Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3472/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5312/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 3. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 8 AS 5312/08 ER-B wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft.
Der Antragsteller, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, erhält vom Antragsgegner Leistungen für Unterkunft und Heizung. Am 10.04.2008 schlossen der Antragsteller und der Ehemann der Vermieterin in deren Namen, die durch notariellen Vertrag vom 04.04.2008 das Haus von ihrem Ehemann unentgeltlich erworben hatte, einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in der H.str. in S ... Im Mietvertrag (§ 5) wurde vereinbart, dass die Miete auf ein Konto des Ehemannes der Vermieterin, dem durch den notariellen Vertrag ein lebenslänglicher Nießbrauch eingeräumt worden war, zu überweisen ist.
Mit Bescheid vom 04.06.2008 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Juni bis Oktober 2008 in Höhe von 323,47 EUR monatlich. Gleichzeitig veranlasste sie die Auszahlung der Leistungen an die Gemeinde S., da diese dem Antragsgegner mitgeteilt hatte, hinsichtlich der Mietforderungen des Ehemannes der Vermieterin gegen den Antragsteller sei wegen rückständiger öffentlicher Abgaben ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen. Am 30.07.2008 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, der Mietvertrag sei gegebenenfalls unwirksam, weil die Gemeinde S. geltend mache, die Übertragung des Grundeigentums vom Ehemann der Vermieterin auf diese sei zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung erfolgt und daher angefochten werden könnte. Das Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien sei gestört.
Am 18.08.2008 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Zustimmung zum beabsichtigten Umzug in eine Wohnung in E ... Vermieterin dieser Wohnung sei die E.er Baugenossenschaft. Die Anmietung der Wohnung sei mit einem Eintrittsgeld bzw. dem Erwerb genossenschaftlicher Anteile mit einem Aufwand von 340,00 EUR verbunden. Mit Bescheid vom 29.08.2008 lehnte der Antragsgegner die Zustimmung mit der Begründung ab, der Umzug sei nicht erforderlich.
Dagegen legte der Antragsteller am 10.09.2008 Widerspruch ein und machte geltend, es sei nicht ersichtlich, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich gewesen seien. Der Bescheid sei deshalb wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2008 wies der Antragsgegner u.a. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.08.2008 zurück. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die beantragte Zusicherung, da ein Umzug nicht erforderlich sei. Die zuletzt von ihm nachgewiesene Miete von 230 Euro sei zwar angemessen, aber seine Ausführungen zur eventuellen Unwirksamkeit des Mietverhältnisses stützten sich lediglich auf Vermutungen und Prognosen. Dass es im betreffenden Wohnhaus eine Hausdurchsuchung durch die Polizei gegeben hat, stelle ebenfalls keinen ausreichenden Grund für einen Umzug dar.
Am 22.10.2008 erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) und beantragte gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft in E. zu erteilen. Zur Begründung machte er geltend, der Umzug sei erforderlich, da es ihm aus mehreren Gründen nicht mehr zumutbar sei, in der bisherigen Wohnung zu bleiben. Zum einen würden die Parteien des derzeitigen Mietverhältnisses auf Vermieterseite nicht hinreichend feststehen. Er werde unstreitig als Drittschuldner in Anspruch genommen und laufe Gefahr, trotz schuldbefreiender Wirkung der Zahlung auch noch von seiner Vermieterin in Anspruch genommen zu werden. Die erforderlichen rechtlichen Auseinandersetzungen auch mit der Pfändungsgläubigerin, der Gemeinde S., machten den weiteren Verbleib in der Wohnung für ihn nicht zumutbar, zumal auch Anwaltskosten entstanden seien und - bei einer zukünftig zu erwartenden mietrechtlichen Auseinandersetzung - zu befürchten seien, ohne dass der Antragsgegner insoweit eine Kostentragung in Aussicht gestellt habe. Hinzu komme, dass er bis zum heutigen Tage weder - wie vertraglich vereinbart - eine Einbauküche noch einen Kellerraum oder einen Kfz-Stellplatz nutzen könne. Ferner sei ein häufiger Ausfall der Heizungsanlage zu beklagen. Zudem sei er - nachdem er am 06.05.2008 die Feuerwehr wegen eines Öltanklecks benachrichtigt habe - von der Vermieterin und ihrem Ehemann unflätig beschimpft worden. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da ihm ein Zuwarten bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar sei. Der Mietvertrag über die neue Wohnung in E. sei zum 01.11.2008 abgeschlossen worden. Er bedürfe der schnellstmöglichen Zusicherung, da ihm beim Bezug der neuen Wohnung Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 340,00 EUR (Eintrittsgeld 30,00 EUR und Geschäftsanteil 310,00 EUR) entstehen würden. Infolge zahlreicher schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen sei er auch dringend auf die Übernahme der bei Inanspruchnahme Dritter anfallender Umzugskosten angewiesen. Der Antragsteller legte mehrere vorgerichtliche Anwaltsschreiben sowie die Schreiben der Volksbank N. und der E.er Baugenossenschaft an den Antragsteller vom 08.08.2008 bzw. 18.08.2008 vor.
Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen und machte geltend, es mangele bereits am erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Notwendigkeit eines Umzugs des Antragstellers sei nicht nachgewiesen. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf eine Zusicherung der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten. Umzugskosten seien vom Antragsteller zudem vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht beantragt worden. Nachdem der Mietvertrag für die neue Wohnung in E. mittlerweile unterzeichnet worden sei, mangele es dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch am Anordnungsgrund, da eine vor Vertragsabschluss erteilte Zusicherung nicht mehr möglich sei.
Mit Beschluss vom 03.11.2008 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag sei nicht begründet, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig sei. Ein Anspruch auf die beantragte Zusicherung sei nicht glaubhaft gemacht, da die Notwendigkeit eines Umzuges nicht erkennbar sei.
Dagegen hat der Antragsteller am 14.11.2008 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Ziel weiterverfolgt. Er macht geltend, entgegen der angefochtenen Entscheidung sei die Erforderlichkeit des Umzugs hinreichend glaubhaft gemacht worden. Das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass aufgrund der Regelung im Mietvertrag der Ehemann der Vermieterin Gläubigerin der Mietzinsforderung geworden sei. Dies treffe nicht zu, da dieser nur bei angezeigter Abtretung der Mietzinsforderung Gläubiger geworden wäre. Er verweist auf das zusätzlich Verwirrung bringende Schreiben der Volksbank N. vom 08.08.2008, mit dem er angewiesen worden sei, aufgrund erfolgter Abtretung die Miete auf das Konto des Ehemannes der Vermieterin zu überweisen. Es sei folglich nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses zumutbar gewesen sein soll, da er Gefahr gelaufen sei - und noch immer laufe -, dass die ehemalige Vermieterin die Mietzinsrückstände bei ihm auf dem Zivilrechtswege beizutreiben versuche. Zudem sei er mittlerweile einer zivilrechtlichen Klage ausgesetzt, die der Ehemann der Klägerin gegen ihn erhoben habe. Ferner bringt der Antragsteller vor, der Umzug sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Energieversorgung mangels entsprechender Ölvorräte mehrmals nicht sichergestellt gewesen sei. Auch treffe es nicht zu, dass er keinen Versuch unternommen habe, im Wege der Mietminderung eine Mängelbeseitigung zu erreichen. Der Versuch - seine Anwältin habe mit Schreiben vom 29.05.2008 die Erfüllung des Mietvertrages verlangt und die Miete um 50% gemindert - sei jedoch erfolglos geblieben. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit, der er durch den Umzug trotz nicht erfolgter Zusicherung Rechnung getragen habe, sei gegeben. Er habe infolge seiner bereits dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigung unter der mangelnden Energieversorgung gelitten. Es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, während des Hauptsacheverfahrens monatlich anwachsenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Vermieterin entgegenzusehen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 3. November 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft in der Unteren Talstraße 31 in 69412 E. zu erteilen, hilfsweise vorläufig die Kosten zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in seiner bisherigen Wohnung zu verbleiben. Selbst wenn der Antragsteller doppelten Mietzinsforderungen ausgesetzt sei, wäre eine einstweilige Anordnung nur für den Fall zulässig, dass ihm aufgrund von Mietrückständen wesentliche Nachteile (wie z.B. der Verlust seiner Unterkunft) drohten. Diesbezüglich lägen keine Anhaltspunkte vor. Im Übrigen sei aus dem Schreiben der E.er Baugenossenschaft vom 18.08.2008 und der tatsächlich zum 01.11.2008 erfolgten Anmietung der Wohnung in E. zu schließen, dass der Antragsteller die hierfür erforderlichen Wohnungsbeschaffungskosten (vorläufig) aus eigenen Mitteln habe decken können, sodass auch insoweit die begehrte vorläufige Regelung nicht nötig sei.
