Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 74/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4988/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem auf Erstattung von Kosten eines erledigten Widerspruchsverfahrens gerichteten Hauptsacheverfahren.
Mit dem Widerspruchsverfahren, dessen Kostenerstattung die Klägerin der Hauptsache begehrt, wandte sie sich gegen die Bewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) in dem eine Rente wegen Erwerbsminderung feststellenden Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2001. Das Widerspruchsverfahren wurde vor dem Hintergrund eines u.a. auf eine Vorlage des Bundessozialgerichts (BSG) beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens auf Antrag der Klägerin ruhend gestellt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Neubewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das WFG für verfassungsmäßig erklärt hatte (Beschluss vom 27. Februar 2007, 1 BvL 10/00 in SozR 4-2600 § 58 Nr. 7), erklärte die Klägerin das Widerspruchsverfahren für erledigt und beantragte die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2007 und Widerspruchsbescheid vom 03. Dezember 2007 ab, weil der Widerspruch keinen Erfolg gehabt habe.
Die hiergegen am 03. Januar 2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hat, vorliegend sei ein Erfolg des Widerspruchs darin zu sehen, dass sie sich nur durch den Widerspruch der drohenden Gefahr eines Rechtsverlustes für die Dauer des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens habe entziehen können und damit erreicht habe, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte den Bescheid entsprechend ihren Pflichten unter Vorbehalt erteilt hätte und die Beklagte die Widerspruchserhebung außerdem provoziert und damit veranlasst habe, hat das SG mit Urteil vom 12. August 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, eine Kostenübernahme komme grundsätzlich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur bei Erfolg des Widerspruchs in Betracht, was vorliegend nicht der Fall sei, da die Klägerin mit ihrem Begehren bezüglich der Bewertung der Ausbildungszeiten weder formal noch materiell Erfolg gehabt habe. Auch unter Erwägung des Veranlassungsprinzips bestehe kein Kostenerstattungsanspruch, da die Beklagte keinen Anlass zur Einlegung des Widerspruchs gegeben habe und die Beklagte diesen auch nicht durch fehlerhaftes Verhalten provoziert habe. Es bestehe weder eine gesetzliche noch aus sonstigen Erwägungen herzuleitende Verpflichtung der Beklagten, dem Rentenbescheid einen Vorbehalt beizufügen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Die am 27. Oktober 2008 eingelegten Beschwerde hat die Klägerin nicht begründet.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten eines von der Klägerin durchgeführten Widerspruchsverfahrens streitig, die sich - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf mehr als 750,- EUR belaufen. Etwas anderes macht auch die Klägerin nicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgericht unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des 10. Senats (Beschluss vom 30. September 2008, L 10 R 3620/08 NZB) an. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).
Die vorliegend in der Hauptsache allein streitige Frage, ob Kosten eines Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, ergibt sich bereits aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 63 SGB X und ist im Übrigen auch für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines ruhenden Widerspruchsverfahrens wegen in anderen Fällen durchgeführter Musterverfahren bereits höchstrichterlich entschieden (BSG, Urteil vom 25.03.2004, B 12 KR 1/03 R in SozR 4-1300 § 63 Nr. 1 ).
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwenigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dies gilt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Die gesetzliche Regelung stellt somit für die Frage, ob Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, eindeutig auf den Erfolg des Widerspruch ab. Dieser Maßstab ist auch dann anzuwenden, wenn das Vorverfahren geruht hat, um die höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage in Parallelverfahren abzuwarten (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2004, a.a.O.). Der Widerspruch der Klägerin war vorliegend nicht erfolgreich, denn die von ihr angefochtene Bewertung der ersten 48 Kalendermonate des Berufslebens entsprach der - verfassungsgemäßen - gesetzlichen Regelung. Die von der Klägerin formulierten Fragen haben für die nach § 63 SGB X zu treffende, allein vom Erfolg des Widerspruchs abhängige, Kostenentscheidung keine Bedeutung.
Zuzugeben ist, dass trotz des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und ohne entsprechende Begründung eine Verpflichtung zur Kostentragung nach dem Veranlassungsprinzip (so die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des 11. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 01.07.2003, L 11 RJ 514/03) im Zusammenhang mit dem sozialgerichtlichen Herstellungsanspruch angenommen worden ist, dann nämlich wenn die Beklagte durch ein gesetzwidriges Verhalten (nämlich eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung) einen unzulässigen Widerspruch provoziert hat (s. auch BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 42/00 R). Für ein derartiges gesetzwidriges Verhalten der Beklagte bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte und solche werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt.
Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage sieht, ob die Rentenbewilligung nur vorläufig hätte ergehen dürfen, liegt ebenfalls kein Klärungsbedarf vor. Das SG hat in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die Beklagte weder von Gesetzes wegen noch aus anderen Gründen dazu verpflichtet war, dem auf den Rentenantrag der Klägerin zu erlassenden Rentenbescheid nur für vorläufig zu erklären. Der Senat sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Im Übrigen ist evident, dass ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht bestehen kann. Denn die Klägerin hätte, auch wenn sie das von ihr im Widerspruchsverfahren abgewartete Musterverfahren selbst durchgeführt hätte, eine Kostenerstattung nicht erlangen können. Die Klägerin kann aber nicht besser stehen, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchführt.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGG sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem auf Erstattung von Kosten eines erledigten Widerspruchsverfahrens gerichteten Hauptsacheverfahren.
