Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 600/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1701/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2007 abgeändert und die Bescheide der Beklagten vom 9. Juni 2004, 21. November 2005, 30. November 2006, 19. Dezember 2007 sowie 26. März, 18. Juni und 24. Juli 2008 aufgehoben. Die auf höhere Gewährung einer Witwenrente gerichtete Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Witwenrente der Klägerin. Des Weiteren begehrt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin eine Nachzahlung aus der Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes.
Der Ehemann der Klägerin war als Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Nach seiner Übersiedlung von Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland hat er keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Mit Bescheid vom 5. August 1982 bewilligte die Beklagte ihm Regelaltersrente, die sie nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) berechnete. Dabei hat die Beklagte als rentenrelevante, in Ungarn zurückgelegte Zeiten berücksichtigt: Januar 1936 bis Oktober 1940, Januar 1945 bis Dezember 1946 (pauschale Ersatzzeit) sowie 2. Juli 1947 bis Februar 1977. Nicht einbezogen wurden hierbei als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten die Zeit vom 1. November 1940 bis 31. Dezember 1944 sowie vom 1. August 1945 bis 1. Juli 1947, in denen der Ehemann der Klägerin nach eigenen Angaben als Advokatskandidat bei einem Rechtsanwalt bzw. als selbstständiger Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1945 wurde nicht als Zeit angegebener Arbeitslosigkeit, sondern im Rahmen der anerkannten Ersatzzeit berücksichtigt. Die Gewährung einer Altersrente durch den ungarischen Rentenversicherungsträger erfolgte erst mit Bescheid vom 8. April 2002 für die Zeit ab 1. Oktober 2000. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 20. Oktober 2002.
Mit dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 3. März 2003 wies die Beklagte darauf hin, dass wegen des Zusammentreffens mit der ungarischen Altersrente die deutsche Regelaltersrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin teilweise ruhe. Werde aus Zeiten, die der deutschen Rente zugrunde liegen, durch den ausländischen Versicherungsträger ebenfalls eine Leistung gewährt, so ruhe die deutsche Rente in Höhe des in EURO umgerechneten Betrages, der insoweit als Leistung des ausländischen Versicherungsträgers ausgezahlt werde, nach § 31 FRG. In der ungarischen Rente seien 494 Monate berücksichtigt, hiervon 438 deckungsgleich mit der deutschen Rente. Somit seien Zeiten im Umfange von 11,34% in der ungarischen Rente nicht deckungsgleich mit der deutschen berücksichtigt. Dieser Prozentsatz sei für die Feststellung des Betrages maßgebend, der von der ausländischen Rente auszuzahlen sei. Der verbleibende Betrag werde einbehalten. Die deutsche Rente ruhe in Höhe des einbehaltenen Betrages der ausländischen Rente nach § 31 FRG. Aus verwaltungstechnischen Gründen bleibe der Zahlbetrag der deutschen Rente aber unverändert. Rechtsgrundlage für diesen Bescheid sei Nr. 16 des Schlussprotokolls des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens vom 2. Mai 1998. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Der ungarische Rentenversicherungsträger überwies als ungarische Altersrente für den Ehemann der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis einschließlich 31. März 2003 2.442.293 Forint (F); hiervon entfielen auf die Zeit nach dem Tod des Ehemannes vom 1. November 2002 bis 31. März 2003 F 465.185,00. Diesen Betrag hat die Beklagte an den ungarischen Rentenversicherungsträger zurückerstattet. Als ungarische Altersrente wurden im März 2003 EUR 920,58 ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab 1. November 2002, wobei sie die in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten im gleichen Umfange nach dem FRG berücksichtigte wie bei der Altersrente des verstorbenen Ehemannes. Die Höhe der monatlichen Rente setzte die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2002 bis 31. Januar 2003 auf EUR 1.929,89, für die Zeit ab 1. Februar 2003 auf EUR 1.157,93 fest. In der mit "Ergänzende Begründungen und Hinweise" überschriebenen Anlage 10 des Bescheides wies die Beklagte darauf hin, dass das FRG zur Vermeidung von Doppelleistungen die Anrechnung ausländischer Renten auf die deutsche Rente vorsehe, soweit sie auf dieselben Zeiten entfielen (§ 31 FRG). Werde eine deutsche Rente nach dem FRG bezogen, verringere sich diese beim Erhalt einer ausländischen Rente daher entsprechend. Die Klägerin sei daher verpflichtet, der Beklagten jeden ausländischen Rentenbezug mitzuteilen. Gleichzeitig weise sie darauf hin, dass gegebenenfalls überzahlte Rentenbeträge zu erstatten seien.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 24. März 2003 begehrte die Klägerin die Berücksichtigung der von ihrem Ehemann in Ungarn zurückgelegten Zeiten im Umfange von 41 Jahren und 70 Tagen, wie vom ungarischen Rentenversicherungsträger anerkannt.
Nachdem der ungarische Rentenversicherungsträger durch Beschluss vom 4. April 2003 der Klägerin vorläufig Witwenrente ab dem 20. Oktober 2002 gewährt hatte, erließ die Beklagte unter dem 13. Mai 2003 gegenüber der Klägerin auch bezüglich der deutschen Witwenrente einen Ruhensbescheid nach § 31 FRG, der inhaltlich dem Ruhensbescheid bezüglich der Altersrente vom 3. März 2003 entsprach. Die Auszahlung der ungarischen Rente erfolge zu 11,34%. Aus der Nachzahlung des ungarischen Rentenversicherungsträgers für die Zeit von Oktober 2002 bis April 2003 (umgerechnet EUR 1.178,88) wurden EUR 133,67 an die Klägerin ausgezahlt. Mit Beschluss vom 1. September 2003 setzte der ungarische Rentenversicherungsträger die Witwenrente der Klägerin für die Zeit ab 20. Oktober 2003 endgültig fest.