II.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, da der Beschwerdewert über 750,00 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung liegen nicht vor. Bei den vom Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzantrag erfassten Aufwendungen für die neue Unterkunft handelt es sich um die Mietzinsforderungen in Höhe von 230 EUR monatlich, die unbezifferten Umzugskosten und die Kosten für den Erwerb der genossenschaftlichen Anteile nebst Eintrittsgeld in Höhe von 340 EUR.
Hinsichtlich der Mietzinsen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, weil im Widerspruchsbescheid vom 30.09.2008 die zuletzt glaubhaft gemachte Kaltmiete von 230 EUR als angemessen beurteilt worden ist. Insoweit ist eine Zusicherung entbehrlich. Auch die unterstellte hilfsweise begehrte vorläufige Übernahme der Mietkosten bedarf keiner Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes.
Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller ausdrücklich noch vorläufig die Zusicherung begehrt, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Rechtsstreit um die versagte vorherige Zusicherung ist nach dem erfolgten Umzug des Antragstellers erledigt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Es zielt allein darauf ab, vor dem Vertragsschluss und einem Umzug dem Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu verschaffen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen. Nach erfolgtem Umzug wirkt sich ein Verstoß gegen die Obliegenheit nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht auf die Übernahme der angemessenen Kosten aus. Rechtsfolge ist allein, dass es in Umzugsfällen keinen befristeten Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt.
Anders verhält es sich mit den mit einem Wohnungswechsel verbundenen und hier im Vordergrund stehenden Transaktionskosten (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, Unzugskosten). Ihre Übernahme ist in § 22 Abs. 3 SGB II geregelt und steht im Ermessen des Leistungsträgers ("können"). Sie setzt - wie der Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II unmissverständlich zeigt - die vorherige Zusicherung der Übernahme durch den Leistungsträger voraus. Diese ist hier nicht erfolgt, sondern mit Bescheid des Antragsgegners vom 29.08.2008 (Widerspruchsbescheid vom 30.09.2008) abgelehnt worden. Der entsprechende Antrag des Antragstellers vom 22.10.2008 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vom SG mit dem angefochtenen Beschluss ebenfalls abgelehnt worden. Im Beschwerdeverfahren hat insoweit der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer "vorherigen Zusicherung" seine Erledigung gefunden, denn die Forderungen des neuen Vermieters (Eintrittsgeld, Kosten der genossenschaftlichen Anteile) sind mit Abschluss des Mietvertrags fällig geworden und die Umzugskosten sind nach dem erfolgten Umzug bereits entstanden. Eine vorherige Zusicherung ist nicht mehr möglich.
Soweit der Senat unterstellt hat, dass hilfsweise die vorläufige Übernahme der Umzugskosten und der Kosten für den Erwerb der genossenschaftlichen Anteile und für das Eintrittsgeld begehrt wird, ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Umzug hat nach Vorbringen des Antragstellers stattgefunden. Entweder hat der Antragsteller aus eigenen Mitteln die Aufwendungen bestritten oder ihm ist eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlungen oder Stundung) eingeräumt worden. Auf die mit richterliche Verfügung vom 05.12.2008 gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nichts weiteres mehr vorgetragen. Eine besondere Dringlichkeit war für den Senat nicht erkennbar.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den dargelegten Gründen wegen fehlender Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 8 AS 5312/08 ER-B wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft.
