L 7 B 831/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 AS 1966/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 831/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Das Verfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) hat beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Absenkungsbescheid beantragt. Hintergrund der Absenkung war, dass gegen die Bf. eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III eingetreten war; diese hatte ein Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 gekündigt, weil sie einen höheren Schulabschluss machen wollte. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) hat - anknüpfend an diese Sperrzeit - eine Absenkung des Alg II gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II für den Zeitraum August bis Oktober 2008 festgestellt. Das Sozialgericht hat es mit Beschluss vom 08.09.2008 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des gegen den Absenkungsbescheid eingelegten Widerspruchs anzuordnen, weil es die Entscheidung der Bg. für zutreffend gehalten hat.

II.

Der Senat behandelt die Beschwerde unter Zurückstellung ganz erheblicher Bedenken als noch zulässig. Diese Bedenken ergeben sich daraus, dass die Bf. in der Beschwerdeinstanz ein völlig neues Rechtsschutzziel in das Verfahren eingeführt hat. Wie die Beschwerdeschrift vom 11.09.2008 zeigt, geht es ihr vermutlich nicht mehr darum, gegen die konkrete Absenkung vorzugehen, sondern höhere Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt zu erhalten. Sie versucht ausschließlich darzulegen, dass ihr gerade nicht die vollen Unterkunfts- und Heizkosten erbracht werden. Auch ihr Antrag lässt kaum Zweifel daran aufkommen, dass es ihr nur um höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung geht: Der Beschluss des Sozialgerichts sei aufzuheben und nach Maßgabe des Gesetzes seien so lange Unterkunfts- und Heizkosten in voller Höhe zu gewähren, bis tatsächlich eine Entscheidung eines anderen Leistungsträgers vorliege. Die weggefallene Regelleistung ist dagegen kein Thema. Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung fehlt es jedoch an einer behördlichen Regelung, die Anknüpfungspunkt für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz durch den Senat sein könnte. Anknüpfungspunkt war vielmehr der Absenkungsbescheid, der indes zu Leistungen für Unterkunft und Heizung keine Regelung im rechtlichen Sinn trifft.

Angesichts des so genannten Meistbegünstigungsgrundsatzes interpretiert der Senat das Beschwerdeziel dennoch dahin, dass auch bezüglich der konkreten Absenkung einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird. So interpretiert ist die Beschwerde unbegründet. Der Senat schließt sich dem Ergebnis des Sozialgerichts in vollem Umfang an. Dieses hat überzeugend dargelegt, dass die Feststellung der Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von § 31 Abs. 4 SGB II Tatbestandswirkung hat. Da die Bf. diese hat offenbar bestandskräftig werden lassen, muss ihr Regelungsgehalt auch im Rahmen des
§ 31 Abs. 4 SGB II zugrundegelegt werden. Zudem hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, die Höhe und zeitliche Lage bzw. Ausdehnung der Absenkung seien gesetzeskonform. Weitere Ausführungen von Seiten des Senats erübrigen sich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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