L 22 R 1357/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 R 603/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1357/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 03. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. September 1974 bis 30. September 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Die im Mai 1953 geborene Klägerin ist Ingenieurin (Zeugnis der Ingenieurschule für Bauwesen C vom 19. Juli 1974).

Vom 01. September 1974 bis 31. Dezember 1980 arbeitete sie als Bauingenieurin beim VEB H C, vom 01. Januar 1981 bis 14. Juni 1990 als Brigadeleiterin beim Kombinatsbetrieb (KB) P des VEB B (BMK) Kohle und Energie und vom 14. Juni 1990 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Brigadeleiterin bzw. Architektin bei der A P mbH C (A GmbH).

Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat sie nicht bei.

Im Mai 2004 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

Mit Bescheid vom 02. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die am 30. Juni 1990 beim Kombinatsbetrieb FC des VEB BMK K ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Den dagegen eingelegten nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2005 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 28. Juni 2005 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Sie sei in einem Betrieb tätig gewesen, der schwerpunktmäßig reine Produktionsaufgaben und diesen gleichgestellte Aufgaben bearbeitet habe. Sie selbst sei mit Produktionstätigkeiten beschäftigt gewesen. Es sei unzutreffend, dass die Entscheidung zur Umwandlung des VEB in eine GmbH zu einer Privatisierung im Sinne einer Aufhebung des Volkseigentums geführt habe. Im Sozialversicherungsausweis sei bis zum 30. Juni 1990 ein VEB eingetragen gewesen. Dieser Eintragung komme Beweiskraft zu. Es sei versorgungsrechtlich nicht relevant, ob vor oder nach dem 30. Juni 1990 der VEB mit der Eintragung ins Handelsregister in eine GmbH umgewandelt worden sei. Beim VEB BMK K habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des industriellen Bauwesens gehandelt. Der KB F sei als Kombinatsbetrieb kein eigener VEB, sondern als Betriebsteil vollständig in den Produktionsablauf des VEB BMK K eingegliedert gewesen. Er sei mit der Konstruktion, Bauvorbereitung, Bauleitung, Bauüberwachung und Bauabnahme befasst gewesen. Ohne diese Aufgaben sei eine Produktion nicht möglich gewesen. Der KB F werde zudem als Konstruktionsbüro von der Zweiten Durchführungsbestimmung erfasst. Die durch Umwandlung entstandene A GmbH habe sich bis zu deren Privatisierung durch Verkauf der Gesellschaftsanteile mit Vertrag vom 28. Juni 1991 in Volkseigentum befunden. Versorgungsrechtlich sei ausreichend gewesen, dass das Volkseigentum treuhänderisch verwaltet worden sei. Beim KB F habe es sich weder um einen Rationalisierungs- noch um einen Projektierungsbetrieb gehandelt; er sei auch nicht aufgrund von Wirtschaftsverträgen mit den (Produktions-)-Betrieben tätig gewesen. Nach dem Urteil des BSG vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 stehe fest, dass es sich bei dem KB F unmittelbar um einen Produktionsbetrieb des industriellen Bauwesens gehandelt habe. Auch sei der Lohn bis einschließlich 30. Juni 1990 durch den KB Forschung und Projektierung an die Klägerin gezahlt und abgerechnet worden. § 7 der Umwandlungsverordnung sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem umgewandelten Betrieb nicht um einen volkseigenen Betrieb gehandelt habe. Ein auf § 7 Umwandlungsverordnung gestützter Ausschluss von Versorgungsanwartschaften sei verfassungswidrig. Das BSG selbst habe in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob der umgewandelte Betrieb Rechtsnachfolger des vorhergehenden VEB geworden sei. Der mit einer solchen Rechtsnachfolge verbundene Übergang aller Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen könne niemals auch Ansprüche bzw. Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem betroffen haben. Daraus folge, dass es auf den Tag der Umwandlung nicht ankomme. Das BSG habe bereits in seinen Entscheidungen vom 10. April 2002 - B 4 RA 5/02 R und B 4 RA 10/02 R ausgeführt, entscheidendes Kriterium sei, welchem staatlichen Leitungsorgan der Beschäftigungsbetrieb unterstellt gewesen sei. Der KB F sei auch nach seiner Umwandlung als Volkseigentum der Treuhandanstalt unterstellt gewesen, die mit der Zuordnung die Funktion des staatlichen Leitungsorgans übertragen bekommen gehabt habe. Nichts anderes folge aus der Entscheidung des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R, denn sie habe ein originär als GmbH gegründetes Unternehmen betroffen. Dasselbe gelte für die Entscheidung des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R, da es hierbei allein um die Gleichstellungsproblematik anderer Betriebe gegangen sei. Schließlich stehe auch die Entscheidung des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R nicht entgegen, denn in jenem Fall sei das Arbeitsverhältnis zum VEB durch Überleitungsvereinbarung zum 01. Mai 1990 schon aufgehoben gewesen. Entgegen der Entscheidung des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R trage die dort aufgestellte Behauptung, dass ein Betrieb mit der Rechtsform einer GmbH nicht dem Anwendungsbereich der AVtI unterliege, nicht, denn sie werde mit dem Hinweis auf das Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 begründet, das jedoch keine umgewandelte, sondern eine originär als GmbH gegründete Gesellschaft betroffen habe. Schließlich sei auch der Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg - L 22 R 44/05 unzutreffend. Das Gericht stütze seine Erwägungen ausschließlich auf den gesellschaftlichen Status bzw. die Gesellschaftsform des umgewandelten Betriebes, ohne jedoch den unveränderten Bezug der umgewandelten Betriebe auf das Volkseigentum oder gar die Auswirkungen auf die Versorgungsordnung zu untersuchen. Angesichts des vom Gericht grundsätzlich richtig erfassten gesellschaftlichen Status des Volkseigentums sei nicht zu erklären, dass nur solche Betriebe erfasst seien, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes gehabt hätten, obgleich sich diese Beschränkung nach der Beschlussbegründung gerade nicht aus der Versorgungsordnung und den Durchführungsbestimmungen ergäbe. Schließlich seien auch die im Beschluss niedergelegten Schlussfolgerungen zur Einordnung der A GmbH als Konstruktionsbüro unzutreffend. Die im Begriff der Bauprojektierung zusammengefassten Tätigkeiten der Konstruktion und der baubegleitenden Ingenieurleistung schlössen sich entgegen der Ansicht des Landessozialgerichts nicht aus. Werde auf das Merkmal der Umwandlung abgestellt, führe dies zu einem verfassungswidrigen Ausschluss der Klägerin als Anspruchsberechtigte, denn andere Beschäftigte, deren Betrieb nicht vor dem 30. Juni 1990 umgewandelt worden sei, würden davon nicht betroffen. Eine solche Rechtsauffassung verstoße zudem gegen das sich aus den Überleitungsnormen des Einigungsvertrages ergebende Gleichstellungsgebot, da die Klägerin am 30. Juni 1990 Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Oktober 2005 stütze die Ansicht des Gerichts nicht. Das BVerfG habe sich erkennbar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, dass die durch die beanstandete Auslegung des Tatbestandsmerkmals volkseigen hervorgerufenen versorgungsrechtlichen Nachteile nach der für maßgeblich erklärten Umwandlungsverordnung für ausnahmslos alle Beschäftigten der volkseigenen Betriebe gelten. Die gesamte in der Entscheidung des BSG B 4 RA 31/01 R dargestellte Systematik werde zu reiner Prosa degradiert, wenn allein Betriebe erfasst würden, die nach dem 30. Juni 1990 umgewandelt worden seien, denn dieser Sachverhalt habe, von Verstößen gegen die Umwandlungsverordnung abgesehen, überhaupt nicht entstehen können. Die erworbene Eigentumsposition werde der Klägerin ohne Rechtsgrundlage genommen. Die Klägerin hat u. a. den Vertrag zwischen der Treuhandanstalt und der Obermeyer Planen und Beraten, Planungsgesellschaft für Bau, Umwelt, Verkehr und Technische Ausrüstung mbH vom 28. Juni 1991 vorgelegt.

