Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 1559/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1491/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten.
Die Klägerin wurde im Jahre 1946 in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone geboren. Im Juli 1969 erwarb sie an der Universität den akademischen Grad eines Diplom-Lehrers und war in der Folgezeit u. a. als redaktionelle Mitarbeiterin beim S beschäftigt. Im Sommer 1973 heiratete sie einen sowjetischen Staatsbürger und siedelte mit ihm in die Sowjetunion nach M über. Dort arbeitete sie vom 27. November 1973 bis zum 20. März 1979 als Übersetzerin beim Verlag "P" und vom 21. März 1979 bis zum 8. Juni 1990 als "Redakteur-Stilist" beim Verlag "I", wobei jeweils Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung der Sowjetunion entrichtet wurden. Noch während des letzten Arbeitsverhältnisses kehrte sie in die DDR zurück und war ab dem 29. Juni 1990 zunächst arbeitslos. Ihren nach der Herstellung der Einheit Deutschlands im Juni 1994 gestellten Antrag, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, zu gewähren, lehnte die Beklagte mit ihrem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 8. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1997 ab.
Auf ihren im Februar 2003 gestellten Antrag, ihr Versicherungskonto zu klären, stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen und länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten mit ihrem Bescheid vom 2. Dezember 2003 fest; zugleich lehnte sie mit diesem Bescheid u. a. die Anerkennung der in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies sie mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 mit der Begründung zurück: Die von der Klägerin in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten könnten nicht als Beitragszeiten anerkannt werden, weil es hierfür keine rechtliche Grundlage gebe. Insbesondere sei eine Anerkennung aufgrund des Vertrages vom 24. Mai 1960 zwischen der DDR und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens – Sozialversicherungsabkommen DDR/UdSSR – (GBl. 1960 I Nr. 46 S. 453) nicht möglich. Denn dieses Sozialversicherungsabkommen sei nach der Verordnung der Bundesregierung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 (BGBl. 1991 II S. 614) in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der vorgenannten Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II S. 1231) im Beitrittsgebiet über den 2. Oktober 1990 hinaus grundsätzlich nur noch bis zum 31. Dezember 1992 anwendbar gewesen. Auf die in der Änderungs-Verordnung vom 18. Dezember 1992 geregelten und diesen Grundsatz durchbrechenden Übergangsbestimmungen könne sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn diese Übergangsbestimmungen setzten einen vor dem 1. Januar 1996 entstandenen (Leistungs-)Anspruch voraus, an dem es hier fehle. Auch aus den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) könne die Klägerin den von ihr verfolgten Anspruch auf Anerkennung der von ihr in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten nicht herleiten, weil sie nicht zu dem von diesem Gesetz begünstigten Personenkreis gehöre.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie Anspruch auf Anerkennung der von ihr in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten. Denn sie dürfe als deutsche Staatsangehörige nicht schlechter behandelt werden als die aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden Spätaussiedler, deren in der Sowjetunion zurückgelegte Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt würden. Zudem genieße sie Vertrauensschutz, weil sie bei ihrer Übersiedlung in die Sowjetunion nach dem Sozialversicherungsabkommen DDR/UdSSR davon habe ausgehen dürfen, dass die in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten in die Rentenberechnung einfließen würden. Als Rechtsnachfolgerin der DDR habe die Bundesrepublik Deutschland für die von der DDR eingegangenen Verpflichtungen einzustehen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 23. Mai 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihr geltend gemachten Zeiten als Beitragszeiten. Denn weder seien diese Zeiten originäre Beitragszeiten nach Bundesrecht im Sinne der §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) noch stünden sie nach § 248 Abs. 3 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Sozialversicherungsabkommen DDR/UdSSR, weil die DDR als Vertragspartner mit dem 3. Oktober 1990 ersatzlos untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolgerin der DDR geworden sei. Aus der Verordnung der Bundesregierung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 folge nichts anderes, weil danach die Vorschriften des Sozialversicherungsabkommens DDR/UdSSR nur dann noch angewandt werden könnten, wenn – anders als hier – ein bis zum 31. Dezember 1995 entstandener Rentenanspruch in Rede stehe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung bestünden insoweit nicht. Auch auf § 15 FRG könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil sie weder Vertriebene noch Spätaussiedlerin sei und das FRG damit auf sie keine Anwendung finde. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liege nicht vor, weil die Klägerin – anders als die vom FRG begünstigten Personen – unabhängig von den Kriegsereignissen ausschließlich aus privaten Gründen zunächst in die Sowjetunion übergesiedelt und später wieder in die DDR zurückgekehrt sei.
