Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 186/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 310/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des Verletztengeldes.
Der 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Unternehmer versichert. 2002 hat er eine freiwillige Zusatzversicherung mit einem Jahresarbeitsverdienst von 72.000,00 Euro abgeschlossen. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten in der Fassung bis 30. September 2004 galt der höhere Jahresarbeitsverdienst auch für die Berechnung des Verletztengeldes. Aufgrund eines Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 22.06.2004 wurde mit Wirkung ab 01.10.2004 § 44 Abs. 2 der Satzung der Beklagten geändert. Seitdem wird für die Berechnung des Verletztengeldes während der ersten 6 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit lediglich 50 % des zusätzlichen Jahresarbeitsverdienstes angesetzt. Erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ist für die Berechnung der gesamte zusätzliche Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen. Die Änderung der Satzung veröffentlichte die Beklagte in ihrem Mitteilungsblatt "Guter Rat", das vierteljährlich erscheint und an alle Mitglieder versandt wird, in der Ausgabe 3/04 von September 2004, in der auch im redaktionellen Teil über die Änderung berichtet wurde. Der Kläger erlitt am 22.01.2007 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Kniegelenksverletzung zuzog. Ab dem 22.01.2007 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit Bescheid vom 26.02.2007 gewährte die Beklagte Verletztengeld für die Zeit vom 22.01. bis zum 12.02.2007, wobei sie entsprechend der neuen Satzungsregelung dem Verletztengeld aus der Zusatzversicherung die Hälfte des Zusatz-Jahresarbeitsverdienstes in Höhe von 58.955,76 Euro zugrundelegte. Mit seinem Widerspruch macht der Kläger geltend, in dem von der Beklagten akzeptierten Vertrag sei 2002 ein Tagessatz von 145,98 Euro vereinbart worden. Er habe damals die Zusatzversicherung mit dem Höchstbetrag von 72.000,00 Euro und eine zusätzliche Dynamisierung von jährlich 5 % abgeschlossen und in der Folgezeit den Jahresbeitrag immer konsequent bezahlt. Ihm stehe daher das ungekürzte Verletztengeld zu, wie es 2002 vereinbart worden sei. Eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch die Beklagte in der Form von Kürzung der Auszahlung um 50 % in den ersten 6 Wochen sei für ihn nicht akzeptabel. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 25.07.2007 mit der Begründung zurück, die Satzungsänderung sei vom Bundesversicherungsamt genehmigt worden. Dies sei den Mitgliedern in der Ausgabe des offiziellen Mitteilungsorgans 3/04 mitgeteilt worden. Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes hätte nicht erfolgen dürfen, da bei einer entsprechenden Kürzung des Verletztengeldes die betroffene Person möglicherweise auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Darüber hinaus sei die Satzungsänderung auch nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 26.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2007 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die ersten 48 Tage ungekürztes Verletztengeld (Tagessatz von 145,98 Euro) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat dem Kläger eine Kopie des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - L 9 U 4831/06 - vom 02.02.2008 übermittelt. In diesem Beschluss wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Satzungsänderung der Beklagten ebenso wenig wie die Veröffentlichung in dem offiziellen Mitteilungsblatt der Beklagten zu beanstanden ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2007 ist rechtmäßig. Der Kläger kann weder das Verletztengeld aus der Zusatzversicherung ungekürzt beanspruchen noch kann er verlangen, dass die Berechnung des zusätzlichen Verletztengeldes nach einem Jahresarbeitsverdienst von 72.000,00 Euro erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2008 Bezug genommen. Die Satzungsänderung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauen in den Fortbestand der bis zum 30.09.2004 geltenden Regelung berufen, da die Abänderungsbefugnis des Versicherungsträgers systemimmanent ist, und die Mitglieder seinerzeit ein Sonderkündigungsrecht gehabt haben. Darüber hinaus ist die geänderte Satzungsbestimmung auch ordnungsgemäß in dem öffentlichen Mitteilungsblatt der Beklagten "Guter Rat" bekannt gemacht worden. Zur Klarstellung wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich das Verletztengeld aus der Zusatzversicherung auch nur aus dem Zusatz-Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 58.955,76 Euro errechnet und nicht aus der gesamten Versicherungssumme von 72.000,00 Euro: Ohne die freiwillige Zusatzversicherung erhalten gesetzlich Versicherte Verletztengeld nur auf der Grundlage des gesetzlichen Jahresarbeitsverdienstes, der seinerzeit 13.044,24 Euro betragen hat. Dieser Jahresarbeitsverdienst kann im Wege der freiwilligen Zusatzversicherung auf einen Gesamt-Jahresarbeitsverdienst von maximal 72.000,00 Euro aufgestockt werden. Aus dem Differenzbetrag zwischen dem Gesamt-Jahresarbeitsverdienst und dem gesetzlichen Jahresarbeitsverdienst errechnet sich im vorliegenden Fall das zusätzliche Verletztengeld, wobei für die ersten 6 Wochen dieser Differenzbetrag (Zusatz-Jahresarbeitsverdienst) um 50 % zu kürzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des Verletztengeldes.