Das Sozialgericht hat u. a. einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum KB F C des VEB BMK K, einen Auszug aus dem Handelsregister zur A GmbH, die Umwandlungserklärung vom 31. Mai 1990 nebst Gesellschaftsvertrag der A GmbH vom 31. Mai 1990 beigezogen.

Mit Urteil vom 03. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt gewesen. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Cottbus ergäbe, sei die Rechtsnachfolgerin des KB F des VEB BMK K die ARCUS GmbH, am 14. Juni 1990 eingetragen worden. Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählten nicht zu den gleichgestellten Betrieben. Die ARCUS GmbH sei auch kein Konstruktionsbüro.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. September 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. Oktober 2007 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie weist darauf hin, dass sich das Sozialgericht nicht mit dem Vortrag zu den Folgen des Treuhand- und Umwandlungsrechts für die Auslegung der Zweiten Durchführungsbestimmung auseinandergesetzt habe. Außerdem negiere das Gericht, dass sich aus dem vorgelegten Sozialversicherungsausweis ergebe, dass die Klägerin bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 beim KB Forschung und Projektierung Cottbus beschäftigt gewesen sei. Das Sozialgericht habe schon den zugrunde liegenden Sachverhalt falsch erfasst. Mit der Errichtung des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz hätten Nachteile für die in den Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens beschäftigten Ingenieuren und gleichgestellten Mitgliedern der technischen Intelligenz ausgeglichen werden sollen. Bedingt durch das Gehalt habe es der Klägerin nicht frei gestanden, sich in der FZR zu versichern. Da die Klägerin bereits unmittelbar in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen sei, komme es auf eine Gleichstellung von Projektierungsbetrieben und Konstruktionsbüros nicht an. Es sei auch nicht maßgebend, ob der KB Forschung und Projektierung rein formaljuristisch selbständig gewesen sei; ihm sei jedenfalls eine wirtschaftliche Eigenständigkeit nur im Rahmen der Vorgaben des Kombinats zugebilligt gewesen. Es komme auf die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Betriebes an, zu denen die Konstruktion gehört habe. Der Betrieb sei im Volkseigentum geblieben. Es sei lediglich der Begriff des volkseigenen Betriebes durch den der GmbH ersetzt worden. Als Zeugen dafür, dass die umgewandelten Betriebe auch nach der Umwandlung zu 100 Prozent dem Volkseigentum zugeordnet gewesen seien, würden die ehemalige Wirtschaftsministerin der DDR Christa Luft und der ehemalige Ministerpräsident benannt. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 versorgungsberechtigt gewesen, da sie mit der Erteilung einer Versorgungszusage habe rechnen können. Lediglich das Erteilungsverfahren sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Das Sozialgericht vermenge Anspruch mit Anwartschaft. Das Urteil sei diskriminierend, weil die Klägerin als eingeborene Bewohnerin des Beitrittsgebiets ohne Prüfung der tatsächlichen Rechtslage auf tatsächlich nicht bestehende Vorsorgemöglichkeiten verwiesen werde. Außerdem werde sie als Mensch zweiter Klasse behandelt, was gegen übernationales Recht verstoße. Die Klägerin hat den Lohnstreifen für Juni 1990 des KB Forschung und Projektierung vorgelegt.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 03. September 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. November 2008 gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben, nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. September 1974 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsah, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).

Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.

War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.

Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).

Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.

Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die ARCUS GmbH ist weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).

Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).

Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.

Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).

Wird an dem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, die ARCUS GmbH als volkseigenen Betrieb anzusehen.

Damit ist zugleich rechtlich ohne Belang, wer zum 30. Juni 1990 Inhaber des oder der Geschäftsanteile der GmbH war (vgl. auch Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R zur Umwandlung von volkseigenen Betrieben in Kapitalgesellschaften).

Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - THA - B - (aufgehoben zum 01. Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens ([Treuhandgesetz] vom 17. Juni 1990, GBl DDR I 1990, 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom 01. März 1990 die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch LPG genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B).

Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - Umwandlungs-VO -, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt (§ 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen.

§ 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene volkseigene Betrieb untergegangen und der neue Betrieb, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr ist.

Nicht wesentlich ist ausgehend von diesem neuen gesellschaftlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war.

Die Eintragung der ARCUS GmbH erfolgte nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus am 14. Juni 1990. Zu diesem Zeitpunkt erlosch mithin der KB Forschung und Projektierung Cottbus des VEB K (vgl. auch die entsprechende Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft vom 14. Juni 1990).

Diese Rechtsprechung des Senats ist der Klägerin offensichtlich bekannt, denn sie nimmt Bezug auf den entsprechenden Beschluss des Senats vom 27. April 2005 - L 22 R 44/05. Der Senat hält an dieser Entscheidung fest. Die ihr zugrunde liegende Rechtsprechung des BSG wird auch dem vorliegenden Sachverhalt gerecht. Weder sind die anzuwendenden Vorschriften noch ist die Rechtsprechung des BSG, wie das BVerfG bereits ausgeführt hat, verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen übernationales Recht scheidet gleichfalls aus.

Die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen, denn sie sind nicht überzeugend.

