L 7 AS 11/08 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 787/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 11/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Dezember 2007, Az.: S 13 AS 787/06, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin S., B-Stadt, wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Streitig ist die Rücknahme und Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 397,04 Euro.

Mit Bescheid vom 19.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2006 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 07.04.2005, 18.10.2005 und 30.11.2005 teilweise auf und forderte für die Monate April 2005 bis September 2005 insgesamt 397,04 Euro zurück, da der Beklagten ein Nebeneinkommen der Klägerin bekannt wurde, das höher war als das von der Klägerin angegebene.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Regensburg zunächst mit Gerichtsbescheid vom 02.10.2007 und nach Antrag auf mündliche Verhandlung endgültig mit Urteil vom 5. Dezember 2007 ab; in den Urteilsgründen wurde dabei auch auf die Gründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen. Dort findet sich der Hinweis, dass der zu einem späteren Zeitpunkt ergangene Änderungsbescheid vom 14.08.2007 keine rechtsge-
staltende Wirkung, sondern lediglich aufklärende Wirkung habe; mit diesem Bescheid vom 14.08.2007 war die Rechtsgrundlage im Bescheid vom 19.05.2006 von ursprünglich § 45 SGB X auf § 48 SGB X umgestellt worden. In der Sache selbst kam das SG zu der Überzeugung, dass die Rückforderung angesichts des erzielten Nebeneinkommens der Klägerin gerechtfertigt sei. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Die hiergegen mit Schreiben vom 07.01.2008 am Bayerischen Landessozialgericht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit einem Verfahrensmangel begründet; das SG habe den Bescheid vom 14.08.2007 nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei materielles Recht verletzt worden, insbesondere §§ 45, 48 und 50 SGB X unrichtig angewandt worden.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.06.2008 Stellung genommen, hat die Klägerseite mit Schreiben vom 27.10.2008 nochmals mit Bezugnahme auf § 96 SGG einen Verfahrensmangel gerügt.

II.

Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß
§ 145 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Nach § 144 Abs.1 Satz 1 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, insgesamt 500,00 Euro nicht übersteigt. Nachdem die streitgegenständliche Summe von insgesamt 397,04 Euro diese 500,00 Euro-Grenze unterschreitet, ist die Berufung nicht zulässig. Auch handelt es sich um keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr, sondern um eine einmalige Rückforderung, so dass die Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 2 SGG ebenfalls nicht statthaft ist.

Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs.2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das SG in der Sache falsch entschieden hat. Unerheblich ist es also, ob das Landessozialgericht in der Sache anders als das SG entscheiden müsste, wenn die Berufung zulässig wäre.

Da keiner der in § 144 Abs.2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Zulassungsgründe nach § 144 Abs.2 Nr.1 SGG bzw. § 144 Abs.2 Nr.2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerseite darlegt, inwieweit vom SG materielles Recht verletzt wurde, kann dies nicht überprüft werden. Im Ergebnis ergibt der Vortrag von Klägerseite weder einen Hinweis darauf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Nr.1 haben könnte bzw. eine Divergenz zur Rechtsprechung der in Nr.2 genannten Gerichte vorhanden wäre.

Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs.2 Nr.3 SGG aufgrund eines Verfahrensmangels ist nicht gegeben. Es liegt nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 44, 24/26) ein wesentlicher Verfahrensmangel, der mit Rechtsmittel gerügt werden kann, vor, wenn ein Gericht über einen neuen VA nicht entschieden hat, obwohl dies wegen § 96 geboten gewesen wäre. Hier hat das SG sich jedoch ausdrücklich mit dem Bescheid vom 14. August 2007 in den Urteilsgründen auseinandergesetzt und dessen rechtliche Bedeutung für die Entscheidung dargelegt. Damit hat das SG den VA bei seiner Entscheidung berücksichtigt, so dass ein Verfahrensmangel nach § 96 SGG nicht gegeben ist. Ob die rechtliche Würdigung des SG zutreffend ist oder nicht, ist im Nichtzulassungsverfahren nicht überprüfbar.

Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs.4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prozesskostenhilfe war der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu gewähren. Insoweit wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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