Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 U 105/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 U 41/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. August 2004, der Bescheid vom 15. Mai 1974 sowie der Bescheid vom 05. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 eine Rente nach einer MdE um 20 v.H. zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen trägt die Beklagte 1/10. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Im Streit ist die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 16. September 1959 für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H.
Aufgrund des anerkannten Arbeitsunfalls bezieht der Kläger ab 01. Januar 1996 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, und zwar mit einer MdE um 20 v. H. bis 1999 und ab 06. Mai 1999 zeitlich gestaffelt nach einer MdE um 50,100,80 v.H. und nach einer MdE um 30 v. H. ab 01. August 2000 bis auf weiteres.
Im Einzelnen:
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufgenossenschaft, bewilligte mit Bescheid vom 27. April 1960 dem Kläger für die Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls eine Rente nach einer MdE um 30 v. H. und stellte mit Bescheid vom 27. Juli 1961 eine Dauerrente für die Folgen des Arbeitsunfalls nach einer MdE um 20 v. H. fest.
Mit Bescheid vom 27. Januar 1966 wurde die Rente mit Ablauf des Monats Februar 1966 entzogen mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei durch die Folgen des Arbeitsunfalls nur noch unter 20 v. H. gemindert aufgrund von Verbesserungen der Muskulatur des linken Beines und der Beuge- und Streckfähigkeit im linken Kniegelenk.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1974 wurde auf einen Antrag des Klägers vom 17. Februar 1974 die Wiedergewährung einer Rente von der Süddeutschen Eisen- und Stahl- Berufsgenossenschaft abgelehnt, da in den für den Bescheid vom 27. Januar 1966 maßgebend gewesenen Verhältnissen eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei.
Gegen den Bescheid vom 15. Mai 1974 erhob der Kläger "Einspruch" bei der Süddeutschen Eisen- und Stahl- Berufsgenossenschaft. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss enthielt den Hinweis, dass gegen den Bescheid Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden könne. Nachdem der Kläger von der Süddeutschen Eisen- und Stahl- Berufsgenossenschaft angeschrieben worden war, ob er die Durchführung eines Klageverfahrens wünsche, ggf. würden die Akten an das zuständige Gericht abgegeben werden, und auf Erinnerungsschreiben nicht geantwortet hatte, wurde er darauf hingewiesen, dass nunmehr die Akten weggelegt würden (Schreiben vom 12. September 1974). Mit Schreiben vom 16. Mai 1999 wandte sich der Kläger an die Süddeutsche MetallBG und teilte mit, dass sich seine Kniegelenksbeschwerden "nach relativ erträglicher Beschwerdestabilität nunmehr wiederkehrend in einer Weise verschlechtert" hätten, dass er sich erneut in fachärztliche Behandlung begeben müsse. Er gehe davon aus, dass zwischen dem vormaligen Befund und der gegenwärtigen Ausprägung des Befundes ein Zusammenhang bestehe. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juni 1999 setzte er der Beklagten eine Frist zur Äußerung andernfalls gehe er davon aus, dass seine Ansicht geteilt werde und die Süddeutsche MetallBG ebenfalls einen kausalen Zusammenhang zwischen den Unfallfolgen vom 16. September 1959 und seinen derzeitigen starken Beschwerden sehe und kündigte an, er werde dem Rat der Ärzte folgen, ein künstliches Kniegelenk einsetzen lassen und die sich daraus ergebenden Ansprüche an die Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 nahm der Kläger Bezug auf "den Bescheid vom 15. Mai 1974 über die Ablehnung einer Neufeststellung" und teilte mit, dass sich der Zustand seines Kniegelenks erheblich verschlechtert habe und dass er einen "Neuantrag auf Feststellung einer Verletztenrente" stelle.
Die Süddeutsche MetallBG holte ein Gutachten ein, das der Facharzt für Chirurgie Dr. W aufgrund der Untersuchung des Klägers am 15. November 1999 am 28. Dezember 1999 erstattete. Mit Schriftsatz vom 20. März 2000 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. W die Zahlung der Verletztenrente ab 01. Januar 1995. Sie wies darauf hin, der Kläger habe mit Schreiben vom 30. Juli 1999 zwar einen "Neuantrag auf Feststellung einer Verletztenrente" gestellt, es dürfte sich dabei um einen Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 SGB X handeln, der auch aus dem Schreiben vom 16. Mai 1999 abgeleitet werden könne. Insoweit sei eine rückwirkende Zahlung bis zu vier Jahren gesetzlich vorgesehen. Des Weiteren berief sich der Kläger auf das zweite Gutachten von Dr. W vom 28. Dezember 1999, wonach von einer MdE um 25 v. H. "sicherlich seit 01. Januar 1996" auszugehen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dieser Zustand schon seit 1995 bestanden habe Dr. W habe bestätigt, dass die "Aberkennung der MdE von 20% im Jahre 1966 "sicher als Fehler einzuschätzen" sei.
Der Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie Dr. Z erstattete mit dem Assistenzarzt Dr. B am 12. März 2001 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 18. Dezember 2000 ein weiteres Gutachten. Mit Bescheid vom 08. November 2001 nahm die Süddeutsche MetallBG Bezug auf "den Antrag des Klägers vom 20. März 2000 auf Überprüfung des Rentenanspruchs nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und wies den Antrag nach § 44 SGB X zurück: Mit Bescheid vom 27. Januar 1966 sei die Rente entzogen worden. Die Voraussetzungen des § 44 I S.1 SGB X lägen wegen fehlender Rechtswidrigkeit nicht vor. Gleichzeitig bewilligte sie dem Kläger ab 06. Mai 1999 wegen der im Bescheid vom 08. November 2001 anerkannten Unfallfolgen aus Anlass des Unfalls vom 16. September 1959 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 30 v. H. nach Prüfung des Sachverhalts aufgrund des "Verschlimmerungsantrags des Klägers vom 16. Mai 1999". Gegen den Bescheid legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein, der sich gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrages und gegen die beantragte Rente für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 richtete. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Gutachten von Dr. Z vom 12. März 2001 davon auszugehen sei, dass auch 1995 eine MdE um 50 v. H. vorhanden gewesen sei. Den genauen Zeitpunkt habe der Sachverständige jedoch nicht mitteilen können.
Mit Bescheid vom 05. März 2002 nahm die Süddeutsche MetallBG den Bescheid vom 15. Mai 1974 zurück und bewilligte dem Kläger ab 01. Januar 1996 bis 05. Mai 1999 eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Auswertung der dokumentierten Befunde habe ergeben, dass die im Gutachten von Dr. B vom 02. April 1974 beschriebenen Unfallfolgen mit einer MdE um 20 v. H. zu bewerten gewesen seien. Der Bescheid vom 15. Mai 1974, mit dem die Wiedergewährung der Rente abgelehnt worden sei, habe sich somit als rechtswidrig erwiesen und sei gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift könnten Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Antragstellung erbracht werden. Nach Eingang des Antrags der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. März 2000 sei die Rente nach einer MdE um 20 v. H. ab 01. Januar 1996 zu gewähren. Für den Rentenanspruch ab 06. Mai 1999 verbleibe es bei der im Bescheid vom 08. November 2001 vorgenommenen Berechnung.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers blieb bei ihrer Auffassung, die Schreiben des Klägers vom 16. Mai 1999 und 30. Juli 1999 müssten als Überprüfungsanträge beurteilt werden. Auch sei unverständlich, weshalb lediglich eine MdE um 20 v. H. in Ansatz gebracht werde, auch der Jahresarbeitsverdienst sei nicht nachvollziehbar und zu gering angesetzt.