Nach dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 und dem damit verbundenen Außerkrafttreten der bisher maßgeblichen Vorschriften des deutsch- ungarischen Sozialversicherungsabkommens zahlte der ungarische Rentenversicherungsträger die ungarische Witwenrente unmittelbar an die Klägerin aus. Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 berechnete die Beklagte daraufhin die Witwenrente für die Zeit ab 1. November 2002 neu. Wegen des Zusammentreffens mit der ungarischen Witwenrente wurde der monatliche Betrag der deutschen Rente wie folgt festgesetzt: ab 1. November 2002 EUR 1.757,43, ab 1. Februar 2003 EUR 985,47, ab 1. Juli 2003 EUR 1.059,01 und ab 1. Juli 2004 1.080,29. In Anlage 10 des Bescheides führte die Beklagte aus, der ungarische Rentenversicherungsträger erbringe ab 1. Juli 2004 seine Leistungen unmittelbar an die Klägerin. Die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der ungarischen Rente gemäß § 31 FRG führe zur Verminderung der deutschen Rente. Da der Beklagten die Höhe der ungarischen Rente nicht im voraus bekannt werde, erfolge zunächst die Anrechnung der voraussichtlich zu erwartenden ungarischen Rentenhöhe. Nach Bekanntwerden der genauen Höhe der ungarischen Zahlbeträge, die der Beklagten vom ungarischen Versicherungsträger mitgeteilt würden, erfolge einmal jährlich die rückwirkende Überprüfung der vorläufigen Anrechnung. Änderungen der ausländischen Rentenhöhe oder des maßgeblichen Umrechnungskurses könnten die Höhe der deutschen Rente beeinflussen. Der Auszahlungsbetrag sei dann regelmäßig neu festzusetzen. Die deutsche Rentenleistung erfolge aus diesem Grund bis zum endgültigen Vorliegen der genauen Höhe der ungarischen Rente unter dem Vorbehalt der Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge. Zuviel erbrachte Leistungen seien, soweit sie den später rückwirkend festgesetzten endgültigen Betrag der deutschen Rente überstiegen, von der Klägerin zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Februar 2003 als unbegründet zurück. Die vom ungarischen Versicherungsträger im Umfange von 41 Jahren und 70 Tagen (494 Monaten) anerkannten Versicherungszeiten beruhten allein auf den für diesen maßgeblichen ungarischen Rechtsvorschriften. Diese Zeiten könnten nicht ohne Weiteres in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG berücksichtigt werden. Advokatskandidaten seien in der allgemeinen ungarischen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei gewesen und hätten auch nicht der in Ungarn seinerzeit bestehenden Rechtsanwaltsvereinigung unterlegen. Da Beiträge nicht entrichtet worden seien, komme eine Berücksichtigung als Beitragszeit gemäß § 15 FRG nicht in Betracht. Auch eine Berücksichtigung nach § 16 FRG als Beschäftigungszeit könne nicht erfolgen, da die Advokatskandidatur keine Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem am 1. März 1957 geltenden Recht ausgelöst hätte. Die Zeit der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt könne erst ab dem Bestehen der Anwalts- und Richterprüfung am 2. Juli 1947 berücksichtigt werden, da das Bestehen dieser Prüfung Voraussetzung für die Versicherungspflicht zur Rechtsanwaltsvereinigung gewesen sei. Die Zeit der geltend gemachten Arbeitslosigkeit könne nicht als Anrechnungszeit nach § 29 FRG angerechnet werden, weil sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der sie weiterhin die Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Umfange von 41 Jahren und 70 Tagen begehrt hat. Des Weiteren sei die Kürzung der Rente wegen vorheriger Mehrzahlung fehlerhaft. Schließlich hat sie darüber hinaus gerügt, die im Dezember 2002 an die Beklagte erfolgte Zahlung des ungarischen Rentenversicherungsträgers für die nachträglich bewilligte Rente sei von der Beklagten weder an sie als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes noch an den ungarischen Rentenversicherungsträger zurückerstattet worden.
Während des laufenden Klageverfahrens nahm die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2005 den Rentenbescheid vom 9. Juni 2004 zurück und berechnete die Witwenrente ab 1. November 2002 neu. Die Höhe der monatlichen deutschen Rente wurde wie folgt festgesetzt: ab 1. November 2002 EUR 1.765,65, ab 1. Februar 2003 EUR 993,69, ab 1. Juli 2003 EUR 1.059,01, ab 1. Januar 2004 EUR 1.064,10, ab 1. Januar 2005 1.056,43. Die Leistung der Rente erfolge wegen der Anrechnung des ungarischen Rentenbetrages vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit Bescheid vom 30. November 2006 hat die Beklagte den Bescheid vom 21. November 2005 für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 aufgehoben. Die monatlichen Beträge wurden wie folgt festgesetzt: ab 1. Januar 2005 EUR 1.015,34, ab 1. Juli 2005 EUR 1.016,27, ab 1. Januar 2006 EUR 1.032,10, ab 1. Juli 2006 EUR 1.039,18. Die Leistung erfolgte wiederum vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei die Höhe der Witwenrente. Einen Anspruch auf höhere Witwenrente habe die Klägerin nicht. Die Beklagte habe die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin in Ungarn zurückgelegten Zeiten nach deutschem Rentenversicherungsrecht in zutreffendem Umfange berücksichtigt. Insoweit hat das SG die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid übernommen. Die teilweise Anrechnung der ungarischen Witwenrente sei nicht zu beanstanden; die Beklagte habe die maßgebliche Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG zutreffend umgesetzt. Sie sei auch berechtigt gewesen, die mit Bescheid vom 20. Februar 2003 festgesetzte Rentenhöhe mit den Bescheiden vom 21. November 2005 und 30. November 2006 rückwirkend zu ändern, denn dieser Bescheid habe - ebenso wie die Folgebescheide - keine endgültige Regelung hinsichtlich der Rentenhöhe getroffen, sondern lediglich eine vorläufige. Einer besonderen Rechtsgrundlage für die rückwirkende Änderung bedürfe es daher nicht; insbesondere komme es auf die §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht an. Zu der von der Klägerin gerügten unterlassenen Erstattung der Nachzahlung des ungarischen Rentenversicherungsträgers hat das SG keine Entscheidung getroffen.
Gegen diesen ihr am 2. März 2007 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. März 2007 zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim SG Berufung eingelegt, die sie zunächst nicht begründet hat. Eine inhaltliche Begründung ist erstmals mit Schreiben vom 23. März 2008 erfolgt. Die Klägerin verfolgt danach ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfange weiter. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Bl. 37/49 und Bl. 75/82 der Senatsakte Bezug genommen.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2008 die Witwenrente ab 1. Januar 2008 neu berechnet und auf monatlich EUR 1.027,68 festgesetzt. Des Weiteren hat sie Bescheid vom 18. Juni 2008 die Witwenrente der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2007 neu festgesetzt: Ab 1. Januar 2007 EUR 1.017,45, ab 1. Juli 2007 EUR 1.010,64, ab 1. Januar 2008 EUR 1.018,85, ab 1. Juli 2008 EUR 1.033,53. Diesen Bescheid hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 24. Juli 2008 für die Zeit ab 1. Januar 2008 zurückgenommen und die Rentenhöhe auf monatlich EUR 1.004,00 bzw. ab dem 1. Juli 2008 auf monatlich EUR 1.018,85 festgesetzt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. ihr unter Abänderung des Bescheides vom 20. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Juni 2004, 21. November 2005, 30. November 2006, 19. Dezember 2007 sowie 26. März, 18. Juni und 24. Juli 2008 höhere Witwenrente ab 1. November 2002 zu gewähren und 2. die nachträgliche Zahlung des ungarischen Rentenversicherungsträgers für ihren verstorbenen Ehemann im Dezember 2002 in Höhe von F 2.442.000,00 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin bezüglich der Witwenrente zurückzuweisen und im Übrigen als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Witwenrente für zutreffend und verweist des Weiteren auf den Inhalt der angefochtenen und später ergangenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist hinsichtlich des Begehrens auf höhere Witwenrente statthaft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG) und auch sonst zulässig; im Übrigen ist die Berufung unzulässig.
