L 3 U 422/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5062/04 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 422/05
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.03.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist, ob die Klägerin aufgrund der beabsichtigten Errichtung eines Fischweihers bei der Beklagten versicherungspflichtig ist.

Die Klägerin hat rund 11 ha landwirtschaftliche Flächen mit Pachtvertrag vom 31.12.2001 verpachtet. Im Pachtvertrag ist die Nutzung eines Fischweihers bis 1000 m2 durch die Klägerin in einem markierten Bereich des Flurstücks 170/1 vorgesehen. Sie bewirtschaftet ferner Forstflächen von 3,27 ha, außerdem einen Hausgarten von 0,17 ha und eine Hoffläche von 0,38 ha (Beitragsbescheid vom 4.3.2003).

Beim Anlegen eines Fischteichs (Anfahrt von Rohren und Zement) von 200 m2 wurde der Sohn der Klägerin, der 1979 geborene C., als Fahrer vom umstürzenden Traktor eingequetscht und schwer verletzt. Den Unfall meldete die Klägerin am 25.5.2004 der Beklagten unter Angabe der Mitgliedsnummer. Nach den Angaben der Klägerin sollte der Teich mit Karpfen (100 m2) und Zander (100 m2) besetzt werden. Geplant war ein Jahresertrag von 350 kg Karpfen und 350 kg Zander, die an Gaststätten verkauft werden sollten. Die Klägerin legte eine Genehmigung des Landratsamtes F. vom 16.2.2004 bezüglich einer Gesamtwasserfläche von 200 m2, unterteilt in 2 Einzelteiche, vor, die in einer Auflage eine extensive Nutzung vorschrieb.

Mit Bescheid vom 8.7.2004 stellte die Beklagte hinsichtlich der Fischzucht die Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII fest. Die Binnenfischerei werde nicht gewerbsmäßig betrieben und sei nicht Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Arbeitsunfälle seien infolgedessen nicht zu entschädigen.

Im Widerspruch wurde dargelegt, dass von Beginn an der größte Teil der Fische verkauft werden sollte. Es handle sich bei der Fischzucht um einen Nebenbetrieb. Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 aus, ein Nebenunternehmen liege wegen des fehlenden betriebstechnischen Zusammenhangs nicht vor.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 zu verpflichten, die Klägerin in das Unternehmerverzeichnis in Form von "Fischzucht und Teichwirtschaft" aufzunehmen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.3.2005 abgewiesen. Eine gewerbsmäßige Binnenfischerei liege nicht vor. Die Fischerei sei auch nicht Bestandteil oder Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens, da weder eine wirtschaftliche Abhängigkeit noch anderweitige Wechselbeziehungen ersichtlich seien.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 18.3.2005 sowie des Bescheides vom 8.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 in das Unternehmerverzeichnis in Form von "Fischzucht und Teichwirtschaft" aufzunehmen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.



Entscheidungsgründe:
:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, hinsichtlich der Fischzucht und Teichwirtschaft in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen zu werden.

Der Fischteich ist kein versicherungspflichtiges Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr 1 SGB VII, da er kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII versicherungsfrei ist. Bei einer Größe von 200 m2 und der behördlichen Auflage, den Fischteich extensiv zu bewirtschaften, ist von einem freizeitmäßigem Betrieb auszugehen. Dies entspricht auch den Angaben des Ehegatten der Klägerin im Polizeiprotokoll vom 22.5.2004 sowie dem Genehmigungsantrag beim Landratsamt. In diesem Antrag hat die Klägerin angegeben, der Teich solle ausschließlich dem Eigenbedarf dienen und hobbymäßig betrieben werden.

Inwiefern eine Vergrößerung des Teiches und gewerbliche Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt geplant war, ist unerheblich, da zunächst nur ein kleiner, extensiv zu bewirtschaftender Fischteich im Rahmen der Genehmigung errichtet werden sollte.

Nicht in Betracht kommt eine Versicherungspflicht als Nebenbetrieb zur Forstwirtschaft
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.).

Ein Nebenunternehmen setzt neben der Unternehmeridentität bzw. einheitlichen Leitung und dem wirtschaftlichen und betriebstechnischen Zusammenhang voraus, dass ein Hauptunternehmen vorliegt, das des Unternehmensschwerpunkt bildet (§ 131 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Es ist also zu unterscheiden, ob zwei verschiedenartige Teilunternehmen vorliegen oder ob eines den Schwerpunkt des Gesamtunternehmens bildet, ob also ein Untenehmen dem anderen "das Gepräge" gibt (BSGE 49, 283, 285) bzw. den "ideellen Schwerpunkt" bildet.

Hinsichtlich des Waldes der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass dieser mit 3,27 ha von so geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist, dass er einem anderen Unternehmen nicht das "Gepräge" geben kann. Auch ein ideeller Schwerpunkt kann nicht angenommen werden, da insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Damit war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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