Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 333/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 405/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 03.07.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung einer Hautkrankung als Berufskrankheit (BK). Der 1970 geborene Kläger arbeitete nach einer Lehre als Landmaschinenmechaniker von 1992 bis 1999 als Instandsetzer und Monteur bei der Firma S., von 1999 bis April 2000 bei der Firma D. AG in der Betriebsschlosserei und ab April 2000 bis Januar 2003 bei der H. Technologie als CNC-Fräser. Dabei war er an einer geschlossenen Drehmaschine tätig, die über keine Absaugvorrichtungen verfügte
Aufgrund des Schreibens der AOK Bayern vom 19.12.2002 ermittelte die Beklagte, ob hinsichtlich des Ekzems des Klägers eine Berufskrankheit vorliege. Nach Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens der PD Dr. H. vom 10.01.2004 lehnte sie mit Bescheid vom 16.07.2004 die Anerkennung einer BK nach der Nr.5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 zurück.
Hiergegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg ein mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 zu verurteilen, die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Ziffer 5101 der BKV anzuerkennen und dem Kläger die hieraus resultierenden gesetzlichen Leistungen, insbesondere für eine durchgeführte Umschulungsmaßnahme, zu gewähren. Das SG holte nach § 106 SGG ein Sachverständigengutachten des Hautarztes Dr. K. vom 17.05.2005 sowie nach § 109 SGG des Hautarztes Prof. Dr. L. vom 20.07.2006 ein. Dr. K. kam zu dem Ergebnis, dass die Kriterien für die Anerkennung einer BK der Nr.5101 der Anlage zur BKV nicht erfüllt seien. Die Erkrankung des Klägers sei weder als schwer noch als wiederholt rückfällig einzustufen. Während der Tätigkeit als CNC-Fräser sei eine vorübergehende Verschlimmerung aufgetreten, ein Zwang zur Unterlassung dieser Tätigkeit habe jedoch zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit nicht bestanden. Prof. Dr. L. kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine genetisch begründete atopische Diathese vorliege, eine Berufskrankheit im Sinne der BKV-Nr.5101 liege nicht vor. Allerdings habe sich wegen der Auslösung eines zusätzlichen atopischen Handekzems eine vorübergehende, jedoch richtungsweisende beruflich bedingte Verschlimmerung ergeben.
Mit Urteil vom 03.07.2007 wies das SG die Klage ab und begründe dies mit den Sachverständigengutachten des Dr. K. und des Prof. Dr. L ... Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Zur Begründung verwies er auf eine weitere gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. L. vom 27.03.2007, nach der die Tätigkeit als Dreher zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe. Die berufliche Verursachung ergebe sich daraus, dass das Handekzem nach der Berufsaufgabe nicht mehr aufgetreten sei.
Mit Schreiben vom 06.06.2008 wurden die Parteien zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG angehört.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 03.07.2007 sowie den Bescheid vom 16.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 aufzuheben und festzustellen, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach Ziffer 5101 der Berufskrankheitenverordnung vorliegt und dem Kläger die hieraus resultierenden gesetzlichen Leistungen, insbesondere für eine durchgeführte Umschulungsmaßnahme, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 03.07.2007 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit der Nr.5101 der BKV vorliegt.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 153 Abs.2 SGG abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs.2 SGG) vorliegt.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung einer Hautkrankung als Berufskrankheit (BK). Der 1970 geborene Kläger arbeitete nach einer Lehre als Landmaschinenmechaniker von 1992 bis 1999 als Instandsetzer und Monteur bei der Firma S., von 1999 bis April 2000 bei der Firma D. AG in der Betriebsschlosserei und ab April 2000 bis Januar 2003 bei der H. Technologie als CNC-Fräser. Dabei war er an einer geschlossenen Drehmaschine tätig, die über keine Absaugvorrichtungen verfügte
Aufgrund des Schreibens der AOK Bayern vom 19.12.2002 ermittelte die Beklagte, ob hinsichtlich des Ekzems des Klägers eine Berufskrankheit vorliege. Nach Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens der PD Dr. H. vom 10.01.2004 lehnte sie mit Bescheid vom 16.07.2004 die Anerkennung einer BK nach der Nr.5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 zurück.
Hiergegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg ein mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 zu verurteilen, die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Ziffer 5101 der BKV anzuerkennen und dem Kläger die hieraus resultierenden gesetzlichen Leistungen, insbesondere für eine durchgeführte Umschulungsmaßnahme, zu gewähren. Das SG holte nach § 106 SGG ein Sachverständigengutachten des Hautarztes Dr. K. vom 17.05.2005 sowie nach § 109 SGG des Hautarztes Prof. Dr. L. vom 20.07.2006 ein. Dr. K. kam zu dem Ergebnis, dass die Kriterien für die Anerkennung einer BK der Nr.5101 der Anlage zur BKV nicht erfüllt seien. Die Erkrankung des Klägers sei weder als schwer noch als wiederholt rückfällig einzustufen. Während der Tätigkeit als CNC-Fräser sei eine vorübergehende Verschlimmerung aufgetreten, ein Zwang zur Unterlassung dieser Tätigkeit habe jedoch zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit nicht bestanden. Prof. Dr. L. kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine genetisch begründete atopische Diathese vorliege, eine Berufskrankheit im Sinne der BKV-Nr.5101 liege nicht vor. Allerdings habe sich wegen der Auslösung eines zusätzlichen atopischen Handekzems eine vorübergehende, jedoch richtungsweisende beruflich bedingte Verschlimmerung ergeben.
Mit Urteil vom 03.07.2007 wies das SG die Klage ab und begründe dies mit den Sachverständigengutachten des Dr. K. und des Prof. Dr. L ... Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Zur Begründung verwies er auf eine weitere gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. L. vom 27.03.2007, nach der die Tätigkeit als Dreher zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe. Die berufliche Verursachung ergebe sich daraus, dass das Handekzem nach der Berufsaufgabe nicht mehr aufgetreten sei.
Mit Schreiben vom 06.06.2008 wurden die Parteien zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG angehört.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 03.07.2007 sowie den Bescheid vom 16.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 aufzuheben und festzustellen, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach Ziffer 5101 der Berufskrankheitenverordnung vorliegt und dem Kläger die hieraus resultierenden gesetzlichen Leistungen, insbesondere für eine durchgeführte Umschulungsmaßnahme, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 03.07.2007 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit der Nr.5101 der BKV vorliegt.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 153 Abs.2 SGG abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs.2 SGG) vorliegt.
Rechtskraft
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