Gegenstand der Berufung sind nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin (§§ 123, 153 Abs. 1 SGG) zwei Ansprüche: Der erste zielt auf die Gewährung höherer Witwenrente. Dies wird zum einen begründet mit Fehlern bei der Anrechnung der ungarischen Witwenrente auf die deutsche (hierzu I.), zum anderen mit der unterbliebenen Einbeziehung weiterer vom verstorbenen Ehemann in Ungarn zurückgelegter rentenrelevanter Zeiten (hierzu II.). Gegenstand sind insoweit nicht nur der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005, sondern auch der ebenfalls die Höhe der Witwenrente regelnde Bescheid vom 9. Juni 2004, der gem. § 86 SGG bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war. Die weiteren Bescheide vom 21. November 2005 und 30. November 2006 sind gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, die Bescheide vom 19. Dezember 2007, 26. März, 18. Juni und 24. Juli 2008 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Der zweite von der Klägerin erkennbar verfolgte Anspruch betrifft die Erstattung der im Dezember 2002 vom ungarischen Rentenversicherungsträger vorgenommenen Nachzahlung für die Altersrente des verstorbenen Ehemannes durch die Beklagte (hierzu III.).
I.
Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als die Rentenbescheide, die eine niedrigere Rentenhöhe als im Bescheid vom 20. Februar 2003 festsetzen, aufzuheben sind.
Der Bescheid vom 9. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 sowie die weiteren Rentenbescheide vom 21. November 2005, 30. November 2006, 19. Dezember 2007, 26. März, 18. Juni und 24. Juli 2008 sind rechtswidrig, da sie für die Zeit ab 1. November 2002 die Höhe der Witwenrente nach deutschem Recht unterhalb der im Bescheid vom 20. Februar 2003 geregelten Höhe festsetzen. Diese abweichende Festsetzung verletzt die Klägerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht, das der formalen Rechtsposition aus dem Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2003 entspringt. Diese Rechtsposition wurde im Bewilligungsbescheid auf Dauer vorbehaltlos eingeräumt (dazu 1.) und wurde durch die genannten nachfolgenden Bescheide nicht durch Aufhebung beseitigt (dazu 2.). Auf die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bzw. dessen Minderung wegen des Bezuges der Witwenrente nach ungarischem Recht kommt es daher vorliegend nicht mehr an.
1. Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 hat die Beklagte die Höhe der der Klägerin zustehenden monatlichen Witwenrente für die Zeit vom 1. November 2002 bis 31. Januar 2003 auf EUR 1.929,89 und für die Zeit ab 1. Februar 2003 - und damit auf unbestimmte Dauer - auf EUR 1.157,93 festgesetzt. Entgegen der Ansicht des SG ist eine lediglich vorbehaltliche oder vorläufige Festsetzung in diesem Bescheid nicht erfolgt. Maßgeblich für die Bestimmung des Inhaltes einer mit Verwaltungsakt getroffenen Regelung ist in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) der objektive Sinngehalt der behördlichen Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste. Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 31 Rdnr. 26 m.w.N.).
Dem Wortlaut des Bescheides lässt sich keine ausdrückliche Regelung entnehmen, dass die Festsetzung der Rentenhöhe nur vorläufig erfolge und die endgültige Festsetzung einer später nachfolgenden Entscheidung überlassen bleibe. Der Bescheidinhalt bis zur Rechtsbehelfsbelehrung enthält hierauf keinerlei Hinweis. Lediglich in Anlage 10 des Bescheides wird auf eine Anrechnung ausländischer Renten auf die deutsche Rente nach § 31 FRG verwiesen. Die deutsche Rente nach dem FRG werde sich bei Erhalt einer ausländischen Rente entsprechend verringern; die Klägerin sei daher zur Mitteilung ausländischen Rentenbezuges verpflichtet. Gegebenenfalls überzahlte Rentenbeträge seien zu erstatten. Allein hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die vorgenommene Festsetzung nicht endgültig, sondern nur vorläufig erfolgt ist. Vielmehr ist dies - wie auch die entsprechende Überschrift der Anlage verdeutlicht - lediglich als Hinweis zu verstehen, der im Falle der Rücknahme oder Aufhebung die Gutgläubigkeit des Adressaten ausschließt. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch den Vergleich mit der von der Beklagten beispielsweise im Bescheid vom 9. Juni 2004 verwendeten Formulierung. Dort wird ausdrücklich von einer "vorläufigen" Anrechnung mit späterer Überprüfung und der Gewährung "unter Vorbehalt" gesprochen. Solche Formulierungen und Einschränkungen sind im Bescheid vom 20. Februar 2003 gerade nicht enthalten. Etwaige Zweifel am Regelungsgehalt des Bescheides gingen ohnehin zu Lasten der Beklagten.
2. Die der Klägerin günstige Regelung des Bewilligungsbescheides wurde durch die nachfolgenden Bescheide nicht nach § 48 SGB X aufgehoben. Eine Aufhebung der mit Bescheid vom 20. Februar 2003 festgesetzten Rentenhöhe ist in diesen Bescheiden nicht ausdrücklich erfolgt. Auch durch Auslegung lässt sich diesen ein entsprechender Regelungsgehalt nicht entnehmen.
a. Der Bescheid vom 13. Mai 2003 trifft eine Regelung über das "Ruhen der deutschen Rente nach § 31 FRG". Die Bewilligungsentscheidung vom 20. Februar 2003 wird in diesem Zusammenhang lediglich genannt. In der Begründung wird ausgeführt, welcher Prozentsatz für die Berechnung des von der ausländischen Rente auszuzahlenden Betrages maßgeblich sei und dass die deutsche Rente in Höhe des einzubehaltenden Betrages ruhe. Eine neue Festsetzung des monatlich zustehenden Rentenbetrages nach deutschem Recht erfolgt jedoch ebenso wenig wie eine (teilweise) Aufhebung der bisherigen Festsetzung. Es wird weder eine Rechtsgrundlage für eine Aufhebungsentscheidung genannt noch deren Voraussetzungen erkennbar geprüft. Der Auslegung dieses Bescheides als teilweise Aufhebung steht des Weiteren dessen fehlende Bestimmtheit entgegen. Denn weder wird eine konkrete neue Festsetzung vorgenommen noch ein Aufhebungsbetrag genannt.
b. Der Rentenbescheid vom 9. Juni 2004 regelt die Höhe der monatlichen deutschen Rente ab dem 1. November 2002 in konkret bestimmter und von der bisherigen Festsetzung abweichender Höhe, enthält aber wiederum keine ausdrückliche Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2003. Zwar lässt der Bescheid ohne Weiteres erkennen, dass der Klägerin ab 1. November 2002 die deutsche Rente nicht mehr in der bisher festgesetzten Höhe gewährt werden soll. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Aufhebung der auf Dauer vorgenommenen Festsetzung. Der Bescheid vom 20. Februar 2003 wird überhaupt nicht genannt, ebenso wenig eine Rechtsgrundlage für dessen Kassation. Die für eine Aufhebung erforderlichen Voraussetzungen werden nicht geprüft. Nach dem objektiven Empfängerhorizont lässt sich daher dem Bescheid vom 9. Juni 2004 entnehmen, in welcher Höhe die Beklagte den monatlichen Rentenanspruch nunmehr festsetzen will, weil die materiellen Voraussetzungen für die Kürzung der deutschen Rente wegen des Bezuges und der unmittelbaren Auszahlung der ungarischen Rente vorlägen. Andererseits muss ein verständiger Empfänger, der Kenntnis vom Bestehen und dem Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 20. Februar 2003 hat, nach Wortlaut und Inhalt des Bescheides vom 9. Juni 2004 davon ausgehen, dass die Beklagte zur formellen Rechtsposition aufgrund des Bewilligungsbescheides keine Regelung getroffen, sondern diese übersehen oder für unbeachtlich gehalten hat.
c. Die nachfolgenden Rentenbescheide enthalten zwar ausdrückliche Aufhebungsentscheidungen. Diese beziehen sich jedoch ausdrücklich nur auf den jeweils vorangegangenen Bewilligungsbescheid, nicht auf den ursprünglichen Bescheid vom 20. Februar 2003 mit der erstmaligen Festsetzung der Rentenhöhe.
