L 11 B 541/08 AS ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 22 AS 542/08 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 541/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Anrechnung von Einkommen eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft kann, auch bei
Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, dann ausgeschlossen sein, wenn es sich nicht um eine
"funktionierende Bedarfsgemeinschaft" handelt.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozial- gerichts Schleswig vom 23. Oktober 2008 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller im Januar 2009 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau in Höhe von monatlich 120,00 EUR zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 1/2 seiner außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller bezieht zusammen mit seiner Ehefrau laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Die Ehefrau des Antrag¬stellers verfügt über Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung, monatlich schwankend in Höhe von bis zu 400,00 EUR. Dieses Einkommen rechnet der Antragsgegner nach Abzug des Freibetrages von zuletzt 160,00 EUR bei dem Antragsteller und seiner Ehefrau bei der Ermittlung des Bedarfs hälftig an. Mit mehreren Bescheiden kürzte der Antragsgegner die Leistungen an die Ehefrau mit der Begründung, dass diese trotz Belehrung über die Rechtsfolgen zu diversen Meldeterminen nicht erschienen sei, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Das führte zuletzt dazu, dass Leistungen ihr gegenüber nicht mehr erbracht wurden. Hiergegen legte der Antrag¬steller Widerspruch ein und beantragte am 15. September 2008 zunächst beim Verwaltungsgericht Schleswig und nach Verweisung an das Sozialgericht Schleswig bei diesem, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ungekürzt Leistungen zu gewähren. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass seine Frau komme und gehe, wann sie wolle und er mit ihr bezüglich dieser Angelegenheit keine Einigung erzielen könne bzw. kein vernünftiger Dialog mit ihr hinsichtlich der Erfüllung der Meldepflicht bei dem Antragsgegner möglich sei. Er habe auch dem Antragsgegner mitgeteilt, dass sich der Streit mit seiner Ehefrau nicht gelegt habe und ihn allein die verhängten Sanktionen träfen. Er wende sich dagegen, für seine Frau verantwortlich gemacht zu werden.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das Gericht lege den Antrag als einen solchen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Widerspruchsbescheide aus. Diese Anträge hätten jedoch keine Erfolgsaussichten. Dies ergebe sich aus den zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Bescheiden, gegen die vom Antragsteller kein Widerspruch eingelegt worden sei. Wegen dieser Bestandskraft sei eine sachliche Prüfung der Bescheide nicht möglich, obgleich diese sich unter Umständen als rechtswidrig erwiesen hätten, da der Antragsteller nicht den für die teilweise Aufhebung erforderlichen Sanktionstatbestand erfüllt habe. Soweit der Antragsteller selbst Bescheide angefochten habe, sei diesen nicht zu entnehmen, dass über den Anteil der Leistungen für die Ehefrau hinaus Kürzungen vorgenommen worden seien. Die Absenkung sei individuell den Leistungen der Ehefrau zugeordnet worden. Soweit ihm aufgrund der Absenkung für die Kosten der Unterkunft nur noch 108,58 EUR monatlich zur Verfügung stünden, sei zu berücksichtigen, dass ihm als Eigentümer der Wohnung keine Kündigung durch einen Vermieter drohe, die vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigte.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss am 28. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt und seine Begründung ergänzt, er lebe mit seiner Frau im Streit und sie gingen getrennte Wege. Dann verstehe er nicht, warum gleichwohl die Einnahmen seiner Ehefrau bei ihm angerechnet würden und der Antragsgegner lediglich 108,58 EUR Unterkunftskosten auskehre. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht entschieden, dass auch Leistungen auf Tilgungsraten zu erbringen seien. Ihm stünden insgesamt nur 300,58 EUR monatlich zur Verfügung, was nicht einmal dem Regelsatz entspreche. Der Antragsgegner sei bereits im Jahr 2006 von seiner Frau gebeten worden, die Bedarfsgemeinschaft zu lösen. Dies habe er jedoch abgelehnt, weil das ein Verlassen des gemeinsamen Haushalts durch seine Ehefrau vorausgesetzt hätte. Ein freiwilliges Ausscheiden aus der Bedarfsgemeinschaft sei nicht möglich. Im Übrigen suche er zurzeit intensiv eine Wohnung.

