L 5 SF 112/08 SO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 SO 410/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 112/08 SO
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 46. Kammer des Sozialgerichts München, B. am Sozialgericht H., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.



Gründe:

Die Klägerin führt vor der 46. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der B. am Sozialgericht (RiSG) H. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Die seit August 2006 anhängige Klage wurde von der Klägerin trotz Ankündigung nicht näher begründet. Im Verhandlungstermin vom 18.04.2008 wurde das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert. Dabei wurde den Beteiligten aufgegeben, sämtliche zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen vorzulegen und die Klägerin wurde aufgefordert, Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte sowie Klinikaufenthalte mitzuteilen. Entsprechende Unterlagen gingen in der Folge beim SG ein. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erfolgte durch die Klägerin jedoch mit der Einschränkung, dass die genannten Ärzte sich nur zur Erkrankung "Polyneuropathie" sowie zu den sich daraus ergebenden Folgeerkrankungen äußern dürften. Mit Schreiben vom 27.05.2008 ließ RiSG H. die Klägerin darauf hinweisen, dass die Schweigepflichtentbindung nicht ausreichend sei, da nach Auffassung des Gerichts die Polyneuropathie in keinerlei Zusammenhang mit dem geltend gemachten Mehrbedarf stehe.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10.06.2008 lehnte die Klägerin daraufhin RiSG H. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch stützt er im Wesentlichen darauf, dass RiSG H. ohne Fachmann zu sein behaupte, dass Polyneuropathie in keinem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Mehrbedarf stünde. Er rügt ferner das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2008 als äußerst dürftig und unvollständig. Er hege die Befürchtung, dass RiSG H. mit der Beklagten dazu beitragen wolle, die Klägerin im Psychiatriesystem zu "entsorgen". Sinngemäß hält er dem Kammervorsitzenden auch die Bevorzugung der Beklagten im Verhandlungstermin vor.
RiSG H. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Klägerbevollmächtigte Stellung genommen hat.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen B. der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein B. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Klägerin keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG H. in Zweifel zu ziehen.
Soweit die Klägerin bemängelt, dass RiSG H. einen möglichen Zusammenhang der Polyneuropathie mit dem geltend gemachten Mehrbedarf verneine, so wendet sie sich gegen die dadurch zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung des Richters. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist jedoch grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf Willkür des Richters. Objektive Anhaltspunkte hierfür vermag der Senat im vorliegenden Sachverhalt und im Vorbringen der Klägerin nicht zu erkennen. Worauf sich die Befürchtung stützen sollte, der B. wolle die Klägerin einer psychiatrischen Begutachtung unterziehen, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge des Inhalts des Sitzungsprotokolls vom 18.04.2008 geht ins Leere, da die Niederschrift den Anforderungen des § 122 SGG i.V.m. § 160 ZPO entspricht und vor allem Protokollierungsanträge nicht gestellt wurden. Letztlich entbehrt der Vorhalt der Bevorzugung der Beklagten im Verhandlungstermin jeder Grundlage, zumal dies auch nicht im Sinne des § 44 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht wurde.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG H. ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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