Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 70/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 104/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Halbwaisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Vaters der Klägerin, Saban A., streitig.
Der am 1934 geborene Vater der am1970 geborenen Klägerin war türkischer Staatsangehöriger und im Zeitraum vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend kehrte er wieder in die Türkei zurück und ist am 04.04.2004 dort verstorben.
Am 23.02.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Waisenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Vaters. Mit Bescheid vom 23.10.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin habe das 27. Lebensjahr bereits am 03.06.1997 vollendet, daher sei der Antrag auf Waisenrente abzulehnen. Hiergegen legte die Klägerin am 11.11.2006 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dem verstorbenen Vater der Klägerin seien seine für die Zeit vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 entrichteten Beiträge durch die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg mit Bescheid vom 23.03.1978 erstattet worden. Weitere Beiträge habe er zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach der Beitragserstattung nicht mehr entrichtet. Damit existierten keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten mehr. Der Rentenantrag sei daher wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abzulehnen gewesen.
Im Übrigen hätte auch ohne die durchgeführte Erstattung kein Waisenrentenanspruch bestanden. Die Klägerin habe das 27. Lebensjahr bereits am 03.06.1997 vollendet. Der Vater der Klägerin sei erst später, nämlich am 04.04.2004, verstorben. Ein Anspruch auf Waisenrente habe daher für die Klägerin überhaupt nicht entstehen können.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.02.2007 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisenrente bereits deshalb nicht erfüllt, da die hierfür erforderliche Wartezeit mit Versicherungszeiten von mindestens fünf Jahren in der Versicherung des verstorbenen Vaters der Klägerin nicht gegeben seien.
Durch die Beitragserstattung mit Bescheid der LVA Baden-Württemberg vom 23.03.1978 würden weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß
§ 1303 Abs.7 RVO ausgeschlossen. Sie könnten deshalb auch bei der Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit im Versicherungsverhältnis des verstorbenen Vaters nicht mehr berücksichtigt werden. Nachdem der Vater der Klägerin im Anschluss an die Beitragserstattung keine Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr zurückgelegt habe, seien keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten gegeben.
Darüber hinaus hätte frühestens zum Zeitpunkt des verstorbenen Versicherten am 04.04.2004 ein Waisenrentenanspruch entstehen können. Da die Klägerin jedoch bereits am 03.06.1997 das 27. Lebensjahr vollendet gehabt habe, sei hierdurch die Entstehung eines Anspruchs auf Waisenrente zum Zeitpunkt des Todes des Vaters der Klägerin ausgeschlossen gewesen.
Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 18.07.2007 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die beim SG am 30.01.2008 und beim BayLSG am 07.02.2007 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie bitte, diese Akte nochmals zu prüfen, weil ihr Mann hier Behindertenrente erhalten habe. Warum solle sie als seine Ehefrau diese Rente nicht bekommen?
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen,
ihr Halbwaisenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Vaters zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
B-Stadt vom 06.07.2007 als unzulässig zu verwerfen.
Die Einlegung des Rechtsmittels der Berufung sei infolge Fristversäumnis nicht mehr zulässig. Der Gerichtsbescheid vom 06.07.2007 sei am 18.07.2007 in der Türkei zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung habe somit am 19.07.2007 begonnen und am 18.10.2007 geendet. Die Berufungsschrift sei ausweislich des gerichtlichen Schreibens vom 25.02.2008 jedoch erst am 30.01.2008 beim SG eingegangen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die Annahme der Fristwahrung zuließen, seien nicht vorgetragen worden und derzeit auch nicht erkennbar.
Auf gerichtliche Nachfrage vom 25.02.2008, ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.04.2008 beantragt, diese Akte zur Revision zu nehmen. Diese Akte möge noch einmal geprüft werden.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten sind auch durch das Schreiben des SG vom 03.04.2007 gehört worden, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 Abs. 1, 2 SGG
iVm § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht fristgerecht eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen, § 158 SGG.
