Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 4175/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 4973/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.09.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.01.1972 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) in der ehemaligen DDR festzustellen.
Der 1945 geborene Kläger war vom 01.01.1972 bis 31.12.1991 als Havarie-Ingenieur, Gruppenleiter der Gestängewirtschaft, Operativtechnologe bzw. Sicherheits-Ingenieur tätig, wobei die Firmierung des Arbeitgebers, nicht aber der Betrieb selbst wechselte. Zu Beginn seiner Tätigkeit handelte es sich um den VEB E.-E. S. (EES), ab 01.01.1979 um den VEB G. E. S. (GES). Im Jahr 1990 erfolgte die Umwandlung in die I.- und B.-GmbH S. (Handelsregistereintrag am 29.08.1990). Der schriftliche Arbeitsvertrag mit der I.- und B.-GmbH S. wurde am 25.01.1991 zum 01.09.1990 abgeschlossen. Der Kläger beantragte am 15.08.2006 die Überführung von Zusatzanwartschaften. Die Beklagte lehnte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten mit Bescheid vom 21.08.2006 ab. Der Kläger habe am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft innegehabt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage habe ebenfalls nicht bestanden, da die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hierfür u. a. geforderte betriebliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe seine Beschäftigung am 30.06.1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006 zurück.
Am 06.12.2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er trug vor, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Betriebes, die im Wesentlichen in der Erschließung von Erdöl- bzw. Erdgasvorkommen gelegen hätten, hätten sich in der Vergangenheit einige Male geändert, insbesondere durch die geänderten Zuständigkeiten und wechselnde Organisationen. Hierzu hätte die Beklagte weitere Ermittlungen durchführen müssen. Der VEB GES habe zur Erschließung der Erdgasvorkommen in der A. die entsprechenden Bohrungen getätigt und produktionsfertige Bohrlöcher bzw. Bohranlagen an die angegliederten Betriebe des Kombinats übergeben. Dies stelle aber bereits eine wesentliche Vorstufe der Produktion dar. Der Kläger legte einen Auszug aus "Eine Zeitgeschichte, Erdöl- und Erdgasgewinnung von der Ostsee bis zum Thüringer Becken in den Jahren von 1945 bis 1990" vor. Dieser beinhaltet im Einzelnen Ausführungen zur historischen Entwicklung in diesem Bereich, u. a. die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der VEB EES und GES (S. 36-40). Außerdem wird in dem Werk ausgeführt, der VEB EES habe parallel zu den bohrtechnischen Aufgaben die Erdgasförderung investitionsseitig vorzubereiten und zu realisieren gehabt. Die übertägigen Erdgasförderanlagen und Fortleitungssysteme seien von Kooperationspartnern errichtet und stufenweise in Betrieb genommen worden. Mit der Gründung des VEB Erdgasförderung S. (EFS) im Januar 1973 sei der VEB EES von seinen fördertechnischen Aufgaben entbunden worden. Ab Mitte der 80er Jahre habe man die gesamte Bohrtätigkeit in der A. nochmals intensiviert. Es seien teilweise bis zu sieben Bohranlagen des VEB GES zum Einsatz gekommen. Im Jahr 1989 seien diese Arbeiten und zugleich auch die Tätigkeit innerhalb des Industriezweiges Erdöl-Erdgas endgültig eingestellt worden (S. 49). Der Kläger trägt hierzu vor, aus dem zitierten Werk folge, dass sein Beschäftigungsbetrieb direkt in die Erdgasförderung einbezogen gewesen sei. Damit habe es sich um einen Produktionsbetrieb, zumindest aber um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Versorgungsbetrieb im Bereich Gas, Wasser und Energie bzw. um eine Versuchsstation gehandelt. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte aus, der VEB GES sei dem VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung unterstellt gewesen. Im Statut des Kombinats VEB Geologische Forschung und Erkundung werde als Hauptzweck des VEB GES die Durchführung aller bohrtechnischen Leistungen für die Forschungs-, Such- und Erkundungsarbeiten des Kombinats auf feste mineralische Rohstoffe auf dem Gebiet der DDR zum Nachweis von industriell nutzbaren Bilanzvorräten genannt.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 26.09.2007 ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei nicht von einer industriellen Produktion geprägt gewesen. Hauptzweck des VEB Geologische Forschung und Erkundung sei gerade nicht die massenhafte Herstellung von Sachgütern gewesen. Vielmehr habe die Vorbereitung der Förderung von Erdgas im Rahmen einer gerade nicht gleichförmig industriemäßig und massenhaft ablaufenden Erkundungstätigkeit gestanden. Auch sei der Kläger nicht in einem gemäß § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Es habe sich nicht um eine "Versuchsstation" gehandelt, denn das Niederbringen von Bohrungen zum Aufschluss von Erdgasförderstätten sei seinem Wesen nach keine Forschung, sondern der Einsatz einer bereits erprobten Technik zur Vorbereitung einer späteren Erdgasförderung. Der Betrieb könne auch nicht einem "Versorgungsbetrieb im Energiebereich" zugeordnet werden. Nach dem Sprachgebrauch der früheren DDR habe die Energieversorgung die qualitäts- und sortimentsgerechte Versorgung der Volkswirtschaft und der Bevölkerung mit Elektroenergie, Gas und Fernwärme umfasst (zitiert nach dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.11.2006 - L 3 R 782/06, m. w. N.). Eine Belieferung von Energieabnehmern mit Gasenergie sei aber gerade nicht die unmittelbare planmäßige Aufgabe des VEB Geologische Forschung und Erkundung gewesen. Dessen Tätigkeit habe sich lediglich im Vorfeld einer späteren Erdgasförderung entfaltet.