Soweit die Klägerin meint, unmittelbar in einem Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen zu sein, beruht dies auf einer Verkennung der rechtlichen Situation. Entgegen ihrer Auffassung handelte es sich beim KB F nicht "unmittelbar" um einen Produktionsbetrieb des industriellen Bauwesens. Das Urteil des BSG vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R stützt dies nicht. Danach rechnen zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens solche Betriebe, die den Massenausstoß standardisierter Produkte zum Gegenstand hatten. Dies waren nach dem BSG die (großen) Bau- und Montagekombinate. Die Klägerin war nicht beim VEB BMK K , einem solchen Bau- und Montagekombinat, sondern bei einem Kombinatsbetrieb, dem KB Forschung und Projektierung, beschäftigt. Dies ergibt sich für die Zeit vom 01. Januar 1981 an aus dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 01. September 1969. Beim KB Forschung und Projektierung handelte es sich um einen juristisch selbständigen volkseigenen Betrieb. Dies folgt aus seiner Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft. Nach § 1 Abs. 3 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl DDR I 1979,355) - KombinatsVO 1979 - bestand das Kombinat aus Kombinatsbetrieben oder Betriebsteilen. Das Kombinat war rechtsfähig und juristische Person (§ 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KombinatsVO 1979). Der Kombinatsbetrieb war gleichfalls rechtsfähig und juristische Person (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KombinatsVO 1979). Dies galt nicht für die im Kombinat oder in Kombinatsbetrieben bestandenen Betriebsteile; ihnen konnten zur Lösung der (bestimmten) Aufgaben lediglich Rechte und Pflichten durch Rechtsvorschriften, Statut oder Ordnungen übertragen werden (§ 6 Abs. 4 KombinatsVO 1999). Dementsprechend waren als Wirtschaftseinheiten der volkseigenen Wirtschaft im Register der volkseigenen Wirtschaft die volkseigenen Kombinate, die volkseigenen Betriebe der Kombinate (Kombinatsbetriebe), die volkseigenen Betriebe, die keinem Kombinat angehörten, sowie wirtschaftsleitende Organe und Einrichtungen im Bereich der volkseigenen Wirtschaft, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten und juristische Personen waren oder aufgrund von Rechtsvorschriften eintragungspflichtig waren, einzutragen (§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 - GBl DDR I 1980, 115).

Ist jedoch zwischen dem Kombinat einerseits und dem Kombinatsbetrieb andererseits zu unterscheiden, weil es sich jeweils um selbständige Rechtssubjekte mit eigener Rechtspersönlichkeit, also um juristische Personen, handelt, muss dies beachtet werden. Dies gilt insbesondere auch bei der Feststellung des Betriebszwecks. Bestehen mehrere selbständige juristische Personen, kann der Betriebszweck eines kombinatsangehörigen VEB nicht danach bestimmt werden, welche Aufgaben die anderen kombinatsangehörigen VEB jeweils für sich oder insgesamt betrachtet oder das Kombinat, soweit es insbesondere ausnahmsweise nicht über den Stammbetrieb geleitet wurde (§ 26 Abs. 1 Satz 2 KombinatsVO 1979), hatten. Der jeweilige Betriebszweck leitet sich vielmehr aus den Aufgaben ab, die ein bestimmter Betrieb als juristisch selbständige Person zu verwirklichen hatte.

Die Behauptung der Klägerin, dem KB Forschung und Projektierung sei eine wirtschaftliche Eigenständigkeit nur im Rahmen der Vorgaben des Kombinats zugebilligt worden, ohne dass er daneben eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit habe ausführen können, mag zutreffen. Dies verändert jedoch nicht die dargestellten rechtlichen Verhältnisse. Selbst eine tatsächliche Abhängigkeit einer juristischen Person von einer anderen juristischen Person beseitigt nicht die Rechtsfähigkeit mit den daraus resultierenden weiteren Rechtsfolgen. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach es - wie von der Klägerin vorgetragen - nach den heute allgemein angewandten Auslegungskriterien nicht darauf ankäme, ob ein Betrieb rein formaljuristisch selbständig sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob - so die Klägerin - gerade in Fragen der Betriebszugehörigkeit oder beim Kündigungsschutz in der Rechtsprechung und häufig auch im Gesetz selbst auf den wirtschaftlichen Zusammenhang im Konzern abgestellt werde. Weder wird eine entsprechende Rechtsprechung zitiert, noch wird dargelegt, aus welchen Gründen diese Rechtsprechung hier zur Unbeachtlichkeit der Rechtspersönlichkeit von Kombinat und kombinatsangehörigem Betrieb führen soll. Unabhängig davon geht es vorliegend weder um Fragen der Betriebszugehörigkeit noch um Kündigungsschutz, sondern um die Bestimmung des Betriebszwecks. Es findet sich auch gerade kein Gesetz, das anordnet, der Betriebszweck eines juristisch selbständigen Betriebes werde nicht nach den Aufgaben dieses, sondern nach den Aufgaben anderer Betriebe bestimmt. Die Klägerin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass es nicht auf irgendeine Bezeichnung des Betriebszweckes oder dessen nicht rechtsförmig festgehaltene Klassifikation, sondern auf die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Betriebes ankommt. Darin pflichtet ihr der Senat vollinhaltlich bei.