Auf Anfrage des Senats hat der Antragsgegner die aktuellen Leistungsbescheide vorgelegt und zur Berechnung darauf verwiesen, dass die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Antragstellers § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II entspreche. Werde nicht der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, erfolge eine Aufteilung im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf. Die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Antragstellers zur Hälfte bei dem Antragsteller selbst sei lediglich ein rechnerischer Schritt, um zum gleichen Ergebnis zu kommen. Auch bei einer vollen Berücksichtigung des Erwerbseinkommens bei der Frau des Antragstellers wäre der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft insgesamt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu je 50 % aufzuteilen gewesen, so dass sich am Ergebnis nichts ändere. Die vorgelegten Lohnabrechnungen würden nach Vorlage jeweils zeitnah berücksichtigt. Die Anrechnung erfolge jeweils um einen Monat zeitversetzt, da die Ehefrau des Antragstellers die Lohnzahlungen jeweils im Folgemonat erhalte. Bei den höheren Kosten für Unterkunft sei im Dezember 2008 eine Nachzahlung von Nebenkosten für Januar 2009 und die Erhöhung des Hausgeldes als Bedarf jeweils zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt worden.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antrag¬stellers ist zulässig und im Rahmen der im Tenor ausgesprochenen Verpflichtung des Antragsgegners auch begründet.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Antrag des Antragstellers nicht nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. August 2008 gerichtet, sondern auch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, höhere Leistungen als ihm zuletzt mit den Leistungsbescheiden des Antragsgegners zugesprochen wurden zu erhalten. Dabei liegt dem Senat an aktuellen Leistungsbescheiden lediglich der Änderungsbescheid vom 24. November 2008 vor, mit dem der Antragsgegner, teilweise rückwirkend, Leistungen für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 bewilligt hat. Wie sich aber aus diversen Widersprüchen in der Verwaltungsakte des Antragsgegners ergibt, liegen für die Bewilligungszeiträume weitere Leistungsbescheide vor, die sich allerdings nicht in den Verwaltungsakten des Antragsgegners wiederfinden. Gleichwohl sieht sich der Senat in der Lage, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes über den Leistungsanspruch des Antragstellers eine Entscheidung zu treffen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Verpflichtung regelmäßig ohnehin nur gegenwarts- bzw. zukunftsbezogen ausgesprochen werden kann.

Für den Monat Januar 2009 erhält der Antragsteller aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 24. November 2008 Leistungen in Höhe von 312,08 EUR. Dieser Betrag setzt sich aus 196,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts und 116,08 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. 196,00 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts errechnen sich dabei aus 316,00 EUR Regelleistung für Partner einer Bedarfsgemeinschaft (hier der Antragsteller und seine Ehefrau) abzüglich 120,00 EUR des zu berücksichtigenden Einkommens der Ehefrau und Partners in der Bedarfsgemeinschaft. Im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung ist der Antragsgegner jedoch nicht zum Abzug der 120,00 EUR berechtigt.