Mit Bescheid vom 06. Mai 2002 wurden die mit Bescheiden vom 08. November 2001 und 05. März 2002 bewilligte Verletztenrente nach einem höheren Jahresarbeitsverdienst berechnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2002 wies die Süddeutsche MetallBG den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08. November 2001 in Gestalt der Bescheide vom 05. März 2002 und 06. Mai 2002 zurück: Als Antrag auf Überprüfung bzw. Rücknahme des Bescheides vom 27. Januar 1966 im Sinne des § 44 SGB X habe erst das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. März 2000 gewertet werden können. Sozialleistungen könnten nach § 44 Abs. 4 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Antragstellung erbracht werden. Da das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. März 2000 gleichzeitig auch als Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 15. Mai 1974 zu werten sei, sei dem Widerspruch mit Bescheid vom 05. März 2002 teilweise abgeholfen worden. Die Anträge im Jahr 1999 seien ausschließlich mit der aktuellen Verschlimmerung der Unfallfolgen begründet worden und stellten keine Anträge nach § 44 SGB X dar. Die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 27. Januar 1966 sei nicht zu beanstanden. Allerdings sei die Ablehnung der Wiedergewährung der Rente mit Bescheid vom 15. Mai 1974 rechtswidrig gewesen. Hinsichtlich des Anspruchs ab 06. Mai 1999 hätten die Ausführungen im Bescheid vom 08. November 2001 weiterhin Bestand. In Anbetracht der Vorgaben des § 44 SGB X sei ein Rentenbeginn zum 01. Januar 1995 nicht möglich.
Mit der am 05. September 2002 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer Rente für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 nach einer MdE um 30 v. H. verfolgt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Kläger habe im Jahr 1999 einen Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 SGB X gestellt.
Die Terminsbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2000 beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Januar 1966 und sowie unter Abänderung ihrer Bescheide vom 08. November 2001 in der Gestalt der Bescheide vom 05. März 2002 und 06. Mai 2002, sämtlich in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002, zu verurteilen, dem Kläger eine Unfallrente vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 nach einer MdE von 30 v. H. zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Facharzt für Chirurgie Dr. P hat am 19. März 2004 ein Gutachten erstattet nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 09. März 2004. Der Kläger ließ in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2004 durch seine Terminsbevollmächtigte ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. M vom 05. August 2004 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers vom 07. Juni 2004 überreichen.
Mit dem 10. August 2004 verkündeten Urteil wies das SG die Klage ab. Zur Begründung hat es auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und hat ergänzend ausgeführt, dass ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X am 22. März 2000 erstmalig eingegangen sei. Aus dem Schreiben des Klägers im Jahr 1999 ergebe sich ein solcher Antrag nicht. Er habe ausschließlich eine Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Störungen am linken Kniegelenk angezeigt und habe zunächst um Mitteilung zur weiteren Vorgehensweise gebeten. Eine Rentengewährung für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 komme wegen § 44 SGB X nicht in Betracht. Die Beklagte habe auch zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 27. Januar 1966 abgelehnt. Auch der Gutachter Dr. M habe die MdE für das Jahr 1966 mit 15 Prozent bestätigt. Erkennbar habe der Kläger 1966 und 1974 auf weitere Gewährung bzw. höhere Rente verzichtet. Die Beklagte sei auch nicht zu einer höheren Verletztenteilrente als der gewährten zu verurteilen, kein Gutachter habe in dieser Höhe eine Rente festgestellt. Eine Verurteilung zur Gewährung einer Verletztenteilrente nach einer MdE um 25 scheide rechtlich aus, da die Schätzung in einer natürlichen Schwankungsbreite von 5 v. H. unterliege. Der Zeitpunkt, ab dem eine höhere Einschränkung der Erwerbsfähigkeit feststellbar gewesen wäre, lasse sich mangels objektiver Befunde nicht bestimmen. Soweit der Kläger die Höhe des zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes rüge, habe er dieses Vorbringen nicht mehr in seinem Klagantrag verfolgt.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Oktober 2004 beim Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Insbesondere wurde erneut vorgetragen, dass der Kläger im Jahre 1999 materiell-rechtlich einen Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X gestellt habe. Die Argumentation des SG hafte am reinen Wortlaut. Das SG hätte ohne Verletzung der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur "5-Prozent-Abweichung" (BSGE 43, 53) eine Verurteilung nach einer MdE um 25 v. H. vornehmen können, da Dr. P diesen Wert als "mindestens" angegeben habe, so dass von einer natürlichen Schwankungsbreite keineswegs mehr ausgegangen werden könne. Der Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 1966 bedürfe es nicht, da dies faktisch durch die Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 1974 geschehen sei.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des SG Neuruppin vom 10. August 2004 aufzuheben und den Bescheid vom 05. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE um 30 v. H zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. Insbesondere verweist sie darauf, dass Dr. Z die MdE auf 50 v. H. ausdrücklich ab dem Tag der Erstvorstellung des Klägers in seinem Haus, also ab 05. Januar 2000, eingeschätzt habe.
Auf Antrag des Klägers erstattete der Facharzt für Chirurgie Dr. W nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten und vom 12. März 2006 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 18. Juni 2006 und vom 06. Januar 2007. Dr. S und Dr. S berichteten zu Behandlungen des Klägers. Die Beklagte übersandte Berichte über ärztliche Untersuchungen des Klägers ab Oktober 2007.
Auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers nahm Dr. W erneut Stellung am 14. Juni 2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten zum Geschäftszeichen 6 S 4/59/19932/6, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage vollständig abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind lediglich rechtmäßig hinsichtlich der zuerkannten Höhe der MdE und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Gewährung der Rente für das Jahr 1995 mit einer MdE um 20 v. H. abgelehnt wird.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente in dem streitgegenständlichen Zeitraum, aber er hat Anspruch auf Gewährung einer Rente, die bereits am 01. Januar 1995 beginnt und mit einer MdE um 20 v. H. zu zahlen ist.
Der Bescheid vom 05. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002 ist insoweit rechtswidrig, als mit diesem Bescheid der 01. Januar 1996 als Rentenbeginn festgesetzt worden ist, so dass die Bescheide vom 15. Mai 1974 und 05. März 2002 insoweit zu ändern waren, als mit dem 01. Januar 1995 die Rentenzahlung gemäß dem Klagantrag des Klägers beginnt.
Der Kläger hatte mit dem am 14. Juni 1974 bei der Süddeutschen Eisen- und Stahl-BG eingegangenen Schriftsatz fristgerecht Klage gegen den Bescheid vom 15. Mai 1974 erhoben. Dies war zu jenem Zeitpunkt nach der geltenden Fassung des § 79 Abs. 1 SGG der zulässige Rechtsbehelf. Danach war ein Vorverfahren (lediglich) durchzuführen in allen Fällen, in denen die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wurde, der eine Leistung betraf, auf die kein Rechtsanspruch bestand.
Insoweit bedarf es keiner Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X, so dass die 4-Jahresfrist nicht zur Anwendung kommt. Allerdings hält der Senat die Beurteilung der Beklagten für zutreffend, dass keines seiner Schreiben aus dem Jahr 1999 als Antrag nach § 44 SGB X zu werten ist, sondern als Hinweis auf eine eingetretene Verschlimmerung.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger eine höhere Rente im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 beansprucht. Für diesen Zeitraum ist eine höhere MdE nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht begründet. Die Festsetzung der Höhe der MdE mit 20 v. H. ist rechtmäßig.