Gegen dieses ihr am 12. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen weiter vertieft.
Die in der mündlichen Verhandlung des Senats weder selbst erschienene noch vertreten gewesene Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 zu verurteilen, die von ihr in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte, weil die Klägerin mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Wie das Sozialgericht mit Recht entschieden hat, ist der von der Klägerin in zulässiger Weise erhobenen Klage der Erfolg zu versagen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihr in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die von ihm für überzeugend erachteten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich die zeitliche Begrenzung der – innerstaatlich angeordneten weiteren – Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens DDR/UdSSR zwar aus der Verordnung über die vorübergehende Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 ergibt, die zeitliche Begrenzung jedoch noch nicht in der ursprünglichen Fassung, sondern erst in der Fassung der Änderungs-Verordnung vom 18. Dezember 1992 geregelt worden ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der von ihr geltend gemachten Zeiten folgt hieraus indes nicht.
Im Übrigen vermag auch der Senat über die bereits vom Sozialgericht erörterten Anspruchsgrundlagen hinaus weitere Aussicht auf Erfolg bietende Anspruchsgrundlagen für das Begehren der Klägerin nicht zu erkennen. Insbesondere sieht er keine Möglichkeit, die von der Klägerin in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten, die bei einem Fortbestehen der DDR nach dem Sozialversicherungsabkommen DDR/UdSSR auf die Rente der Klägerin Einfluss gehabt hätten, wie im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten zu behandeln, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen. Denn § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI setzt voraus, dass für die in Rede stehende Zeit nach den im Beitrittsgebiet vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zum dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich gezahlt worden sind, woran es hier jedoch fehlt. Die Regelungen des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vermögen hieran nichts zu ändern. Wie die Beklagte diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber den auf die Gewährung von Vertrauensschutz zielenden Vorgaben des Einigungsvertrages mit der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 in der Fassung der Änderungs-Verordnung vom 18. Dezember 1992 nicht nur in vollem Umfang Rechnung getragen, sondern ist mit der darin getroffenen Stichtagsregelung, wonach die Vorschriften des Sozialversicherungsabkommens DDR/UdSSR nur noch für einen vor dem 1. Januar 1996 entstandenen Anspruch von Bedeutung sein können, sogar über die im Einigungsvertrag selbst enthaltenen Stichtagsregelungen (Art. 30 Abs. 5 sowie Anlage II Kap. VIII Buchst. H II Nr. 9 nennen den 30. Juni 1995) hinausgegangen. Im Übrigen hätte es der vorgenannten Verordnungen zur "vorübergehenden Weitergeltung" u. a. des Sozialversicherungsabkommens DDR/UdSSR nicht bedurft, wären die von diesem Abkommen erfassten, in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten stets wie Beitrittsgebiets-Beitragszeiten zu behandeln, die den Beitragszeiten nach Bundesrecht gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI gleichstehen (a. A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2004 – L 8 RJ 117/03 –, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Bundessozialgericht die hier einschlägigen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 62/99 R –, abgedruckt in SozR 3-8100 Art 12 Nr. 6, in ausreichendem Maße geklärt hat. Dass dieses Urteil in Bulgarien zurückgelegte Zeiten betrifft, führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten.