Jedoch: Weder der Name des KB Forschung und Projektierung noch seine von der Klägerin vorgetragene Aufgabenstellung, nämlich Konstruktion, Bauvorbereitung, Bauleitung, Bauüberwachung, Bauabnahme lassen erkennen, dass dieser Betrieb mit den eigenen Produktionsmitteln und Arbeitskräften selbst massenhaft Bauwerke errichtet haben könnte.

Die Klägerin war am 30. Juni 1990 nicht (mehr) beim KB Forschung und Projektierung beschäftigt. Weder durch die Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 29. März 1990 noch durch den Lohnstreifen für Juni 1990 wird etwas anderes bewiesen.

Die Vermutensregelung des § 286 c Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) kommt der Klägerin nicht zugute. Danach gilt: Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Diese Vermutensregelung ist bezogen auf den KB Forschung und Projektierung widerlegt. Wie bereits dargelegt, bestimmt § 7 Sätze 1 bis 3 Umwandlungs-VO, dass die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam wird. Mit der Eintragung wird die GmbH Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb ist damit erloschen.

Wenn kraft Gesetzes mit der am 14. Juni 1990 erfolgten Eintragung ins Handelsregister der KB Forschung und Projektierung erloschen ist, ist es rechtlich wie tatsächlich objektiv unmöglich, dass bei diesem Betrieb noch ein Beschäftigungsverhältnis bestand. Damit erweisen sich sowohl die entsprechende Eintragung im Sozialversicherungsausweis als auch der vorgelegte Lohnstreifen, soweit er ausdrücken sollte, dass der dort bescheinigte Lohn nach dem 14. Juni 1990 der Klägerin durch den KB Forschung und Projektierung ausgezahlt wurde, als falsch.

Die Auffassung der Klägerin, sie sei am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb tätig gewesen, beruht auf einer Verkennung rechtlicher Begriffe. Die maßgebenden Rechtsbegriffe sind volkseigener Betrieb (VEB) und GmbH, aber nicht Volkseigentum. Das BSG knüpft in seinem Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R zu Recht am gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform, also formell am Rechtsträger, an, denn darauf sind auch die AVtI-VO und die 2. DB zur AVtI-VO bezogen. Deren Regelungsgegenstand sind die volkseigenen Betriebe und nicht das Volkseigentum. Es ist daher auch unzweifelhaft, wie der Senat in seinem Beschluss vom 27. April 2005 - L 22 R 44/05 ausgeführt hat, dass mit der Umwandlung vom volkseigenen Betrieb zur GmbH das volkseigene Vermögen keine Veränderung erfahren hatte. Der Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen bedarf es daher nicht, unabhängig davon, dass Rechtsauslegung nicht mittels Zeugenbeweises erfolgt.

Das Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R ist damit entgegen der Ansicht der Klägerin hinsichtlich seiner wesentlichen Gründe nicht auf den entschiedenen Sachverhalt eines originär als GmbH gegründeten Unternehmens beschränkt, sondern auf eine aus einem VEB in eine GmbH umgewandelte Gesellschaft in gleicher Weise heranzuziehen. Deswegen konnte sich das BSG im Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R, welches den Sachverhalt der Umwandlung eines VEB in eine GmbH betraf, zur Begründung auf sein Urteil vom 09. April 2002 beziehen.

Gegenstand des letztgenannten Urteils war die I mbH (I GmbH). Auch sie war Volkseigentum.

Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 06. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 07. Oktober 1974 (Verfassung) beruhte die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik auf dem sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln. Das sozialistische Eigentum bestand als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum, als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive sowie als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (Art. 10 Abs. 1 Verfassung). Nach Art. 12 Abs. 1 Verfassung waren u. a. die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt Volkseigentum. Privateigentum daran war unzulässig. Die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums erfolgte grundsätzlich durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Verfassung). Davon ausgehend handelte es sich bei der Interflug GmbH um Volkseigentum. Volkseigentum ist jedoch nicht mit volkseigenem Betrieb gleichzusetzen. Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Verfassung ließ die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums auch außerhalb der Rechtsformen des volkseigenen Betriebes und der staatlichen Einrichtung zu, wie dem Wort "grundsätzlich" zu entnehmen ist. Es musste insoweit lediglich gewährleistet sein, dass kein Privateigentum daran begründet wurde. Von daher kam Volkseigentum auch in der Hand einer GmbH in Betracht, soweit das sozialistische Eigentum dadurch nicht berührt wurde.