Keinem Gutachten ist eine überzeugende Begründung für eine höhere MdE zu entnehmen. Das Rentengutachten vom 19. März 1974, das der Facharzt für Chirurgie Dr. B gestellt hat, hat zum Befund der Verletzungsfolgen ausgeführt:
"Bei der äußerlichen Inspektion fällt bei gestreckten Knien eine Fehlstellung im linken Kniegelenk auf: Genu varum (10 Grad). Die Gelenkkonturen sind leicht verstrichen. Eine Überwärmung der Haut lässt sich nicht nachweisen, ein Gelenkerguss ist nicht vorhanden. Bewegungsausmaß siehe beiliegendes Messblatt. Bei gebeugtem Gelenk deutliches positives Schubladen-Phänomen sowie bei gestrecktem Knie geringe Aufklappbarkeit des lateralen Gelenkspaltes. Bei aktiven und passiven Bewegungen leichte arthrotische Reibegeräusche fühl- und hörbar.
Röntgenbefund (unter Zugrundelegung der im November 1973 anlässlich einer stat. Behandlung in der Grunewald-Klinik, Berlin, angefertigten Aufnahmen): Varusstellung, geringe Verbreiterung des Gelenkspaltes, Abplattung vor allem der Gelenkfläche des medialen Condylus femoris. In beiden Ebenen erscheint das distale Femurende etwas deformiert wie nach einer vor längerer Zeit erlittenen Fraktur. Die Patella stellt sich im seitl. Strahlengang ebenfalls als deformiert heraus. Die Gelenkfläche ist uneben und zeigt eine Doppelkontur. Vergleichsaufnamen des rechten Kniegelenkes ergeben normale Verhältnisse.
Zustand nach linksseitigem Kniegelenkstrauma mit Bruch der inneren Oberschenkelrolle. Sekundäre Arthrosis deformans traumatica mit Fehlstellung im Gelenk (Genu varum) und Lockerung des Bandapparates. Leichte Verkürzung des Beines, Schwäche der Oberschenkelmuskulatur."
Des Weiteren führte er aus, es sei eine Verschlechterung gegenüber dem letzten Rentengutachten eingetreten, sofern sich die Fehlstellung im Knie sowie auch die sekundären arthrotischen Veränderungen verschlimmert haben. Die MdE beurteilte er mit 20 v. H.
Auch die später erstatteten Gutachten rechtfertigen keine höhere MdE als 20 v.H. im streitgegenständlichen Zeitraum. Es fehlt am Nachweis objektiver Befunde, die diese Beurteilung begründen könnten.
Dr. hat in seinem Gutachten gegenüber der Beklagten vom 28. Dezember 1999 anlässlich der Untersuchung des Klägers vom 15. November 1999 in seinem Gutachten die MdE mit "um 25 v. H." beurteilt. Er bemerkte, die Aberkennung der MdE von 20 Prozent im Jahre 1966 sei sicher als Fehler einzuschätzen. Nach Angaben des Patienten und auch aus dem Zweiten Rentengutachten vom 10. Januar 1966 sei erkennbar, dass die MdE höher als 15 v. H. betrug. Der jetzige Zustand der MdE um 25 v. H. sei sicherlich seit dem 01. Januar 1996 (Beginn und Zunahme des Beschwerdekomplexes) festzulegen. Insoweit urteilte er befundlos.
Soweit Dr. W in seinem Gutachten vom 12. März 2006 die MdE mit 30 v. H. für begründet erachtet, vermag diese Beurteilung ebenso wenig wie jene im Gutachten vom 15. November 1999 zu überzeugen. Dies gilt ebenso für die Beurteilungen von Dr. P, der ab 01. Januar 1996 ebenfalls eine MdE um 25 v. H. vorschlägt und auch für Dr. M, der sich Dr. P ohne eigene Begründung anschließt. Allen Gutachten sind keine tatsächlichen Befunde zugrunde gelegt worden, die diese Beurteilung begründen könnten.
Sämtliche Gutachter haben ihre Beurteilung aufgrund der jeweiligen aktuellen Untersuchungen, die ab dem Jahr 1999 erfolgten, und aufgrund der Aktenlage abgegeben. Die Aktenlage kennzeichnet sich jedoch durch das Fehlen von Befunden für die Zeit ab 1974. Dies ist auch nachvollziehbar. Die Befundlosigkeit steht in Übereinstimmung mit der Angabe des Klägers im Schreiben vom 16. Mai 1999, in dem er anzeigt, dass sich seine Kniegelenksbeschwerden "nach relativer erträglicher Beschwerdestabilität" nunmehr wiederkehrend in einer Weise verschlechtert habe, dass er sich erneut in fachärztliche Behandlung habe begeben müssen. Entsprechend haben die Ermittlungen keine wesentlichen Befunde vor 1999 ergeben, die im Hinblick auf die Beurteilung der streitgegenständlichen Erkrankungen in Höhe der MdE herangezogen werden könnten.
Lediglich eine Rechnung von Prof. Dr. H mit der Diagnose "Kontusion der linken Patella" vom 11. November 1994 lässt erkennen, dass eine Wundversorgung am 18. Oktober 1994 erfolgt ist nach einem aktuellen Ereignis. Eine weitere Rechnung von Dr. W vom 31. Dezember 1994 lässt eine einmalige Behandlung im Dezember 1994 erkennen, nämlich einen Verbandswechsel in einer Untersuchung außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums mit den Diagnosen Zervikalsyndrom, Innenbandläsion/Meniskusläsion linkes Knie, chronische Gastritis.
Das ärztliche Attest von Dr. S vom 08. Dezember 2006 lässt lediglich Vorstellungen des Klägers dort vom 20. September 1996 und 14. November 1996 mit schmerzhaften Schwellungen im linken Knie erkennen. Alle übrigen aktenkundigen Untersuchungsergebnisse dokumentieren Behandlungen des linken Knies erst ab dem Jahr 1999.
Der Arztbrief von Dr. S vom 11. Dezember 2006 berichtet von einer Vorstellung des Klägers bei ihm außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums am 10. Mai 1998.
Soweit Dr. W zur Begründung seiner MdE ausführt, in der Anamnese habe der Kläger mitgeteilt, dass es ab Mitte der 90er Jahre zu einer zunehmenden Belastungsunverträglichkeit, Nachtschmerz, Weichteilschwellung und Ergussbildung im linken Kniegelenk gekommen sei, er habe Ärzte aufgesucht, die Salben und Schmerzmittel verordnet hätten, auf Nachfrage, bei welchen Ärzten er in Behandlung gewesen sei, seien ihm die Bestätigungen von Dres. S vom 02. Dezember 2006, 13. Dezember 2006 und Dr. S vom 11. Dezember 2006 übermittelt worden, reicht dies in Ansehung des genannten Inhalts zur überzeugenden Begründung einer MdE um 30 v. H. nicht.