Da die genannten Bescheide bereits wegen des Verstoßes gegen die formelle Anspruchsposition aus der ursprünglichen Festsetzung rechtswidrig sind, spielt die Frage, ob die vorgenommenen Anrechnungen den materiellrechtlichen Vorgaben entsprechen, keine Rolle.
II.
Soweit die Klägerin höhere Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer in Ungarn zurückgelegter Versicherungszeiten ihres verstorbenen Ehemannes begehrt, ist die Berufung unbegründet.
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2003 die Zeiten von Januar 1936 bis Oktober 1940, Januar 1945 bis Dezember 1946 und 2. Juli 1947 bis Februar 1977 bereits berücksichtigt. Die Klägerin begehrt hingegen die Berücksichtigung von Zeiten im Umfange von 41 Jahren und 70 Tagen, wie vom ungarischen Rentenversicherungsträger für die Witwenrente nach ungarischem Recht zugrunde gelegt. Nach den Angaben des mittlerweile verstorbenen Ehemannes der Klägerin war er in der Zeit vom 1. November 1940 bis 31. Dezember 1944 als Advokatskandidat bei einem Rechtsanwalt und vom 1. August 1945 bis 30. Juni 1947 als Rechtsanwalt tätig sowie vom 1. Januar bis 31. Juli 1945 arbeitslos gewesen. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid – wie schon die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2005 – bereits ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb diese Zeiten bei der Berechnung der deutschen Witwenrente nach den Vorschriften des FRG nicht berücksichtigt werden können. Der Senat macht sich diese Ausführungen nach eigener Prüfung zu eigen und nimmt hierauf Bezug (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG), zumal die Klägerin im Berufungsverfahren hierzu nichts Abweichendes mehr vorgetragen hat. Über die Rechtslage war die Klägerin darüber hinaus auch im Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 16. September 2004 aufgeklärt worden; auch hierauf wird verwiesen.
III.
Soweit die Klägerin Ansprüche bzgl. der nachträglichen Zahlung des ungarischen Rentenversicherungsträgers für ihren verstorbenen Ehemann im Dezember 2002 i.H.v. F 2.442.000 geltend macht, ist die Berufung unzulässig.
Dieses Begehren war bereits Gegenstand des Klageverfahrens. Einen ausdrücklichen Antrag hatte die Klägerin diesbezüglich zwar nicht gestellt. Ihren Schreiben im Klageverfahren kann aber noch mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass sie ein solches Begehren bereits in erster Instanz erhoben hatte. So hatte sie schon in der Klagebegründung (Bl. 15/16, 88 ff. der SG-Akten) gerügt, die Nachzahlung des ungarischen Rentenversicherungsträgers im Dezember 2002 i.H.v. F 2.442.000 sei weder an sie als Rechtsnachfolgerin ihres Mannes noch an den ungarischen Rentenversicherungsträger ausgezahlt oder erstattet worden. Hierauf beziehen sich auch Bl. 101 ff. der SG-Akten, die als Anlagen zur Erklärung vorgelegt wurden.
Im angefochtenen Gerichtsbescheid wurde hierzu allerdings keine Entscheidung getroffen. Das SG hat zwar keinen Antrag der Klägerin formuliert. Im Tatbestand beschreibt es den Gegenstand der Entscheidung aber ausdrücklich dahingehend, dass streitig die Höhe der Witwenrente sei. Nur diesbezüglich ist die Klagebegründung der Klägerin wiedergegeben. Auch die Entscheidungsgründe gehen nur auf die Witwenrente ein. Der geltend gemachte Anspruch betrifft jedoch nicht die Witwenrente der Klägerin, sondern die Regelaltersrente ihres verstorbenen Mannes. Die Klägerin macht den Anspruch auf Auszahlung ausdrücklich als Rechtsnachfolgerin geltend. Eine Entscheidung zur Versichertenrente des Ehemannes ist nicht ergangen, auch keine Abweisung als unzulässig.
Demnach hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid einen prozessualen Anspruch übergangen. Da es über das Begehren erkennbar versehentlich nicht entschieden hat, die fehlende Entscheidung mithin nicht auf einer rechtsirrtümlich zu eng gefassten Auslegung des Klageantrags beruht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - L 7 AS 6003/07 ER-B - (juris)), kommt lediglich eine Urteilsergänzung in Betracht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 1992 - 7 B 58/92, 7 B 113/92 - (juris)). Nach § 140 Abs. 1 SGG ist das Urteil bzw. der Gerichtsbescheid diesbezüglich auf Antrag zu ergänzen (S. 1). Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden (S. 2). Eine solche Ergänzung ist bislang nicht vorgenommen worden. Ein Antrag hierauf wurde nicht gestellt. Die Frist des § 140 Abs. 1 S. 2 SGG ist bereits verstrichen. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 2. März 2007 zugestellt. Damit endete die Frist am 2. April 2007 (Montag). Die Berufungseinlegung war nicht mit einer Begründung versehen. Hierin kann somit kein Antrag nach § 140 SGG gesehen werden. Die streitige Frage wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmals mit Schreiben vom 23. März 2008 angesprochen, also über ein Jahr nach Zustellung des Gerichtsbescheides. Damit liegt ein fristgerechter Antrag unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor. Mit Fristablauf entfällt die Rechtshängigkeit des beim SG anhängig gebliebenen Teils, u.U. muss neue Klage erhoben werden (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 140 Rdnr. 3).
Ob grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass der übergangene Anspruch Gegenstand des Berufungsverfahrens werden kann (bejahend Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 2a; Nachweise zur a.A. bei Eckertz in Hk-SGG, 3. Aufl., § 143 Rdnr. 30), kann vorliegend offen bleiben. Denn auch soweit eine solche Möglichkeit angenommen wird, wird dies nur als zulässig angesehen bei Zustimmung aller Beteiligten (Meyer-Ladewig, a.a.O.). Die Beklagte hat eine solche aber nicht, auch nicht konkludent, erklärt. Des Weiteren war zum Zeitpunkt der Einführung dieses Anspruches die Rechtshängigkeit des beim SG zunächst noch anhängigen Teils mit Ablauf der Frist des § 140 Abs. 1 S. 2 SGG bereits entfallen (BSG SozR 4100 § 136 Nr. 4; vgl. a. BSG SozR 4100 § 113 Nr. 5). Es fehlt somit an einem rechtshängigen prozessualen Anspruch, der "heraufgeholt" werden könnte. Der Anspruch wurde von der Klägerin auch nicht ausdrücklich als Klage im Berufungsverfahren erhoben. Eine Auslegung ihres Begehrens dahingehend ist nicht angezeigt, da eine solche Klageerweiterung im Berufungsverfahren mangels Sachdienlichkeit sowie des Einverständnisses der Beklagten, die geänderte Klage wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des LSG unzulässig wäre. Insoweit war die Berufung daher, weil unzulässig, zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Witwenrente der Klägerin. Des Weiteren begehrt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin eine Nachzahlung aus der Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes.