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 11.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.10.2007 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt vor, das SG habe nicht berücksichtigt, dass ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszugs Aufgabe seines Beschäftigungsbetriebs auch die Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung, außerdem die Herstellung und Regenerierung von Bohrwerkzeugen und Bohrausrüstungen und die Durchführung eigener Bauleistungen zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben an den Betrieb und das Kombinat gewesen seien. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Betrieb nicht als Versorgungsbetrieb anerkannt werden könne, nachdem z. B. die Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer des VEB Hydrogeologie Nordhausen als Beschäftigungszeiten nach dem AAÜG anerkannt worden seien. Dieser Betrieb habe im Bereich der Wasserversorgung ähnliche Aufgaben zu erfüllen gehabt habe wie sein Beschäftigungsbetrieb im Bereich der Energieversorgung. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass sein Beschäftigungsbetrieb 1986 im Zusammenhang mit der Intensivierung der Erdgasförderung in der A. zusätzliche Aufgaben übernommen habe, da die eigenen Bohrkapazitäten des VEB Erdöl-Erdgas G. hierfür nicht ausgereicht hätten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe es sich damit (wieder) um einen Energieversorgungsbetrieb und damit um einen Produktionsbetrieb im Sinne des AAÜG gehandelt. Soweit die Beklagte nunmehr davon ausgehe, dass schon deshalb kein volkseigener Betrieb mehr vorgelegen habe, weil im Jahr 1990 die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft erfolgt sei, werde darauf hingewiesen, dass der Handelsregistereintrag der I.- und B. GmbH S. erst am 29.08.1990 erfolgt sei. Der Arbeitsvertrag des Klägers mit der I.- und B. GmbH S. sei erst zum 01.09.1990 abgeschlossen worden. Der Vermögensübergang zum 01.05.1990 ändere daran nichts, weil der VEB auch nach dem Vermögensübergang weiter gehandelt habe. Im Übrigen sei das ihm von der Beklagten übersandte Schreiben vom 07.08.2006 als Zusicherung für die Feststellung der Zeiten nach dem AAÜG anzusehen. Das im Berufungsverfahren vorgelegte Schreiben beinhaltet u. a. folgende Ausführungen:
"nach den uns vorliegenden Unterlagen besitzen Sie eine Anwartschaft aus einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Anliegend erhalten Sie das notwendige Antragsformular für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem." "Sie sind nach dem AAÜG berechtigt, für die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung geltend zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 AAÜG)." "Eine Klärung der Zusatzanwartschaften zum jetzigen Zeitpunkt erleichtert folglich die Beschaffung von Beweismitteln." "Bitte senden Sie den ausgefüllten Antragsvordruck umgehend zurück, damit wir die zurückgelegten Beschäftigungen oder Tätigkeiten überblicken können, um danach die in Betracht kommenden Zusatzversorgungszeiten festzustellen."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.09.2007 sowie den Bescheid vom 21.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01.01.1972 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, ein volkseigener Betrieb habe bereits wegen der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft im Jahr 1990 nicht vorgelegen. Die Beklagte hat hierzu u. a. die Umwandlungserklärung und die Erklärung über den Vermögensübergang zur Durchführung der Umwandlung zum 01.05.1990, den Gesellschaftsvertrag der I. und B. GmbH S. (Urkunden vom 15.06.1990) und den Handelsregistereintrag des Amtsgerichts S. über die Eintragung der I. und B. GmbH S. am 29.08.1990 vorgelegt. Der VEB Geologische Erkundung S. habe nach dem Vermögensübergang nur als "leere Hülle" fortbestanden. Der Kläger habe auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 nach dem AAÜG, weil das Schreiben vom 07.08.2006 als Zusicherung anzusehen sei. Dieses Schreiben sichere nämlich kein konkretes behördliches Handeln zu. Es werde lediglich festgestellt, dass nach den bislang vorliegenden Unterlagen eine Anwartschaft aus einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG in Betracht komme.