Dr. W hat in seinem Gutachten seiner MdE-Beurteilung im streitgegenständlichen Zeitraum anstelle objektiver Befunde einen von ihm angenommenen Verlauf der Erkrankung zugrunde gelegt. Er hat ihn dargestellt als Antwort auf die Frage, welche Gesundheitsstörungen des linken Knies sich aufgrund der für die im streitgegenständlichen Zeitraum zweifelsfrei feststellen ließen. Er hat ausgeführt:
"Der Bruch der inneren Oberschenkelrolle im linken Kniegelenk durch den Arbeitsunfall vom 16.09.1959 heilte mit einer Stufenbildung in der Gelenkfläche aus. Eine bei dem Motorradunfall entstandene vordere Kreuzbandverletzung (Teilzerreißung) hatte auch eine Knieinstabilität zur Folge. Inkongruente Gelenkfläche und Lockerung im vorderen Kreuzband bedingen durch Schienbeinplateauvorschub (Translation und Rotation) über einen längeren Zeitraum einen Kniebinnenschaden. Das führt zu einem Verschleiß des medialen Meniskus, einer Knorpelzerstörung an der inneren Oberschenkelrolle und Kniescheibe. In der Folge kommt es, wie die kaum noch zu übersehende Literatur mitteilt, zu Verschleißerscheinungen im Gelenk. Diese können schicksalhaft sein, also degenerativ bedingt oder durch Traumafolgen entstehen. Im vorliegenden Fall sind es Traumafolgen. Der ständige Abtrieb von Gewebeteilen bei Belastungen des Gelenkes hat über Jahre eine Reizung der Gelenkinnenhaut zur Folge. Es kommt zur schleichenden Ausbildung von Teilentzündungen der Gelenkinnenauskleidung (Synovia), also zur Synovialitis. Diesen Vorgang bemerkt der Patient mit zunehmendem Alter. Belastungsunverträglichkeit, Nachtschmerz, Weichteilschwellung und Ergussbildung häufen sich. Ist die Kompensation des Gewebes erschöpft, kommt es zu dem Krankheitsbild der aktivierten Gonarthrose. Dieser Zustand ist Mitte der Neunziger Jahre, also vom 01.01.1995 bis 05.05.1999 zweifelsfrei unfallbedingt eingetreten.
Diese Gesundheitsstörungen sind nachweislich als alleinige Ursache auf den anerkannten Arbeitsunfall vom 16.09.1959 zurückzuführen. Durch Fehldiagnosen bedingt kam es in der Folge zu einer nicht adäquaten Behandlungsstrategie der inneren linken Kondylenrollenfraktur mit Stufenbildung und nicht Behandlung einer vorderen Kreuzbandteilzerreißung. Die Unfallfolgen wurden in den ersten Jahren berufsgenossenschaftlich gewürdigt, aber ab 1966 die Unfallrente nicht mehr gewährleistet. 1974 wurde nach Feststellung einer Befundverschlechterung durch Herrn Chefarzt Dr. B aus der GKlinik Bin einem Rentennachprüfungsgutachten vom 19.03.1974 (Seite 336-229 der Beiakte) die MdE mit 20 % eingeschätzt, was durch die BG nicht wieder gewährt wurde."
Dies hat er in seiner Stellungnahme vom 06. Januar 2007 wiederholt. Hieraus wird deutlich, dass es zur Begründung seiner MdE-Beurteilung an tatsächlichen Befunden fehlt. Die im Jahr 1974 von Dr. B erhobenen Befunde rechtfertigen auch nach der unfallmedizinischen Literatur keine höhere MdE als 20 v. H.
Auch in seinem Gutachten vom 14. Juni 2008 findet sich keine Begründung einer höheren MdE als 20 v. H.: Er wiederholte seine Auffassung, wonach die Beschwerdeproblematik mit häufiger Weichteilschwellung, Ergussbildung u. a. als Unfallfolgen seit Mitte der 90er Jahre bestanden habe. Die dokumentierten Zwischenbereichte vom 18. Oktober 2007 und 20. Dezember 2007 dokumentierten eine auf das Unfallgeschehen zurückgehende folgerichtige Entwicklung im linken Kniegelenk des Klägers. Nicht nachvollziehbar anhand von Befunden bleibt seine Auffassung, die Berichte bestätigten dies vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 ermittelte MdE von 30 v. H.
Dr. P hat mit Stellungnahme vom 12. Mai 2004 ausgeführt, im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 5. Mai 1999 seien wahrhaftig keine neuen objektiven Daten dokumentiert worden. Auch hat er im Einzelnen die in der unfallmedizinischen Literatur geltenden medizinischen Erfahrungssätze bei der Bemessung der Höhe der MdE dargestellt. Sie lassen keine höhere MdE zu als um 20 v. H. für den hier zu beurteilenden Zeitraum auch nicht ab 01. Januar 1996 bis 05. Mai 1999. Er hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage darauf hingewiesen, dass für diesen Zeitraum keine neuen objektiven Daten dokumentiert seien.
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden vermehrten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (vgl. nunmehr die Legaldefinition in § 56 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), die die Reichsversicherungsordnung erkennende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgegriffen hat).
Die Bemessung des Grades der MdE wird vom Bundessozialgericht (BSG) als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 02. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG a.a.O.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSGE 82, 212). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem unfallversicherungsrechtlichen und unfallversicherungsmedizinischem Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1). Neben diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umständen für die Bemessung der MdE sind aus der gesetzlichen Definition der MdE sowie den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung fließende rechtliche Vorgaben zu beachten. Nach diesen Maßstäben ist die MdE um 20 v. H. hier gerechtfertigt.
Bei Schönberger-Mehrtens/Vallentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheiten, 6. Auflage, S. 638, wird zur Bewertung der MdE ausgeführt:
Endgradige Behinderung der Beugung/Streckung mit muskulär kompensierten instabilen Bandverhältnissen der MdE 10 v. H. mit muskulär nicht kompensierter Seitenbandinstabilität 20 v. H. mittelgradige Behinderung der Bewegung (nur bis 90 Grad bewegbar) und der Streckung (bis 20 Grad) und muskulär nicht kompensierbare Seitenbandinstabilität, Notwendigkeit des Dauergebrauchs von Hilfsmitteln MdE 30 v. H ...
Hierzu wird darauf hingewiesen, dass das Maß der MdE vom vorhandenen Funktionsausfall (Restschaden; tatsächliche Gebrauchsverminderung des verletzten Beines) abhänge. Es bedürfe eines genauen klinischen Befundes (Schönberger u.a. aaO S. 638).
Die Versteifung eines Kniegelenks bei 0/5/5 wird mit 30 v. H. bewertet, die Bewegungseinschränkung des Kniegelenks bei Streckung/Beugung 0/0/90 und bei Streckung/Beugung 0/30/90 werden mit 30 v. H. bewertet, die Lockerung des Kniebandapparates unvollständig kompensierbar mit Gangunsicherheit wird mit 20 v. H. bewertet und mit Führungsschienen mit 30 v. H., ( Schönberger u.a. aaO S. 674). Die Knieendoprothese wird mit 30 v. H. bewertet (S. 676). Die Kniegelenksarthrose wird je nach Funktionsbehinderung mit 10 bis 30 v. H. bewertet.
Nach allem ist erkennbar, dass für die Einordnung auch in diese Kategorien konkrete Befunde erforderlich sind, die für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 nicht vorliegen.
Erst ab 06. Mai 1999 erfolgten Untersuchungen und am 15. Juli 1999 eine erstmalige Untersuchung bei Prof. Dr. W, die objektive Befunde erbracht haben (bei Dr. S am 06. Mai 1999, in der Tagesklinik für Arthroskopie am 14. Mai 1999)
Auch das Gutachten von Dr. Z ergibt solche Befunde nicht, auch er hat den Kläger erst nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum untersucht und der Aktenlage keine Befunde entnommen, die eine MdE um 30 v. H. begründen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 16. September 1959 für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H.