Wie das BSG im Urteil vom 09. April 2002 ausführte, war Rechtsgrundlage der Gründung der Interflug als GmbH das GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 (RGBl 1892, 377) in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl I 846), das in der DDR als Teil des dortigen Wirtschaftsrechts fortgalt. Demgegenüber bestanden ebenfalls als Teil des dortigen Wirtschaftsrechts für einen volkseigenen Betrieb andere Rechtsvorschriften, nämlich insbesondere die KombinatsVO 1979. Diese zeigt deutlich, so das BSG, dass eine "GmbH" kein "VEB" war. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Wenn die Klägerin angesichts dessen meint, es sei lediglich an die Stelle des Begriffs VEB der Begriff GmbH getreten, und damit zum Ausdruck bringen will, dass eine GmbH ein volkseigener Betrieb sei, zeigt sich darin das falsche Verständnis vom Recht der DDR. Die von ihr genannte Vorschrift des § 4 Abs. 4 Umwandlungs-VO macht dies deutlich. Danach gilt: Führt die umgewandelte Gesellschaft das vom Betrieb betriebene Unternehmen weiter, so kann sie die Firma fortführen, wobei statt der Bezeichnung VEB oder VEK die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" bzw. "Aktiengesellschaft" aufzunehmen ist. Die umgewandelte Gesellschaft kann auch eine neue Firma gemäß den Rechtsvorschriften annehmen. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass zwar die Firma, also der Name, unter dem die Geschäfte betrieben werden (vgl. § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB -), weiter Bestand haben kann; es muss jedoch die neue Rechtsform des Betriebes deutlich werden. Der Betrieb darf nicht als volkseigener Betrieb auftreten, wenn er (infolge der Umwandlung) in Wahrheit eine GmbH ist.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, welche Folgen das Treuhand- und Umwandlungsrecht für die Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO habe, stellt sich mithin nicht.

Es ist vielmehr auf Folgendes hinzuweisen: Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR die Umwandlung der bisherigen volkseigenen Betriebe und Kombinate anordnete, ohne zugleich die AVtI-VO bzw. die 2. DB zur AVtI-VO entsprechend zu ändern, so wird darin sein Wille deutlich, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) nicht als Berechtigte der AVtI zu berücksichtigen. Dies ist folgerichtig. Zum einen gehörten solche Beschäftigten schon bisher nicht zum berechtigten Personenkreis (vgl. die Interflug GmbH). Zum anderen war mit dem Zusammenbruch der sozialistischen Planwirtschaft und der damit verbundenen staatlich-dirigistischen Maßnahmen, die Ursache der von der Klägerin gesehenen Nachteile der technischen Intelligenz waren, das bisherige System überwunden, so dass es einer Nachteils ausgleichenden Versorgung nicht mehr bedurfte, weswegen auch die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme als überholt alsbald geschlossen wurden.

In Bezug auf die Klägerin ist dies jedoch schon deswegen ohne Belang, weil sie mangels Erteilung einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung zu Zeiten der DDR schon keine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung hatte. Nach dem Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R musste der Betroffene dazu vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich inne gehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten. Damit können durch die Umwandlung des KB Forschung und Projektierung in die ARCUS GmbH Rechtspositionen der Klägerin nicht tangiert worden sein, denn ihr wurde ein solcher Versicherungsschein nie erteilt, so dass § 7 Umwandlungs-VO auch keinen verfassungswidrigen Ausschluss von (nicht bestandenen) Versorgungsanwartschaften bewirkt hat. Folglich ist ohne Belang, dass die Klägerin auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Umstrukturierung (wegen der von ihr vorgetragenen Beachtung bzw. Nichtbeachtung der Umwandlungs-VO durch die jeweilige Betriebsleitung bzw. die mögliche Überlastung des Registergerichts) keinen Einfluss hatte. Im Unterschied zu denjenigen Versicherten, bei denen am 30. Juni 1990 (also bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme) alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung noch vorlagen, hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt wegen § 2 2. DB zur AVtI-VO nicht einmal eine Aussicht mehr, eine Versorgungsurkunde über eine zusätzliche Altersversorgung zu erhalten. Einer Eigentumsposition konnte sie daher nicht beraubt werden.

Es ist grundsätzlich sachgerecht, auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 abzustellen, so dass es entgegen der Auffassung der Klägerin relevant ist, ob die Umwandlung vom volkseigenen Betrieb in eine GmbH mit Eintragung in das Handelsregister vor oder nach dem 30. Juni 1990 erfolgte. Dieses Datum gründet sich in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG), mit dem bestimmt wurde: Mit Wirkung vom 30. Juni 1990 werden die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen. Es erfolgen keine Neueinbeziehungen mehr. Die bis zum 30. Juni 1990 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung überführt.