Die Berichterstatterin des Senats hat die Sach- und Rechtslage am 28.05.2008 mit den Beteiligten erörtert. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen, der Betrieb habe Erdgasvorkommen aufgeschlossen und zwischenzeitlich auch feste Minerale, z.B. Braunkohle, erkundet. Zeitweise sei der Lagerstättenabbau auch in diesem Betrieb erfolgt, 1973 sei aber die Ausgliederung erfolgt und der Erdgasförderbetrieb EFS sei gegründet worden. Zu der Betriebsstruktur in der Übergangsphase im Jahr 1990 könne er im Einzelnen nichts sagen. Der Arbeitsvertrag sei auch erst viel später unterzeichnet worden, zum damaligen Zeitpunkt habe es sich um einen formlosen Arbeitsvertrag gehandelt. Den Stempel im Sozialversicherungsausweis habe bis Juni der VEB Geologische Erkundung und ab 01.07.1990 die I.- und B.-GmbH erteilt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger erfüllt weder einen der ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände, noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der weiteren Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten. Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung oder einer -anwartschaft. Er war nämlich nicht nach den Regeln des jeweiligen Versorgungssystems am 31.07.1991 in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG, konkret der AVItech, einbezogen.
Er erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Personen unter dessen Anwendungsbereich fallen, die zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren, die aber aufgrund der am 30.06.1990 bestehenden Sachlage einen Anspruch auf eine solche Einbeziehung gehabt hätten (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R, Urteil vom 29.07.2004 - B 4 RA 16/04 R, jeweils m. w. N., zitiert nach Juris). Das BSG knüpft die fiktive Einbeziehung auf der Grundlage des § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB an drei (persönliche, sachliche und betriebliche) Voraussetzungen. Das System war nämlich generell eingerichtet für
1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.
Im vorliegenden Fall ist die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nicht gegeben. Dies gilt hier schon deshalb, weil der VEB GES zum maßgebenden Zeitpunkt (30.06.1990) nicht mehr als funktionsfähiger Betrieb existierte. Mit Umwandlungserklärung und Gesellschaftsvertrag vom 15.06.1990 wurde er nämlich auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01.03.1990 in die I.- und B. GmbH S. umgewandelt. Mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tag wurde die I.- und B. GmbH S. gegründet. Allerdings erfolgte der Eintrag ins Handelsregister erst am 29.08.1990, somit nach dem maßgebenden Stichtag. Entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung am 30.06.1990 vorlag, ist aber, wer zu diesem Zeitpunkt Arbeitgeber des Klägers war, wobei eine GmbH nicht als VEB anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R; Urteil vom 07.09.2006 - B 4 RA 41/05 R, jeweils m. w. N., zitiert nach Juris). Der VEB GES war bereits seit dem 01.05.1990 aufgrund des Vermögensübergangs auf die - teilrechtsfähige - GmbH-Vorgesellschaft vermögenslos. Er war damit nur noch als "leere Hülle" anzusehen (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 29.01.2007 - L 6 R 509/05; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 - L 21 RA 167/04, jeweils m. w. N., zitiert nach Juris). Dass der schriftliche Arbeitsvertrag mit der inzwischen eingetragenen I.- und B.-GmbH erst am 25.01.1991 unterzeichnet wurde, ändert daran nichts. Der Kläger selbst ging, wie sich aus seinen Ausführungen im Erörterungstermin vom 28.05.2008 ergibt, vom Bestehen eines formlosen Arbeitsvertrages jedenfalls vor diesem Zeitpunkt aus. Der Senat gelangt auch aufgrund des Vortrags des Klägers, den Stempel im Sozialversicherungsausweis habe bis zum 30.06.1990 der VEB GES erteilt, zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich bereits aus den unterschiedlichen Daten der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages und des Stempels im Sozialversicherungsausweis ergibt, wechselte das Auftreten nach außen nicht zu einem bestimmten Termin vom VEB GES zur I.- und B.-GmbH; vielmehr geht der Senat insoweit von einem fließenden Übergang aus. Entscheidend für die Frage, welcher Betrieb am 30.06.1990 Arbeitgeber des Klägers war, ist der Umstand, dass der VEB GES wegen seiner zuvor eingetretenen Vermögenslosigkeit am Wirtschaftsleben nicht mehr teilnehmen, z. B. seinen Mitarbeitern auch keine Löhne mehr auszahlen konnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 a. a. O.). Aus diesem Grund waren auch die vom Klägerbevollmächtigten angeregten weiteren Ermittlungen über die Frage des tatsächlichen Handelns des VEB GES am 30.06.1990 nicht veranlasst.