Mit dem Widerspruchsverfahren, dessen Kostenerstattung die Klägerin der Hauptsache begehrt, wandte sie sich gegen die Bewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) in dem eine Rente wegen Erwerbsminderung feststellenden Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2001. Das Widerspruchsverfahren wurde vor dem Hintergrund eines u.a. auf eine Vorlage des Bundessozialgerichts (BSG) beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens auf Antrag der Klägerin ruhend gestellt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Neubewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das WFG für verfassungsmäßig erklärt hatte (Beschluss vom 27. Februar 2007, 1 BvL 10/00 in SozR 4-2600 § 58 Nr. 7), erklärte die Klägerin das Widerspruchsverfahren für erledigt und beantragte die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2007 und Widerspruchsbescheid vom 03. Dezember 2007 ab, weil der Widerspruch keinen Erfolg gehabt habe.
Die hiergegen am 03. Januar 2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hat, vorliegend sei ein Erfolg des Widerspruchs darin zu sehen, dass sie sich nur durch den Widerspruch der drohenden Gefahr eines Rechtsverlustes für die Dauer des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens habe entziehen können und damit erreicht habe, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte den Bescheid entsprechend ihren Pflichten unter Vorbehalt erteilt hätte und die Beklagte die Widerspruchserhebung außerdem provoziert und damit veranlasst habe, hat das SG mit Urteil vom 12. August 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, eine Kostenübernahme komme grundsätzlich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur bei Erfolg des Widerspruchs in Betracht, was vorliegend nicht der Fall sei, da die Klägerin mit ihrem Begehren bezüglich der Bewertung der Ausbildungszeiten weder formal noch materiell Erfolg gehabt habe. Auch unter Erwägung des Veranlassungsprinzips bestehe kein Kostenerstattungsanspruch, da die Beklagte keinen Anlass zur Einlegung des Widerspruchs gegeben habe und die Beklagte diesen auch nicht durch fehlerhaftes Verhalten provoziert habe. Es bestehe weder eine gesetzliche noch aus sonstigen Erwägungen herzuleitende Verpflichtung der Beklagten, dem Rentenbescheid einen Vorbehalt beizufügen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Die am 27. Oktober 2008 eingelegten Beschwerde hat die Klägerin nicht begründet.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten eines von der Klägerin durchgeführten Widerspruchsverfahrens streitig, die sich - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf mehr als 750,- EUR belaufen. Etwas anderes macht auch die Klägerin nicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgericht unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des 10. Senats (Beschluss vom 30. September 2008, L 10 R 3620/08 NZB) an. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).
Die vorliegend in der Hauptsache allein streitige Frage, ob Kosten eines Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, ergibt sich bereits aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 63 SGB X und ist im Übrigen auch für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines ruhenden Widerspruchsverfahrens wegen in anderen Fällen durchgeführter Musterverfahren bereits höchstrichterlich entschieden (BSG, Urteil vom 25.03.2004, B 12 KR 1/03 R in SozR 4-1300 § 63 Nr. 1 ).
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwenigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dies gilt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Die gesetzliche Regelung stellt somit für die Frage, ob Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, eindeutig auf den Erfolg des Widerspruch ab. Dieser Maßstab ist auch dann anzuwenden, wenn das Vorverfahren geruht hat, um die höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage in Parallelverfahren abzuwarten (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2004, a.a.O.). Der Widerspruch der Klägerin war vorliegend nicht erfolgreich, denn die von ihr angefochtene Bewertung der ersten 48 Kalendermonate des Berufslebens entsprach der - verfassungsgemäßen - gesetzlichen Regelung. Die von der Klägerin formulierten Fragen haben für die nach § 63 SGB X zu treffende, allein vom Erfolg des Widerspruchs abhängige, Kostenentscheidung keine Bedeutung.
Zuzugeben ist, dass trotz des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und ohne entsprechende Begründung eine Verpflichtung zur Kostentragung nach dem Veranlassungsprinzip (so die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des 11. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 01.07.2003, L 11 RJ 514/03) im Zusammenhang mit dem sozialgerichtlichen Herstellungsanspruch angenommen worden ist, dann nämlich wenn die Beklagte durch ein gesetzwidriges Verhalten (nämlich eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung) einen unzulässigen Widerspruch provoziert hat (s. auch BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 42/00 R). Für ein derartiges gesetzwidriges Verhalten der Beklagte bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte und solche werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt.
Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage sieht, ob die Rentenbewilligung nur vorläufig hätte ergehen dürfen, liegt ebenfalls kein Klärungsbedarf vor. Das SG hat in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die Beklagte weder von Gesetzes wegen noch aus anderen Gründen dazu verpflichtet war, dem auf den Rentenantrag der Klägerin zu erlassenden Rentenbescheid nur für vorläufig zu erklären. Der Senat sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Im Übrigen ist evident, dass ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht bestehen kann. Denn die Klägerin hätte, auch wenn sie das von ihr im Widerspruchsverfahren abgewartete Musterverfahren selbst durchgeführt hätte, eine Kostenerstattung nicht erlangen können. Die Klägerin kann aber nicht besser stehen, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchführt.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGG sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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