Der Ehemann der Klägerin war als Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Nach seiner Übersiedlung von Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland hat er keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Mit Bescheid vom 5. August 1982 bewilligte die Beklagte ihm Regelaltersrente, die sie nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) berechnete. Dabei hat die Beklagte als rentenrelevante, in Ungarn zurückgelegte Zeiten berücksichtigt: Januar 1936 bis Oktober 1940, Januar 1945 bis Dezember 1946 (pauschale Ersatzzeit) sowie 2. Juli 1947 bis Februar 1977. Nicht einbezogen wurden hierbei als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten die Zeit vom 1. November 1940 bis 31. Dezember 1944 sowie vom 1. August 1945 bis 1. Juli 1947, in denen der Ehemann der Klägerin nach eigenen Angaben als Advokatskandidat bei einem Rechtsanwalt bzw. als selbstständiger Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1945 wurde nicht als Zeit angegebener Arbeitslosigkeit, sondern im Rahmen der anerkannten Ersatzzeit berücksichtigt. Die Gewährung einer Altersrente durch den ungarischen Rentenversicherungsträger erfolgte erst mit Bescheid vom 8. April 2002 für die Zeit ab 1. Oktober 2000. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 20. Oktober 2002.
Mit dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 3. März 2003 wies die Beklagte darauf hin, dass wegen des Zusammentreffens mit der ungarischen Altersrente die deutsche Regelaltersrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin teilweise ruhe. Werde aus Zeiten, die der deutschen Rente zugrunde liegen, durch den ausländischen Versicherungsträger ebenfalls eine Leistung gewährt, so ruhe die deutsche Rente in Höhe des in EURO umgerechneten Betrages, der insoweit als Leistung des ausländischen Versicherungsträgers ausgezahlt werde, nach § 31 FRG. In der ungarischen Rente seien 494 Monate berücksichtigt, hiervon 438 deckungsgleich mit der deutschen Rente. Somit seien Zeiten im Umfange von 11,34% in der ungarischen Rente nicht deckungsgleich mit der deutschen berücksichtigt. Dieser Prozentsatz sei für die Feststellung des Betrages maßgebend, der von der ausländischen Rente auszuzahlen sei. Der verbleibende Betrag werde einbehalten. Die deutsche Rente ruhe in Höhe des einbehaltenen Betrages der ausländischen Rente nach § 31 FRG. Aus verwaltungstechnischen Gründen bleibe der Zahlbetrag der deutschen Rente aber unverändert. Rechtsgrundlage für diesen Bescheid sei Nr. 16 des Schlussprotokolls des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens vom 2. Mai 1998. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Der ungarische Rentenversicherungsträger überwies als ungarische Altersrente für den Ehemann der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis einschließlich 31. März 2003 2.442.293 Forint (F); hiervon entfielen auf die Zeit nach dem Tod des Ehemannes vom 1. November 2002 bis 31. März 2003 F 465.185,00. Diesen Betrag hat die Beklagte an den ungarischen Rentenversicherungsträger zurückerstattet. Als ungarische Altersrente wurden im März 2003 EUR 920,58 ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab 1. November 2002, wobei sie die in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten im gleichen Umfange nach dem FRG berücksichtigte wie bei der Altersrente des verstorbenen Ehemannes. Die Höhe der monatlichen Rente setzte die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2002 bis 31. Januar 2003 auf EUR 1.929,89, für die Zeit ab 1. Februar 2003 auf EUR 1.157,93 fest. In der mit "Ergänzende Begründungen und Hinweise" überschriebenen Anlage 10 des Bescheides wies die Beklagte darauf hin, dass das FRG zur Vermeidung von Doppelleistungen die Anrechnung ausländischer Renten auf die deutsche Rente vorsehe, soweit sie auf dieselben Zeiten entfielen (§ 31 FRG). Werde eine deutsche Rente nach dem FRG bezogen, verringere sich diese beim Erhalt einer ausländischen Rente daher entsprechend. Die Klägerin sei daher verpflichtet, der Beklagten jeden ausländischen Rentenbezug mitzuteilen. Gleichzeitig weise sie darauf hin, dass gegebenenfalls überzahlte Rentenbeträge zu erstatten seien.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 24. März 2003 begehrte die Klägerin die Berücksichtigung der von ihrem Ehemann in Ungarn zurückgelegten Zeiten im Umfange von 41 Jahren und 70 Tagen, wie vom ungarischen Rentenversicherungsträger anerkannt.
Nachdem der ungarische Rentenversicherungsträger durch Beschluss vom 4. April 2003 der Klägerin vorläufig Witwenrente ab dem 20. Oktober 2002 gewährt hatte, erließ die Beklagte unter dem 13. Mai 2003 gegenüber der Klägerin auch bezüglich der deutschen Witwenrente einen Ruhensbescheid nach § 31 FRG, der inhaltlich dem Ruhensbescheid bezüglich der Altersrente vom 3. März 2003 entsprach. Die Auszahlung der ungarischen Rente erfolge zu 11,34%. Aus der Nachzahlung des ungarischen Rentenversicherungsträgers für die Zeit von Oktober 2002 bis April 2003 (umgerechnet EUR 1.178,88) wurden EUR 133,67 an die Klägerin ausgezahlt. Mit Beschluss vom 1. September 2003 setzte der ungarische Rentenversicherungsträger die Witwenrente der Klägerin für die Zeit ab 20. Oktober 2003 endgültig fest.