Im Übrigen wäre die betriebliche Voraussetzung auch dann nicht erfüllt, wenn man von einem Fortbestehen des VEB GES als Arbeitgeber des Klägers am 30.06.1990 ausginge. Der VEB GES war nämlich auch unabhängig von dem Vermögensübergang zu diesem Zeitpunkt weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb. Hauptzweck des Betriebes bestand darin, Erdöl- und Erdgasvorkommen zu erschließen und zeitweise auch Braunkohlevorkommen zu erkunden. Aus § 5 VO-AVItech i. V. m. § 1 der 2. DB folgt für den Begriff des "volkseigenen Produktionsbetriebes" zum Einen, dass es sich um einen VEB gehandelt haben muss, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, zum Anderen, dass der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 a. a. O.). Eine Produktion in diesem Sinne fand jedoch im VEB GES nicht statt. Der Vortrag des Klägers, der VEB GES habe auch Produktionsaufgaben erfüllt, ändert hieran nichts. Hauptzweck des Betriebes war nämlich auch nach den Angaben des Klägers, Erdöl- bzw. Erdgasvorkommen, zeitweise auch Braunkohlevorkommen zu erkunden und zu erschließen, und damit keine Produktion im oben genannten Sinne.
Auch ein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB war nicht gegeben. Von dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien erfasst. Der VEB GES war weder eine Versuchsstation noch ein Versorgungsbetrieb. Wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, war Ziel des Betriebes nicht die Forschung, sondern der Einsatz einer bereits erprobten Technik zur Vorbereitung einer späteren Erdgasförderung. Auch ein Versorgungsbetrieb im Energiebereich lag nicht vor. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen im Urteil des SG an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils (S. 6 letzter Absatz bis S. 7 zweiter Absatz). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Klägers ein Versorgungsbetrieb nicht schon deshalb vorlag, weil die Versorgung ohne die entsprechende vorbereitende Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Die Vorbereitung einer Versorgung kann gerade nicht der Versorgung selbst zugerechnet werden. Die Tatsache, dass der VEB GES bzw. sein Vorgängerbetrieb, der VEB EES, zeitweise selbst Förderleistungen erbrachte (vor 1973 bzw. ab Mitte der 80er Jahre) ändert nichts daran, dass dies nicht sein Hauptzweck war. Auch aufgrund des Vortrags des Klägers, der VEB Hydrogeologie N. sei als Versorgungsbetrieb anerkannt worden, gelangt der Senat nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus einer möglicherweise - zu Recht oder zu Unrecht - erfolgten Anerkennung eines anderen Betriebes als Versorgungsbetrieb in einem anderen Fall kann der Kläger keine Rechte für sich herleiten.
Ein Anspruch auf Feststellung der Zeiten als Pflichtbeitragszeiten mit Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech ist auch nicht deshalb gegeben, weil das Schreiben der Beklagten vom 07.08.2006 als Zusicherung zu sehen wäre. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die Beklagte wollte mit dem Schreiben vom 07.08.2006 keine Erklärung dahingehend abgeben, dass sie einen Verwaltungsakt des Inhalts erlassen werde, bestimmte Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Dies folgt schon daraus, dass ein Zeitraum, in denen solche Zeiten vom Kläger zurückgelegt sein sollten, in dem Schreiben nicht genannt wird. Die Formulierung "nach den uns vorliegenden Unterlagen besitzen Sie eine Anwartschaft aus einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum ..." weist zwar nicht optimal auf den Charakter des Schreibens als Begleitschreiben zum übersandten Antragsformular hin, beinhaltet aber andererseits auch nicht den Bindungswillen über den künftigen Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts. Mit den Ausführungen "Sie sind nach dem AAÜG berechtigt, für die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung geltend zu machen (§ 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 AAÜG)" informierte die Beklagte über die Gesetzeslage. In diesem Zusammenhang sind ferner die Klarstellung, das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt liege regelmäßig über den im Sozialversicherungsausweis genannten Entgelten, und der Hinweis, eine Klärung der Zusatzversorgungsanwartschaften zum jetzigen Zeitpunkt erleichtere die Beschaffung von Beweismitteln, zu sehen. Letztlich wurde mit dem Schreiben also lediglich eine Antragstellung im Hinblick auf die von der Beklagten angenommenen Anwartschaften angeregt.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.01.1972 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) in der ehemaligen DDR festzustellen.