Aufgrund des anerkannten Arbeitsunfalls bezieht der Kläger ab 01. Januar 1996 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, und zwar mit einer MdE um 20 v. H. bis 1999 und ab 06. Mai 1999 zeitlich gestaffelt nach einer MdE um 50,100,80 v.H. und nach einer MdE um 30 v. H. ab 01. August 2000 bis auf weiteres.
Im Einzelnen:
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufgenossenschaft, bewilligte mit Bescheid vom 27. April 1960 dem Kläger für die Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls eine Rente nach einer MdE um 30 v. H. und stellte mit Bescheid vom 27. Juli 1961 eine Dauerrente für die Folgen des Arbeitsunfalls nach einer MdE um 20 v. H. fest.
Mit Bescheid vom 27. Januar 1966 wurde die Rente mit Ablauf des Monats Februar 1966 entzogen mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei durch die Folgen des Arbeitsunfalls nur noch unter 20 v. H. gemindert aufgrund von Verbesserungen der Muskulatur des linken Beines und der Beuge- und Streckfähigkeit im linken Kniegelenk.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1974 wurde auf einen Antrag des Klägers vom 17. Februar 1974 die Wiedergewährung einer Rente von der Süddeutschen Eisen- und Stahl- Berufsgenossenschaft abgelehnt, da in den für den Bescheid vom 27. Januar 1966 maßgebend gewesenen Verhältnissen eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei.
Gegen den Bescheid vom 15. Mai 1974 erhob der Kläger "Einspruch" bei der Süddeutschen Eisen- und Stahl- Berufsgenossenschaft. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss enthielt den Hinweis, dass gegen den Bescheid Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden könne. Nachdem der Kläger von der Süddeutschen Eisen- und Stahl- Berufsgenossenschaft angeschrieben worden war, ob er die Durchführung eines Klageverfahrens wünsche, ggf. würden die Akten an das zuständige Gericht abgegeben werden, und auf Erinnerungsschreiben nicht geantwortet hatte, wurde er darauf hingewiesen, dass nunmehr die Akten weggelegt würden (Schreiben vom 12. September 1974). Mit Schreiben vom 16. Mai 1999 wandte sich der Kläger an die Süddeutsche MetallBG und teilte mit, dass sich seine Kniegelenksbeschwerden "nach relativ erträglicher Beschwerdestabilität nunmehr wiederkehrend in einer Weise verschlechtert" hätten, dass er sich erneut in fachärztliche Behandlung begeben müsse. Er gehe davon aus, dass zwischen dem vormaligen Befund und der gegenwärtigen Ausprägung des Befundes ein Zusammenhang bestehe. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juni 1999 setzte er der Beklagten eine Frist zur Äußerung andernfalls gehe er davon aus, dass seine Ansicht geteilt werde und die Süddeutsche MetallBG ebenfalls einen kausalen Zusammenhang zwischen den Unfallfolgen vom 16. September 1959 und seinen derzeitigen starken Beschwerden sehe und kündigte an, er werde dem Rat der Ärzte folgen, ein künstliches Kniegelenk einsetzen lassen und die sich daraus ergebenden Ansprüche an die Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 nahm der Kläger Bezug auf "den Bescheid vom 15. Mai 1974 über die Ablehnung einer Neufeststellung" und teilte mit, dass sich der Zustand seines Kniegelenks erheblich verschlechtert habe und dass er einen "Neuantrag auf Feststellung einer Verletztenrente" stelle.
Die Süddeutsche MetallBG holte ein Gutachten ein, das der Facharzt für Chirurgie Dr. W aufgrund der Untersuchung des Klägers am 15. November 1999 am 28. Dezember 1999 erstattete. Mit Schriftsatz vom 20. März 2000 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. W die Zahlung der Verletztenrente ab 01. Januar 1995. Sie wies darauf hin, der Kläger habe mit Schreiben vom 30. Juli 1999 zwar einen "Neuantrag auf Feststellung einer Verletztenrente" gestellt, es dürfte sich dabei um einen Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 SGB X handeln, der auch aus dem Schreiben vom 16. Mai 1999 abgeleitet werden könne. Insoweit sei eine rückwirkende Zahlung bis zu vier Jahren gesetzlich vorgesehen. Des Weiteren berief sich der Kläger auf das zweite Gutachten von Dr. W vom 28. Dezember 1999, wonach von einer MdE um 25 v. H. "sicherlich seit 01. Januar 1996" auszugehen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dieser Zustand schon seit 1995 bestanden habe Dr. W habe bestätigt, dass die "Aberkennung der MdE von 20% im Jahre 1966 "sicher als Fehler einzuschätzen" sei.
Der Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie Dr. Z erstattete mit dem Assistenzarzt Dr. B am 12. März 2001 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 18. Dezember 2000 ein weiteres Gutachten. Mit Bescheid vom 08. November 2001 nahm die Süddeutsche MetallBG Bezug auf "den Antrag des Klägers vom 20. März 2000 auf Überprüfung des Rentenanspruchs nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und wies den Antrag nach § 44 SGB X zurück: Mit Bescheid vom 27. Januar 1966 sei die Rente entzogen worden. Die Voraussetzungen des § 44 I S.1 SGB X lägen wegen fehlender Rechtswidrigkeit nicht vor. Gleichzeitig bewilligte sie dem Kläger ab 06. Mai 1999 wegen der im Bescheid vom 08. November 2001 anerkannten Unfallfolgen aus Anlass des Unfalls vom 16. September 1959 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 30 v. H. nach Prüfung des Sachverhalts aufgrund des "Verschlimmerungsantrags des Klägers vom 16. Mai 1999". Gegen den Bescheid legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein, der sich gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrages und gegen die beantragte Rente für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 richtete. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Gutachten von Dr. Z vom 12. März 2001 davon auszugehen sei, dass auch 1995 eine MdE um 50 v. H. vorhanden gewesen sei. Den genauen Zeitpunkt habe der Sachverständige jedoch nicht mitteilen können.
Mit Bescheid vom 05. März 2002 nahm die Süddeutsche MetallBG den Bescheid vom 15. Mai 1974 zurück und bewilligte dem Kläger ab 01. Januar 1996 bis 05. Mai 1999 eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Auswertung der dokumentierten Befunde habe ergeben, dass die im Gutachten von Dr. B vom 02. April 1974 beschriebenen Unfallfolgen mit einer MdE um 20 v. H. zu bewerten gewesen seien. Der Bescheid vom 15. Mai 1974, mit dem die Wiedergewährung der Rente abgelehnt worden sei, habe sich somit als rechtswidrig erwiesen und sei gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift könnten Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Antragstellung erbracht werden. Nach Eingang des Antrags der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. März 2000 sei die Rente nach einer MdE um 20 v. H. ab 01. Januar 1996 zu gewähren. Für den Rentenanspruch ab 06. Mai 1999 verbleibe es bei der im Bescheid vom 08. November 2001 vorgenommenen Berechnung.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers blieb bei ihrer Auffassung, die Schreiben des Klägers vom 16. Mai 1999 und 30. Juli 1999 müssten als Überprüfungsanträge beurteilt werden. Auch sei unverständlich, weshalb lediglich eine MdE um 20 v. H. in Ansatz gebracht werde, auch der Jahresarbeitsverdienst sei nicht nachvollziehbar und zu gering angesetzt.