Die Klägerin wurde im Jahre 1946 in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone geboren. Im Juli 1969 erwarb sie an der Universität den akademischen Grad eines Diplom-Lehrers und war in der Folgezeit u. a. als redaktionelle Mitarbeiterin beim S beschäftigt. Im Sommer 1973 heiratete sie einen sowjetischen Staatsbürger und siedelte mit ihm in die Sowjetunion nach M über. Dort arbeitete sie vom 27. November 1973 bis zum 20. März 1979 als Übersetzerin beim Verlag "P" und vom 21. März 1979 bis zum 8. Juni 1990 als "Redakteur-Stilist" beim Verlag "I", wobei jeweils Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung der Sowjetunion entrichtet wurden. Noch während des letzten Arbeitsverhältnisses kehrte sie in die DDR zurück und war ab dem 29. Juni 1990 zunächst arbeitslos. Ihren nach der Herstellung der Einheit Deutschlands im Juni 1994 gestellten Antrag, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, zu gewähren, lehnte die Beklagte mit ihrem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 8. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1997 ab.
Auf ihren im Februar 2003 gestellten Antrag, ihr Versicherungskonto zu klären, stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen und länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten mit ihrem Bescheid vom 2. Dezember 2003 fest; zugleich lehnte sie mit diesem Bescheid u. a. die Anerkennung der in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies sie mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 mit der Begründung zurück: Die von der Klägerin in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten könnten nicht als Beitragszeiten anerkannt werden, weil es hierfür keine rechtliche Grundlage gebe. Insbesondere sei eine Anerkennung aufgrund des Vertrages vom 24. Mai 1960 zwischen der DDR und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens – Sozialversicherungsabkommen DDR/UdSSR – (GBl. 1960 I Nr. 46 S. 453) nicht möglich. Denn dieses Sozialversicherungsabkommen sei nach der Verordnung der Bundesregierung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 (BGBl. 1991 II S. 614) in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der vorgenannten Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II S. 1231) im Beitrittsgebiet über den 2. Oktober 1990 hinaus grundsätzlich nur noch bis zum 31. Dezember 1992 anwendbar gewesen. Auf die in der Änderungs-Verordnung vom 18. Dezember 1992 geregelten und diesen Grundsatz durchbrechenden Übergangsbestimmungen könne sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn diese Übergangsbestimmungen setzten einen vor dem 1. Januar 1996 entstandenen (Leistungs-)Anspruch voraus, an dem es hier fehle. Auch aus den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) könne die Klägerin den von ihr verfolgten Anspruch auf Anerkennung der von ihr in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten nicht herleiten, weil sie nicht zu dem von diesem Gesetz begünstigten Personenkreis gehöre.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie Anspruch auf Anerkennung der von ihr in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten. Denn sie dürfe als deutsche Staatsangehörige nicht schlechter behandelt werden als die aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden Spätaussiedler, deren in der Sowjetunion zurückgelegte Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt würden. Zudem genieße sie Vertrauensschutz, weil sie bei ihrer Übersiedlung in die Sowjetunion nach dem Sozialversicherungsabkommen DDR/UdSSR davon habe ausgehen dürfen, dass die in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten in die Rentenberechnung einfließen würden. Als Rechtsnachfolgerin der DDR habe die Bundesrepublik Deutschland für die von der DDR eingegangenen Verpflichtungen einzustehen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 23. Mai 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihr geltend gemachten Zeiten als Beitragszeiten. Denn weder seien diese Zeiten originäre Beitragszeiten nach Bundesrecht im Sinne der §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) noch stünden sie nach § 248 Abs. 3 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Sozialversicherungsabkommen DDR/UdSSR, weil die DDR als Vertragspartner mit dem 3. Oktober 1990 ersatzlos untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolgerin der DDR geworden sei. Aus der Verordnung der Bundesregierung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 folge nichts anderes, weil danach die Vorschriften des Sozialversicherungsabkommens DDR/UdSSR nur dann noch angewandt werden könnten, wenn – anders als hier – ein bis zum 31. Dezember 1995 entstandener Rentenanspruch in Rede stehe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung bestünden insoweit nicht. Auch auf § 15 FRG könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil sie weder Vertriebene noch Spätaussiedlerin sei und das FRG damit auf sie keine Anwendung finde. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liege nicht vor, weil die Klägerin – anders als die vom FRG begünstigten Personen – unabhängig von den Kriegsereignissen ausschließlich aus privaten Gründen zunächst in die Sowjetunion übergesiedelt und später wieder in die DDR zurückgekehrt sei.
