L 5 SF 123/08 KR

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 55/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 123/08 KR
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 11. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg, Richter am Sozialgericht E., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.



Gründe:

I.
Der Kläger führt vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) E. ist, gegen die Beklagte (und andere Krankenkassen) einen Rechtsstreit wegen Kostenerstattung für durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen.
Mit Verfügung vom 23.06.2008 bestimmte RiSG E. Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 08.07.2008. Am 26.06.2008 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers Terminsverlegung, da der Kläger wegen starker Arbeitsbelastung am Termin nicht teilnehmen könne. Dies lehnte RiSG E. nach telefonischer Rücksprache mit dem Klägerbevollmächtigten ab, da das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet sei und es im Termin lediglich um die Würdigung der bereits schriftsätzlich ausgetauschten Rechtsauffassungen gehe. Der Kläger bat mit Schreiben vom 30.06.2008 nochmals, den Termin zu verlegen, da er an der mündlichen Verhandlung unbedingt teilnehmen wolle. RiSG E. lehnte dies mit Schreiben an den Klägerbevollmächtigten erneut ab und erläuterte, weshalb er eine persönliche Anwesenheit des Klägers nicht für erforderlich halte. Am 03.07.2008 wiederholte der Kläger den Terminsverlegungsantrag, da ihn sein Bevollmächtigter nicht mehr vertrete.
Mit Schreiben vom 05.07.2008 lehnte der Kläger RiSG E. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete dies mit der Ablehnung der Terminsverlegung, die zeige, dass der Richter nicht bereit sei, seine Grundrechte zu akzeptieren. Er verwies auf den Inhalt eines Telefongesprächs des Richters mit seinem Bevollmächtigten, in welchem RiSG E. erläutert hatte, weshalb er die Anwesenheit des Klägers nicht für erforderlich halte.
RiSG E. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Kläger wiederum Stellung genommen hat und seine Besorgnis der Befangenheit bestätigt sah.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schreiben des Klägers und die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters Bezug genommen.

II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Nach § 60 SGG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Grund, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des RiSG E. in Zweifel zu ziehen.
Grundsätzlich vermag die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen, sofern diese Entscheidung nicht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr kann ein anberaumter Verhandlungstermin gemäß § 227 ZPO nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Die Verhinderung eines Prozessbeteiligten stellt ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände einen solchen Grund nicht dar, zumal sich jeder Beteiligte im Verfahren durch Bevollmächtigte vertreten lassen kann.
Ob solche besonderen Umstände in den Terminsverlegungsanträgen tatsächlich vorgetragen wurden, ist im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht zu prüfen. Zum einen obliegt die Beurteilung insoweit allein dem zuständigen Richter. Selbst wenn das SG zur Verlegung des Termins verpflichtet gewesen wäre, stellt sich zum anderen die Ablehnung des Verlegungsantrages allenfalls als Verfahrensfehler dar, der als solcher im Rechtsmittelzuge geltend gemacht werden könnte. Rückschlüsse auf eine etwaige Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des RiSG E. lassen sich bei vernünftiger Betrachtung aus der Ablehnung der Terminsverlegung nicht ziehen.
Gleiches gilt für den Inhalt der richterlichen Schreiben nach den Terminsverlegungsanträgen und des Telefongesprächs des Richters mit dem Bevollmächtigten des Klägers. Wenn der Kläger mit der darin zum Ausdruck gekommenen rechtlichen Bewertung des Richters nicht einverstanden ist, rechtfertigt auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit des Kammervorsitzenden.
Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich kein geeignetes Mittel, sich gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte rechtliche Beurteilungen eines Richters zu wehren. Insoweit steht ggf. der Rechtsweg offen. Ausnahmsweise könnte eine rechtliche Bewertung die Besorgnis der Befangenheit auslösen, wenn die gerügte Fehlerhaftigkeit auf sachfremden Erwägungen oder gar auf Willkür beruht.
Objektive Anhaltspunkte hierfür vermag der Senat im vorliegenden Sachverhalt und im Vorbringen des Klägers nicht zu erkennen.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG E. ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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