wie vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge, nicht von der Beitragspflicht ausnehmen muss (BSG Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R). Die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 GG wird durch die strittige Beitragsverpflichtung nicht verletzt. Vermögen ist durch Art.14 Abs.1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten geschützt (BVerfGE 91, 207, 220), soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (BVerfGE 82, 159, 190; BVerfGE 115, 97, 110 ff). Diese Gefahr besteht vorliegend nicht, zumal der Beitragspflicht auch die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht.

Die Berufung bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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