Gegen dieses ihr am 12. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen weiter vertieft.
Die in der mündlichen Verhandlung des Senats weder selbst erschienene noch vertreten gewesene Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 zu verurteilen, die von ihr in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte, weil die Klägerin mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Wie das Sozialgericht mit Recht entschieden hat, ist der von der Klägerin in zulässiger Weise erhobenen Klage der Erfolg zu versagen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihr in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die von ihm für überzeugend erachteten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich die zeitliche Begrenzung der – innerstaatlich angeordneten weiteren – Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens DDR/UdSSR zwar aus der Verordnung über die vorübergehende Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 ergibt, die zeitliche Begrenzung jedoch noch nicht in der ursprünglichen Fassung, sondern erst in der Fassung der Änderungs-Verordnung vom 18. Dezember 1992 geregelt worden ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der von ihr geltend gemachten Zeiten folgt hieraus indes nicht.
Im Übrigen vermag auch der Senat über die bereits vom Sozialgericht erörterten Anspruchsgrundlagen hinaus weitere Aussicht auf Erfolg bietende Anspruchsgrundlagen für das Begehren der Klägerin nicht zu erkennen. Insbesondere sieht er keine Möglichkeit, die von der Klägerin in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten, die bei einem Fortbestehen der DDR nach dem Sozialversicherungsabkommen DDR/UdSSR auf die Rente der Klägerin Einfluss gehabt hätten, wie im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten zu behandeln, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen. Denn § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI setzt voraus, dass für die in Rede stehende Zeit nach den im Beitrittsgebiet vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zum dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich gezahlt worden sind, woran es hier jedoch fehlt. Die Regelungen des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vermögen hieran nichts zu ändern. Wie die Beklagte diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber den auf die Gewährung von Vertrauensschutz zielenden Vorgaben des Einigungsvertrages mit der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 in der Fassung der Änderungs-Verordnung vom 18. Dezember 1992 nicht nur in vollem Umfang Rechnung getragen, sondern ist mit der darin getroffenen Stichtagsregelung, wonach die Vorschriften des Sozialversicherungsabkommens DDR/UdSSR nur noch für einen vor dem 1. Januar 1996 entstandenen Anspruch von Bedeutung sein können, sogar über die im Einigungsvertrag selbst enthaltenen Stichtagsregelungen (Art. 30 Abs. 5 sowie Anlage II Kap. VIII Buchst. H II Nr. 9 nennen den 30. Juni 1995) hinausgegangen. Im Übrigen hätte es der vorgenannten Verordnungen zur "vorübergehenden Weitergeltung" u. a. des Sozialversicherungsabkommens DDR/UdSSR nicht bedurft, wären die von diesem Abkommen erfassten, in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten stets wie Beitrittsgebiets-Beitragszeiten zu behandeln, die den Beitragszeiten nach Bundesrecht gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI gleichstehen (a. A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2004 – L 8 RJ 117/03 –, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Bundessozialgericht die hier einschlägigen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 62/99 R –, abgedruckt in SozR 3-8100 Art 12 Nr. 6, in ausreichendem Maße geklärt hat. Dass dieses Urteil in Bulgarien zurückgelegte Zeiten betrifft, führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis.
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