Der 1945 geborene Kläger war vom 01.01.1972 bis 31.12.1991 als Havarie-Ingenieur, Gruppenleiter der Gestängewirtschaft, Operativtechnologe bzw. Sicherheits-Ingenieur tätig, wobei die Firmierung des Arbeitgebers, nicht aber der Betrieb selbst wechselte. Zu Beginn seiner Tätigkeit handelte es sich um den VEB E.-E. S. (EES), ab 01.01.1979 um den VEB G. E. S. (GES). Im Jahr 1990 erfolgte die Umwandlung in die I.- und B.-GmbH S. (Handelsregistereintrag am 29.08.1990). Der schriftliche Arbeitsvertrag mit der I.- und B.-GmbH S. wurde am 25.01.1991 zum 01.09.1990 abgeschlossen. Der Kläger beantragte am 15.08.2006 die Überführung von Zusatzanwartschaften. Die Beklagte lehnte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten mit Bescheid vom 21.08.2006 ab. Der Kläger habe am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft innegehabt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage habe ebenfalls nicht bestanden, da die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hierfür u. a. geforderte betriebliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe seine Beschäftigung am 30.06.1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006 zurück.
Am 06.12.2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er trug vor, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Betriebes, die im Wesentlichen in der Erschließung von Erdöl- bzw. Erdgasvorkommen gelegen hätten, hätten sich in der Vergangenheit einige Male geändert, insbesondere durch die geänderten Zuständigkeiten und wechselnde Organisationen. Hierzu hätte die Beklagte weitere Ermittlungen durchführen müssen. Der VEB GES habe zur Erschließung der Erdgasvorkommen in der A. die entsprechenden Bohrungen getätigt und produktionsfertige Bohrlöcher bzw. Bohranlagen an die angegliederten Betriebe des Kombinats übergeben. Dies stelle aber bereits eine wesentliche Vorstufe der Produktion dar. Der Kläger legte einen Auszug aus "Eine Zeitgeschichte, Erdöl- und Erdgasgewinnung von der Ostsee bis zum Thüringer Becken in den Jahren von 1945 bis 1990" vor. Dieser beinhaltet im Einzelnen Ausführungen zur historischen Entwicklung in diesem Bereich, u. a. die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der VEB EES und GES (S. 36-40). Außerdem wird in dem Werk ausgeführt, der VEB EES habe parallel zu den bohrtechnischen Aufgaben die Erdgasförderung investitionsseitig vorzubereiten und zu realisieren gehabt. Die übertägigen Erdgasförderanlagen und Fortleitungssysteme seien von Kooperationspartnern errichtet und stufenweise in Betrieb genommen worden. Mit der Gründung des VEB Erdgasförderung S. (EFS) im Januar 1973 sei der VEB EES von seinen fördertechnischen Aufgaben entbunden worden. Ab Mitte der 80er Jahre habe man die gesamte Bohrtätigkeit in der A. nochmals intensiviert. Es seien teilweise bis zu sieben Bohranlagen des VEB GES zum Einsatz gekommen. Im Jahr 1989 seien diese Arbeiten und zugleich auch die Tätigkeit innerhalb des Industriezweiges Erdöl-Erdgas endgültig eingestellt worden (S. 49). Der Kläger trägt hierzu vor, aus dem zitierten Werk folge, dass sein Beschäftigungsbetrieb direkt in die Erdgasförderung einbezogen gewesen sei. Damit habe es sich um einen Produktionsbetrieb, zumindest aber um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Versorgungsbetrieb im Bereich Gas, Wasser und Energie bzw. um eine Versuchsstation gehandelt. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte aus, der VEB GES sei dem VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung unterstellt gewesen. Im Statut des Kombinats VEB Geologische Forschung und Erkundung werde als Hauptzweck des VEB GES die Durchführung aller bohrtechnischen Leistungen für die Forschungs-, Such- und Erkundungsarbeiten des Kombinats auf feste mineralische Rohstoffe auf dem Gebiet der DDR zum Nachweis von industriell nutzbaren Bilanzvorräten genannt.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 26.09.2007 ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei nicht von einer industriellen Produktion geprägt gewesen. Hauptzweck des VEB Geologische Forschung und Erkundung sei gerade nicht die massenhafte Herstellung von Sachgütern gewesen. Vielmehr habe die Vorbereitung der Förderung von Erdgas im Rahmen einer gerade nicht gleichförmig industriemäßig und massenhaft ablaufenden Erkundungstätigkeit gestanden. Auch sei der Kläger nicht in einem gemäß § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Es habe sich nicht um eine "Versuchsstation" gehandelt, denn das Niederbringen von Bohrungen zum Aufschluss von Erdgasförderstätten sei seinem Wesen nach keine Forschung, sondern der Einsatz einer bereits erprobten Technik zur Vorbereitung einer späteren Erdgasförderung. Der Betrieb könne auch nicht einem "Versorgungsbetrieb im Energiebereich" zugeordnet werden. Nach dem Sprachgebrauch der früheren DDR habe die Energieversorgung die qualitäts- und sortimentsgerechte Versorgung der Volkswirtschaft und der Bevölkerung mit Elektroenergie, Gas und Fernwärme umfasst (zitiert nach dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.11.2006 - L 3 R 782/06, m. w. N.). Eine Belieferung von Energieabnehmern mit Gasenergie sei aber gerade nicht die unmittelbare planmäßige Aufgabe des VEB Geologische Forschung und Erkundung gewesen. Dessen Tätigkeit habe sich lediglich im Vorfeld einer späteren Erdgasförderung entfaltet.