Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 819/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 605/08 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird festgestellt, dass der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2008 unwirksam und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat am 18. August 2008 nach Ablehnung eines diesbezüglichen Antrags durch die Antragsgegnerin bei dem Sozialgericht Hannover beantragt, die aufschiebende Wirkung seines noch nicht beschiedenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. April 2008 über den Beitragsvorschuss 2008 und über den 1. und 2. Vorschussteilbetrag 2009, in welchen die Antragsgegnerin die Gefahrklasse der Tarifstelle 100 (Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus) zugrunde gelegt hatte, wiederherzustellen. Im Rahmen des gerichtlichen Anordnungsverfahrens, welches vom Sozialgericht Hannover mit Beschluss vom 29. August 2008 wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Berlin (SG) verwiesen worden war, hat die Antragsgegnerin dem SG mit Schreiben vom 11. September 2008 mitgeteilt, dass sie nach erneuter Prüfung des Sachverhalts den Veranlagungsbescheid (Änderung) vom 26. März 2008 aufgehoben sowie den Beitragsvorschussbescheid vom 25. April 2008 geändert habe; der Antragsteller werde hierüber mit gesonderter Post informiert. Das SG hat den Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2008 unter Hinweis auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. September 2008 gebeten, binnen einer Woche mitzuteilen, ob das Verfahren für erledigt erklärt werde. Eine Antwort binnen Wochenfrist ist nicht erfolgt, weil weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter die geänderten Bescheide von der Antragsgegnerin erhalten hatten.
Mit Beschluss vom 29. September 2008, der Antragsgegnerin am 07. Oktober 2008 und dem Antragsteller am 08. Oktober 2008 zugestellt, hat das SG den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz zurückgewiesen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 7.500,- EUR festgestellt. Nach Absendung, aber vor Zustellung dieses Beschlusses ist beim SG am 02. Oktober 2008 ein Schriftsatz des Antragstellers vom 01. Oktober 2008 eingegangen, mit welchem er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und gleichzeitig beantragt hat, die Kosten des Verfahrens und des Vorverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Erledigungserklärung sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 11. September 2008 nach telefonischer Abmahnung den streitgegenständlichen Beitragsbescheid erst am 26. September 2008 aufgehoben bzw. geändert habe.
Am 10. Oktober 2008 hat der Antragsteller bei dem SG Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. September 2008 eingelegt und vorgetragen, mit Aufhebung des Veranlagungsbescheides vom 26. März 2008 und Änderung des Beitragsvorschussbescheides vom 25. April 2008 sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegenstandslos geworden, sodass das Verfahren schon aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 11. September 2008 erledigt gewesen sei. Es habe für eine Zurückweisung des Antrags kein Raum mehr bestanden, denn zum Zeitpunkt des Beschlusses am 29. September 2008 habe schon seit ca. 14 Tagen festgestanden, dass die Bescheide aufgehoben bzw. geändert werden sollten. Es entspreche daher billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung auf 7.500,- EUR würden keine Einwendungen bestehen.
Das SG hat die Beschwerde dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erklärt, dass sie den Argumenten des Antragstellers zustimme und sich unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs mit einer Kostenübernahme einverstanden erklärt (Schreiben vom 21. November und 04. Dezember 2008).
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller sinngemäß, die Unwirksamkeit des Beschlusses des SG vom 29. September 2008 festzustellen, da das einstweilige Rechtsschutzverfahren sich durch beidseitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache vor Eintritt der Rechtskraft erledigt hat. Wie beim Hauptsacheverfahren ist eine Erledigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erledigung der Hauptsache möglich, so dass die diesbezüglichen Regelungen entsprechend Anwendung finden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, RdNr. 17 § 86b). Wird im Rechtsmittelverfahren die Hauptsache für insgesamt erledigt erklärt, so wird die vorangegangene Entscheidung gemäß § 202 SGG i. V. m. § 269 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) unwirksam (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, RdNr. 2e vor § 143). Vorliegend haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, und zwar der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2008 und die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. November und vom 04. Dezember 2008, mit denen sie der Erledigungserklärung des Antragstellers zugestimmt und sich mit einer Kostenübernahme einverstanden erklärt hat. Demzufolge hat der Beschluss des SG vom 29. September 2008 keine Wirksamkeit mehr. Dies war wie auch die Erledigung der Hauptsache auf den sinngemäßen Antrag des Antragstellers aus deklaratorischen Gründen festzustellen (§ 202 SGG i. V. m. § 269 Abs. 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die Auferlegung der Kosten des gesamten Rechtsstreits auf die Antragsgegnerin entspricht billigem Ermessen, zudem hat sie sich mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2008 unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs mit einer Kostenübernahme einverstanden erklärt.
