Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 26 R 36/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 25/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom
15. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist im Jahre 1945 geboren, stammt aus dem früheren Jugoslawien und hat nach seinen Angaben dort den Beruf des Elektromechanikers erlernt. Diesen Beruf hat er in Deutschland zunächst bis 1978 ausgeübt. Aus dieser Zeit liegt eine Auskunft eines Arbeitgebers für die Jahre 1972 bis 1974 vor, wonach der Kläger als Facharbeiter beschäftigt wurde und über alle Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters mit abgeschlossener Berufsausbildung verfügt habe. Für die Zeit ab dem Jahre 1975 wurden von ihm Gesundheitsstörungen vorgetragen, die ihn gezwungen hätten, diese Tätigkeit aufzugeben. Von 1978 bis 1981 arbeitete der Kläger als Kellner. Er war dann wieder von 1981 bis 1983 und 1984 bis 1985 als Elektromechaniker tätig. Das Unternehmen, das ihn zwischen 1982 und dem 13.02.1986 als Elektromechaniker beschäftigte, hat auf ausdrückliche Anfragen des Sozialgerichts angegeben, über das Arbeitsverhältnis keine Unterlagen mehr zu haben. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung beendet, weil er nach Kroatien verzogen sei. Gegenüber dem Klägerbevollmächtigten gab das Unternehmen an, der Kläger sei nach einem Arbeitsunfall für mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen. Nach Wiederaufnahme der Arbeit habe er aufgrund gesundheitlicher Probleme seine Aufgaben nicht ausführen können und das Arbeitsverhältnis sei beendet worden. Zu einem vom Kläger auf das Jahr 1983 datierten Unfall liegt der Entlassungsbericht eines Sanatoriums vor, in dem der Kläger vom 03. bis 31.08.1982 aufgenommen war. Zu den Entlassungsdiagnosen zählt ein Zustand nach frischer, offener Ellenbogengelenksverletzung rechts, die operativ versorgt worden sei. Der Kläger sei in seiner Berufsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt.
Ein im Jahre 1987 gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit wurde von der Beklagten abgelehnt, weil der Kläger nach Ansicht der gehörten medizinischen Sachverständigen noch in der Lage war, vollschichtig in seinem Beruf als Elektromechaniker tätig zu sein.
Der Kläger war dann von 1986 bis 2001 als Kellner tätig.
Am 25.01.2006 stellte er einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2006 ablehnte, weil der Kläger nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Grundlage hierfür waren Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr.B. vom 14.03.2006 und des Allgemeinmediziners Dr.L. vom 29.03.2006. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht München ein Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 24.04.2007 eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, der Kläger könne seit dem Rentenantrag mit Rücksicht auf die bestehenden Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses als Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten in wechselnder Körperposition, in geschlossenen Räumen acht Stunden täglich mit den tariflich festgelegten Unterbrechungen verrichten. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Weitere fachärztliche Untersuchungen seien nicht erforderlich. Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, dass er als Facharbeiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen.
Die Beklagte hat hiergegen eingewendet, dass der Kläger jeweils trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Beruf des Elektromechanikers habe ausüben können und es nicht zutreffe, dass er ihn aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil mit 15.11.2007 als unbegründet abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Begutachtungen sei der Kläger nicht voll erwerbsgemindert.
Es bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dem Kläger stehe kein Berufsschutz als Facharbeiter zu, weil er sich bereits im Juli 1985 von seinem Beruf als Industrieelektromonteur gelöst habe und nachfolgend stets nur allenfalls angelernte Arbeiten als Kellner in der Gastronomie verrichtet habe. Eine Aufgabe der Tätigkeit als Industrieelektromonteur aus gesundheitlichen Gründen könne nicht als erwiesen angesehen werden. Das betreffende Unternehmen habe in seinen Auskünften mehrfach als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Verzug des Klägers nach Kroatien angegeben. Im Rentenverfahren 1987 habe sich ergeben, dass der Kläger in seinem Beruf als Elektromechaniker noch vollschichtig belastbar gewesen sei. Der Kläger müsse sich deshalb auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen und sei damit auch nicht teilweise erwerbsgemindert.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und weder Anträge gestellt noch eine Begründung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 04.04.2008 hat der Senat mitgeteilt, dass er keine weitere Beweiserhebung beabsichtige und dem Kläger Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28.08.2008 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er nach § 153 Abs.4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und dass er erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Kläger habe Gelegenheit, hierzu innerhalb vier Wochen Stellung zu nehmen. Der Kläger hat hierzu nicht Stellung genommen, die Beklagte hat erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 SGG einverstanden sei.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger der begehrte Rentenanspruch nicht zusteht.
