L 4 KR 77/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 345/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 77/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 1/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme des Klägers in die Krankenversicherung der Rentner ab 20.01.2004 streitig.

Der 1944 geborene Kläger war bis 1991 bei der Beklagten pflichtversichert. Nach Übernahme des Betriebes seines Vaters Anfang 1991 schied er als Pflichtmitglied aus. Er versicherte sich dann bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied. Seit dem 01.01.2000 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist weiterhin freiwillig versichert geblieben.

Mit Beschluss vom 15.03.2000 entschied das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvL 16/96 u.a., BGBl. I 2000 S. 1300 = USK 2000-35), dass die bisherige gesetzliche Regelung hinsichtlich der Erfüllung einer Vorversicherungszeit ohne die Anrechnung freiwilliger Beitragszeiten verfassungswidrig sei. Die hiervon betroffenen Versicherungsverhältnisse seien deshalb zum 01.04.2002 kraft Gesetzes umzustellen. Der Gesetzgeber blieb zunächst untätig.

Im Februar 2002 informierte die Beklagte den Kläger über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Es sei bei ihm zu überprüfen, ob die erforderliche Vorversicherungszeit unter Berücksichtigung der freiwilligen Mitgliedschaften erfüllt sei. Zudem wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er möglicherweise ein Wahlrecht zwischen der Krankenversicherung der Rentner und der Fortsetzung seiner freiwilligen Krankenversicherung habe. Der Gesetzgeber sehe als Frist für die Entscheidung, ob weiterhin die freiwillige Krankenversicherung bestehen solle, den 30.09.2002 vor. Der Kläger solle frühzeitig die für ihn günstigste Lösung suchen können. Sollte er sich nicht sicher sei, in welchem Versicherungsverhältnis er eine geringere Beitragsbelastung habe, solle er die Beklagte ansprechen. Anhand seiner individuellen Einkommensverhältnisse errechne man gern die für ihn günstigste Möglichkeit.

Am 11.03.2002 beantragte der Kläger die Fortsetzung seiner freiwilligen Mitgliedschaft über den 31.03.2002 hinaus. Die Erklärung enthielt unter anderem den Zusatz, dass es bei späteren Änderungen seiner Einkommensverhältnisse auch zu Änderungen in der Beitragsbelastung für ihn und eventuell seinen familienversicherten Ehegatten kommen könne. Am 17.04.2002 bestätigte die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers in der freiwilligen Versicherung. Mit Erklärung vom 07.07.2003 gab der Kläger erstmals an, dass er Bruttoeinnahmen aus Kapitalerträgen in Höhe von 1.391,50 EUR jährlich habe.

Mit Bescheid vom 06.02.2004 setzte die Beklagte für den Kläger die monatlichen Beitragssätze für die Zeit ab dem 01.01.2004 für die Krankenversicherung auf 100,92 EUR und für die Pflegeversicherung auf 10,94 EUR fest, insgesamt also auf einen Monatsbeitrag in Höhe von 111,86 EUR. Grundlage sei das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, das freiwillig versicherte Rentner in Bezug auf Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen den pflichtversicherten Rentnern gleichstelle.

Am 26.02.2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte geltend, dass er doch in die KVdR gehöre. Er habe dies 2000 und 2002 nicht gewusst. Hätte er seinerzeit die richtigen Unterlagen erhalten und die richtige Beratung bekommen, würde er sich sicher für die KVdR entschieden haben. Er habe ein Schreiben erhalten, nach dem man, sollte man es wünschen, in der freiwilligen Versicherung bleiben könne. Es müsse doch einen Weg geben, nun in die Krankenversicherung der Rentner zu kommen.

Mit Bescheid vom 27.02.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme in die KVdR ab. Der Kläger habe am 11.03.2002 eine Erklärung abgegeben, nach der er in der freiwilligen Versicherung habe bleiben wollen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er bis zum 30.09.2002 eine Wahlmöglichkeit habe. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, aus keinem Schreiben der Beklagten gehe hervor, dass die freiwillige Mitgliedschaft ein lebenslanger, unkündbarer Vertrag sei wie es nun auf einmal Gesetz sein solle. Wäre er vorher von der Beklagten besser informiert worden, hätte er sich ganz sicher anders entschieden. Deshalb bitte er nochmals um die Rückführung in die KVdR. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe sein Optionsrecht ausgeübt, er sei auch richtig informiert worden, weshalb ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheide.

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht (SG) B-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, auf Grund der Informationsschreiben der Beklagten im Jahr 2002 sei er auf Grund seiner damaligen Einkommensverhältnisse und der Beitragssätze der freiwilligen Versicherung beigetreten. Im Laufe des Jahres 2003 habe sich herausgestellt, dass seine Aufnahme in die KVdR günstiger für ihn gewesen wäre. Von Seiten der Beklagten sei eine unzureichende Aufklärung erfolgt, als er sein Wahlrecht ausgeübt habe. Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht verletzt. Diese habe unvollständige Informationen verbreitet. Insbesondere habe sie es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Optionsrechts den Versicherten unwiderruflich an die freiwillige Versicherung binden und ein späterer Wechsel nicht mehr möglich sei.

Zum Vorbringen der Beklagten, eine Vergleichsberechnung der Beitragshöhe ab dem 01.04.2002 habe ergeben, dass die freiwillige Versicherung für den Kläger günstiger gewesen sei als die KVdR, und zwar so lange, bis der Kläger wahrheitsgemäß auch die Zinseinkünfte ab Juli 2003 angegeben habe, hat der Kläger ausgeführt, es sei nicht zutreffend, dass er erstmals im Juli 2003 mitgeteilt habe, dass er Zinsbeträge habe. Er habe bereits am 21.02.2002 für das Jahr 2001 entsprechende Zinserträge angegeben. Insoweit hat er auf einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen vom 21.06.2002 über Zinsen aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.314,22 DM verwiesen.

Mit Urteil vom 27.10.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen den Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid angeschlossen. Ergänzend hat es auch darauf verwiesen, dass sich insbesondere auch kein Anspruch aus einem Herstellungsanspruch ergebe.

Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Das Gesetz bestimme nicht, dass er sich nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist durch Beendigung der freiwilligen Versicherung nicht erneut der Pflichtversicherung der Rentner unterwerfen könne. Sein Begehren, den Wechsel von der freiwilligen Versicherung in die Pflichtversicherung der Rentner vorzunehmen, stelle einen Antrag auf Aufhebung der freiwilligen Versicherung in Verbindung mit der Begründung der Pflichtversicherung dar. Insofern werde der Antrag an dieser Stelle explizit wiederholt. Dieses Recht leite sich aus der unterbliebenen Information über die Unwiderruflichkeit seiner Wahl her. Darüber hinaus habe die Beklagte seit dem 21.02.2002 Kenntnis über die Zinseinkünfte gehabt (Angaben in einem Fragbogen zur Befragung von Zuzahlungen). Hätte die Beklagte zeitnah und nicht erst mit Bescheid vom 06.04.2004 ihm seinen nun zu bezahlenden Beitrag mitgeteilt, er bereits vor Ablauf der Entscheidungsfrist am 30.09.2002 hätte erkennen können, dass die freiwillige Versicherung die für ihn ungünstigere ist.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.10.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 27.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn ab dem 20.01.2004 in der Krankenversicherung der Rentner zu versichern.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe bei dem für die Beitragsberechnung zur freiwilligen Krankenversicherung relevanten Angaben zu den Einkommensverhältnissen am 20.06.2002 seine Kapitaleinkünfte nicht angegeben. Soweit werde auf die Angaben zur Beitragsberechnung vom 20.06.2002 verwiesen, wo ausschließlich die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angegeben sei. Insgesamt habe der Kläger die vermeintlich günstige freiwillige Mitgliedschaft gewählt und seine Kapitaleinkünfte im Fragebogen zur Beitragsberechnung nicht mitgeteilt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte der Beklagten sowie die Verfahrensakten beider Rechtszüge und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Abs.1 SGG) und zulässig, erweist sich aber in der Sache als unbegründet.

Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in die KVdR ab 20.01.2004 mit entsprechender Beitragshöhe.