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 11.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.10.2007 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt vor, das SG habe nicht berücksichtigt, dass ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszugs Aufgabe seines Beschäftigungsbetriebs auch die Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung, außerdem die Herstellung und Regenerierung von Bohrwerkzeugen und Bohrausrüstungen und die Durchführung eigener Bauleistungen zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben an den Betrieb und das Kombinat gewesen seien. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Betrieb nicht als Versorgungsbetrieb anerkannt werden könne, nachdem z. B. die Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer des VEB Hydrogeologie Nordhausen als Beschäftigungszeiten nach dem AAÜG anerkannt worden seien. Dieser Betrieb habe im Bereich der Wasserversorgung ähnliche Aufgaben zu erfüllen gehabt habe wie sein Beschäftigungsbetrieb im Bereich der Energieversorgung. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass sein Beschäftigungsbetrieb 1986 im Zusammenhang mit der Intensivierung der Erdgasförderung in der A. zusätzliche Aufgaben übernommen habe, da die eigenen Bohrkapazitäten des VEB Erdöl-Erdgas G. hierfür nicht ausgereicht hätten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe es sich damit (wieder) um einen Energieversorgungsbetrieb und damit um einen Produktionsbetrieb im Sinne des AAÜG gehandelt. Soweit die Beklagte nunmehr davon ausgehe, dass schon deshalb kein volkseigener Betrieb mehr vorgelegen habe, weil im Jahr 1990 die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft erfolgt sei, werde darauf hingewiesen, dass der Handelsregistereintrag der I.- und B. GmbH S. erst am 29.08.1990 erfolgt sei. Der Arbeitsvertrag des Klägers mit der I.- und B. GmbH S. sei erst zum 01.09.1990 abgeschlossen worden. Der Vermögensübergang zum 01.05.1990 ändere daran nichts, weil der VEB auch nach dem Vermögensübergang weiter gehandelt habe. Im Übrigen sei das ihm von der Beklagten übersandte Schreiben vom 07.08.2006 als Zusicherung für die Feststellung der Zeiten nach dem AAÜG anzusehen. Das im Berufungsverfahren vorgelegte Schreiben beinhaltet u. a. folgende Ausführungen:
"nach den uns vorliegenden Unterlagen besitzen Sie eine Anwartschaft aus einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Anliegend erhalten Sie das notwendige Antragsformular für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem." "Sie sind nach dem AAÜG berechtigt, für die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung geltend zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 AAÜG)." "Eine Klärung der Zusatzanwartschaften zum jetzigen Zeitpunkt erleichtert folglich die Beschaffung von Beweismitteln." "Bitte senden Sie den ausgefüllten Antragsvordruck umgehend zurück, damit wir die zurückgelegten Beschäftigungen oder Tätigkeiten überblicken können, um danach die in Betracht kommenden Zusatzversorgungszeiten festzustellen."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.09.2007 sowie den Bescheid vom 21.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01.01.1972 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, ein volkseigener Betrieb habe bereits wegen der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft im Jahr 1990 nicht vorgelegen. Die Beklagte hat hierzu u. a. die Umwandlungserklärung und die Erklärung über den Vermögensübergang zur Durchführung der Umwandlung zum 01.05.1990, den Gesellschaftsvertrag der I. und B. GmbH S. (Urkunden vom 15.06.1990) und den Handelsregistereintrag des Amtsgerichts S. über die Eintragung der I. und B. GmbH S. am 29.08.1990 vorgelegt. Der VEB Geologische Erkundung S. habe nach dem Vermögensübergang nur als "leere Hülle" fortbestanden. Der Kläger habe auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 nach dem AAÜG, weil das Schreiben vom 07.08.2006 als Zusicherung anzusehen sei. Dieses Schreiben sichere nämlich kein konkretes behördliches Handeln zu. Es werde lediglich festgestellt, dass nach den bislang vorliegenden Unterlagen eine Anwartschaft aus einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG in Betracht komme.
