Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2359/07 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren L 11 KR 2358/07 ER-B wird auf 10.436,31 EUR festgesetzt.
Gründe:
Da weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin zum Personenkreis des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehören, werden gem. § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, die sich mangels gegenteiliger Regelungen hier nach dem Streitwert richten (§ 3 GKG).
Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald - wie hier - eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Nach § 52 Abs. 1 GKG iVm § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG bemisst sich der Streitwert auch in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers - im Rechtsmittelverfahren des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Damit ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (siehe BSG, Beschluss vom 1. September 2005, B 6 KA 41/04 R in SozR 4-1920 § 52 Nr. 1).
Im vorliegenden Verfahren orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des BSG, das im Zulassungsverfahren von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten für den Streitwert auf den Gewinn in den nächsten drei Jahren abstellt (vgl. Beschluss vom 1. September 2005, B 6 KA 41/04 R, SozR 4-1920 § 52 Nr. 1). Da die Antragstellerin etwa die Hälfte ihres Umsatz mit Krankenfahrten von Versicherten der Beschwerdegegnerin macht (Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2007) und das vorläufige Ergebnis vor Steuern in 2006 nach ihren Angaben 13.915,08 EUR beträgt, ist hier von 20.872,62 EUR (13.915,08 EUR./. 2 x 3) auszugehen. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hält der Senat eine Halbierung dieses Betrages für angezeigt, wenn es - wie hier - einerseits um für die Antragstellerin existenzielle Leistungen geht, andererseits gleichwohl keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Damit ergibt sich ein Streitwert von 10.436,31 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG bzw. § 177 SGG).
Gründe:
Da weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin zum Personenkreis des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehören, werden gem. § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, die sich mangels gegenteiliger Regelungen hier nach dem Streitwert richten (§ 3 GKG).
Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald - wie hier - eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Nach § 52 Abs. 1 GKG iVm § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG bemisst sich der Streitwert auch in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers - im Rechtsmittelverfahren des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Damit ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (siehe BSG, Beschluss vom 1. September 2005, B 6 KA 41/04 R in SozR 4-1920 § 52 Nr. 1).
Im vorliegenden Verfahren orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des BSG, das im Zulassungsverfahren von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten für den Streitwert auf den Gewinn in den nächsten drei Jahren abstellt (vgl. Beschluss vom 1. September 2005, B 6 KA 41/04 R, SozR 4-1920 § 52 Nr. 1). Da die Antragstellerin etwa die Hälfte ihres Umsatz mit Krankenfahrten von Versicherten der Beschwerdegegnerin macht (Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2007) und das vorläufige Ergebnis vor Steuern in 2006 nach ihren Angaben 13.915,08 EUR beträgt, ist hier von 20.872,62 EUR (13.915,08 EUR./. 2 x 3) auszugehen. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hält der Senat eine Halbierung dieses Betrages für angezeigt, wenn es - wie hier - einerseits um für die Antragstellerin existenzielle Leistungen geht, andererseits gleichwohl keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Damit ergibt sich ein Streitwert von 10.436,31 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG bzw. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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