Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 AL 4125/08 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 5 AL 486/04 ER-B wird auf 2000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Da weder die Klägerin und Antragstellerin noch die Beklagte und Antragsgegnerin des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (in der seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 4 6. SGGÄndG, die gem. Art. 1(Gerichtskostengesetz), § 71 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetz für vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Fälle weiter anwendbar sind) bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers/Beschwerdeführers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG).
Im Streit stand im ursprünglichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umlagepflicht zur Winterbauumlage dem Grunde nach.
Die Beklagte und Antragsgegnerin hatte für die Klägerin und Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Februar 2001 festgestellt, dass diese der Umlagepflicht zur Winterbauförderung dem Grunde nach unterfalle. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2003). Am 1. September 2003 hat die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben (S 2 AL 3031/03) und am 30. Oktober 2003 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen (S 2 AL 3882/03 ER). Das SG hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 den Antrag abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde (L 5 AL 486/04 ER-B) wurde nach dem Hinweis der Beklagten, dass bislang überhaupt keine Leistungsbescheide ergangen seien und daher auch keine Vollstreckungsmaßnahmen drohten, vom damaligen Klägerbevollmächtigten zurückgenommen.
Da bis heute keine Beitragsbescheide vorliegen (das Berufungsverfahren gegen die Feststellung der Umlagepflicht dem Grunde nach ist noch anhängig und ruht derzeit - L 13 AL 3419/05) kann das wirtschaftliche Interesse nicht konkret an im Streit stehenden Beitragsforderungen festgemacht werden, sondern ist auf den Auffangstreitwert gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der vom 2. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung in Höhe von 4000 EUR abzustellen.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes setzt der Senat in der Regel den Streitwert in Höhe der Hälfte des Streitwertes der Hauptsache fest. Damit war hier der Streitwert auf 2000 EUR festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Da weder die Klägerin und Antragstellerin noch die Beklagte und Antragsgegnerin des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (in der seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 4 6. SGGÄndG, die gem. Art. 1(Gerichtskostengesetz), § 71 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetz für vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Fälle weiter anwendbar sind) bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers/Beschwerdeführers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG).
Im Streit stand im ursprünglichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umlagepflicht zur Winterbauumlage dem Grunde nach.
Die Beklagte und Antragsgegnerin hatte für die Klägerin und Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Februar 2001 festgestellt, dass diese der Umlagepflicht zur Winterbauförderung dem Grunde nach unterfalle. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2003). Am 1. September 2003 hat die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben (S 2 AL 3031/03) und am 30. Oktober 2003 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen (S 2 AL 3882/03 ER). Das SG hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 den Antrag abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde (L 5 AL 486/04 ER-B) wurde nach dem Hinweis der Beklagten, dass bislang überhaupt keine Leistungsbescheide ergangen seien und daher auch keine Vollstreckungsmaßnahmen drohten, vom damaligen Klägerbevollmächtigten zurückgenommen.
Da bis heute keine Beitragsbescheide vorliegen (das Berufungsverfahren gegen die Feststellung der Umlagepflicht dem Grunde nach ist noch anhängig und ruht derzeit - L 13 AL 3419/05) kann das wirtschaftliche Interesse nicht konkret an im Streit stehenden Beitragsforderungen festgemacht werden, sondern ist auf den Auffangstreitwert gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der vom 2. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung in Höhe von 4000 EUR abzustellen.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes setzt der Senat in der Regel den Streitwert in Höhe der Hälfte des Streitwertes der Hauptsache fest. Damit war hier der Streitwert auf 2000 EUR festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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