War bis zum 30. Juni 1990 keine Anwartschaft durch eine Versorgungszusage mittels Aushändigung eines Versicherungsscheines erworben worden und konnte eine solche Anwartschaft bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr erworben werden, weil die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI nicht (mehr) vorlagen, entweder weil eine Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Betrieb, sondern in einer GmbH, weil eine Beschäftigung nicht in einem Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R) ausgeübt wurde, weil das Arbeitsverhältnis zuvor aufgelöst worden war (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04) oder weil vorher Arbeitslosigkeit eingetreten war (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 - 4 RA 56/03 R), gab es nichts, was in die Rentenversicherung hätte überführt werden können.

Lagen hingegen am 30. Juni 1990 (noch) alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung vor, so hätte zu diesem Zeitpunkt eine Versorgungsurkunde ausgehändigt werden können. Das BSG hat sich aus den dargestellten Gründen veranlasst gesehen, § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform auszulegen und eine Anwartschaft (Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage) zu fingieren. Das Urteil des BSG vom 09. April 2002 (B 4 RA 31/01 R) erweist sich nicht als "reine Prosa", denn zahlreiche Personen haben aus diesem Urteil Nutzen ziehen können, wie die Klägerin selbst einräumt. Allerdings trifft es zu, dass es zu diesem Urteil als Folge einer verfassungskonformen Auslegung nicht gekommen wäre, wenn am 30. Juni 1990 niemand (mehr) die Voraussetzungen einer Einbeziehung in das Versorgungssystem hätte erfüllen können. Dies wäre, wenn der Sachverhalt der gleichgestellten Einrichtungen ausgeblendet würde, der Fall gewesen, wenn alle maßgebenden volkseigenen Betriebe vor dem 30. Juni 1990 umgewandelt worden wären. Die vom BSG aufgeworfene verfassungsrechtliche Problematik hätte sich dann dem Grunde nach aber nicht gestellt, so dass es des Urteils vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R nicht bedurft hätte. Für die Klägerin würde sich die Rechtslage ohne dieses Urteil jedoch nicht anders darstellen, so dass sich die von ihr aufgeworfenen hypothetischen Überlegungen letztlich als nutzlos erweisen.

Das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R streitet nicht für die Auffassung der Klägerin. Die Klägerin dürft dieses Urteil missverstanden haben. Im Urteil heißt es: Soweit der Kläger meint, die Umwandlung des bisherigen VEB in eine GmbH im Juni 1990 stehe einem Ausscheiden aus einem Versorgungssystem im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gleich, verkennt er die inhaltliche Bedeutung dieser Norm. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Werktätiger aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte, sondern der Betroffene muss nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein. Nach § 3 Abs. 5 2. DB zur AVtI-VO erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines Dokumentes über die zusätzliche Altersversorgung Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob der nach der Umwandlungs-VO umgewandelte Betrieb Rechtsnachfolger des vorhergehenden VEB geworden ist. Der mit einer solchen Rechtsnachfolge verbundene Übergang u. a. aller Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen kann niemals auch Ansprüche bzw. Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem betroffen haben. Denn hierbei handelte es sich nicht um einen arbeitsrechtlichen Anspruch, den der Arbeitgeber (Betrieb im Sinne des DDR-Arbeitsrechts) zu erfüllen hatte.

Das BSG hat damit klargestellt, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die nachfolgende GmbH nicht zugleich auch den Übergang bis dahin bestandener Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem zur Folge haben konnte, da diese nicht arbeitsrechtlicher Natur waren. Dies schließt es aus, insoweit auf eine Beschäftigung bei einer GmbH am 30. Juni 1990 abzustellen.

Die von der Klägerin gesehene verfassungswidrige Ungleichbehandlung besteht nicht.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1144/05 zur Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft ausgeführt: "Aus diesen Gründen besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots keine Verpflichtung, dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1144/05, dessen volkseigener Betrieb in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde, einen fiktiven Anspruch auf Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVtI zuzuerkennen. Diese Entwicklung war nach der Rechtsordnung des Beitrittsgebiets vorgezeichnet. Durch die Umwandlungsverordnung von 1990 wurde die Umwandlung der volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften angeordnet. Das Bestehen eines fiktiven Anspruchs am 30. Juni 1990 hing damit zwar - wie auch in anderen Fällen - vielfach von Umständen ab, auf die der Betroffene keinen Einfluss hatte (vgl. Schwitzer/Recktenwald, DAngVers 2004, S. 563 (564)). Bei keinem dieser Umstände handelt es sich jedoch um der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zurechenbare Rechtsakte oder Vorgänge. Vielmehr beruhte die Entscheidung zur Umwandlung aller volkseigenen Betriebe in eine andere Rechtsform auf einer autonomen Entscheidung der Deutschen Demokratischen Republik, deren versorgungsrechtliche Nachteile die Bundesrepublik Deutschland nicht auszugleichen hat (vgl. BVerfGE 84, 90 (122 f.); 95, 367, (309))."