Der Antragsteller, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, erhält vom Antragsgegner Leistungen für Unterkunft und Heizung. Am 10.04.2008 schlossen der Antragsteller und der Ehemann der Vermieterin in deren Namen, die durch notariellen Vertrag vom 04.04.2008 das Haus von ihrem Ehemann unentgeltlich erworben hatte, einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in der H.str. in S ... Im Mietvertrag (§ 5) wurde vereinbart, dass die Miete auf ein Konto des Ehemannes der Vermieterin, dem durch den notariellen Vertrag ein lebenslänglicher Nießbrauch eingeräumt worden war, zu überweisen ist.
Mit Bescheid vom 04.06.2008 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Juni bis Oktober 2008 in Höhe von 323,47 EUR monatlich. Gleichzeitig veranlasste sie die Auszahlung der Leistungen an die Gemeinde S., da diese dem Antragsgegner mitgeteilt hatte, hinsichtlich der Mietforderungen des Ehemannes der Vermieterin gegen den Antragsteller sei wegen rückständiger öffentlicher Abgaben ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen. Am 30.07.2008 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, der Mietvertrag sei gegebenenfalls unwirksam, weil die Gemeinde S. geltend mache, die Übertragung des Grundeigentums vom Ehemann der Vermieterin auf diese sei zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung erfolgt und daher angefochten werden könnte. Das Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien sei gestört.
Am 18.08.2008 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Zustimmung zum beabsichtigten Umzug in eine Wohnung in E ... Vermieterin dieser Wohnung sei die E.er Baugenossenschaft. Die Anmietung der Wohnung sei mit einem Eintrittsgeld bzw. dem Erwerb genossenschaftlicher Anteile mit einem Aufwand von 340,00 EUR verbunden. Mit Bescheid vom 29.08.2008 lehnte der Antragsgegner die Zustimmung mit der Begründung ab, der Umzug sei nicht erforderlich.
Dagegen legte der Antragsteller am 10.09.2008 Widerspruch ein und machte geltend, es sei nicht ersichtlich, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich gewesen seien. Der Bescheid sei deshalb wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2008 wies der Antragsgegner u.a. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.08.2008 zurück. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die beantragte Zusicherung, da ein Umzug nicht erforderlich sei. Die zuletzt von ihm nachgewiesene Miete von 230 Euro sei zwar angemessen, aber seine Ausführungen zur eventuellen Unwirksamkeit des Mietverhältnisses stützten sich lediglich auf Vermutungen und Prognosen. Dass es im betreffenden Wohnhaus eine Hausdurchsuchung durch die Polizei gegeben hat, stelle ebenfalls keinen ausreichenden Grund für einen Umzug dar.
Am 22.10.2008 erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) und beantragte gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft in E. zu erteilen. Zur Begründung machte er geltend, der Umzug sei erforderlich, da es ihm aus mehreren Gründen nicht mehr zumutbar sei, in der bisherigen Wohnung zu bleiben. Zum einen würden die Parteien des derzeitigen Mietverhältnisses auf Vermieterseite nicht hinreichend feststehen. Er werde unstreitig als Drittschuldner in Anspruch genommen und laufe Gefahr, trotz schuldbefreiender Wirkung der Zahlung auch noch von seiner Vermieterin in Anspruch genommen zu werden. Die erforderlichen rechtlichen Auseinandersetzungen auch mit der Pfändungsgläubigerin, der Gemeinde S., machten den weiteren Verbleib in der Wohnung für ihn nicht zumutbar, zumal auch Anwaltskosten entstanden seien und - bei einer zukünftig zu erwartenden mietrechtlichen Auseinandersetzung - zu befürchten seien, ohne dass der Antragsgegner insoweit eine Kostentragung in Aussicht gestellt habe. Hinzu komme, dass er bis zum heutigen Tage weder - wie vertraglich vereinbart - eine Einbauküche noch einen Kellerraum oder einen Kfz-Stellplatz nutzen könne. Ferner sei ein häufiger Ausfall der Heizungsanlage zu beklagen. Zudem sei er - nachdem er am 06.05.2008 die Feuerwehr wegen eines Öltanklecks benachrichtigt habe - von der Vermieterin und ihrem Ehemann unflätig beschimpft worden. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da ihm ein Zuwarten bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar sei. Der Mietvertrag über die neue Wohnung in E. sei zum 01.11.2008 abgeschlossen worden. Er bedürfe der schnellstmöglichen Zusicherung, da ihm beim Bezug der neuen Wohnung Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 340,00 EUR (Eintrittsgeld 30,00 EUR und Geschäftsanteil 310,00 EUR) entstehen würden. Infolge zahlreicher schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen sei er auch dringend auf die Übernahme der bei Inanspruchnahme Dritter anfallender Umzugskosten angewiesen. Der Antragsteller legte mehrere vorgerichtliche Anwaltsschreiben sowie die Schreiben der Volksbank N. und der E.er Baugenossenschaft an den Antragsteller vom 08.08.2008 bzw. 18.08.2008 vor.
Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen und machte geltend, es mangele bereits am erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Notwendigkeit eines Umzugs des Antragstellers sei nicht nachgewiesen. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf eine Zusicherung der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten. Umzugskosten seien vom Antragsteller zudem vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht beantragt worden. Nachdem der Mietvertrag für die neue Wohnung in E. mittlerweile unterzeichnet worden sei, mangele es dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch am Anordnungsgrund, da eine vor Vertragsabschluss erteilte Zusicherung nicht mehr möglich sei.
Mit Beschluss vom 03.11.2008 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag sei nicht begründet, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig sei. Ein Anspruch auf die beantragte Zusicherung sei nicht glaubhaft gemacht, da die Notwendigkeit eines Umzuges nicht erkennbar sei.
Dagegen hat der Antragsteller am 14.11.2008 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Ziel weiterverfolgt. Er macht geltend, entgegen der angefochtenen Entscheidung sei die Erforderlichkeit des Umzugs hinreichend glaubhaft gemacht worden. Das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass aufgrund der Regelung im Mietvertrag der Ehemann der Vermieterin Gläubigerin der Mietzinsforderung geworden sei. Dies treffe nicht zu, da dieser nur bei angezeigter Abtretung der Mietzinsforderung Gläubiger geworden wäre. Er verweist auf das zusätzlich Verwirrung bringende Schreiben der Volksbank N. vom 08.08.2008, mit dem er angewiesen worden sei, aufgrund erfolgter Abtretung die Miete auf das Konto des Ehemannes der Vermieterin zu überweisen. Es sei folglich nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses zumutbar gewesen sein soll, da er Gefahr gelaufen sei - und noch immer laufe -, dass die ehemalige Vermieterin die Mietzinsrückstände bei ihm auf dem Zivilrechtswege beizutreiben versuche. Zudem sei er mittlerweile einer zivilrechtlichen Klage ausgesetzt, die der Ehemann der Klägerin gegen ihn erhoben habe. Ferner bringt der Antragsteller vor, der Umzug sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Energieversorgung mangels entsprechender Ölvorräte mehrmals nicht sichergestellt gewesen sei. Auch treffe es nicht zu, dass er keinen Versuch unternommen habe, im Wege der Mietminderung eine Mängelbeseitigung zu erreichen. Der Versuch - seine Anwältin habe mit Schreiben vom 29.05.2008 die Erfüllung des Mietvertrages verlangt und die Miete um 50% gemindert - sei jedoch erfolglos geblieben. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit, der er durch den Umzug trotz nicht erfolgter Zusicherung Rechnung getragen habe, sei gegeben. Er habe infolge seiner bereits dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigung unter der mangelnden Energieversorgung gelitten. Es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, während des Hauptsacheverfahrens monatlich anwachsenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Vermieterin entgegenzusehen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 3. November 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft in der Unteren Talstraße 31 in 69412 E. zu erteilen, hilfsweise vorläufig die Kosten zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in seiner bisherigen Wohnung zu verbleiben. Selbst wenn der Antragsteller doppelten Mietzinsforderungen ausgesetzt sei, wäre eine einstweilige Anordnung nur für den Fall zulässig, dass ihm aufgrund von Mietrückständen wesentliche Nachteile (wie z.B. der Verlust seiner Unterkunft) drohten. Diesbezüglich lägen keine Anhaltspunkte vor. Im Übrigen sei aus dem Schreiben der E.er Baugenossenschaft vom 18.08.2008 und der tatsächlich zum 01.11.2008 erfolgten Anmietung der Wohnung in E. zu schließen, dass der Antragsteller die hierfür erforderlichen Wohnungsbeschaffungskosten (vorläufig) aus eigenen Mitteln habe decken können, sodass auch insoweit die begehrte vorläufige Regelung nicht nötig sei.