Nach dem vorliegenden Rückschein wurde der mit einer gemäß § 66 Abs.1 SGG zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Gerichtsbescheid der Klägerin am 18.07.2007 in die Türkei zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann daher am 19.07.2007, § 64 Abs.1 SGG, und endete am 18.10.2007, § 64 Abs.2 SGG. Die Berufung ist jedoch erst am 30.01.2008 beim SG eingegangen und damit verspätet eingelegt worden.
Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 153 Abs.1 iVm. 67 SGG zu gewähren.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 Abs. 1 SGG.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.02.2008 hat das Gericht bei der Klägerin wegen eventueller Wiedereinsetzungsgründe nachgefragt. Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 05.04.2008 geantwortet, jedoch keine Wiedereinsetzungsgründe dargelegt. Insbesondere hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die zur Annahme berechtigt hätten, dass sie ohne Verschulden an der rechtzeitigen Berufungseinlegung verhindert gewesen wäre. Vielmehr hat die Klägerin lediglich die Beklagte gebeten, die Akte noch einmal zu prüfen und beantragt, die Akte zur Revision zu geben.
Die Berufung war daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen wäre die Berufung auch unbegründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Halbwaisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, § 48 Abs. 1 und 4 Satz 1 SGB VI. Denn es sind unter Berücksichtigung der im Versicherungsverhältnis ihres verstorbenen Vaters durchgeführten Beitragserstattung keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr vorhanden, § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Darüber hinaus kann gemäß § 48 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SGB VI ein Anspruch auf Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres der Waise bestehen. Nachdem die Klägerin bereits am 03.06.1997 das 27.Lebensjahr vollendet hatte, ist die Entstehung eines Anspruchs auf Waisenrente zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 04.04.2004 ausgeschlossen. Der Hinweis der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 08.03.2008, ihr Mann habe Behindertenrente erhalten, warum solle sie als seine Frau nicht Rente bekommen, geht fehl, weil er nicht den Streitgegenstand betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Halbwaisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Vaters der Klägerin, Saban A., streitig.
Der am 1934 geborene Vater der am1970 geborenen Klägerin war türkischer Staatsangehöriger und im Zeitraum vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend kehrte er wieder in die Türkei zurück und ist am 04.04.2004 dort verstorben.
Am 23.02.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Waisenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Vaters. Mit Bescheid vom 23.10.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin habe das 27. Lebensjahr bereits am 03.06.1997 vollendet, daher sei der Antrag auf Waisenrente abzulehnen. Hiergegen legte die Klägerin am 11.11.2006 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dem verstorbenen Vater der Klägerin seien seine für die Zeit vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 entrichteten Beiträge durch die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg mit Bescheid vom 23.03.1978 erstattet worden. Weitere Beiträge habe er zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach der Beitragserstattung nicht mehr entrichtet. Damit existierten keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten mehr. Der Rentenantrag sei daher wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abzulehnen gewesen.
Im Übrigen hätte auch ohne die durchgeführte Erstattung kein Waisenrentenanspruch bestanden. Die Klägerin habe das 27. Lebensjahr bereits am 03.06.1997 vollendet. Der Vater der Klägerin sei erst später, nämlich am 04.04.2004, verstorben. Ein Anspruch auf Waisenrente habe daher für die Klägerin überhaupt nicht entstehen können.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.02.2007 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisenrente bereits deshalb nicht erfüllt, da die hierfür erforderliche Wartezeit mit Versicherungszeiten von mindestens fünf Jahren in der Versicherung des verstorbenen Vaters der Klägerin nicht gegeben seien.
Durch die Beitragserstattung mit Bescheid der LVA Baden-Württemberg vom 23.03.1978 würden weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß
§ 1303 Abs.7 RVO ausgeschlossen. Sie könnten deshalb auch bei der Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit im Versicherungsverhältnis des verstorbenen Vaters nicht mehr berücksichtigt werden. Nachdem der Vater der Klägerin im Anschluss an die Beitragserstattung keine Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr zurückgelegt habe, seien keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten gegeben.