Mit Bescheid vom 06. Mai 2002 wurden die mit Bescheiden vom 08. November 2001 und 05. März 2002 bewilligte Verletztenrente nach einem höheren Jahresarbeitsverdienst berechnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2002 wies die Süddeutsche MetallBG den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08. November 2001 in Gestalt der Bescheide vom 05. März 2002 und 06. Mai 2002 zurück: Als Antrag auf Überprüfung bzw. Rücknahme des Bescheides vom 27. Januar 1966 im Sinne des § 44 SGB X habe erst das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. März 2000 gewertet werden können. Sozialleistungen könnten nach § 44 Abs. 4 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Antragstellung erbracht werden. Da das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. März 2000 gleichzeitig auch als Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 15. Mai 1974 zu werten sei, sei dem Widerspruch mit Bescheid vom 05. März 2002 teilweise abgeholfen worden. Die Anträge im Jahr 1999 seien ausschließlich mit der aktuellen Verschlimmerung der Unfallfolgen begründet worden und stellten keine Anträge nach § 44 SGB X dar. Die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 27. Januar 1966 sei nicht zu beanstanden. Allerdings sei die Ablehnung der Wiedergewährung der Rente mit Bescheid vom 15. Mai 1974 rechtswidrig gewesen. Hinsichtlich des Anspruchs ab 06. Mai 1999 hätten die Ausführungen im Bescheid vom 08. November 2001 weiterhin Bestand. In Anbetracht der Vorgaben des § 44 SGB X sei ein Rentenbeginn zum 01. Januar 1995 nicht möglich.
Mit der am 05. September 2002 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer Rente für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 nach einer MdE um 30 v. H. verfolgt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Kläger habe im Jahr 1999 einen Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 SGB X gestellt.
Die Terminsbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2000 beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Januar 1966 und sowie unter Abänderung ihrer Bescheide vom 08. November 2001 in der Gestalt der Bescheide vom 05. März 2002 und 06. Mai 2002, sämtlich in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002, zu verurteilen, dem Kläger eine Unfallrente vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 nach einer MdE von 30 v. H. zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Facharzt für Chirurgie Dr. P hat am 19. März 2004 ein Gutachten erstattet nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 09. März 2004. Der Kläger ließ in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2004 durch seine Terminsbevollmächtigte ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. M vom 05. August 2004 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers vom 07. Juni 2004 überreichen.
Mit dem 10. August 2004 verkündeten Urteil wies das SG die Klage ab. Zur Begründung hat es auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und hat ergänzend ausgeführt, dass ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X am 22. März 2000 erstmalig eingegangen sei. Aus dem Schreiben des Klägers im Jahr 1999 ergebe sich ein solcher Antrag nicht. Er habe ausschließlich eine Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Störungen am linken Kniegelenk angezeigt und habe zunächst um Mitteilung zur weiteren Vorgehensweise gebeten. Eine Rentengewährung für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 komme wegen § 44 SGB X nicht in Betracht. Die Beklagte habe auch zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 27. Januar 1966 abgelehnt. Auch der Gutachter Dr. M habe die MdE für das Jahr 1966 mit 15 Prozent bestätigt. Erkennbar habe der Kläger 1966 und 1974 auf weitere Gewährung bzw. höhere Rente verzichtet. Die Beklagte sei auch nicht zu einer höheren Verletztenteilrente als der gewährten zu verurteilen, kein Gutachter habe in dieser Höhe eine Rente festgestellt. Eine Verurteilung zur Gewährung einer Verletztenteilrente nach einer MdE um 25 scheide rechtlich aus, da die Schätzung in einer natürlichen Schwankungsbreite von 5 v. H. unterliege. Der Zeitpunkt, ab dem eine höhere Einschränkung der Erwerbsfähigkeit feststellbar gewesen wäre, lasse sich mangels objektiver Befunde nicht bestimmen. Soweit der Kläger die Höhe des zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes rüge, habe er dieses Vorbringen nicht mehr in seinem Klagantrag verfolgt.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Oktober 2004 beim Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Insbesondere wurde erneut vorgetragen, dass der Kläger im Jahre 1999 materiell-rechtlich einen Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X gestellt habe. Die Argumentation des SG hafte am reinen Wortlaut. Das SG hätte ohne Verletzung der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur "5-Prozent-Abweichung" (BSGE 43, 53) eine Verurteilung nach einer MdE um 25 v. H. vornehmen können, da Dr. P diesen Wert als "mindestens" angegeben habe, so dass von einer natürlichen Schwankungsbreite keineswegs mehr ausgegangen werden könne. Der Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 1966 bedürfe es nicht, da dies faktisch durch die Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 1974 geschehen sei.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des SG Neuruppin vom 10. August 2004 aufzuheben und den Bescheid vom 05. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE um 30 v. H zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. Insbesondere verweist sie darauf, dass Dr. Z die MdE auf 50 v. H. ausdrücklich ab dem Tag der Erstvorstellung des Klägers in seinem Haus, also ab 05. Januar 2000, eingeschätzt habe.
Auf Antrag des Klägers erstattete der Facharzt für Chirurgie Dr. W nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten und vom 12. März 2006 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 18. Juni 2006 und vom 06. Januar 2007. Dr. S und Dr. S berichteten zu Behandlungen des Klägers. Die Beklagte übersandte Berichte über ärztliche Untersuchungen des Klägers ab Oktober 2007.
Auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers nahm Dr. W erneut Stellung am 14. Juni 2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten zum Geschäftszeichen 6 S 4/59/19932/6, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage vollständig abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind lediglich rechtmäßig hinsichtlich der zuerkannten Höhe der MdE und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Gewährung der Rente für das Jahr 1995 mit einer MdE um 20 v. H. abgelehnt wird.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente in dem streitgegenständlichen Zeitraum, aber er hat Anspruch auf Gewährung einer Rente, die bereits am 01. Januar 1995 beginnt und mit einer MdE um 20 v. H. zu zahlen ist.
Der Bescheid vom 05. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002 ist insoweit rechtswidrig, als mit diesem Bescheid der 01. Januar 1996 als Rentenbeginn festgesetzt worden ist, so dass die Bescheide vom 15. Mai 1974 und 05. März 2002 insoweit zu ändern waren, als mit dem 01. Januar 1995 die Rentenzahlung gemäß dem Klagantrag des Klägers beginnt.
Der Kläger hatte mit dem am 14. Juni 1974 bei der Süddeutschen Eisen- und Stahl-BG eingegangenen Schriftsatz fristgerecht Klage gegen den Bescheid vom 15. Mai 1974 erhoben. Dies war zu jenem Zeitpunkt nach der geltenden Fassung des § 79 Abs. 1 SGG der zulässige Rechtsbehelf. Danach war ein Vorverfahren (lediglich) durchzuführen in allen Fällen, in denen die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wurde, der eine Leistung betraf, auf die kein Rechtsanspruch bestand.
Insoweit bedarf es keiner Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X, so dass die 4-Jahresfrist nicht zur Anwendung kommt. Allerdings hält der Senat die Beurteilung der Beklagten für zutreffend, dass keines seiner Schreiben aus dem Jahr 1999 als Antrag nach § 44 SGB X zu werten ist, sondern als Hinweis auf eine eingetretene Verschlimmerung.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger eine höhere Rente im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 beansprucht. Für diesen Zeitraum ist eine höhere MdE nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht begründet. Die Festsetzung der Höhe der MdE mit 20 v. H. ist rechtmäßig.