Die Berichterstatterin des Senats hat die Sach- und Rechtslage am 28.05.2008 mit den Beteiligten erörtert. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen, der Betrieb habe Erdgasvorkommen aufgeschlossen und zwischenzeitlich auch feste Minerale, z.B. Braunkohle, erkundet. Zeitweise sei der Lagerstättenabbau auch in diesem Betrieb erfolgt, 1973 sei aber die Ausgliederung erfolgt und der Erdgasförderbetrieb EFS sei gegründet worden. Zu der Betriebsstruktur in der Übergangsphase im Jahr 1990 könne er im Einzelnen nichts sagen. Der Arbeitsvertrag sei auch erst viel später unterzeichnet worden, zum damaligen Zeitpunkt habe es sich um einen formlosen Arbeitsvertrag gehandelt. Den Stempel im Sozialversicherungsausweis habe bis Juni der VEB Geologische Erkundung und ab 01.07.1990 die I.- und B.-GmbH erteilt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger erfüllt weder einen der ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände, noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der weiteren Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten. Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung oder einer -anwartschaft. Er war nämlich nicht nach den Regeln des jeweiligen Versorgungssystems am 31.07.1991 in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG, konkret der AVItech, einbezogen.
Er erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Personen unter dessen Anwendungsbereich fallen, die zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren, die aber aufgrund der am 30.06.1990 bestehenden Sachlage einen Anspruch auf eine solche Einbeziehung gehabt hätten (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R, Urteil vom 29.07.2004 - B 4 RA 16/04 R, jeweils m. w. N., zitiert nach Juris). Das BSG knüpft die fiktive Einbeziehung auf der Grundlage des § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB an drei (persönliche, sachliche und betriebliche) Voraussetzungen. Das System war nämlich generell eingerichtet für
1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.
Im vorliegenden Fall ist die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nicht gegeben. Dies gilt hier schon deshalb, weil der VEB GES zum maßgebenden Zeitpunkt (30.06.1990) nicht mehr als funktionsfähiger Betrieb existierte. Mit Umwandlungserklärung und Gesellschaftsvertrag vom 15.06.1990 wurde er nämlich auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01.03.1990 in die I.- und B. GmbH S. umgewandelt. Mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tag wurde die I.- und B. GmbH S. gegründet. Allerdings erfolgte der Eintrag ins Handelsregister erst am 29.08.1990, somit nach dem maßgebenden Stichtag. Entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung am 30.06.1990 vorlag, ist aber, wer zu diesem Zeitpunkt Arbeitgeber des Klägers war, wobei eine GmbH nicht als VEB anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R; Urteil vom 07.09.2006 - B 4 RA 41/05 R, jeweils m. w. N., zitiert nach Juris). Der VEB GES war bereits seit dem 01.05.1990 aufgrund des Vermögensübergangs auf die - teilrechtsfähige - GmbH-Vorgesellschaft vermögenslos. Er war damit nur noch als "leere Hülle" anzusehen (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 29.01.2007 - L 6 R 509/05; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 - L 21 RA 167/04, jeweils m. w. N., zitiert nach Juris). Dass der schriftliche Arbeitsvertrag mit der inzwischen eingetragenen I.- und B.-GmbH erst am 25.01.1991 unterzeichnet wurde, ändert daran nichts. Der Kläger selbst ging, wie sich aus seinen Ausführungen im Erörterungstermin vom 28.05.2008 ergibt, vom Bestehen eines formlosen Arbeitsvertrages jedenfalls vor diesem Zeitpunkt aus. Der Senat gelangt auch aufgrund des Vortrags des Klägers, den Stempel im Sozialversicherungsausweis habe bis zum 30.06.1990 der VEB GES erteilt, zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich bereits aus den unterschiedlichen Daten der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages und des Stempels im Sozialversicherungsausweis ergibt, wechselte das Auftreten nach außen nicht zu einem bestimmten Termin vom VEB GES zur I.- und B.-GmbH; vielmehr geht der Senat insoweit von einem fließenden Übergang aus. Entscheidend für die Frage, welcher Betrieb am 30.06.1990 Arbeitgeber des Klägers war, ist der Umstand, dass der VEB GES wegen seiner zuvor eingetretenen Vermögenslosigkeit am Wirtschaftsleben nicht mehr teilnehmen, z. B. seinen Mitarbeitern auch keine Löhne mehr auszahlen konnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 a. a. O.). Aus diesem Grund waren auch die vom Klägerbevollmächtigten angeregten weiteren Ermittlungen über die Frage des tatsächlichen Handelns des VEB GES am 30.06.1990 nicht veranlasst.