Die Klägerin meint, diese Entscheidung des BVerfG sei nicht maßgebend, weil sich dieses Gericht zum einen nicht damit auseinandergesetzt habe, dass nicht die mit der Umwandlungs-VO verbundene staatliche Entscheidung der DDR, sondern allein die von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland vorgenommene Auslegung des in der 2. DB zur AVtI-VO enthaltenen Tatbestandsmerkmals volkseigen zu den beanstandeten versorgungsrechtlichen Nachteilen geführt habe und zum anderen nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die durch die beanstandete Auslegung des Tatbestandsmerkmals volkseigen hervorgerufenen versorgungsrechtlichen Nachteile nach der für maßgeblich erklärten Umwandlungs-VO für ausnahmslos alle Beschäftigten der volkseigenen Betriebe gelten.

Die Klägerin verkennt hierbei, dass es nicht Aufgabe des BVerfG ist, Rechtsfragen des so genannten einfachen Rechts zu klären. Dazu sind die obersten Bundesgerichte des jeweiligen Rechtszuges berufen. Das BVerfG hat lediglich zu beurteilen, ob das von einem obersten Bundesgerichts, wie hier dem BSG, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte Auslegungsergebnis einer Rechtsvorschrift mit dem GG vereinbar ist. Diese Frage hat es mit dem genannten Beschluss bejaht. Der Senat geht nicht davon aus, dass das BVerfG seine Entscheidung in Unkenntnis des Begriffes volkseigen und in Unkenntnis der von der Umwandlungs-VO erfassten volkseigenen Betriebe gefällt hat.

Schließlich ist eine GmbH auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn sie wird dort nicht erwähnt.

Wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, ist die ARCUS GmbH kein Konstruktionsbüro im Sinne der genannten Vorschrift.

Das BSG hat im Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 41/05 R insoweit Folgendes ausgeführt:

Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.

Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene – "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch wird deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss.

Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung –" vom 20. November 1964 (GBl der DDR Teil II Nr. 115 (S 909)) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl der DDR 1975 Teil I Nr. 1 ( S 1)), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 aaO) unterschied.

An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.

Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe iS des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl Stichwort: Projektierungseinrichtung).

Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden.

Sowohl nach dem Vortrag der Klägerin als auch nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der A GmbH vom 31. Mai 1990 war diese GmbH kein Konstruktionsbüro, auch wenn danach nicht zweifelhaft ist, dass auch Konstruktionsaufgaben wahrzunehmen waren. Darauf war die Aufgabenstellung der A GmbH jedoch nicht beschränkt. Maßgebend ist vielmehr allein der Hauptzweck dieses Betriebes. Dieser bestand im Sinne der o. g. Projektierungsaufgaben.

Die Klägerin hat angegeben, der KB Forschung und Projektierung sei neben der Konstruktion mit Bauvorbereitung, Bauleitung, Bauüberwachung und Bauabnahme befasst gewesen zu sein. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand der A GmbH die Ausführung von Vorbereitungs- und Planungsleistungen für Hoch- und Tiefbauten einschließlich Rekonstruktion, insbesondere von Industriebauten, aber auch die Vermittlung von Gewerbebauten, Grundstücken und die Finanzierung einschließlich möglicher schlüsselfertiger Leistungen als Generalunternehmer im eigenen und im Auftrage des Bauherrn zu übernehmen und Bauträgermaßnahmen aller Art durchzuführen.

Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.

Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für die Klägerin keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn sie hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Urteil des Sozialgerichts, in Wahrheit also die diesem Urteil zugrunde liegende Rechtslage, die Klägerin als "eingeborene Bewohnerin des Beitrittsgebiets" diskriminieren könnte. Eine Diskriminierung liegt nicht bereits darin, dass ihr ein vermeintlicher Anspruch nicht zugesprochen wird. Im Gegenteil: Mit dem Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R ist einem Teil dieses Personenkreises aus dem eingangs genannten Grund eine Anwartschaft fingiert worden, die ihm nach dem Recht der DDR überhaupt nicht zustand. Es besteht daher keine Diskriminierung, sondern eine Privilegierung.

Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin gehindert gewesen sein könnte, der FZR beizutreten. Weder die Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl DDR II 1971, 121) - FZR - VO 1971 - noch die Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl DDR I 1977, 395) - FZR - VO 1977 - enthielten eine Vorschrift, die einem Beitritt der Klägerin zur FZR entgegenstand.

Schließlich ist auch ein Verstoß gegenüber übernationales Recht ausgeschlossen. Die Klägerin wird nicht als "Mensch zweiter Klasse" behandelt, denn ihr wird nichts vorenthalten: Niemand, der am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI nicht erfüllte, wird ihr gegenüber bevorzugt.

Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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