Keinem Gutachten ist eine überzeugende Begründung für eine höhere MdE zu entnehmen. Das Rentengutachten vom 19. März 1974, das der Facharzt für Chirurgie Dr. B gestellt hat, hat zum Befund der Verletzungsfolgen ausgeführt:
"Bei der äußerlichen Inspektion fällt bei gestreckten Knien eine Fehlstellung im linken Kniegelenk auf: Genu varum (10 Grad). Die Gelenkkonturen sind leicht verstrichen. Eine Überwärmung der Haut lässt sich nicht nachweisen, ein Gelenkerguss ist nicht vorhanden. Bewegungsausmaß siehe beiliegendes Messblatt. Bei gebeugtem Gelenk deutliches positives Schubladen-Phänomen sowie bei gestrecktem Knie geringe Aufklappbarkeit des lateralen Gelenkspaltes. Bei aktiven und passiven Bewegungen leichte arthrotische Reibegeräusche fühl- und hörbar.
Röntgenbefund (unter Zugrundelegung der im November 1973 anlässlich einer stat. Behandlung in der Grunewald-Klinik, Berlin, angefertigten Aufnahmen): Varusstellung, geringe Verbreiterung des Gelenkspaltes, Abplattung vor allem der Gelenkfläche des medialen Condylus femoris. In beiden Ebenen erscheint das distale Femurende etwas deformiert wie nach einer vor längerer Zeit erlittenen Fraktur. Die Patella stellt sich im seitl. Strahlengang ebenfalls als deformiert heraus. Die Gelenkfläche ist uneben und zeigt eine Doppelkontur. Vergleichsaufnamen des rechten Kniegelenkes ergeben normale Verhältnisse.
Zustand nach linksseitigem Kniegelenkstrauma mit Bruch der inneren Oberschenkelrolle. Sekundäre Arthrosis deformans traumatica mit Fehlstellung im Gelenk (Genu varum) und Lockerung des Bandapparates. Leichte Verkürzung des Beines, Schwäche der Oberschenkelmuskulatur."
Des Weiteren führte er aus, es sei eine Verschlechterung gegenüber dem letzten Rentengutachten eingetreten, sofern sich die Fehlstellung im Knie sowie auch die sekundären arthrotischen Veränderungen verschlimmert haben. Die MdE beurteilte er mit 20 v. H.
Auch die später erstatteten Gutachten rechtfertigen keine höhere MdE als 20 v.H. im streitgegenständlichen Zeitraum. Es fehlt am Nachweis objektiver Befunde, die diese Beurteilung begründen könnten.
Dr. hat in seinem Gutachten gegenüber der Beklagten vom 28. Dezember 1999 anlässlich der Untersuchung des Klägers vom 15. November 1999 in seinem Gutachten die MdE mit "um 25 v. H." beurteilt. Er bemerkte, die Aberkennung der MdE von 20 Prozent im Jahre 1966 sei sicher als Fehler einzuschätzen. Nach Angaben des Patienten und auch aus dem Zweiten Rentengutachten vom 10. Januar 1966 sei erkennbar, dass die MdE höher als 15 v. H. betrug. Der jetzige Zustand der MdE um 25 v. H. sei sicherlich seit dem 01. Januar 1996 (Beginn und Zunahme des Beschwerdekomplexes) festzulegen. Insoweit urteilte er befundlos.
Soweit Dr. W in seinem Gutachten vom 12. März 2006 die MdE mit 30 v. H. für begründet erachtet, vermag diese Beurteilung ebenso wenig wie jene im Gutachten vom 15. November 1999 zu überzeugen. Dies gilt ebenso für die Beurteilungen von Dr. P, der ab 01. Januar 1996 ebenfalls eine MdE um 25 v. H. vorschlägt und auch für Dr. M, der sich Dr. P ohne eigene Begründung anschließt. Allen Gutachten sind keine tatsächlichen Befunde zugrunde gelegt worden, die diese Beurteilung begründen könnten.
Sämtliche Gutachter haben ihre Beurteilung aufgrund der jeweiligen aktuellen Untersuchungen, die ab dem Jahr 1999 erfolgten, und aufgrund der Aktenlage abgegeben. Die Aktenlage kennzeichnet sich jedoch durch das Fehlen von Befunden für die Zeit ab 1974. Dies ist auch nachvollziehbar. Die Befundlosigkeit steht in Übereinstimmung mit der Angabe des Klägers im Schreiben vom 16. Mai 1999, in dem er anzeigt, dass sich seine Kniegelenksbeschwerden "nach relativer erträglicher Beschwerdestabilität" nunmehr wiederkehrend in einer Weise verschlechtert habe, dass er sich erneut in fachärztliche Behandlung habe begeben müssen. Entsprechend haben die Ermittlungen keine wesentlichen Befunde vor 1999 ergeben, die im Hinblick auf die Beurteilung der streitgegenständlichen Erkrankungen in Höhe der MdE herangezogen werden könnten.
Lediglich eine Rechnung von Prof. Dr. H mit der Diagnose "Kontusion der linken Patella" vom 11. November 1994 lässt erkennen, dass eine Wundversorgung am 18. Oktober 1994 erfolgt ist nach einem aktuellen Ereignis. Eine weitere Rechnung von Dr. W vom 31. Dezember 1994 lässt eine einmalige Behandlung im Dezember 1994 erkennen, nämlich einen Verbandswechsel in einer Untersuchung außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums mit den Diagnosen Zervikalsyndrom, Innenbandläsion/Meniskusläsion linkes Knie, chronische Gastritis.
Das ärztliche Attest von Dr. S vom 08. Dezember 2006 lässt lediglich Vorstellungen des Klägers dort vom 20. September 1996 und 14. November 1996 mit schmerzhaften Schwellungen im linken Knie erkennen. Alle übrigen aktenkundigen Untersuchungsergebnisse dokumentieren Behandlungen des linken Knies erst ab dem Jahr 1999.
Der Arztbrief von Dr. S vom 11. Dezember 2006 berichtet von einer Vorstellung des Klägers bei ihm außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums am 10. Mai 1998.
Soweit Dr. W zur Begründung seiner MdE ausführt, in der Anamnese habe der Kläger mitgeteilt, dass es ab Mitte der 90er Jahre zu einer zunehmenden Belastungsunverträglichkeit, Nachtschmerz, Weichteilschwellung und Ergussbildung im linken Kniegelenk gekommen sei, er habe Ärzte aufgesucht, die Salben und Schmerzmittel verordnet hätten, auf Nachfrage, bei welchen Ärzten er in Behandlung gewesen sei, seien ihm die Bestätigungen von Dres. S vom 02. Dezember 2006, 13. Dezember 2006 und Dr. S vom 11. Dezember 2006 übermittelt worden, reicht dies in Ansehung des genannten Inhalts zur überzeugenden Begründung einer MdE um 30 v. H. nicht.