Im Übrigen wäre die betriebliche Voraussetzung auch dann nicht erfüllt, wenn man von einem Fortbestehen des VEB GES als Arbeitgeber des Klägers am 30.06.1990 ausginge. Der VEB GES war nämlich auch unabhängig von dem Vermögensübergang zu diesem Zeitpunkt weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb. Hauptzweck des Betriebes bestand darin, Erdöl- und Erdgasvorkommen zu erschließen und zeitweise auch Braunkohlevorkommen zu erkunden. Aus § 5 VO-AVItech i. V. m. § 1 der 2. DB folgt für den Begriff des "volkseigenen Produktionsbetriebes" zum Einen, dass es sich um einen VEB gehandelt haben muss, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, zum Anderen, dass der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 a. a. O.). Eine Produktion in diesem Sinne fand jedoch im VEB GES nicht statt. Der Vortrag des Klägers, der VEB GES habe auch Produktionsaufgaben erfüllt, ändert hieran nichts. Hauptzweck des Betriebes war nämlich auch nach den Angaben des Klägers, Erdöl- bzw. Erdgasvorkommen, zeitweise auch Braunkohlevorkommen zu erkunden und zu erschließen, und damit keine Produktion im oben genannten Sinne.
Auch ein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB war nicht gegeben. Von dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien erfasst. Der VEB GES war weder eine Versuchsstation noch ein Versorgungsbetrieb. Wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, war Ziel des Betriebes nicht die Forschung, sondern der Einsatz einer bereits erprobten Technik zur Vorbereitung einer späteren Erdgasförderung. Auch ein Versorgungsbetrieb im Energiebereich lag nicht vor. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen im Urteil des SG an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils (S. 6 letzter Absatz bis S. 7 zweiter Absatz). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Klägers ein Versorgungsbetrieb nicht schon deshalb vorlag, weil die Versorgung ohne die entsprechende vorbereitende Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Die Vorbereitung einer Versorgung kann gerade nicht der Versorgung selbst zugerechnet werden. Die Tatsache, dass der VEB GES bzw. sein Vorgängerbetrieb, der VEB EES, zeitweise selbst Förderleistungen erbrachte (vor 1973 bzw. ab Mitte der 80er Jahre) ändert nichts daran, dass dies nicht sein Hauptzweck war. Auch aufgrund des Vortrags des Klägers, der VEB Hydrogeologie N. sei als Versorgungsbetrieb anerkannt worden, gelangt der Senat nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus einer möglicherweise - zu Recht oder zu Unrecht - erfolgten Anerkennung eines anderen Betriebes als Versorgungsbetrieb in einem anderen Fall kann der Kläger keine Rechte für sich herleiten.
Ein Anspruch auf Feststellung der Zeiten als Pflichtbeitragszeiten mit Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech ist auch nicht deshalb gegeben, weil das Schreiben der Beklagten vom 07.08.2006 als Zusicherung zu sehen wäre. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die Beklagte wollte mit dem Schreiben vom 07.08.2006 keine Erklärung dahingehend abgeben, dass sie einen Verwaltungsakt des Inhalts erlassen werde, bestimmte Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Dies folgt schon daraus, dass ein Zeitraum, in denen solche Zeiten vom Kläger zurückgelegt sein sollten, in dem Schreiben nicht genannt wird. Die Formulierung "nach den uns vorliegenden Unterlagen besitzen Sie eine Anwartschaft aus einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum ..." weist zwar nicht optimal auf den Charakter des Schreibens als Begleitschreiben zum übersandten Antragsformular hin, beinhaltet aber andererseits auch nicht den Bindungswillen über den künftigen Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts. Mit den Ausführungen "Sie sind nach dem AAÜG berechtigt, für die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung geltend zu machen (§ 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 AAÜG)" informierte die Beklagte über die Gesetzeslage. In diesem Zusammenhang sind ferner die Klarstellung, das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt liege regelmäßig über den im Sozialversicherungsausweis genannten Entgelten, und der Hinweis, eine Klärung der Zusatzversorgungsanwartschaften zum jetzigen Zeitpunkt erleichtere die Beschaffung von Beweismitteln, zu sehen. Letztlich wurde mit dem Schreiben also lediglich eine Antragstellung im Hinblick auf die von der Beklagten angenommenen Anwartschaften angeregt.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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