Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 33250/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 8/09 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung seitens des Antragsgegners aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2008 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner dessen notwendige außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag war (erneut) abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2008 sind günstigstenfalls als offen einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund gebührt grundsätzlich dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers. Besondere Gesichtspunkte, die abweichend vom Regelfall einen Vorrang des Suspensivinteresses des Antragstellers erkennen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Gründe:
Der Antrag war (erneut) abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2008 sind günstigstenfalls als offen einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund gebührt grundsätzlich dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers. Besondere Gesichtspunkte, die abweichend vom Regelfall einen Vorrang des Suspensivinteresses des Antragstellers erkennen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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