Nach dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 und dem damit verbundenen Außerkrafttreten der bisher maßgeblichen Vorschriften des deutsch- ungarischen Sozialversicherungsabkommens zahlte der ungarische Rentenversicherungsträger die ungarische Witwenrente unmittelbar an die Klägerin aus. Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 berechnete die Beklagte daraufhin die Witwenrente für die Zeit ab 1. November 2002 neu. Wegen des Zusammentreffens mit der ungarischen Witwenrente wurde der monatliche Betrag der deutschen Rente wie folgt festgesetzt: ab 1. November 2002 EUR 1.757,43, ab 1. Februar 2003 EUR 985,47, ab 1. Juli 2003 EUR 1.059,01 und ab 1. Juli 2004 1.080,29. In Anlage 10 des Bescheides führte die Beklagte aus, der ungarische Rentenversicherungsträger erbringe ab 1. Juli 2004 seine Leistungen unmittelbar an die Klägerin. Die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der ungarischen Rente gemäß § 31 FRG führe zur Verminderung der deutschen Rente. Da der Beklagten die Höhe der ungarischen Rente nicht im voraus bekannt werde, erfolge zunächst die Anrechnung der voraussichtlich zu erwartenden ungarischen Rentenhöhe. Nach Bekanntwerden der genauen Höhe der ungarischen Zahlbeträge, die der Beklagten vom ungarischen Versicherungsträger mitgeteilt würden, erfolge einmal jährlich die rückwirkende Überprüfung der vorläufigen Anrechnung. Änderungen der ausländischen Rentenhöhe oder des maßgeblichen Umrechnungskurses könnten die Höhe der deutschen Rente beeinflussen. Der Auszahlungsbetrag sei dann regelmäßig neu festzusetzen. Die deutsche Rentenleistung erfolge aus diesem Grund bis zum endgültigen Vorliegen der genauen Höhe der ungarischen Rente unter dem Vorbehalt der Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge. Zuviel erbrachte Leistungen seien, soweit sie den später rückwirkend festgesetzten endgültigen Betrag der deutschen Rente überstiegen, von der Klägerin zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Februar 2003 als unbegründet zurück. Die vom ungarischen Versicherungsträger im Umfange von 41 Jahren und 70 Tagen (494 Monaten) anerkannten Versicherungszeiten beruhten allein auf den für diesen maßgeblichen ungarischen Rechtsvorschriften. Diese Zeiten könnten nicht ohne Weiteres in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG berücksichtigt werden. Advokatskandidaten seien in der allgemeinen ungarischen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei gewesen und hätten auch nicht der in Ungarn seinerzeit bestehenden Rechtsanwaltsvereinigung unterlegen. Da Beiträge nicht entrichtet worden seien, komme eine Berücksichtigung als Beitragszeit gemäß § 15 FRG nicht in Betracht. Auch eine Berücksichtigung nach § 16 FRG als Beschäftigungszeit könne nicht erfolgen, da die Advokatskandidatur keine Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem am 1. März 1957 geltenden Recht ausgelöst hätte. Die Zeit der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt könne erst ab dem Bestehen der Anwalts- und Richterprüfung am 2. Juli 1947 berücksichtigt werden, da das Bestehen dieser Prüfung Voraussetzung für die Versicherungspflicht zur Rechtsanwaltsvereinigung gewesen sei. Die Zeit der geltend gemachten Arbeitslosigkeit könne nicht als Anrechnungszeit nach § 29 FRG angerechnet werden, weil sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der sie weiterhin die Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Umfange von 41 Jahren und 70 Tagen begehrt hat. Des Weiteren sei die Kürzung der Rente wegen vorheriger Mehrzahlung fehlerhaft. Schließlich hat sie darüber hinaus gerügt, die im Dezember 2002 an die Beklagte erfolgte Zahlung des ungarischen Rentenversicherungsträgers für die nachträglich bewilligte Rente sei von der Beklagten weder an sie als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes noch an den ungarischen Rentenversicherungsträger zurückerstattet worden.
Während des laufenden Klageverfahrens nahm die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2005 den Rentenbescheid vom 9. Juni 2004 zurück und berechnete die Witwenrente ab 1. November 2002 neu. Die Höhe der monatlichen deutschen Rente wurde wie folgt festgesetzt: ab 1. November 2002 EUR 1.765,65, ab 1. Februar 2003 EUR 993,69, ab 1. Juli 2003 EUR 1.059,01, ab 1. Januar 2004 EUR 1.064,10, ab 1. Januar 2005 1.056,43. Die Leistung der Rente erfolge wegen der Anrechnung des ungarischen Rentenbetrages vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit Bescheid vom 30. November 2006 hat die Beklagte den Bescheid vom 21. November 2005 für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 aufgehoben. Die monatlichen Beträge wurden wie folgt festgesetzt: ab 1. Januar 2005 EUR 1.015,34, ab 1. Juli 2005 EUR 1.016,27, ab 1. Januar 2006 EUR 1.032,10, ab 1. Juli 2006 EUR 1.039,18. Die Leistung erfolgte wiederum vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei die Höhe der Witwenrente. Einen Anspruch auf höhere Witwenrente habe die Klägerin nicht. Die Beklagte habe die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin in Ungarn zurückgelegten Zeiten nach deutschem Rentenversicherungsrecht in zutreffendem Umfange berücksichtigt. Insoweit hat das SG die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid übernommen. Die teilweise Anrechnung der ungarischen Witwenrente sei nicht zu beanstanden; die Beklagte habe die maßgebliche Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG zutreffend umgesetzt. Sie sei auch berechtigt gewesen, die mit Bescheid vom 20. Februar 2003 festgesetzte Rentenhöhe mit den Bescheiden vom 21. November 2005 und 30. November 2006 rückwirkend zu ändern, denn dieser Bescheid habe - ebenso wie die Folgebescheide - keine endgültige Regelung hinsichtlich der Rentenhöhe getroffen, sondern lediglich eine vorläufige. Einer besonderen Rechtsgrundlage für die rückwirkende Änderung bedürfe es daher nicht; insbesondere komme es auf die §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht an. Zu der von der Klägerin gerügten unterlassenen Erstattung der Nachzahlung des ungarischen Rentenversicherungsträgers hat das SG keine Entscheidung getroffen.
Gegen diesen ihr am 2. März 2007 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. März 2007 zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim SG Berufung eingelegt, die sie zunächst nicht begründet hat. Eine inhaltliche Begründung ist erstmals mit Schreiben vom 23. März 2008 erfolgt. Die Klägerin verfolgt danach ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfange weiter. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Bl. 37/49 und Bl. 75/82 der Senatsakte Bezug genommen.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2008 die Witwenrente ab 1. Januar 2008 neu berechnet und auf monatlich EUR 1.027,68 festgesetzt. Des Weiteren hat sie Bescheid vom 18. Juni 2008 die Witwenrente der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2007 neu festgesetzt: Ab 1. Januar 2007 EUR 1.017,45, ab 1. Juli 2007 EUR 1.010,64, ab 1. Januar 2008 EUR 1.018,85, ab 1. Juli 2008 EUR 1.033,53. Diesen Bescheid hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 24. Juli 2008 für die Zeit ab 1. Januar 2008 zurückgenommen und die Rentenhöhe auf monatlich EUR 1.004,00 bzw. ab dem 1. Juli 2008 auf monatlich EUR 1.018,85 festgesetzt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. ihr unter Abänderung des Bescheides vom 20. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Juni 2004, 21. November 2005, 30. November 2006, 19. Dezember 2007 sowie 26. März, 18. Juni und 24. Juli 2008 höhere Witwenrente ab 1. November 2002 zu gewähren und 2. die nachträgliche Zahlung des ungarischen Rentenversicherungsträgers für ihren verstorbenen Ehemann im Dezember 2002 in Höhe von F 2.442.000,00 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin bezüglich der Witwenrente zurückzuweisen und im Übrigen als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Witwenrente für zutreffend und verweist des Weiteren auf den Inhalt der angefochtenen und später ergangenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist hinsichtlich des Begehrens auf höhere Witwenrente statthaft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG) und auch sonst zulässig; im Übrigen ist die Berufung unzulässig.
Gegenstand der Berufung sind nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin (§§ 123, 153 Abs. 1 SGG) zwei Ansprüche: Der erste zielt auf die Gewährung höherer Witwenrente. Dies wird zum einen begründet mit Fehlern bei der Anrechnung der ungarischen Witwenrente auf die deutsche (hierzu I.), zum anderen mit der unterbliebenen Einbeziehung weiterer vom verstorbenen Ehemann in Ungarn zurückgelegter rentenrelevanter Zeiten (hierzu II.). Gegenstand sind insoweit nicht nur der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005, sondern auch der ebenfalls die Höhe der Witwenrente regelnde Bescheid vom 9. Juni 2004, der gem. § 86 SGG bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war. Die weiteren Bescheide vom 21. November 2005 und 30. November 2006 sind gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, die Bescheide vom 19. Dezember 2007, 26. März, 18. Juni und 24. Juli 2008 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Der zweite von der Klägerin erkennbar verfolgte Anspruch betrifft die Erstattung der im Dezember 2002 vom ungarischen Rentenversicherungsträger vorgenommenen Nachzahlung für die Altersrente des verstorbenen Ehemannes durch die Beklagte (hierzu III.).