Dr. W hat in seinem Gutachten seiner MdE-Beurteilung im streitgegenständlichen Zeitraum anstelle objektiver Befunde einen von ihm angenommenen Verlauf der Erkrankung zugrunde gelegt. Er hat ihn dargestellt als Antwort auf die Frage, welche Gesundheitsstörungen des linken Knies sich aufgrund der für die im streitgegenständlichen Zeitraum zweifelsfrei feststellen ließen. Er hat ausgeführt:
"Der Bruch der inneren Oberschenkelrolle im linken Kniegelenk durch den Arbeitsunfall vom 16.09.1959 heilte mit einer Stufenbildung in der Gelenkfläche aus. Eine bei dem Motorradunfall entstandene vordere Kreuzbandverletzung (Teilzerreißung) hatte auch eine Knieinstabilität zur Folge. Inkongruente Gelenkfläche und Lockerung im vorderen Kreuzband bedingen durch Schienbeinplateauvorschub (Translation und Rotation) über einen längeren Zeitraum einen Kniebinnenschaden. Das führt zu einem Verschleiß des medialen Meniskus, einer Knorpelzerstörung an der inneren Oberschenkelrolle und Kniescheibe. In der Folge kommt es, wie die kaum noch zu übersehende Literatur mitteilt, zu Verschleißerscheinungen im Gelenk. Diese können schicksalhaft sein, also degenerativ bedingt oder durch Traumafolgen entstehen. Im vorliegenden Fall sind es Traumafolgen. Der ständige Abtrieb von Gewebeteilen bei Belastungen des Gelenkes hat über Jahre eine Reizung der Gelenkinnenhaut zur Folge. Es kommt zur schleichenden Ausbildung von Teilentzündungen der Gelenkinnenauskleidung (Synovia), also zur Synovialitis. Diesen Vorgang bemerkt der Patient mit zunehmendem Alter. Belastungsunverträglichkeit, Nachtschmerz, Weichteilschwellung und Ergussbildung häufen sich. Ist die Kompensation des Gewebes erschöpft, kommt es zu dem Krankheitsbild der aktivierten Gonarthrose. Dieser Zustand ist Mitte der Neunziger Jahre, also vom 01.01.1995 bis 05.05.1999 zweifelsfrei unfallbedingt eingetreten.
Diese Gesundheitsstörungen sind nachweislich als alleinige Ursache auf den anerkannten Arbeitsunfall vom 16.09.1959 zurückzuführen. Durch Fehldiagnosen bedingt kam es in der Folge zu einer nicht adäquaten Behandlungsstrategie der inneren linken Kondylenrollenfraktur mit Stufenbildung und nicht Behandlung einer vorderen Kreuzbandteilzerreißung. Die Unfallfolgen wurden in den ersten Jahren berufsgenossenschaftlich gewürdigt, aber ab 1966 die Unfallrente nicht mehr gewährleistet. 1974 wurde nach Feststellung einer Befundverschlechterung durch Herrn Chefarzt Dr. B aus der GKlinik Bin einem Rentennachprüfungsgutachten vom 19.03.1974 (Seite 336-229 der Beiakte) die MdE mit 20 % eingeschätzt, was durch die BG nicht wieder gewährt wurde."
Dies hat er in seiner Stellungnahme vom 06. Januar 2007 wiederholt. Hieraus wird deutlich, dass es zur Begründung seiner MdE-Beurteilung an tatsächlichen Befunden fehlt. Die im Jahr 1974 von Dr. B erhobenen Befunde rechtfertigen auch nach der unfallmedizinischen Literatur keine höhere MdE als 20 v. H.
Auch in seinem Gutachten vom 14. Juni 2008 findet sich keine Begründung einer höheren MdE als 20 v. H.: Er wiederholte seine Auffassung, wonach die Beschwerdeproblematik mit häufiger Weichteilschwellung, Ergussbildung u. a. als Unfallfolgen seit Mitte der 90er Jahre bestanden habe. Die dokumentierten Zwischenbereichte vom 18. Oktober 2007 und 20. Dezember 2007 dokumentierten eine auf das Unfallgeschehen zurückgehende folgerichtige Entwicklung im linken Kniegelenk des Klägers. Nicht nachvollziehbar anhand von Befunden bleibt seine Auffassung, die Berichte bestätigten dies vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 ermittelte MdE von 30 v. H.
Dr. P hat mit Stellungnahme vom 12. Mai 2004 ausgeführt, im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 5. Mai 1999 seien wahrhaftig keine neuen objektiven Daten dokumentiert worden. Auch hat er im Einzelnen die in der unfallmedizinischen Literatur geltenden medizinischen Erfahrungssätze bei der Bemessung der Höhe der MdE dargestellt. Sie lassen keine höhere MdE zu als um 20 v. H. für den hier zu beurteilenden Zeitraum auch nicht ab 01. Januar 1996 bis 05. Mai 1999. Er hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage darauf hingewiesen, dass für diesen Zeitraum keine neuen objektiven Daten dokumentiert seien.
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden vermehrten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (vgl. nunmehr die Legaldefinition in § 56 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), die die Reichsversicherungsordnung erkennende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgegriffen hat).
Die Bemessung des Grades der MdE wird vom Bundessozialgericht (BSG) als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 02. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG a.a.O.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSGE 82, 212). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem unfallversicherungsrechtlichen und unfallversicherungsmedizinischem Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1). Neben diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umständen für die Bemessung der MdE sind aus der gesetzlichen Definition der MdE sowie den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung fließende rechtliche Vorgaben zu beachten. Nach diesen Maßstäben ist die MdE um 20 v. H. hier gerechtfertigt.
Bei Schönberger-Mehrtens/Vallentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheiten, 6. Auflage, S. 638, wird zur Bewertung der MdE ausgeführt:
Endgradige Behinderung der Beugung/Streckung mit muskulär kompensierten instabilen Bandverhältnissen der MdE 10 v. H. mit muskulär nicht kompensierter Seitenbandinstabilität 20 v. H. mittelgradige Behinderung der Bewegung (nur bis 90 Grad bewegbar) und der Streckung (bis 20 Grad) und muskulär nicht kompensierbare Seitenbandinstabilität, Notwendigkeit des Dauergebrauchs von Hilfsmitteln MdE 30 v. H ...
Hierzu wird darauf hingewiesen, dass das Maß der MdE vom vorhandenen Funktionsausfall (Restschaden; tatsächliche Gebrauchsverminderung des verletzten Beines) abhänge. Es bedürfe eines genauen klinischen Befundes (Schönberger u.a. aaO S. 638).
Die Versteifung eines Kniegelenks bei 0/5/5 wird mit 30 v. H. bewertet, die Bewegungseinschränkung des Kniegelenks bei Streckung/Beugung 0/0/90 und bei Streckung/Beugung 0/30/90 werden mit 30 v. H. bewertet, die Lockerung des Kniebandapparates unvollständig kompensierbar mit Gangunsicherheit wird mit 20 v. H. bewertet und mit Führungsschienen mit 30 v. H., ( Schönberger u.a. aaO S. 674). Die Knieendoprothese wird mit 30 v. H. bewertet (S. 676). Die Kniegelenksarthrose wird je nach Funktionsbehinderung mit 10 bis 30 v. H. bewertet.
Nach allem ist erkennbar, dass für die Einordnung auch in diese Kategorien konkrete Befunde erforderlich sind, die für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 05. Mai 1999 nicht vorliegen.
Erst ab 06. Mai 1999 erfolgten Untersuchungen und am 15. Juli 1999 eine erstmalige Untersuchung bei Prof. Dr. W, die objektive Befunde erbracht haben (bei Dr. S am 06. Mai 1999, in der Tagesklinik für Arthroskopie am 14. Mai 1999)
Auch das Gutachten von Dr. Z ergibt solche Befunde nicht, auch er hat den Kläger erst nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum untersucht und der Aktenlage keine Befunde entnommen, die eine MdE um 30 v. H. begründen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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