Der Streitwert war aus den vom SG im Beschluss vom 29. September 2008 dargelegten Gründen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für beide Instanzen jeweils mit 7.500,- EUR festzusetzen, § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 53 Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat am 18. August 2008 nach Ablehnung eines diesbezüglichen Antrags durch die Antragsgegnerin bei dem Sozialgericht Hannover beantragt, die aufschiebende Wirkung seines noch nicht beschiedenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. April 2008 über den Beitragsvorschuss 2008 und über den 1. und 2. Vorschussteilbetrag 2009, in welchen die Antragsgegnerin die Gefahrklasse der Tarifstelle 100 (Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus) zugrunde gelegt hatte, wiederherzustellen. Im Rahmen des gerichtlichen Anordnungsverfahrens, welches vom Sozialgericht Hannover mit Beschluss vom 29. August 2008 wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Berlin (SG) verwiesen worden war, hat die Antragsgegnerin dem SG mit Schreiben vom 11. September 2008 mitgeteilt, dass sie nach erneuter Prüfung des Sachverhalts den Veranlagungsbescheid (Änderung) vom 26. März 2008 aufgehoben sowie den Beitragsvorschussbescheid vom 25. April 2008 geändert habe; der Antragsteller werde hierüber mit gesonderter Post informiert. Das SG hat den Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2008 unter Hinweis auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. September 2008 gebeten, binnen einer Woche mitzuteilen, ob das Verfahren für erledigt erklärt werde. Eine Antwort binnen Wochenfrist ist nicht erfolgt, weil weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter die geänderten Bescheide von der Antragsgegnerin erhalten hatten.
Mit Beschluss vom 29. September 2008, der Antragsgegnerin am 07. Oktober 2008 und dem Antragsteller am 08. Oktober 2008 zugestellt, hat das SG den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz zurückgewiesen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 7.500,- EUR festgestellt. Nach Absendung, aber vor Zustellung dieses Beschlusses ist beim SG am 02. Oktober 2008 ein Schriftsatz des Antragstellers vom 01. Oktober 2008 eingegangen, mit welchem er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und gleichzeitig beantragt hat, die Kosten des Verfahrens und des Vorverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Erledigungserklärung sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 11. September 2008 nach telefonischer Abmahnung den streitgegenständlichen Beitragsbescheid erst am 26. September 2008 aufgehoben bzw. geändert habe.
Am 10. Oktober 2008 hat der Antragsteller bei dem SG Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. September 2008 eingelegt und vorgetragen, mit Aufhebung des Veranlagungsbescheides vom 26. März 2008 und Änderung des Beitragsvorschussbescheides vom 25. April 2008 sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegenstandslos geworden, sodass das Verfahren schon aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 11. September 2008 erledigt gewesen sei. Es habe für eine Zurückweisung des Antrags kein Raum mehr bestanden, denn zum Zeitpunkt des Beschlusses am 29. September 2008 habe schon seit ca. 14 Tagen festgestanden, dass die Bescheide aufgehoben bzw. geändert werden sollten. Es entspreche daher billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung auf 7.500,- EUR würden keine Einwendungen bestehen.
Das SG hat die Beschwerde dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erklärt, dass sie den Argumenten des Antragstellers zustimme und sich unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs mit einer Kostenübernahme einverstanden erklärt (Schreiben vom 21. November und 04. Dezember 2008).
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller sinngemäß, die Unwirksamkeit des Beschlusses des SG vom 29. September 2008 festzustellen, da das einstweilige Rechtsschutzverfahren sich durch beidseitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache vor Eintritt der Rechtskraft erledigt hat. Wie beim Hauptsacheverfahren ist eine Erledigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erledigung der Hauptsache möglich, so dass die diesbezüglichen Regelungen entsprechend Anwendung finden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, RdNr. 17 § 86b). Wird im Rechtsmittelverfahren die Hauptsache für insgesamt erledigt erklärt, so wird die vorangegangene Entscheidung gemäß § 202 SGG i. V. m. § 269 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) unwirksam (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, RdNr. 2e vor § 143). Vorliegend haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, und zwar der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2008 und die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. November und vom 04. Dezember 2008, mit denen sie der Erledigungserklärung des Antragstellers zugestimmt und sich mit einer Kostenübernahme einverstanden erklärt hat. Demzufolge hat der Beschluss des SG vom 29. September 2008 keine Wirksamkeit mehr. Dies war wie auch die Erledigung der Hauptsache auf den sinngemäßen Antrag des Antragstellers aus deklaratorischen Gründen festzustellen (§ 202 SGG i. V. m. § 269 Abs. 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die Auferlegung der Kosten des gesamten Rechtsstreits auf die Antragsgegnerin entspricht billigem Ermessen, zudem hat sie sich mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2008 unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs mit einer Kostenübernahme einverstanden erklärt.
Der Streitwert war aus den vom SG im Beschluss vom 29. September 2008 dargelegten Gründen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für beide Instanzen jeweils mit 7.500,- EUR festzusetzen, § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 53 Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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