Der 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Unternehmer versichert. 2002 hat er eine freiwillige Zusatzversicherung mit einem Jahresarbeitsverdienst von 72.000,00 Euro abgeschlossen. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten in der Fassung bis 30. September 2004 galt der höhere Jahresarbeitsverdienst auch für die Berechnung des Verletztengeldes. Aufgrund eines Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 22.06.2004 wurde mit Wirkung ab 01.10.2004 § 44 Abs. 2 der Satzung der Beklagten geändert. Seitdem wird für die Berechnung des Verletztengeldes während der ersten 6 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit lediglich 50 % des zusätzlichen Jahresarbeitsverdienstes angesetzt. Erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ist für die Berechnung der gesamte zusätzliche Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen. Die Änderung der Satzung veröffentlichte die Beklagte in ihrem Mitteilungsblatt "Guter Rat", das vierteljährlich erscheint und an alle Mitglieder versandt wird, in der Ausgabe 3/04 von September 2004, in der auch im redaktionellen Teil über die Änderung berichtet wurde. Der Kläger erlitt am 22.01.2007 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Kniegelenksverletzung zuzog. Ab dem 22.01.2007 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit Bescheid vom 26.02.2007 gewährte die Beklagte Verletztengeld für die Zeit vom 22.01. bis zum 12.02.2007, wobei sie entsprechend der neuen Satzungsregelung dem Verletztengeld aus der Zusatzversicherung die Hälfte des Zusatz-Jahresarbeitsverdienstes in Höhe von 58.955,76 Euro zugrundelegte. Mit seinem Widerspruch macht der Kläger geltend, in dem von der Beklagten akzeptierten Vertrag sei 2002 ein Tagessatz von 145,98 Euro vereinbart worden. Er habe damals die Zusatzversicherung mit dem Höchstbetrag von 72.000,00 Euro und eine zusätzliche Dynamisierung von jährlich 5 % abgeschlossen und in der Folgezeit den Jahresbeitrag immer konsequent bezahlt. Ihm stehe daher das ungekürzte Verletztengeld zu, wie es 2002 vereinbart worden sei. Eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch die Beklagte in der Form von Kürzung der Auszahlung um 50 % in den ersten 6 Wochen sei für ihn nicht akzeptabel. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 25.07.2007 mit der Begründung zurück, die Satzungsänderung sei vom Bundesversicherungsamt genehmigt worden. Dies sei den Mitgliedern in der Ausgabe des offiziellen Mitteilungsorgans 3/04 mitgeteilt worden. Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes hätte nicht erfolgen dürfen, da bei einer entsprechenden Kürzung des Verletztengeldes die betroffene Person möglicherweise auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Darüber hinaus sei die Satzungsänderung auch nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 26.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2007 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die ersten 48 Tage ungekürztes Verletztengeld (Tagessatz von 145,98 Euro) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat dem Kläger eine Kopie des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - L 9 U 4831/06 - vom 02.02.2008 übermittelt. In diesem Beschluss wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Satzungsänderung der Beklagten ebenso wenig wie die Veröffentlichung in dem offiziellen Mitteilungsblatt der Beklagten zu beanstanden ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2007 ist rechtmäßig. Der Kläger kann weder das Verletztengeld aus der Zusatzversicherung ungekürzt beanspruchen noch kann er verlangen, dass die Berechnung des zusätzlichen Verletztengeldes nach einem Jahresarbeitsverdienst von 72.000,00 Euro erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2008 Bezug genommen. Die Satzungsänderung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauen in den Fortbestand der bis zum 30.09.2004 geltenden Regelung berufen, da die Abänderungsbefugnis des Versicherungsträgers systemimmanent ist, und die Mitglieder seinerzeit ein Sonderkündigungsrecht gehabt haben. Darüber hinaus ist die geänderte Satzungsbestimmung auch ordnungsgemäß in dem öffentlichen Mitteilungsblatt der Beklagten "Guter Rat" bekannt gemacht worden. Zur Klarstellung wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich das Verletztengeld aus der Zusatzversicherung auch nur aus dem Zusatz-Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 58.955,76 Euro errechnet und nicht aus der gesamten Versicherungssumme von 72.000,00 Euro: Ohne die freiwillige Zusatzversicherung erhalten gesetzlich Versicherte Verletztengeld nur auf der Grundlage des gesetzlichen Jahresarbeitsverdienstes, der seinerzeit 13.044,24 Euro betragen hat. Dieser Jahresarbeitsverdienst kann im Wege der freiwilligen Zusatzversicherung auf einen Gesamt-Jahresarbeitsverdienst von maximal 72.000,00 Euro aufgestockt werden. Aus dem Differenzbetrag zwischen dem Gesamt-Jahresarbeitsverdienst und dem gesetzlichen Jahresarbeitsverdienst errechnet sich im vorliegenden Fall das zusätzliche Verletztengeld, wobei für die ersten 6 Wochen dieser Differenzbetrag (Zusatz-Jahresarbeitsverdienst) um 50 % zu kürzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved