Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 KR 1587/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 89/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Nichtzulassung der Berufung in dem
Urteil des Sozialgerichts München vom 5. März 2008 aufgehoben.
II. Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Versorgung bzw. Kostenerstattung mit der bzw. für die nicht verschreibungspflichtige Arznei "Venostasin S" zur Behandlung des klägerischen Venenleidens.
In dem deswegen vor dem Sozialgericht München geführten Rechtsstreit hat der Kläger zuletzt beantragt, ihm die Kosten für dieses Arzneimittel zu erstatten. Das Sozialgericht hat, ohne zuvor auf eine Konkretisierung des Klageantrags hinzuwirken, die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen in der Annahme, es handele sich hier um einen Streit, dessen Wert unter 500,00 EUR liege. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen.
II.
Die Berufung bedarf keiner eigenen Zulassung. Das Sozialgericht durfte darüber nicht entscheiden. Eine gesonderte Zulassungsbedürftigkeit für die Berufung ist nach § 144 Abs.1 Satz 2 SGG dann ausgeschlossen, wenn zwar der Beschwerdewert unter 750,00 EUR liegt, jedoch um eine laufende Leistung von mehr als einem Jahr gestritten wird. Nach den erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten Abrechungen ist dieser Zeitraum überschritten, so dass die Berufung ohne weitere Entscheidung statthaft ist. Daher ist die Nichtzulassungsentscheidung im Urteil des Sozialgerichts durch Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und entsprechend § 145 Abs.5 SGG auszusprechen, dass das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (so die vielfache Rechtsprechung des BayLSG, zum Beispiel L 8 B 72/94 AL - NZB vom 22.07.1994 oder L 9 AL 255/99 - NZB vom 13.12.1999 und Mayer-Ladewig, SGG, 9. Auflage § 144 Rdnr.46a).
Urteil des Sozialgerichts München vom 5. März 2008 aufgehoben.
II. Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Versorgung bzw. Kostenerstattung mit der bzw. für die nicht verschreibungspflichtige Arznei "Venostasin S" zur Behandlung des klägerischen Venenleidens.
In dem deswegen vor dem Sozialgericht München geführten Rechtsstreit hat der Kläger zuletzt beantragt, ihm die Kosten für dieses Arzneimittel zu erstatten. Das Sozialgericht hat, ohne zuvor auf eine Konkretisierung des Klageantrags hinzuwirken, die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen in der Annahme, es handele sich hier um einen Streit, dessen Wert unter 500,00 EUR liege. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen.
II.
Die Berufung bedarf keiner eigenen Zulassung. Das Sozialgericht durfte darüber nicht entscheiden. Eine gesonderte Zulassungsbedürftigkeit für die Berufung ist nach § 144 Abs.1 Satz 2 SGG dann ausgeschlossen, wenn zwar der Beschwerdewert unter 750,00 EUR liegt, jedoch um eine laufende Leistung von mehr als einem Jahr gestritten wird. Nach den erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten Abrechungen ist dieser Zeitraum überschritten, so dass die Berufung ohne weitere Entscheidung statthaft ist. Daher ist die Nichtzulassungsentscheidung im Urteil des Sozialgerichts durch Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und entsprechend § 145 Abs.5 SGG auszusprechen, dass das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (so die vielfache Rechtsprechung des BayLSG, zum Beispiel L 8 B 72/94 AL - NZB vom 22.07.1994 oder L 9 AL 255/99 - NZB vom 13.12.1999 und Mayer-Ladewig, SGG, 9. Auflage § 144 Rdnr.46a).
Rechtskraft
Aus
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