L 3 SB 5413/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SB 2384/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 5413/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung und die Zuerkennung des Merkzeichens "G".

Der am 09.12.1940 geborene Kläger, bei dem der Beklagte mit Bescheid vom 25.08.2004 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 seit 19.05.2004 festgestellt hatte, stellte am 02.11.2005 einen Neufeststellungsantrag und Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "G". Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2005 und Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 die Anträge abgelehnt hatte, hat der vom S. vertretene Kläger das Sozialgericht Freiburg (SG) angerufen, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.09.2008 abgewiesen hat. Der Gerichtsbescheid wurde dem S. per Empfangsbekenntnis am 29.09.2008 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2008, der per Fax am selben Tag beim SG einging, hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 21.11.2008 vom SG vorgelegt worden ist.

Nachdem der Senat den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden sei und der Senat beabsichtige, durch Beschluss nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, hat der Kläger ausgeführt, er habe vom Sozialverband den Gerichtsbescheid des SG am 13.10.2008 erhalten mit dem Rat, keine Berufung einzulegen. Nachdem er kaum noch gehen könne und bei jedem Schritt Angst habe zu stürzen, habe er sich nach Rücksprache mit seinem Hausarzt doch entschlossen, Berufung einzulegen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. September 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2006 zu verurteilen, bei ihm einen GdB von 100 und das Merkzeichen "G" festzustellen.

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. So liegt der Fall hier.

Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Ein Gerichtsbescheid wirkt gemäß § 105 Abs. 3 SGG als Urteil.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung, worüber der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids ordnungsgemäß belehrt worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Frist ist hier versäumt.

Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Hier hat das SG den Gerichtsbescheid gemäß § 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.09.2008 zugestellt.

Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 30.09.2008 begonnen und am 29.10.2008 geendet. Das Berufungsschreiben des Klägers ist hingegen erst am 11.11.2008 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), liegen nicht vor. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger den Gerichtsbescheid von seinen früheren Prozessbevollmächtigten erst am 13.10.2008 erhalten hat, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung gemäß § 172 ZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Dies war der S. Mit der Zustellung an die Prozessbevollmächtigten begann die Frist zu laufen. Die Weiterleitung des zugestellten Schriftstücks an den Kläger wirkt sich auf den Lauf der Frist nicht aus. Abgesehen davon hätte der Kläger, nachdem er den Gerichtsbescheid am 13.10.2008 erhalten hat, bis zum 29.10.2008 ausreichend Zeit gehabt, um die Berufungsfrist einzuhalten. Er war deshalb nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Soweit der Kläger in seiner Erwiderung auf den Hinweis des Senats gesundheitliche Einschränkungen angeführt hat, handelt es sich hierbei ersichtlich um Ausführungen in der Sache und nicht etwa um die Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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