II.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, da der Beschwerdewert über 750,00 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung liegen nicht vor. Bei den vom Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzantrag erfassten Aufwendungen für die neue Unterkunft handelt es sich um die Mietzinsforderungen in Höhe von 230 EUR monatlich, die unbezifferten Umzugskosten und die Kosten für den Erwerb der genossenschaftlichen Anteile nebst Eintrittsgeld in Höhe von 340 EUR.
Hinsichtlich der Mietzinsen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, weil im Widerspruchsbescheid vom 30.09.2008 die zuletzt glaubhaft gemachte Kaltmiete von 230 EUR als angemessen beurteilt worden ist. Insoweit ist eine Zusicherung entbehrlich. Auch die unterstellte hilfsweise begehrte vorläufige Übernahme der Mietkosten bedarf keiner Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes.
Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller ausdrücklich noch vorläufig die Zusicherung begehrt, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Rechtsstreit um die versagte vorherige Zusicherung ist nach dem erfolgten Umzug des Antragstellers erledigt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Es zielt allein darauf ab, vor dem Vertragsschluss und einem Umzug dem Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu verschaffen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen. Nach erfolgtem Umzug wirkt sich ein Verstoß gegen die Obliegenheit nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht auf die Übernahme der angemessenen Kosten aus. Rechtsfolge ist allein, dass es in Umzugsfällen keinen befristeten Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt.
Anders verhält es sich mit den mit einem Wohnungswechsel verbundenen und hier im Vordergrund stehenden Transaktionskosten (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, Unzugskosten). Ihre Übernahme ist in § 22 Abs. 3 SGB II geregelt und steht im Ermessen des Leistungsträgers ("können"). Sie setzt - wie der Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II unmissverständlich zeigt - die vorherige Zusicherung der Übernahme durch den Leistungsträger voraus. Diese ist hier nicht erfolgt, sondern mit Bescheid des Antragsgegners vom 29.08.2008 (Widerspruchsbescheid vom 30.09.2008) abgelehnt worden. Der entsprechende Antrag des Antragstellers vom 22.10.2008 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vom SG mit dem angefochtenen Beschluss ebenfalls abgelehnt worden. Im Beschwerdeverfahren hat insoweit der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer "vorherigen Zusicherung" seine Erledigung gefunden, denn die Forderungen des neuen Vermieters (Eintrittsgeld, Kosten der genossenschaftlichen Anteile) sind mit Abschluss des Mietvertrags fällig geworden und die Umzugskosten sind nach dem erfolgten Umzug bereits entstanden. Eine vorherige Zusicherung ist nicht mehr möglich.
Soweit der Senat unterstellt hat, dass hilfsweise die vorläufige Übernahme der Umzugskosten und der Kosten für den Erwerb der genossenschaftlichen Anteile und für das Eintrittsgeld begehrt wird, ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Umzug hat nach Vorbringen des Antragstellers stattgefunden. Entweder hat der Antragsteller aus eigenen Mitteln die Aufwendungen bestritten oder ihm ist eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlungen oder Stundung) eingeräumt worden. Auf die mit richterliche Verfügung vom 05.12.2008 gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nichts weiteres mehr vorgetragen. Eine besondere Dringlichkeit war für den Senat nicht erkennbar.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den dargelegten Gründen wegen fehlender Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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