Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 265/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 41/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.20.3007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin den 31.07.2004 hinaus Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente wegen des am 21.03.2003 erlittenen Arbeitsunfalls hat.
Die 1957 geborene Klägerin, Erzieherin, erlitt am 21.03.2003 einen Wegeunfall, als sie auf dem Weg zum Arbeitsplatz auf einem Parkplatz ausrutschte und stürzte. Mit Bescheid vom 09.09.2003 erkannte die Beklagte aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dr. Z. vom 29.07.2003 eine vorläufige Entschädigung der Klägerin bis 30.04.2003 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 und für den Zeitraum bis 28.07.2003 von 25 und ab 29.07.2003 von 20 v.H. an. Nachdem Dr. Z. in seinem Folgegutachten vom 10.05.2004 eine verbesserte Beweglichkeit des rechten Handgelenks, vor allem der Unterarmdrehbeweglichkeit, feststellte und die MdE mit 10 v.H. bewertete, entzog die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2004 die vorläufige Rente mit Wirkung vom 01.08.2004. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004 zurück.
Das Sozialgericht Landshut (SG) wies die Klage nach Einholung eines Gutachtens nach § 106 SGG von Dr. L. sowie eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG des Prof. Dr. N., die übereinstimmend die MdE mit 10 v.H. bewerteten, mit Urteil vom 24.10.2007 ab.
Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Die Sachverständigen Dr. L. und Prof. Dr. N. hätten die unfallbedingte Radiocarpal-Arthrose nicht ausreichend berücksichtigt. Vorsorglich beantragte sie die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 24.10.2007 sowie des Bescheides vom 13.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den 31.07.2004 hinaus Rente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente über den 31.07.2004 hinaus, da sie keine MdE von wenigstens 20 v.H. aufgrund des Arbeitsunfalles erreicht.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen als unbegründet erweist (§ 153 Abs.2 SGG).
Ein erneuter Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz war nicht mehr möglich, da das Antragsrecht bereits durch die Einholung des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. N. verbraucht ist. Besondere Umstände, die eine nochmalige Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar (vgl. Keller in: Mayer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 109 Rdnr.10b).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe (§ 160 Abs.2 SGG) vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin den 31.07.2004 hinaus Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente wegen des am 21.03.2003 erlittenen Arbeitsunfalls hat.
Die 1957 geborene Klägerin, Erzieherin, erlitt am 21.03.2003 einen Wegeunfall, als sie auf dem Weg zum Arbeitsplatz auf einem Parkplatz ausrutschte und stürzte. Mit Bescheid vom 09.09.2003 erkannte die Beklagte aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dr. Z. vom 29.07.2003 eine vorläufige Entschädigung der Klägerin bis 30.04.2003 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 und für den Zeitraum bis 28.07.2003 von 25 und ab 29.07.2003 von 20 v.H. an. Nachdem Dr. Z. in seinem Folgegutachten vom 10.05.2004 eine verbesserte Beweglichkeit des rechten Handgelenks, vor allem der Unterarmdrehbeweglichkeit, feststellte und die MdE mit 10 v.H. bewertete, entzog die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2004 die vorläufige Rente mit Wirkung vom 01.08.2004. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004 zurück.
Das Sozialgericht Landshut (SG) wies die Klage nach Einholung eines Gutachtens nach § 106 SGG von Dr. L. sowie eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG des Prof. Dr. N., die übereinstimmend die MdE mit 10 v.H. bewerteten, mit Urteil vom 24.10.2007 ab.
Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Die Sachverständigen Dr. L. und Prof. Dr. N. hätten die unfallbedingte Radiocarpal-Arthrose nicht ausreichend berücksichtigt. Vorsorglich beantragte sie die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 24.10.2007 sowie des Bescheides vom 13.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den 31.07.2004 hinaus Rente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente über den 31.07.2004 hinaus, da sie keine MdE von wenigstens 20 v.H. aufgrund des Arbeitsunfalles erreicht.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen als unbegründet erweist (§ 153 Abs.2 SGG).
Ein erneuter Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz war nicht mehr möglich, da das Antragsrecht bereits durch die Einholung des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. N. verbraucht ist. Besondere Umstände, die eine nochmalige Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar (vgl. Keller in: Mayer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 109 Rdnr.10b).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe (§ 160 Abs.2 SGG) vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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