Darüber hinaus hätte frühestens zum Zeitpunkt des verstorbenen Versicherten am 04.04.2004 ein Waisenrentenanspruch entstehen können. Da die Klägerin jedoch bereits am 03.06.1997 das 27. Lebensjahr vollendet gehabt habe, sei hierdurch die Entstehung eines Anspruchs auf Waisenrente zum Zeitpunkt des Todes des Vaters der Klägerin ausgeschlossen gewesen.
Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 18.07.2007 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die beim SG am 30.01.2008 und beim BayLSG am 07.02.2007 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie bitte, diese Akte nochmals zu prüfen, weil ihr Mann hier Behindertenrente erhalten habe. Warum solle sie als seine Ehefrau diese Rente nicht bekommen?
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen,
ihr Halbwaisenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Vaters zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
B-Stadt vom 06.07.2007 als unzulässig zu verwerfen.
Die Einlegung des Rechtsmittels der Berufung sei infolge Fristversäumnis nicht mehr zulässig. Der Gerichtsbescheid vom 06.07.2007 sei am 18.07.2007 in der Türkei zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung habe somit am 19.07.2007 begonnen und am 18.10.2007 geendet. Die Berufungsschrift sei ausweislich des gerichtlichen Schreibens vom 25.02.2008 jedoch erst am 30.01.2008 beim SG eingegangen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die Annahme der Fristwahrung zuließen, seien nicht vorgetragen worden und derzeit auch nicht erkennbar.
Auf gerichtliche Nachfrage vom 25.02.2008, ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.04.2008 beantragt, diese Akte zur Revision zu nehmen. Diese Akte möge noch einmal geprüft werden.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten sind auch durch das Schreiben des SG vom 03.04.2007 gehört worden, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 Abs. 1, 2 SGG
iVm § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht fristgerecht eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen, § 158 SGG.
Nach dem vorliegenden Rückschein wurde der mit einer gemäß § 66 Abs.1 SGG zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Gerichtsbescheid der Klägerin am 18.07.2007 in die Türkei zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann daher am 19.07.2007, § 64 Abs.1 SGG, und endete am 18.10.2007, § 64 Abs.2 SGG. Die Berufung ist jedoch erst am 30.01.2008 beim SG eingegangen und damit verspätet eingelegt worden.
Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 153 Abs.1 iVm. 67 SGG zu gewähren.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 Abs. 1 SGG.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.02.2008 hat das Gericht bei der Klägerin wegen eventueller Wiedereinsetzungsgründe nachgefragt. Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 05.04.2008 geantwortet, jedoch keine Wiedereinsetzungsgründe dargelegt. Insbesondere hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die zur Annahme berechtigt hätten, dass sie ohne Verschulden an der rechtzeitigen Berufungseinlegung verhindert gewesen wäre. Vielmehr hat die Klägerin lediglich die Beklagte gebeten, die Akte noch einmal zu prüfen und beantragt, die Akte zur Revision zu geben.
Die Berufung war daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen wäre die Berufung auch unbegründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Halbwaisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, § 48 Abs. 1 und 4 Satz 1 SGB VI. Denn es sind unter Berücksichtigung der im Versicherungsverhältnis ihres verstorbenen Vaters durchgeführten Beitragserstattung keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr vorhanden, § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Darüber hinaus kann gemäß § 48 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SGB VI ein Anspruch auf Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres der Waise bestehen. Nachdem die Klägerin bereits am 03.06.1997 das 27.Lebensjahr vollendet hatte, ist die Entstehung eines Anspruchs auf Waisenrente zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 04.04.2004 ausgeschlossen. Der Hinweis der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 08.03.2008, ihr Mann habe Behindertenrente erhalten, warum solle sie als seine Frau nicht Rente bekommen, geht fehl, weil er nicht den Streitgegenstand betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vor.
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