Vor Zubilligung der Rente war der Kläger zuletzt als Selbständiger freiwilliges Mitglied der Beklagten. Da er zum Zeitpunkt seines Rentenantrags die damals geltende Vorversicherungszeit (Zeiten der freiwilligen Versicherung durften nicht berücksichtigt werden) nicht erfüllt hatte, hatte die Beklagte seine freiwillige Versicherung auch als Rentenbezieher fortzuführen. Nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen war eine Aufnahme in die KVdR nicht möglich. Von der Beitragshöhe her gesehen, hatte dies aber zunächst nun einen finanziellen Vorteil für den Kläger.

Das Bundesverfassungsgericht hatte aber dann in seinem Beschluss vom 15.03.2000 a.a.O. festgestellt, dass die bisherige gesetzliche Regelung hinsichtlich der Erfüllung der Vorversicherungszeit für die KVdR verfassungswidrig ist. Da es zu einer gesetzlichen Neuregelung zunächst nicht gekommen ist, gilt vom 01.04.2002 an § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V wieder in seiner früheren Fassung des Gesundheitsreformgesetzes. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte nicht nur Auswirkungen auf Neufälle mit einer Rentenantragstellung nach dem 31.03.2002. Auch bisher freiwillig versicherte Rentner sowie familienversicherte Rentner, die die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 erfüllen, sind vom 01.04.2002 an grundsätzlich versicherungspflichtig in der KVdR. Durch das vom Bundesverfassungsgerichtbeschluss flankierende Zehnte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wurde jedoch den bis zum 31.03.2002 freiwillig versicherten Rentnern zur Vermeidung von Beitragsmehrbelastungen die Fortführung der freiwilligen Versicherung (Optionsrecht) eingeräumt. Die Versicherungspflicht in der KVdR kam zum 01.04.2002 dann nicht zum Tragen, wenn der Rentner die Weiterführung seiner freiwilligen Mitgliedschaft, wie auch hier, erklärt, das heißt sein Optionsrecht ausgeübt hat.

Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31.03.2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 versicherungspflichtig wurden, erhielten nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V in Verbindung mit § 188 Abs. 2 SGB V die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung fortbestehen zu lassen. Das Optionsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V setzte dabei voraus, dass am 31.03.2002 eine freiwillige Mitgliedschaft als Rentner wegen Nichterfüllung der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes bestand und der Rentenanspruch, ausgehend vom Rentenbeginn, gegeben war. Voraussetzung war ferner, dass die optionsberechtigte Person - ohne Ausübung des Optionsrechts - versicherungspflichtig in der KVdR werden würde.

Hier wäre der Kläger zum Stichtag 01.04.2002 versicherungspflichtig geworden, hätte er nicht das ihm eingeräumte Optionsrecht ausgeübt. Dieses Optionsrecht ließ sich nur einmal ausüben und nicht rückgängig machen. Insoweit ist auf § 190 SGB V zu verweisen.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass kausal für den Entschluss, in der freiwilligen Versicherung zu verbleiben, die kostengünstigere Variante bei Verschweigen der Kapitaleinkünfte gegenüber der Beklagten war. Hätte die Beklagte von diesen Zinseinkünften gewusst, hätte sie den Kläger auf die günstigere Lösung hinweisen müssen. Vielmehr hatte aber der Kläger bei den Fragen zur Beitragsberechnung noch am 20.06.2002 seine Zinseinkünfte nicht angegeben. Aus seiner zuvor (am 21.06.2002) zum Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen gemachten Angaben über seine Einkünfte lässt sich keine Verpflichtung zum Tätigwerden der Beklagten bei der Wahl des Versicherungsstatus herleiten. Somit ergibt sich auch kein Anspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieses von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaften Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut tritt im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können. Die unabdingbaren Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, (wie Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen muss, Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten, Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt und Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre) liegen hier nicht vor. Denn eine Hinweispflicht, ungefragt auf die Verbindlichkeit der Optionsausübung hinzuweisen, besteht nicht. Die Beklagte war somit insgesamt nicht verpflichtet, den Kläger auf die "Unwiderruflichkeit" in der Ausübung seines Wahlrechts hinzuweisen.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.10.2006 zurückzuweisen.

Aufgrund des Unterliegens des Klägers sind ihm keine Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich § 160 Abs 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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