I.
Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als die Rentenbescheide, die eine niedrigere Rentenhöhe als im Bescheid vom 20. Februar 2003 festsetzen, aufzuheben sind.
Der Bescheid vom 9. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 sowie die weiteren Rentenbescheide vom 21. November 2005, 30. November 2006, 19. Dezember 2007, 26. März, 18. Juni und 24. Juli 2008 sind rechtswidrig, da sie für die Zeit ab 1. November 2002 die Höhe der Witwenrente nach deutschem Recht unterhalb der im Bescheid vom 20. Februar 2003 geregelten Höhe festsetzen. Diese abweichende Festsetzung verletzt die Klägerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht, das der formalen Rechtsposition aus dem Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2003 entspringt. Diese Rechtsposition wurde im Bewilligungsbescheid auf Dauer vorbehaltlos eingeräumt (dazu 1.) und wurde durch die genannten nachfolgenden Bescheide nicht durch Aufhebung beseitigt (dazu 2.). Auf die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bzw. dessen Minderung wegen des Bezuges der Witwenrente nach ungarischem Recht kommt es daher vorliegend nicht mehr an.
1. Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 hat die Beklagte die Höhe der der Klägerin zustehenden monatlichen Witwenrente für die Zeit vom 1. November 2002 bis 31. Januar 2003 auf EUR 1.929,89 und für die Zeit ab 1. Februar 2003 - und damit auf unbestimmte Dauer - auf EUR 1.157,93 festgesetzt. Entgegen der Ansicht des SG ist eine lediglich vorbehaltliche oder vorläufige Festsetzung in diesem Bescheid nicht erfolgt. Maßgeblich für die Bestimmung des Inhaltes einer mit Verwaltungsakt getroffenen Regelung ist in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) der objektive Sinngehalt der behördlichen Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste. Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 31 Rdnr. 26 m.w.N.).
Dem Wortlaut des Bescheides lässt sich keine ausdrückliche Regelung entnehmen, dass die Festsetzung der Rentenhöhe nur vorläufig erfolge und die endgültige Festsetzung einer später nachfolgenden Entscheidung überlassen bleibe. Der Bescheidinhalt bis zur Rechtsbehelfsbelehrung enthält hierauf keinerlei Hinweis. Lediglich in Anlage 10 des Bescheides wird auf eine Anrechnung ausländischer Renten auf die deutsche Rente nach § 31 FRG verwiesen. Die deutsche Rente nach dem FRG werde sich bei Erhalt einer ausländischen Rente entsprechend verringern; die Klägerin sei daher zur Mitteilung ausländischen Rentenbezuges verpflichtet. Gegebenenfalls überzahlte Rentenbeträge seien zu erstatten. Allein hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die vorgenommene Festsetzung nicht endgültig, sondern nur vorläufig erfolgt ist. Vielmehr ist dies - wie auch die entsprechende Überschrift der Anlage verdeutlicht - lediglich als Hinweis zu verstehen, der im Falle der Rücknahme oder Aufhebung die Gutgläubigkeit des Adressaten ausschließt. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch den Vergleich mit der von der Beklagten beispielsweise im Bescheid vom 9. Juni 2004 verwendeten Formulierung. Dort wird ausdrücklich von einer "vorläufigen" Anrechnung mit späterer Überprüfung und der Gewährung "unter Vorbehalt" gesprochen. Solche Formulierungen und Einschränkungen sind im Bescheid vom 20. Februar 2003 gerade nicht enthalten. Etwaige Zweifel am Regelungsgehalt des Bescheides gingen ohnehin zu Lasten der Beklagten.
2. Die der Klägerin günstige Regelung des Bewilligungsbescheides wurde durch die nachfolgenden Bescheide nicht nach § 48 SGB X aufgehoben. Eine Aufhebung der mit Bescheid vom 20. Februar 2003 festgesetzten Rentenhöhe ist in diesen Bescheiden nicht ausdrücklich erfolgt. Auch durch Auslegung lässt sich diesen ein entsprechender Regelungsgehalt nicht entnehmen.
a. Der Bescheid vom 13. Mai 2003 trifft eine Regelung über das "Ruhen der deutschen Rente nach § 31 FRG". Die Bewilligungsentscheidung vom 20. Februar 2003 wird in diesem Zusammenhang lediglich genannt. In der Begründung wird ausgeführt, welcher Prozentsatz für die Berechnung des von der ausländischen Rente auszuzahlenden Betrages maßgeblich sei und dass die deutsche Rente in Höhe des einzubehaltenden Betrages ruhe. Eine neue Festsetzung des monatlich zustehenden Rentenbetrages nach deutschem Recht erfolgt jedoch ebenso wenig wie eine (teilweise) Aufhebung der bisherigen Festsetzung. Es wird weder eine Rechtsgrundlage für eine Aufhebungsentscheidung genannt noch deren Voraussetzungen erkennbar geprüft. Der Auslegung dieses Bescheides als teilweise Aufhebung steht des Weiteren dessen fehlende Bestimmtheit entgegen. Denn weder wird eine konkrete neue Festsetzung vorgenommen noch ein Aufhebungsbetrag genannt.
b. Der Rentenbescheid vom 9. Juni 2004 regelt die Höhe der monatlichen deutschen Rente ab dem 1. November 2002 in konkret bestimmter und von der bisherigen Festsetzung abweichender Höhe, enthält aber wiederum keine ausdrückliche Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2003. Zwar lässt der Bescheid ohne Weiteres erkennen, dass der Klägerin ab 1. November 2002 die deutsche Rente nicht mehr in der bisher festgesetzten Höhe gewährt werden soll. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Aufhebung der auf Dauer vorgenommenen Festsetzung. Der Bescheid vom 20. Februar 2003 wird überhaupt nicht genannt, ebenso wenig eine Rechtsgrundlage für dessen Kassation. Die für eine Aufhebung erforderlichen Voraussetzungen werden nicht geprüft. Nach dem objektiven Empfängerhorizont lässt sich daher dem Bescheid vom 9. Juni 2004 entnehmen, in welcher Höhe die Beklagte den monatlichen Rentenanspruch nunmehr festsetzen will, weil die materiellen Voraussetzungen für die Kürzung der deutschen Rente wegen des Bezuges und der unmittelbaren Auszahlung der ungarischen Rente vorlägen. Andererseits muss ein verständiger Empfänger, der Kenntnis vom Bestehen und dem Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 20. Februar 2003 hat, nach Wortlaut und Inhalt des Bescheides vom 9. Juni 2004 davon ausgehen, dass die Beklagte zur formellen Rechtsposition aufgrund des Bewilligungsbescheides keine Regelung getroffen, sondern diese übersehen oder für unbeachtlich gehalten hat.
c. Die nachfolgenden Rentenbescheide enthalten zwar ausdrückliche Aufhebungsentscheidungen. Diese beziehen sich jedoch ausdrücklich nur auf den jeweils vorangegangenen Bewilligungsbescheid, nicht auf den ursprünglichen Bescheid vom 20. Februar 2003 mit der erstmaligen Festsetzung der Rentenhöhe.
