Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1057/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 660/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der 1964 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Bf) hat beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage auf Übernahme zusätzlicher Kosten für die Reparatur des Daches in Höhe von 909,74 Euro und für die Reparatur des Kamins in Höhe von 1.285,20 Euro erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 14.01.2008 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (L 7 B 110/08 AS PKH) hat der Senat mit Beschluss vom 05.05.2008 zurückgewiesen; die erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage liege nicht vor.
Im Hinblick auf die Ladung zu dem Termin am 06.08.2008, zu dem das SG einen Zeugen geladen hat, hat der Bf mit Schreiben vom 18.07.2008 erneut die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt Z. und die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt. Das SG hat erneut die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 22.07.2008 abgelehnt und ausgeführt, trotz der vorgesehenen Beweisaufnahme sei die erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage nicht gegeben, da die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Bf ausgehen werde.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde eingelegt und u.a. die Absetzung und Vertagung der Hauptverhandlung sowie der Beweisaufnahme beim SG am 06.08.2008 beantragt.
Das SG hat am 06.08.2008 den geladenen Zeugen vernommen und sodann die Klage abgewiesen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis für das verfolgte Begehren auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts Z. ist nicht mehr gegeben. Das Klageverfahren ist mit dem Urteil des SG vom 06.08.2008 abgeschlossen. Eine nachträgliche Bewilligung von PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts ginge somit ins Leere und wäre nicht geeignet, den Kläger bei der Verfolgung seiner Ansprüche vor dem SG zu unterstützen. Kosten, die über PKH erstattet werden könnten, sind dem Bf nicht entstanden, da er im Klageverfahren letztlich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1964 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Bf) hat beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage auf Übernahme zusätzlicher Kosten für die Reparatur des Daches in Höhe von 909,74 Euro und für die Reparatur des Kamins in Höhe von 1.285,20 Euro erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 14.01.2008 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (L 7 B 110/08 AS PKH) hat der Senat mit Beschluss vom 05.05.2008 zurückgewiesen; die erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage liege nicht vor.
Im Hinblick auf die Ladung zu dem Termin am 06.08.2008, zu dem das SG einen Zeugen geladen hat, hat der Bf mit Schreiben vom 18.07.2008 erneut die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt Z. und die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt. Das SG hat erneut die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 22.07.2008 abgelehnt und ausgeführt, trotz der vorgesehenen Beweisaufnahme sei die erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage nicht gegeben, da die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Bf ausgehen werde.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde eingelegt und u.a. die Absetzung und Vertagung der Hauptverhandlung sowie der Beweisaufnahme beim SG am 06.08.2008 beantragt.
Das SG hat am 06.08.2008 den geladenen Zeugen vernommen und sodann die Klage abgewiesen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis für das verfolgte Begehren auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts Z. ist nicht mehr gegeben. Das Klageverfahren ist mit dem Urteil des SG vom 06.08.2008 abgeschlossen. Eine nachträgliche Bewilligung von PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts ginge somit ins Leere und wäre nicht geeignet, den Kläger bei der Verfolgung seiner Ansprüche vor dem SG zu unterstützen. Kosten, die über PKH erstattet werden könnten, sind dem Bf nicht entstanden, da er im Klageverfahren letztlich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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