Zur Begründung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners verweist der Antragsgegner auf § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II. Ist danach in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Aus dieser Vorschrift leitet der Antragsgegner die Befugnis zur gleichmäßigen Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau bei beiden Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ab. In der Literatur ist diese Auffassung allerdings umstritten. Insoweit weisen etwa Brühl/Schoch (in LPK-SGB II, § 9 Rz. 36 bis 38) darauf hin, dass eine Berücksichtigung von Einkommen anderer Personen in der Bedarfsgemeinschaft (dort genannt: Leistungserwartung) erst dann in Betracht komme, wenn der Einkommensbezieher seinen persönlichen Bedarf gedeckt habe. Anderenfalls würde eine Einsatzverpflichtung auferlegt, die über den Betrag hinausgehe, den diese Person selbst benötige, um den eigenen Bedarf zu decken; das verstieße gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, weil sie denjenigen, der sich selbst helfen könne, verpflichte, seine Mittel für andere einzusetzen, mit der Folge, dass er dadurch selbst mittellos werde und auf staatliche Hilfe angewiesen sei. Zur Begründung weist diese Auffassung auch auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 29. November 1998 – 5 C 37.97) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 153, 172) hin. Auch andere Stimmen in der Literatur sehen eine Anrechnung in den Fällen als verfassungsrechtlich problematisch an, in denen das Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht ausreicht, um diese insgesamt aus der Hilfebedürftigkeit herauszunehmen (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rz. 30 ff.; Radüge in juris PK-SGB II, § 9 Rz. 47). Die Rechtsprechung des BSG hingegen (vgl. Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R; Urt. v. 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R) geht grundsätzlich von der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II aus. Allerdings hat das BSG dabei in seinem Urteil vom 7. November 2006 eine verfassungsrechtliche Problematik in der "Kürzung" der Leistungsansprüche der bedürftigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gesehen, wie es beim Antragsteller der Fall ist. Bei ihm führt die Anrechnung eines Teils des Einkommens seiner Ehefrau zu einer Kürzung des Bedarfs und damit gleichzeitig zu einer Kürzung seines Leistungsanspruchs. Die Auffassung des Antragsgegners, die Anrechnung sei lediglich ein Rechenschritt ohne Auswirkung auf das Ergebnis, trifft nicht zu. Allerdings reicht wohl auch diese Kürzung nach Auffassung des BSG in seinem Urteil vom 15. April 2008 grundsätzlich nicht aus, von einer Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auszugehen. Denn weiter hat das BSG ausgeführt, dass der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen dürfe, dass innerhalb familienhafter Beziehungen die Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Leistungen entsprechend den individuellen Bedarfen erfolge und der Gesetzgeber auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, dabei voraussetzen dürfe, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgehe. Das BSG selbst hat allerdings in realistischer Einschätzung diesen Grundsatz in seinem Urteil vom 7. November 2006 nur dann als gültig angesehen und diese Rechtslage als solange hinzunehmen erachtet, als es sich um eine "funktionierende Bedarfsgemeinschaft" handele, in der die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen (Rz. 15). Um eine solche "funktionierende" Bedarfsgemeinschaft handelt es sich hier im Falle des Antragstellers offensichtlich jedoch nicht. Das führt nach summarischer Überprüfung dazu, dass zwar der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft durch das Einkommen der Ehefrau des Antragstellers verringert wird, der Bedarf des Antragstellers jedoch tatsächlich nicht, weil er an dem Einkommen der Ehefrau nicht partizipiert, d. h., dass hier nicht von dem gegenseitigen Willen auszugehen ist, füreinander einzustehen und Leistungen über bestehende Unterhaltspflichten dem anderen Partner gegenüber zu erbringen. Hinzu kommt noch, dass gegen eine Bedarfsdeckung auch die umfangreiche Leistungskürzung einschließlich der Kosten der Unterkunft durch den Antragsgegner spricht. Zwar ist diese, wie rechtlich geboten, begrenzt auf den Individualanspruch der Ehefrau des Antrag¬stellers. Gleichwohl wirkt sich diese Kürzung zumindest faktisch dergestalt auch auf den Antragsteller aus, dass er von seiner Ehefrau Leistungen nicht erhält, da diese ihr Gesamteinkommen selbst für den eigenen Lebensbedarf benötigt.

Diese Situation führt nach Auffassung des Senats zu der Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsteller die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Kürzung auszuzahlen. Dass sich die tenorierte Verpflichtung allein auf Januar 2009 beschränkt, folgt aus dem grundsätzlich zukunftsgerichteten einstweiligen Rechtsschutz, da die Beseitigung der den Anordnungsgrund begründenden Notlage regelmäßig eine Leistung für die Vergangenheit nicht erforderlich macht, und der Tatsache, dass der letzte Leistungsbescheid den Leistungszeitraum bis Januar 2009 erfasst.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus auch höhere Leistungen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt, vermag der Senat diesem Anspruch im Wegen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu entsprechen. Zwar wirkt sich die sanktionsbedingte Kürzung auch der Kosten der Unterkunft und Heizung bei seiner Ehefrau letztlich auch auf den Antragsteller selbst aus, indem seine Ehefrau ihren Anteil an diesen Kosten nicht mehr zu erbringen in der Lage ist. Gleichwohl schließt sich hier der Senat der Auffassung des Sozialgerichts an, wonach der Antragsteller hinsichtlich dieser Kosten einen Anordnungsgrund, also eine aktuelle Notlage, nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Da es sich um ein Eigenheim handelt, droht dem Antragsteller nicht die Kündigung durch einen Vermieter und auch sonst hat der Antragsteller keine Gründe vorgetragen, die eine Wohnungslosigkeit unmittelbar bevorstehen lassen. Ob Tilgungsraten zu berücksichtigen sind, ist zudem nach der neusten Rechtsprechung des BSG differenziert zu beantworten (Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R).

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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