L 7 B 832/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 711/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 832/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 2. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.



Gründe:


Das Verfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) hat beim Sozialgericht Regensburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, dass bei der Leistungsberechnung vorerst die tatsächlichen Kosten der Unterkunft weiterberücksichtigt werden. Gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 02.09.2008 richtet sich die Beschwerde.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner Erörterung bedarf, ob die Bf. nunmehr im Beschwerdeverfahren Leistungen für die Zukunft geltend machen kann, obwohl sie dies vor dem Sozialgericht möglicherweise unterlassen hat. Denn die Entscheidung des Sozialgerichts ist schon deswegen richtig, weil keine hinreichende Notlage der Bf. erkennbar ist. Anlass für einstweiligen Rechtsschutz durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kann vom Grundsatz her nur dann bestehen, wenn der Verlust der Wohnung konkret zu befürchten ist. Prinzipiell nur dann erscheint es gerechtfertigt, die Entscheidung in der Hauptsache (teilweise) vorwegzunehmen. Der Bf. ist es nicht gelungen, eine entsprechende Dringlichkeit glaubhaft zu machen. So hat sie im Beschwerdeschriftsatz vom 17.09.2008 zwar implizit behauptet, ihre Wohnung sei gefährdet. In Anbetracht dessen, dass die Bf. aber als "Nachweis" eine über ein Jahr alte Mietabrechnung (vom Juli 2007) vorgelegt hat - die überdies lediglich einen Negativsaldo von 97,05 EUR ausweist -, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Bestünde eine aktuelle Notlage, hätte die Bf. sicher auch aktuelle Nachweise vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Anwaltsbeiordnung ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. Aus dem selben Grund hat auch das Sozialgericht zurecht entsprechend entschieden.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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