Da die genannten Bescheide bereits wegen des Verstoßes gegen die formelle Anspruchsposition aus der ursprünglichen Festsetzung rechtswidrig sind, spielt die Frage, ob die vorgenommenen Anrechnungen den materiellrechtlichen Vorgaben entsprechen, keine Rolle.
II.
Soweit die Klägerin höhere Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer in Ungarn zurückgelegter Versicherungszeiten ihres verstorbenen Ehemannes begehrt, ist die Berufung unbegründet.
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2003 die Zeiten von Januar 1936 bis Oktober 1940, Januar 1945 bis Dezember 1946 und 2. Juli 1947 bis Februar 1977 bereits berücksichtigt. Die Klägerin begehrt hingegen die Berücksichtigung von Zeiten im Umfange von 41 Jahren und 70 Tagen, wie vom ungarischen Rentenversicherungsträger für die Witwenrente nach ungarischem Recht zugrunde gelegt. Nach den Angaben des mittlerweile verstorbenen Ehemannes der Klägerin war er in der Zeit vom 1. November 1940 bis 31. Dezember 1944 als Advokatskandidat bei einem Rechtsanwalt und vom 1. August 1945 bis 30. Juni 1947 als Rechtsanwalt tätig sowie vom 1. Januar bis 31. Juli 1945 arbeitslos gewesen. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid – wie schon die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2005 – bereits ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb diese Zeiten bei der Berechnung der deutschen Witwenrente nach den Vorschriften des FRG nicht berücksichtigt werden können. Der Senat macht sich diese Ausführungen nach eigener Prüfung zu eigen und nimmt hierauf Bezug (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG), zumal die Klägerin im Berufungsverfahren hierzu nichts Abweichendes mehr vorgetragen hat. Über die Rechtslage war die Klägerin darüber hinaus auch im Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 16. September 2004 aufgeklärt worden; auch hierauf wird verwiesen.
III.
Soweit die Klägerin Ansprüche bzgl. der nachträglichen Zahlung des ungarischen Rentenversicherungsträgers für ihren verstorbenen Ehemann im Dezember 2002 i.H.v. F 2.442.000 geltend macht, ist die Berufung unzulässig.
Dieses Begehren war bereits Gegenstand des Klageverfahrens. Einen ausdrücklichen Antrag hatte die Klägerin diesbezüglich zwar nicht gestellt. Ihren Schreiben im Klageverfahren kann aber noch mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass sie ein solches Begehren bereits in erster Instanz erhoben hatte. So hatte sie schon in der Klagebegründung (Bl. 15/16, 88 ff. der SG-Akten) gerügt, die Nachzahlung des ungarischen Rentenversicherungsträgers im Dezember 2002 i.H.v. F 2.442.000 sei weder an sie als Rechtsnachfolgerin ihres Mannes noch an den ungarischen Rentenversicherungsträger ausgezahlt oder erstattet worden. Hierauf beziehen sich auch Bl. 101 ff. der SG-Akten, die als Anlagen zur Erklärung vorgelegt wurden.
Im angefochtenen Gerichtsbescheid wurde hierzu allerdings keine Entscheidung getroffen. Das SG hat zwar keinen Antrag der Klägerin formuliert. Im Tatbestand beschreibt es den Gegenstand der Entscheidung aber ausdrücklich dahingehend, dass streitig die Höhe der Witwenrente sei. Nur diesbezüglich ist die Klagebegründung der Klägerin wiedergegeben. Auch die Entscheidungsgründe gehen nur auf die Witwenrente ein. Der geltend gemachte Anspruch betrifft jedoch nicht die Witwenrente der Klägerin, sondern die Regelaltersrente ihres verstorbenen Mannes. Die Klägerin macht den Anspruch auf Auszahlung ausdrücklich als Rechtsnachfolgerin geltend. Eine Entscheidung zur Versichertenrente des Ehemannes ist nicht ergangen, auch keine Abweisung als unzulässig.
Demnach hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid einen prozessualen Anspruch übergangen. Da es über das Begehren erkennbar versehentlich nicht entschieden hat, die fehlende Entscheidung mithin nicht auf einer rechtsirrtümlich zu eng gefassten Auslegung des Klageantrags beruht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - L 7 AS 6003/07 ER-B - (juris)), kommt lediglich eine Urteilsergänzung in Betracht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 1992 - 7 B 58/92, 7 B 113/92 - (juris)). Nach § 140 Abs. 1 SGG ist das Urteil bzw. der Gerichtsbescheid diesbezüglich auf Antrag zu ergänzen (S. 1). Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden (S. 2). Eine solche Ergänzung ist bislang nicht vorgenommen worden. Ein Antrag hierauf wurde nicht gestellt. Die Frist des § 140 Abs. 1 S. 2 SGG ist bereits verstrichen. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 2. März 2007 zugestellt. Damit endete die Frist am 2. April 2007 (Montag). Die Berufungseinlegung war nicht mit einer Begründung versehen. Hierin kann somit kein Antrag nach § 140 SGG gesehen werden. Die streitige Frage wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmals mit Schreiben vom 23. März 2008 angesprochen, also über ein Jahr nach Zustellung des Gerichtsbescheides. Damit liegt ein fristgerechter Antrag unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor. Mit Fristablauf entfällt die Rechtshängigkeit des beim SG anhängig gebliebenen Teils, u.U. muss neue Klage erhoben werden (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 140 Rdnr. 3).
Ob grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass der übergangene Anspruch Gegenstand des Berufungsverfahrens werden kann (bejahend Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 2a; Nachweise zur a.A. bei Eckertz in Hk-SGG, 3. Aufl., § 143 Rdnr. 30), kann vorliegend offen bleiben. Denn auch soweit eine solche Möglichkeit angenommen wird, wird dies nur als zulässig angesehen bei Zustimmung aller Beteiligten (Meyer-Ladewig, a.a.O.). Die Beklagte hat eine solche aber nicht, auch nicht konkludent, erklärt. Des Weiteren war zum Zeitpunkt der Einführung dieses Anspruches die Rechtshängigkeit des beim SG zunächst noch anhängigen Teils mit Ablauf der Frist des § 140 Abs. 1 S. 2 SGG bereits entfallen (BSG SozR 4100 § 136 Nr. 4; vgl. a. BSG SozR 4100 § 113 Nr. 5). Es fehlt somit an einem rechtshängigen prozessualen Anspruch, der "heraufgeholt" werden könnte. Der Anspruch wurde von der Klägerin auch nicht ausdrücklich als Klage im Berufungsverfahren erhoben. Eine Auslegung ihres Begehrens dahingehend ist nicht angezeigt, da eine solche Klageerweiterung im Berufungsverfahren mangels Sachdienlichkeit sowie des Einverständnisses der Beklagten, die geänderte Klage wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des LSG unzulässig wäre. Insoweit war die Berufung daher, weil unzulässig, zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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