Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 620/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 727/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 1. August 2008 wird bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt sowie Rechtsanwalt E. beigeordnet. Raten sind nicht zu erbringen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) hat am 22.07.2008 beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Antragsgegnerin (Ag) zu verpflichten, für die entstandenen Stromschulden in Höhe von 397,89 Euro ein Darlehen zu bewilligen. Er selbst sei nicht in der Lage, diese aufgelaufenen Schulden zu tilgen, da ihm anstelle der monatlichen Regelleistung von 347,00 Euro in den Monaten April bis Juli lediglich Beträge zwischen
159,92 Euro und 269,45 Euro ausbezahlt worden sei. Seit 09.07.2008 sei er ohne Stromversorgung, da von den Stadtwerken A-Stadt der Strom gesperrt worden sei.
Nach Einholung einer Auskunft der Stadtwerke hat das SG mit Beschluss vom 01.08.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Seit 01.08.2008 beziehe der Bf wieder Strom durch den Anbieter
"Yellow-Strom". Damit fehle es am sogenannten Anordnungsgrund. Abzustellen sei hierfür auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Aus diesem Grunde sei die für die Bewilligung von PKH erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Verfahrens nicht gegeben.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht, es laufe den Sinn und Zweck der PKH zuwider, wenn das Gericht nach Antragstellung Nachforschungen anstelle und die Ablehnung auf die so gewonnenen Erkenntnisse stütze.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch sachlich begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor.
Die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg des Antragsverfahrens kann bei summarischer Prüfung nicht verneint werden.
Dem Bf ist darin zu folgen, dass an das Erfordernis der Erfolgsaussicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, da das PKH-Verfahren den Rechtsschutz erst ermöglichen soll und nicht bereits gewähren soll. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war jedenfalls ein Anordnungsgrund gegeben, da der Bf keine Stromversorgung hatte. Die Bewilligung eines Darlehens war nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist auch, worauf der Bf zu Recht hinweist, dass das SG selbst Ermittlungen dazu angestellt hat, ob die Stromversorgung für die Zukunft gesichert ist, und dies in seine Entscheidung miteinbezogen hat. Allein schon dieser Umstand rechtfertigt grundsätzlich die Bejahung der Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) hat am 22.07.2008 beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Antragsgegnerin (Ag) zu verpflichten, für die entstandenen Stromschulden in Höhe von 397,89 Euro ein Darlehen zu bewilligen. Er selbst sei nicht in der Lage, diese aufgelaufenen Schulden zu tilgen, da ihm anstelle der monatlichen Regelleistung von 347,00 Euro in den Monaten April bis Juli lediglich Beträge zwischen
159,92 Euro und 269,45 Euro ausbezahlt worden sei. Seit 09.07.2008 sei er ohne Stromversorgung, da von den Stadtwerken A-Stadt der Strom gesperrt worden sei.
Nach Einholung einer Auskunft der Stadtwerke hat das SG mit Beschluss vom 01.08.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Seit 01.08.2008 beziehe der Bf wieder Strom durch den Anbieter
"Yellow-Strom". Damit fehle es am sogenannten Anordnungsgrund. Abzustellen sei hierfür auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Aus diesem Grunde sei die für die Bewilligung von PKH erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Verfahrens nicht gegeben.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht, es laufe den Sinn und Zweck der PKH zuwider, wenn das Gericht nach Antragstellung Nachforschungen anstelle und die Ablehnung auf die so gewonnenen Erkenntnisse stütze.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch sachlich begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor.
Die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg des Antragsverfahrens kann bei summarischer Prüfung nicht verneint werden.
Dem Bf ist darin zu folgen, dass an das Erfordernis der Erfolgsaussicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, da das PKH-Verfahren den Rechtsschutz erst ermöglichen soll und nicht bereits gewähren soll. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war jedenfalls ein Anordnungsgrund gegeben, da der Bf keine Stromversorgung hatte. Die Bewilligung eines Darlehens war nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist auch, worauf der Bf zu Recht hinweist, dass das SG selbst Ermittlungen dazu angestellt hat, ob die Stromversorgung für die Zukunft gesichert ist, und dies in seine Entscheidung miteinbezogen hat. Allein schon dieser Umstand rechtfertigt grundsätzlich die Bejahung der Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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