Der Senat weist in entsprechender Anwendung des § 153 Abs.2 SGG die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Gegen das vom Sozialgericht der Entscheidung zugrunde gelegte Beweisergebnis sind von Seiten des Klägers keine Einwendungen erhoben worden. Nachdem das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, weil alles dafür spricht, dass er seine möglicherweise einen Berufsschutz begründende Tätigkeit als Elektromechaniker aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, liegt keine Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen vor, auf die eine dem Kläger günstige Entscheidung gestützt werden könnte.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
15. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist im Jahre 1945 geboren, stammt aus dem früheren Jugoslawien und hat nach seinen Angaben dort den Beruf des Elektromechanikers erlernt. Diesen Beruf hat er in Deutschland zunächst bis 1978 ausgeübt. Aus dieser Zeit liegt eine Auskunft eines Arbeitgebers für die Jahre 1972 bis 1974 vor, wonach der Kläger als Facharbeiter beschäftigt wurde und über alle Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters mit abgeschlossener Berufsausbildung verfügt habe. Für die Zeit ab dem Jahre 1975 wurden von ihm Gesundheitsstörungen vorgetragen, die ihn gezwungen hätten, diese Tätigkeit aufzugeben. Von 1978 bis 1981 arbeitete der Kläger als Kellner. Er war dann wieder von 1981 bis 1983 und 1984 bis 1985 als Elektromechaniker tätig. Das Unternehmen, das ihn zwischen 1982 und dem 13.02.1986 als Elektromechaniker beschäftigte, hat auf ausdrückliche Anfragen des Sozialgerichts angegeben, über das Arbeitsverhältnis keine Unterlagen mehr zu haben. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung beendet, weil er nach Kroatien verzogen sei. Gegenüber dem Klägerbevollmächtigten gab das Unternehmen an, der Kläger sei nach einem Arbeitsunfall für mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen. Nach Wiederaufnahme der Arbeit habe er aufgrund gesundheitlicher Probleme seine Aufgaben nicht ausführen können und das Arbeitsverhältnis sei beendet worden. Zu einem vom Kläger auf das Jahr 1983 datierten Unfall liegt der Entlassungsbericht eines Sanatoriums vor, in dem der Kläger vom 03. bis 31.08.1982 aufgenommen war. Zu den Entlassungsdiagnosen zählt ein Zustand nach frischer, offener Ellenbogengelenksverletzung rechts, die operativ versorgt worden sei. Der Kläger sei in seiner Berufsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt.
Ein im Jahre 1987 gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit wurde von der Beklagten abgelehnt, weil der Kläger nach Ansicht der gehörten medizinischen Sachverständigen noch in der Lage war, vollschichtig in seinem Beruf als Elektromechaniker tätig zu sein.
Der Kläger war dann von 1986 bis 2001 als Kellner tätig.
Am 25.01.2006 stellte er einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2006 ablehnte, weil der Kläger nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Grundlage hierfür waren Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr.B. vom 14.03.2006 und des Allgemeinmediziners Dr.L. vom 29.03.2006. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht München ein Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 24.04.2007 eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, der Kläger könne seit dem Rentenantrag mit Rücksicht auf die bestehenden Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses als Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten in wechselnder Körperposition, in geschlossenen Räumen acht Stunden täglich mit den tariflich festgelegten Unterbrechungen verrichten. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Weitere fachärztliche Untersuchungen seien nicht erforderlich. Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, dass er als Facharbeiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen.
Die Beklagte hat hiergegen eingewendet, dass der Kläger jeweils trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Beruf des Elektromechanikers habe ausüben können und es nicht zutreffe, dass er ihn aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil mit 15.11.2007 als unbegründet abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Begutachtungen sei der Kläger nicht voll erwerbsgemindert.
Es bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dem Kläger stehe kein Berufsschutz als Facharbeiter zu, weil er sich bereits im Juli 1985 von seinem Beruf als Industrieelektromonteur gelöst habe und nachfolgend stets nur allenfalls angelernte Arbeiten als Kellner in der Gastronomie verrichtet habe. Eine Aufgabe der Tätigkeit als Industrieelektromonteur aus gesundheitlichen Gründen könne nicht als erwiesen angesehen werden. Das betreffende Unternehmen habe in seinen Auskünften mehrfach als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Verzug des Klägers nach Kroatien angegeben. Im Rentenverfahren 1987 habe sich ergeben, dass der Kläger in seinem Beruf als Elektromechaniker noch vollschichtig belastbar gewesen sei. Der Kläger müsse sich deshalb auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen und sei damit auch nicht teilweise erwerbsgemindert.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und weder Anträge gestellt noch eine Begründung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 04.04.2008 hat der Senat mitgeteilt, dass er keine weitere Beweiserhebung beabsichtige und dem Kläger Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28.08.2008 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er nach § 153 Abs.4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und dass er erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Kläger habe Gelegenheit, hierzu innerhalb vier Wochen Stellung zu nehmen. Der Kläger hat hierzu nicht Stellung genommen, die Beklagte hat erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 SGG einverstanden sei.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger der begehrte Rentenanspruch nicht zusteht.
Der Senat weist in entsprechender Anwendung des § 153 Abs.2 SGG die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Gegen das vom Sozialgericht der Entscheidung zugrunde gelegte Beweisergebnis sind von Seiten des Klägers keine Einwendungen erhoben worden. Nachdem das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, weil alles dafür spricht, dass er seine möglicherweise einen Berufsschutz begründende Tätigkeit als Elektromechaniker aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, liegt keine Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen vor, auf die eine dem Kläger günstige Entscheidung gestützt werden könnte.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
Rechtskraft
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